Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.11.2017 – 10 UF 101/16

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2017:1120.10UF101.16.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 14. Juli 2016 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.

Zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D... AG zur Versicherungsnummer 270… wird im Wege der externen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.432,42 €, bezogen auf den 31. Oktober 2015, auf einem für ihn zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die D... AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 3.432,42 € nebst Zinsen in Höhe von 4,53 % ab dem 1. November 2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Übrigen (Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. sowie Anrechte des Antragsgegners) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Auf den am 4.11.2015 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.7.2016 die am 27.4.1990 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, zu Unrecht habe das Amtsgericht bei der Anordnung der Verpflichtung, im Wege der externen Teilung einen Kapitalbetrag an die Zielversorgung zu zahlen, neben der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auch eine solche zur Zahlung von Zinseszinsen aufgenommen. Dies widerspreche dem Zinseszinsverbot in § 248 Abs. 1 BGB.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet und führt im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Anordnung, den im Wege der externen Teilung zu zahlenden Ausgleichsbetrag nicht nur zu verzinsen, sondern insoweit auch Zinseszinsen zu zahlen, entfällt. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1.

Bezüglich der Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. sowie hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte zu 1. hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts beschränkt, welches die Antragstellerin bei ihr erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

2.

Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.4.1990 bis zum 31.10.2015 ausgegangen.

3.

Das Amtsgericht hat zwar zu Recht hinsichtlich des von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. erworbenen Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung die externe Teilung durchgeführt, da die Voraussetzungen nach § 14 VersAusglG insoweit gegeben sind. Auch hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. vom 21.12.2015 einen zutreffenden Ausgleichswert angenommen. Der Ausspruch des Amtsgerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat, ist aber unzutreffend. Zwar ist anzuordnen, dass der an die Zielversorgung zu zahlende Betrag ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins zu verzinsen ist (BGH, NJW 2013, 1240). Die vom Amtsgericht zusätzlich vorgenommene Anordnung, dass auch Zinseszinsen an die Zielversorgung zu zahlen seien, scheidet aber aus Rechtsgründen aus.

a)

Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe. Maßgeblicher Zinssatz ist, vorbehaltlich der Prüfung seiner Angemessenheit, grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat. Liegt der Versorgung - wie hier - keine reine Leistungszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mit einem bestimmten Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte Zinssatz maßgeblich (BGH, FamRZ 2013, 773, 775 Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Verzinsung mit dem Rechnungszins, wie sie das Amtsgericht getroffen hat, nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hätte aber nicht zusätzlich die Zahlung eines Zinseszinses anordnen dürfen.

b)

Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag ist nur zu verzinsen; die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben (OLG Celle, Beschluss vom 29.2.2016 - 21 UF 295/15, BeckRS 2016, 05000; Götsche, FamRB 2016, 225, 226; Breuers in: JurisPK-BGB, Bd. 4, Stand 14.8.2017, § 14 VersAusglG Rn. 41; Schulze/Kemper, BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 6; im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 13.4.2016 - XII ZB 130/13, BeckRS 2016, 09156, der im Rahmen einer eigenen Sachentscheidung zur externen Teilung nur eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages, nicht aber auch die Zahlung von Zinseszinsen angeordnet hat; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.4.2015 - 6 UF 261/14, BeckRS 2015, 17350; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 465; Bergmann, in: BeckOK BGB, 43. Edition, § 14 VersAusglG Rn. 9; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 8; differenzierend Siede, in: MünchKomm zum BGB, 7. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 39 sowie Anmerkung der Redaktion zu OLG Celle, FamRZ 2016, 1370, 1372; offengelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2016 - 11 UF 1479/14, BeckRS 2016, 11279). Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung von Zinseszinsen wegen des diesbezüglichen Verbots des § 248 Abs. 1 BGB nicht möglich ist (so OLG Celle, a.a.O., Rn. 16 f; Götsche, a.a.O.) oder ob der Anordnung von Zinseszinsen das genannte Verbot nicht entgegensteht, weil es sich hier nicht um eine Verzinsung nach dem BGB ohne die Zinseszinsen handelt, sondern um das Gegenstück der Abzinsung beim Versorgungsträger, nämlich die Aufzinsung mit Zinseszinsen (so OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 7; Hauß/Bührer, a.a.O.). Denn jedenfalls würde die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen dem auch hier zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz widersprechen.

Gemäß § 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest. Diese Zahlungsanordnung gestattet dem aufnehmenden Versorgungsträger, bei dem das Anrecht schon durch rechtsgestaltenden Akt des Gerichts entstanden ist, die Vollstreckung gegen den abgebenden Versorgungsträger (OLG Celle, a.a.O., Rn. 20). Ein Anspruch von Zinseszinsen zeichnet sich aber dadurch aus, dass Zinsen dem Kapital zugeschrieben werden, so dass sich der neu entstehende Zinsanspruch aus dem durch Zinsen erhöhten Kapital errechnet. Um die Höhe eines solchen Anspruchs berechnen zu können, bedarf es daher zwingend der Angabe, in welchen Zeiträumen angefallene Zinsen dem Kapital zugerechnet werden; die Zinsentwicklung bei monatlicher, taggenauer Zinsgutschrift stellt sich anders dar als bei täglicher, vierteljährlicher oder gar nur jährlicher Gutschrift. Vor diesem Hintergrund ist die bloße Anordnung von Zinseszinsen nicht hinreichend bestimmt, weil sich die Höhe des Anspruchs nicht unmittelbar aus dem gerichtlichen Zahlungsbefehl ergibt. Sie ist daher nicht vollstreckbar (OLG Celle, a.a.O., Rn. 21). Eine vollstreckbare Anordnung, die auch dem Halbteilungsgrundsatz hinreichend Rechnung tragen würde, ist nicht denkbar (vgl. näher OLG Celle, a.a.O. Rn. 21, 22; vgl. zur Bestimmtheit des Titels bei Anordnung einer externen Teilung auch BGH, FamRZ 2016, 2000, Rn. 39 f.).

Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit abzuändern, als die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen zu entfallen hat. Im Übrigen bedarf der angefochtene Beschluss hinsichtlich des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1. keiner Korrektur. Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht nicht die maßgebliche Versorgungsordnung in der Beschlussformel benannt, da dies bei der externen Teilung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 869). Zielversorgung ist, da der Antragsgegner ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.7.2016 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und auch im Beschwerdeverfahren sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat, die Versorgungsausgleichskasse, § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.

5.

Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob bei der externen Teilung die Zahlung auch von Zinseszinsen anzuordnen ist, streitig ist, und der Bundesgerichtshof seine eigene diesbezügliche Praxis nicht begründet hat, wird gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.