Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.09.2017 – 6 U 129/15
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0905.6U129.15.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 78/12 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten die weitere Vergütung in Höhe von 54.500,- € aus dem Fortbildungsvertrag vom 15./25.01.2010 nicht zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Vertrag über die Weiterbildung von Berufs-kraftfahrern. Die Klägerin bildet Berufskraftfahrer aus, die Beklagte betreibt eine Spedition.
Mit schriftlichem Vertrag vom 15./25.01.2010 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung verschiedener Fortbildungsmaßnahmen für 109 Kraftfahrer (Pflichtfortbildung nach BKrFQG, Gabelstaplerausbildung, Ausbildung Gefahrgut) im Zeitraum vom 20.03. bis 23.12.2010. Die Kurse sollten in den Geschäftsräumen der Beklagten in … stattfinden, wobei die Klägerin die Räume entsprechend ausstatten sollte. Der konkrete Zeitplan der einzelnen Kurse mit je zehn bis 15 Teilnehmern sollte noch abgestimmt werden. Die Vergütung war mit insgesamt 81.750,- € vereinbart, zahlbar in drei Raten von je 27.250,- € bei Beginn der Ausbildung, am 15.06.2010 und am 15.09.2010.
Unter Mitwirkung der Klägerin beantragte die Beklagte für die von der Klägerin durchzuführenden Fortbildungen und weitere Fortbildungen ihres Personals eine staatliche Förderung. Das Bundesamt für … bewilligte mit Bescheid vom 27.04.2010 eine Zuwendung bis zur Höhe von 174.174,88 € mit der Maßgabe, dass die Fortbildungen bis zum 31.12.2010 durchzuführen seien.
Einen Ausbildungskurs führte die Klägerin nicht durch, über die Gründe streiten die Parteien.
Nach streitiger Darstellung der Beklagten soll am 28.10.2010 der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Dr. H…, in ihren Geschäftsräumen erschienen sein mit dem Vorschlag an die Mitarbeiterin (S… G…), sie solle Unterschriften der Fahrer als Bestätigung einer Kursteilnahme „ranholen“, wofür sie eine Provision von 30.000,- € erhalte.
Mit E-Mail vom 15.11.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass zu Terminen am 06. und 13.11.2010 in B… kein Teilnehmer erschienen sei. Sie bat um Information, wie weiter verfahren werden soll. Auf die E-Mail antwortete die Beklagte nicht.
Mit Schreiben vom 22.11.2010 - dessen Zugang die Beklagte bestreitet - unterbreitete die Klägerin Terminvorschläge für die Durchführung von Schulungen in der Zeit vom 27.11. bis 18.12.2010 an Standorten unter anderem in B…, L… und O….
Ebenfalls mit Schreiben vom 22.11.2010 - dessen Zugang die Klägerin bestreitet - erklärte ihrerseits die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Nichteinhaltung der Ausbildungstermine sowie wegen versuchten Betruges.
Nach erfolglosen Aufforderungen vom 17.11. und 03.12.2011, die vereinbarte Gesamtver-gütung zu zahlen, hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage erhoben auf Zahlung eines Teilbetrages von 27.250,- € sowie vorgerichtlicher Anwaltsgebühren i.H.v. 1.005,40 €.
Die Klägerin hat behauptet, zu abgesprochenen Ausbildungsterminen im Juni und Juli 2010 seien keine Mitarbeiter der Beklagten erschienen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe daraufhin erklärt, er sei noch nicht dazu gekommen, die betreffenden Fahrer zu benachrichtigen, man werde kurzfristig Termine abstimmen. Zu Terminen am 06. und 13.11.2010 sei wiederum niemand erschienen. Auf ihr Schreiben vom 22.11.2010, mit dem sie nochmals konkrete Termine angeboten habe, sei eine Reaktion nicht erfolgt. Von einer Vertragskündigung habe sie erstmals im Prozess erfahren.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.250,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.12.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall, dass sich die Klage als unbegründet erweist, hat die Beklagte widerklagend beantragt,
festzustellen, dass der Klägerin auch der weitere Anspruch i.H.v. 54.500,- € aus dem Fortbildungsvertrag vom 15./25.01.2010 nicht zusteht.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Klägerin stehe eine Vergütung aus dem Fortbildungsvertrag nicht zu. Sie hat behauptet, die Klägerin sei insbesondere wegen Weggangs mehrerer Schulungsleiter infolge von Zahlungsrückständen nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten Schulungen durchzuführen. Sie habe den damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Dr. H…, mehrfach aufgefordert, konkrete Termine zu benennen. Nachdem dieser am 28.10.2010 vorgeschlagen habe, gegen Zahlung von 30.000,- € falsche Ausbildungsbestätigungen einzuholen, habe ihre Mitarbeiterin dies sofort abgelehnt und den Geschäftsführer informiert. Dieser habe noch am selben oder am Folgetag telefonisch gegenüber Dr. H… die Vertragskündigung erklärt. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten habe am 19.11.2010 beschlossen, sämtliche Verträge mit der Klägerin zu beenden. Die Mitarbeiterin T… habe daraufhin am 22.11.2011 weisungsgemäß das Kündigungsschreiben verfasst und zur Post gegeben.
Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2015 die Vernehmung mehrerer Zeugen beschlossen.
Nachdem der Termin zur Beweisaufnahme insgesamt sechsmal verlegt worden war, hat das Landgericht den Beweisbeschluss dahin abgeändert, dass ausschließlich der Zeuge Dr. H… auf Antrag der Beklagten über die von ihr behauptete telefonische Vertragskündigung vernommen wird. Termin zur Beweisaufnahme und zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht auf Montag, den 09.11.2015 bestimmt.
Am Freitag, den 06.11.2015 haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Verlegung des Termins am 09.11.2015 beantragt und dazu vorgetragen, der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt sei kurzfristig erkrankt, ein anderer Rechtsanwalt sei wegen eines anderweitigen Termins verhindert. Das Landgericht hat der Beklagten am gleichen Tag aufgegeben, die Verhinderung des weiteren kanzleiangehörigen Rechtsanwalts glaubhaft zu machen. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dieser Rechtsanwalt sei mit der Angelegenheit nicht vertraut und habe seinen Kanzleisitz in H…, zudem sei allein der erkrankte Rechtsanwalt von der Beklagten prozessbevollmächtigt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Landgericht hat den Zeugen Dr. H… vernommen, die Klägerin hat eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Das Landgericht hat mit dem am 23.11.2015 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben unter Entscheidung nach Lage der Akten.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 331 a ZPO seien gegeben. Die Klage sei begründet, der Klägerin stehe die geltend gemachte Teilforderung auf Vergütung zu. Der Anspruch sei mit Abschluss des Fortbildungsvertrages, der als Dienstvertrag anzusehen sei, entstanden und nicht durch Vertragskündigung erloschen. Eine Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB habe die Beklagte nicht bewiesen, denn der Zeuge Dr. H… habe das behauptete Telefonat vom 29.10.2010 nicht bestätigt. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin sei trotz Unmöglichkeit der Vertragserfüllung mit Ablauf des 31.12.2010 auch nicht erloschen, denn die Beklagte habe die Unmöglichkeit zu vertreten, da sie nach vermeintlicher Kündigung Leistungen nicht mehr entgegengenommen habe. Der Klagebetrag entspreche einem Anteil von 37 der insgesamt zu schulenden 109 Kraftfahrer. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, eine solche Anzahl von Mitte November 2010 bis zum 23.12.2010 noch auszubilden. Gegenteiliges habe die Beklagte nicht behauptet.
Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie den Antrag auf Klageabweisung und die Eventualwiderklage weiterverfolgt.
Sie beanstandet, das Landgericht habe gegen § 251a Abs. 2 ZPO verstoßen, da es ihr den Verkündungstermin nicht mitgeteilt habe. Die Entscheidung nach Lage der Akten sei auch im Übrigen verfahrensfehlerhaft ergangen, denn dem Terminverlegungsantrag habe stattgegeben werden müssen. In der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet die landgerichtliche Beurteilung, sie habe die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zu vertreten. Unbeachtet gelassen habe das Landgericht, dass die Kurse ausschließlich in ihren Geschäftsräumen in … durchzuführen gewesen seien. Ergänzend benennt sie die Zeugin S… G… für die behauptete telefonische Kündigung, welche die Zeugin mitangehört habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen
sowie hilfsweise für den Fall der Klageabweisung,
festzustellen, dass der Beklagten (gemeint ist Widerbeklagten) gegenüber der Klägerin (gemeint ist Widerklägerin) die weitere Vergütung in Höhe von 54.500,- € aus dem Fortbildungsvertrag vom 10./25.01.2010 (gemeint ist 15./25.01.2010) nicht zusteht,
und weiter hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil. Die Entscheidung nach Lage der Akten sei verfahrensfehlerfrei ergangen. Ein Verlegungsgrund habe nicht bestanden, der Verkündungstermin sei der Beklagten durch Übermittlung des Sitzungsprotokolls in ausreichender Weise bekannt gegeben worden. In der Sache nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die behauptete Kündigung habe die Beklagte nicht bewiesen, es habe auch kein Grund zur Kündigung bestanden. Zutreffend habe das Landgericht erkannt, dass die Vergütung trotz Unmöglichkeit der Leistung geschuldet sei, denn sie habe die Leistungen in ausreichender Weise angeboten. Die Kurse hätten in jedem bei dem Bundesamt für … gemeldeten und geeigneten Raum durchgeführt werden können. Sie verfüge über bei der Landesbehörde zugelassene Schulungsräume an verschiedenen Standorten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats nachgereichtem Schriftsatz vom 21.08.2017 hat die Klägerin in der Sache umfangreich unter Vorlage verschiedener Urkunden vorgetragen und geltend gemacht, es bestünden Zweifel an der wirksamen Einlegung der Berufung der Beklagten. Wie den Gutachten des Landesinstituts für … von September 2012 und vom Mai 2013 zu entnehmen sei, sei der Geschäftsführer der Beklagten nicht nur vorübergehend verhandlungsunfähig. Die strafprozessuale Verhandlungsfähigkeit entspreche in zivilprozessualer Hinsicht der Prozessfähigkeit, die mithin fehle und zugleich das Fehlen der Geschäftsfähigkeit indiziere. Mangels Geschäftsfähigkeit ihres alleinigen Geschäftsführers habe die Beklagte weder ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wirksam bestellen noch die Einlegung der Berufung wirksam veranlassen können.
II.
1.1) Die Prozessfähigkeit der Beklagten nach § 51 ZPO, welche gem. § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, begegnet keinen Bedenken. Konkrete Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers der Beklagten bestehen nicht, die wirksame Bevollmächtigung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und die wirksame Einlegung des Rechtsmittels sind deshalb nicht in Zweifel zu ziehen.
1.1.1) Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Die Gerichte haben in dieser Hinsicht lediglich einen „Mangel“ von Amts wegen zu berücksichtigen. Für die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit ist im Allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (vgl. BGHZ 159, 94; BGHZ 86, 184).
1.1.2) Im Streitfall geben die von der Beklagten in erster Instanz zur Begründung ihrer Terminverlegungsanträge betreffend die Termine am 11.12.2012 und am 28.05.2013 eingereichten Gutachten des … Landesinstituts für … vom 10.09.2012 und vom 13.05.2013 keinen Anhaltspunkt, die Geschäftsfähigkeit ihres Alleingeschäftsführers als gesetzlicher Vertreter und damit die Prozessfähigkeit der beklagten GmbH anzuzweifeln.
Die genannten Gutachten sind im Auftrag des Amtsgerichts Brandenburg im Rahmen eines vor diesem Gericht gegen den Geschäftsführer der Beklagten geführten Strafverfahrens erstellt worden. Beide Gutachten kommen nach rechtsmedizinischer Untersuchung des Betroffenen zu dem Ergebnis, dass für einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten aufgrund hoher psychosomatischer Belastung eine Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben ist. Ausgeführt ist, dass der Betroffene nicht in der Lage zu sein scheint, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Während das Gutachten vom 10.09.2012 den Befund nicht näher darstellt, führt das Gutachten vom 13.05.2013 detailliert aus, dass die geschilderten psychischen und psychosomatischen Probleme von dem Betroffenen nur in Verbindung mit der bevorstehenden Gerichtsverhandlung (im Strafverfahren) beschrieben werden, wobei sich der Betroffene stark auf die Richterin fixiert und sich darauf versteift zu haben scheint, dass diese ihm etwas Böses wolle.
Die Gutachten legen ersichtlich den Begriff der strafprozessualen Verhandlungsunfähigkeit zugrunde. Die strafprozessuale Verhandlungsfähigkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 24.02.1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1953) beurteilt sich indes nach anderen Grundsätzen als die Prozessfähigkeit im Sinne des Zivilprozess- bzw. Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.07.1984 - 7 B 92/84, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 17, zit. nach juris). Die Prozessfähigkeit gem. § 51 Abs. 1 ZPO knüpft an die Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht (§ 104 BGB) an. Die Geschäfts- und damit auch die Prozessfähigkeit entfällt gem. § 104 Nr. 2 BGB dann, wenn sich der (erwachsene) Betroffene in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Zeitpunkt der Beauftragung seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Juli 2012 und/oder bei Beauftragung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 30.11.2015 (schriftliche Vollmacht von diesem Tage, Bl. 311 d.A.) aufgrund einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, seine Entscheidungen im Sinne freier Willensbildung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, sind den vorerwähnten Gutachten nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil, nach den Ausführungen des Gutachtens vom 13.05.2013 ist gerade davon auszugehen, dass sich die körperlichen und emotionalen Beeinträchtigungen ausschließlich auf den gegen den Geschäftsführer der Beklagten geführten Strafprozess beziehen. Für eine Besorgnis einer Einschränkung im Sinne umfassender oder jedenfalls den Gegenstand und das Verfahren des vorliegenden Zivilprozesse erfassende partielle Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers der Beklagten besteht kein Grund.
1.2) Die Berufung der Beklagten ist mit Haupt- und Hilfswiderklageantrag zulässig.
1.2.1) Soweit die Beklagte ihren Hilfswiderklageantrag im Berufungsrechtszug dahin formuliert hat, festzustellen, dass der „Beklagten“ die weitere Vergütung aus dem Fortbildungsvertrag vom „10./25.01.2010“ nicht zustehe, handelt es bei der Parteibezeichnung und der Datumsangabe des Vertrages um offensichtliche Schreibfehler. Dem Sachvorbringen der Beklagten ist zweifelfrei zu entnehmen, dass die begehrte Feststellung die Vergütungsforderung der Klägerin betrifft. Dass der Vertrag der Parteien am 15./25.01.2010 zustande gekommen ist, entspricht dem übereinstimmenden Sachvorbringen der Parteien.
1.2.2) Eine Widerklage kann zulässigerweise unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem eigenen Hauptantrag erhoben werden (vgl. BGHZ 132, 390). Die Beklagte hat auch das nach § 265 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse an der begehrten Feststellung des Nichtbestehens eines über den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag hinausgehenden Vergütungsanspruchs der Klägerin. Das rechtliche Interesse an einer negativen Feststellungswiderklage besteht, wenn die Rechtsposition des Widerklägers an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Eine solche Ungewissheit entsteht regelmäßig, wenn sich die Gegenseite eines über die Klageforderung hinausgehenden Anspruchs berühmt (vgl. nur BGH, NJW 2006, 2780 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Klägerin trägt vor, ihr stehe aus dem Vertrag der Parteien eine Gesamtforderung von 81.750,- € zu.
2) Die Berufung der Beklagten ist begründet, wobei offen bleiben kann, ob die Entscheidung nach Lage der Akten verfahrensfehlerfrei ergangen ist, insbesondere, ob das Landgericht dem Antrag der Beklagten auf Verlegung des Termins am 09.11.2015 zu Recht nicht entsprochen hat. Der landgerichtlichen Sachbeurteilung ist im Ergebnis nicht zu folgen. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Fortbildungsvertrag der Parteien i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB nicht zu, und zwar weder in Höhe des mit der Klage verfolgten Teilbetrages noch in anderem Umfang.
2.2.1) Bei dem Vertrag der Parteien über die berufliche Fortbildung von Berufskraftfahrern handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff BGB, wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen begründet hat.
2.2.2) Unzutreffend ist aber die landgerichtliche Beurteilung, der Klägerin stehe die vertragliche Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) jedenfalls in Höhe des mit der Klage verfolgten Teilbetrages von 27.500,- € zu, obwohl - unstreitig - eine Fortbildung nicht stattgefunden hat.
Dabei ist dem Landgericht darin zu folgen, dass das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung geendet hat, die der Klägerin obliegende Leistung allerdings mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungszeit unmöglich geworden ist. Rechtsfolge der Unmöglichkeit ist indes das Entfallen des Vergütungsanspruchs der Klägerin gem. § 326 Abs. 1 BGB, denn die Unmöglichkeit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts weder allein noch weit überwiegend von der Beklagten zu vertreten und die Beklagte hat sich bei Eintritt der Unmöglichkeit auch nicht im Annahmeverzug befunden.
a) Eine Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten hat das Landgericht zu Recht nicht festgestellt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine andere Feststellung nicht.
Die streitige telefonische Kündigung hat die Beklagte nicht bewiesen. Der von ihr benannte Zeuge Dr. H… hat das behauptete Telefonat vom 29.10.2010 nicht bestätigt. Anlass, ergänzend die insoweit erstmals im Berufungsrechtszug benannte Zeugin S… G… zu vernehmen, besteht nicht. Die Beklagte hat einen Grund, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO die Zulassung des neuen Verteidigungsmittels im Berufungsrechtszug rechtfertigen könnte, entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht vorgebracht. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich, das Unterlassen des Beweisantritts im Verfahren vor dem Landgericht beruht auf Nachlässigkeit der erstinstanzlichen Prozessführung.
Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten schriftlichen Kündigung mit Schreiben vom 22.11.2010 lässt sich ein Zugang der Erklärung bei der Klägerin nicht feststellen. Die Beklagte hat den von der Klägerin bestrittenen Zugang nicht unter Beweis gestellt. Darauf, ob eine Kündigung vom 22.11.2010 die nach § 626 Abs. 2 BGB für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund geltende Zwei-Wochen-Frist gewahrt hätte, kommt es mithin nicht mehr an.
b) Die von der Klägerin geschuldeten Schulungen sind spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 i.S.v. § 275 BGB unmöglich geworden.
Zwar können die in Rede stehenden Schulungen an sich jederzeit nachgeholt werden, im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass die vereinbarten Dienste nach unstreitigem Vorbringen beider Parteien innerhalb des bewilligten Förderzeitraums bis einschließlich 31.12.2010 geschuldet waren. Im Einklang damit bestimmt auch der schriftliche Vertrag der Parteien die Leistungszeit - erkennbar mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage - für den Zeitraum vom 20.03.2010 bis zum 23.12.2010. Sind die Dienste - wie hier - in einer bestimmten Zeit geschuldet, so wird die Leistung mit Zeitablauf unmöglich (vgl. Staudinger/ Richardi/Fischinger, BGB, Aufl. 2016, § 611 Rn. 1270; MünchKomm-BGB/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 611 Rn. 13; Ermann/Edenfeld, BGB, 14. Aufl., § 611 Rn. 400; BeckOK-BGB/Fuchs, Stand 15.06.2017, § 611 Rn. 50; teilweise anders Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 615 Rn. 4).
c) Mit Eintritt der Unmöglichkeit ist der Vergütungsanspruch der Klägerin entfallen.
aa) Der Eintritt der Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Dienste hat nach § 275 Abs. 1 BGB zur Folge, dass der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist, zugleich entfällt gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung. Etwas anderes gilt nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB dann, wenn der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung - hier der Dienstberechtigte - für den Umstand der Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich oder wenn der Umstand zu einer Zeit eingetreten ist, zu welcher der Gläubiger im Annahmeverzug war. In einem solchen Fall behält der Dienstverpflichtete den Anspruch auf die Gegenleistung, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB.
bb) Vorliegend ist nicht festzustellen, dass die Beklagte den Umstand der Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu vertreten hat, ebensowenig ist die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten gerechtfertigt.
Beide Parteien werfen der jeweils anderen Partei vor, zur Vertragsdurchführung erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung unterlassen zu haben. Hinreichend konkreten Vortrag hierzu hält aber keine der Parteien.
Soweit die Klägerin behauptet, sie habe mit der Beklagten abgestimmt, erste Schulungen im Zeitraum Juni bis Juli 2010 durchzuführen, der erste Termin sei allerdings „geplatzt“, weil kein Teilnehmer erschienen sei, ferner habe die Beklagte „einfach die Teilnehmer nicht gemeldet und vorgeschlagene Termin nicht wahrgenommen“, fehlt dem Vorbringen ausreichender Tatsachengehalt. Es ist nicht dargetan, wann und mit welchem konkreten Inhalt eine Terminabstimmung erfolgt sein soll und für welche Termine die Beklagte Teilnehmer nicht gemeldet haben soll oder gemeldete Teilnehmer nicht erschienen sein sollen. Soweit die Klägerin mit ihrem nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2017 nunmehr detailliert zu einzelnen von ihr mit Schreiben vom 19.05.2010 und mit E-Mail vom 13.07.2010 benannten Schulungsterminen unter Vorlage des genannten Schreibens und der E-Mail vorträgt, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden, weil es nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, §§ 296a Abs. 1, 525 ZPO.
Ebensowenig bestimmt ist allerdings auch die im Berufungsrechtzug vertiefte Darstellung der Beklagten, die Klägerin habe schon zu Beginn vereinbarte Termine nicht stattfinden lassen, sie habe deshalb dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin ein Schreiben mit der Aufforderung zur Leistung übergeben. Das Schreiben ist weder vorgelegt, noch ist dessen Inhalt näher dargestellt.
Nach der Urkundenlage am Schluss der mündlichen Verhandlung lässt sich feststellen, dass die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 15.11.2010 (Anlage K 3) aufgefordert hat, Termine abzustimmen, nachdem zu Terminen am 06. und 13.11.2010 kein Teilnehmer erschienen sei. Diese E-Mail und ebenso das Schreiben der Klägerin vom 22.11.2010, mit dem sie verschiedene Kurstermine bis einschließlich 18.12.2010 benannt hat, sind aber nicht geeignet, einen Annahmeverzug der Beklagten oder deren auch nur überwiegendes Verschulden an der Unmöglichkeit zu begründen. Auf den von der Beklagten bestrittenen Zugang des Schreibens vom 22.11.2010 kommt es mithin nicht entscheidend an.
Nach dem Inhalt der E-Mail vom 15.11.2010 und dem des Schreibens vom 22.11.2010 hat die Klägerin der Beklagten die Leistung nicht so angeboten, wie sie nach dem Vertrag geschuldet war.
Wie die Beklagte zu Recht beanstandet, waren nach dem klaren Wortlaut des Vertrages vom 15./25.01.2010 (Anlage K 1) die Schulungen als „In-House-Maßnahmen in den Räumen der Beklagten“ in … zu erbringen (Ziff. 2 Satz 1 d. Vertrages). Dabei hatte die Klägerin die Räume für die Dauer der Schulungen für den Unterrichtsbetrieb auszustatten und auf eigene Kosten abnehmen zu lassen (Ziff. 2 Satz 2 und Nr. 3 d. Vertrages). Für den Fall, dass Fahrer der Beklagten an der Teilnahme an einem geplanten Kurs gehindert sind, sollte die Klägerin es ermöglichen, entgangenen Stoff in einem anderen zusätzlich angebotenen Kurs nachzuholen. In diesem Fall, so heißt es im Vertrag, „können die Veranstaltungen auch in anderen Objekten … stattfinden“ (Ziff. 7 d. Vertrages).
Entgegen der Ansicht der Klägerin stand es ihr mithin nicht frei, den Ort der Schulungen nach eigenem Gutdünken zu wählen, soweit nur ein behördlich genehmigter Schulungsraum genutzt wird. Die Schulungen hatten - mit Ausnahme eventueller Ersatzschulungen bei Verhinderung einzelner Teilnehmer - in den von der Klägerin dem Schulungszweck entsprechend auszustattenden Betriebsräumen der Beklagten stattzufinden. An der Einhaltung dieser Vertragsbestimmung hatte die Beklagte ein nachvollziehbares Interesse, denn der Planungsaufwand und der Reiseaufwand für ihre Fahrer sind erheblich höher, wenn die Schulungen nicht in ihren Geschäftsräumen stattfinden.
Dass die Parteien nach Abschluss des Vertrages von der Durchführung der Schulungen in der Betriebsstätte der Beklagten einvernehmlich abgerückt seien, behauptet die Klägerin nicht.
Im Hinblick auf den Schulungsort enthalten weder die E-Mail der Klägerin vom 15.11.2010 noch deren Schreiben vom 22.11.2010 ein hinreichendes wörtliches Angebot, die Leistung wie geschuldet zu erbringen (§ 295 BGB). In beiden Mitteilungen legt die Klägerin die Durchführung der Ausbildung unter Heranziehung von jedenfalls sechs unterschiedlichen Ausbildungsorten zugrunde, unter anderem in B…, L… und O…. Abgesehen davon konnten die E-Mail vom 15.11.2010 und das Schreiben vom 22.11.2010, mit dem die Klägerin nach ihrer Ansicht ausreichende Termine für eine Durchführung der Schulungsmaßnahme bis 23.12.2010 angeboten hat, auch aus zeitlichen Gründen einen Annahmeverzug der Beklagten nicht begründen. Nach dem Vertrag der Parteien sollten insgesamt 109 Fahrer in Teilnehmergruppen von zehn bis 15 Personen durch Schulungen in einem Zeitraum von neun Monaten ausgebildet werden, wobei schon die Pflichtfortbildung nach BKrFQG fünf Tage in Anspruch sollte (Ziff. 1.1 d. Vertrages). Die in Rede stehende Durchführung dieser Maßnahme binnen nicht einmal sechs Wochen stellt kein vertragsgemäßes Angebot dar, weil es der Beklagten nicht zuzumuten war, die Schulungsteilnahme von insgesamt 109 Fahrern an mehrtätigen Fortbildungen in einer solchen Zeitspanne durch entsprechende betriebliche Arbeitsorganisation sicherzustellen.
Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, von Ende November 2010 bis zum 23.12.2010 jedenfalls noch eine Anzahl von 37 Fahrern auszubilden, was dem mit der Klage verlangten Vergütungsteilbetrag entspreche, rechtfertigt dieser Umstand einen Vergütungsanspruch der Klägerin nicht. Auf eine Teilleistung musste sich die Beklagte nicht einlassen, § 266 BGB.
III.
Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 21.08.2017 gibt keinen Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, noch rechtlichen Vortrag tätigen zu wollen. Das neue Sachvorbringen stellt indes keinen rechtlichen Vortrag dar, vielmehr handelt es um Angriffsmittel, welche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind.
Anlass zur Benennung konkreter Schulungstermine substantiiert vorzutragen, hatte die Klägerin in erster und zweiter Instanz. Die Beklagte hat die erstinstanzliche Darstellung der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2013 bestritten und geltend gemacht, zu konkreten Terminvereinbarungen sei es aufgrund der Zeitnot des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, Dr. H…, nicht gekommen, die Klägerin möge die behaupteten Vereinbarungen belegen. Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft, Termine seien von der Klägerin nie bestätigt worden.
Soweit die Klägerin ergänzend vorträgt, sie habe bereits seit Anfang der 2000er Jahre Schulungen von Kraftfahrern in den Räumen der Beklagten durchgeführt, seit 2006 habe sie zu diesem Zweck Unterrichtsräume im Betrieb der Beklagten angemietet, welche von der zuständigen Behörde als Schulungsräume genehmigt worden seien, ist dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Auch wenn dieser Sachverhalt zugrunde gelegt wird, ändert sich nichts an der Beurteilung, dass die Klägerin die Schulungen nicht wie vertraglich vereinbart angeboten hat, da in allen Fällen der von ihr vorgetragenen Terminvorschläge mehrere unterschiedliche Ausbildungsorte außerhalb des Betriebs der Beklagten bezeichnet sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 81.750,- € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 GKG).