Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.11.2017 – 4 U 205/16
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:1122.4U205.16.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.10.2016, Az. 1 O 299/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Hauptsache klarstellend wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag zu der Darlehensnummer 7818677 infolge des Widerrufs der Kläger vom 12.11.2014 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 26.795,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5,28 % p.a. seit dem 03.10.2017 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Freigabe der erstrangigen Buchgrundschuld in Höhe von 96.000,00 € auf dem Objekt: Eigentumswohnung Nr. 6 …straße 22 in D…, eingetragen zugunsten der Beklagten in Abteilung III, lfd. Nr. 2a des Grundbuchs von O… des Amtsgerichts D…, Blatt 12114 gemäß gesonderter Abtretungserklärung und Zweckerklärung.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines von den Klägern widerrufenen Darlehensvertrages.
Die Beklagte gewährte den Klägern mit Verbrauchervertrag vom 12./15.11.2003 unter der Nr. (670)7818677 ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen über einen Nominalbetrag von 60.000,00 € zu einem bis 30.11.2018 gebundenen Nominalzins von 5,28 % p.a. für eine Laufzeit bis Juni 2028. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die als Anlagen K9 zur Akte gereichte Ablichtung der Vertragsurkunde (Blatt 168 ff. d.A.) verwiesen.
Das Darlehen wurde ausbezahlt und ab Januar 2004 von den Klägern vertragsgemäß bedient. Mit Anwaltsschreiben vom 12.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf „des Darlehen[s] Nr.: 7818677 in Höhe von EUR 60.000,00 vom 27.10.2003“. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 18.11.2014 mit näherer Begründung als verspätet zurück.
Die Kläger haben erstinstanzlich zunächst die Feststellungen begehrt, dass die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensverhältnis zwischen den Parteien durch den Widerruf nicht mehr bestehen, dass die Beklagte infolge der mit der Klage erklärten Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch Zahlung von 32.762,99 € beanspruchen könne, und dass die seit 19.11.2014 geleisteten Annuitäten in Höhe von 364,00 € diesen Rückzahlungsanspruch tilgten. Mit der Replik haben sie den auf Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensverhältnisses gerichteten Antrag – wie es ausdrücklich heißt: „entsprechend der ständigen Praxis der Kammer“ – dahin formuliert, dass die Feststellung begehrt werde, dass sich das unter der Nr. 6707818677 geführte Darlehensverhältnis der Parteien durch die Widerrufserklärung vom 12.11.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die Kläger hatten zunächst vorgetragen, dass ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien gemäß der als Anlage K1 vorgelegten, nicht unterzeichneten Urkunde vom 27.10.2003 zu Stande gekommen sei, und gemeint, dass die hierin enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspräche. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben sie mit näherer Begründung geltend gemacht, dass im Ergebnis Gleiches für die – von der Urkunde vom 27.10.2003 abweichende – Widerrufsbelehrung aus dem Vertrag vom 12./15.11.2003 gelte.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass darin, dass die Kläger ihre Klage zuletzt auf den Vertrag vom 12./15.11.2003 statt auf einen vermeintlichen Vertrag vom 27.10.2003 stützten, eine Klageänderung zu erkennen sei, der nicht zugestimmt werde und die auch nicht sachdienlich sei. Abgesehen davon seien die Feststellungsanträge teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Darlehensvertragserklärungen der Kläger seien aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht wirksam widerrufen worden. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Landgericht die Klageänderung als zulässig und den Widerruf als wirksam erachtet, hat die Beklagte die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche erklärt und die Kläger auf Zahlung des sich nach ihrer Auffassung zu ihren Gunsten ergebenden Rückabwicklungssaldos in Höhe von 32.803,11 € – im Übrigen ist die zunächst in Höhe von 33.239,48 € erhobene Hilfswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt worden – nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht auf die Feststellung erkannt, dass der Darlehensvertrag infolge der Widerrufserklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, und die Kläger – Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld – zur Zahlung von 30.578,33 € zuzüglich Zinsen abzüglich am 30.06., 31.07. und 31.08.2016 jeweils gezahlter 364,00 € verurteilt; im Übrigen hat es Klage und Hilfswiderklage abgewiesen.
Die auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtete Klage habe sich von vornherein auf den in Kopie als Anlage K9 zur Akte gereichten Vertrag vom 12./15.11.2003 bezogen, sodass eine Klageänderung nicht vorliege. Denn es sei unstreitig, dass zwischen den Parteien lediglich ein einziger Darlehensvertrag bestanden habe und dass sich aus der als Anlage K1 vorgelegten Unterlage angesichts fehlender Unterzeichnung zu keinem Zeitpunkt Rechtsfolgen ergeben hätten.
Insofern sei die Feststellungsklage auch zulässig. Die Kläger hätten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, da außer Frage stehe, dass bei Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Zahlungsanspruch der Beklagten verbleibe, weshalb den Klägern die Erhebung einer – an sich vorrangigen – Leistungsklage nicht möglich sei.
Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere fristgerecht erklärt worden. Denn die zweiwöchige Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. In der Belehrung heiße es nämlich, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückgezahlt werde, obgleich eine dahingehende besondere schriftliche Vereinbarung im Sinne von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. von den Parteien nicht getroffen worden sei. Da die Belehrung jedenfalls insofern von dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV abweiche, als die im Muster vorgesehene Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ in der Belehrung fehle, könne die Beklagte auch nicht den Vertrauensschutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Anspruch nehmen. Das Widerrufsrecht sei ferner nicht verwirkt. Ein etwaiges Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werden, sei jedenfalls nicht schutzwürdig, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Kläger das Fortbestehen des Widerrufsrechtes überhaupt erkannt hätten. Ebenso wenig sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich. Insbesondere komme es insofern nicht darauf an, welche Gründe der Verbraucher mit dem Widerruf verfolge.
Im Übrigen seien die Feststellungsanträge unzulässig. Die negative Feststellung, dass die Restforderung der Beklagten nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehe, könne jedenfalls nach der Einlassung auf die Widerklage nicht mehr verlangt werden, da die Widerklage denselben Anspruch betreffe. Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Tilgungswirkung der nach Widerruf geleisteten Zahlungen fehle es am Feststellungsinteresse, weil die Tilgungswirkung kein feststellungsfähiges rechtliches Verhältnis sei und die Beklagte eine anderweitige Tilgung zu keiner Zeit geltend gemacht habe.
Die mithin zur Entscheidung angefallene Widerklage sei zulässig und weitgehend begründet. Die Kläger hätten Anspruch auf Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen nebst einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gehabt. Kapitalertragsteuer sei hiervon allerdings nicht in Abzug zu bringen, weil nicht ersichtlich sei, dass diese an das Finanzamt abgeführt worden wäre. Die Beklagte wiederum habe die Rückzahlung des Darlehenskapitals zuzüglich Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses beanspruchen können. Infolge der Saldierung bzw. Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen sei ein Zahlungsanspruch der Beklagten verblieben, welcher sich bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs auf 38.181,86 € belaufe. Auf diesen Zahlungsanspruch, der weiterhin mit dem Vertragszins zu verzinsen sei, seien die nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zahlungen der Kläger zu verrechnen. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten sei den nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zahlungen eine entsprechende Tilgungsbestimmung zu entnehmen. Erfüllung der Saldoforderung würden die Kläger indes nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der bestellten Sicherheit schulden, da es für die Begründung eines Zurückbehaltungsrechtes genüge, dass die aufschiebende Bedingung mit der Zahlung der Beklagten einträte und nicht ersichtlich sei, dass der Beklagten über die hier in Rede stehenden Rückgewähransprüche hinaus weitere, durch die gewährte Sicherheit abgedeckte Ansprüche zustehen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte im Hauptantrag die Klageabweisung weiter.
Das Landgericht habe das Vorliegen einer Klageänderung verkannt und daher zu Unrecht über einen Widerruf des Vertrages vom 12./15.11.2003, statt über den ausdrücklich erklärten Widerruf des vermeintlichen Vertrages vom 27.10.2003 entschieden. Die Kläger hätten nämlich insofern den Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert. Dies gelte zumal deshalb, weil dem vermeintlichen Vertrag vom 27.10.2003 eine gänzlich andere Widerrufsbelehrung beigefügt gewesen sei, als dem Vertrag vom 12./15.11.2003. Die Beklagte habe sich daher in einem bereits rechtshängigen Verfahren gegen einen geänderten Angriff verteidigen müssen. Da insoweit völlig neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt worden sei, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht hätten verwertet werden können, sei die Klageänderung auch nicht sachdienlich.
Davon abgesehen sei der Vertrag vom 12./15.11.2003 nicht wirksam widerrufen worden. Es fehle bereits an einer hinreichenden Widerrufserklärung, da sich das Widerrufsschreiben vom 12.11.2014 ausdrücklich auf den vermeintlichen Vertrag vom 27.10.2003 beziehe. Zudem sei der Widerruf verfristet. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts, wonach die Belehrung nicht den Anforderungen des § 506 BGB a.F. entsprochen habe, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 21.03.2016 – 24 U 165/14; Urteil vom 19.12.2016 – 24 U 168/15). Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei davon abgesehen verwirkt gewesen, weil die Beklagte – aus im Einzelnen näher dargelegten Erwägungen – nahezu elf Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages darauf habe vertrauen dürfen, dass die Kläger die Wirksamkeit des Vertrages nicht mehr infrage stellten.
Hilfsweise beanstandet die Berufung mit näherer Begründung, dass bei der Ermittlung der Widerklageforderung ein Abzug hinsichtlich vermeintlich anfallender Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt und die Kläger nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Grundschuld zur Zahlung verurteilt worden sind. Aus der nunmehr vorgelegten Sicherungszweckerklärung vom 15.11.2003 ergäbe sich, dass eine Vorleistungspflicht der Kläger in Bezug auf sämtliche Ansprüche der Beklagten bestehe. Zudem sei unstreitig, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils genannte Grundschuld nicht mehr zu Gunsten der C…bank AG eingetragen sei. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Kläger, die nach der dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entsprechenden Schriftsatzfrist eingegangen sind und hinsichtlich derer die Hilfswiderklage für erledigt erklärt werde, verbleibe daher ein Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 29.182,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5,28 % p.a. seit dem 03.10.2017. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage BB9 (Blatt 477 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.10.2016, Az. 1 O 299/15, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
die Klage wird abgewiesen;
hilfsweise, für den Fall, dass der Senat den Widerruf der Kläger als wirksam erachtet:
die Kläger werden auf die Widerklage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 29.182,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5,28 % p.a. seit dem 03.10.2017 zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung und rügen den Vortrag zum Inhalt der Sicherungszweckerklärung als verspätet. Des Weiteren sei nicht unstreitig, dass die im Tenor der angefochtenen Entscheidung bezeichnete Grundschuld zu Gunsten der C…bank AG nicht mehr bestehe.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel hingegen ohne Erfolg; es gibt lediglich Anlass, den Feststellungstenor hinsichtlich der gebotenen Auslegung des dem zu Grunde liegenden Klageantrags sowie die Verurteilung auf die Widerklage aufgrund der unstreitigen weiteren Zahlungen der Kläger entsprechend der von der Beklagten als Anlage BB10 (Blatt 479 d.A.) vorgelegten, inhaltlich zutreffenden Berechnung des verbleibenden Zahlungsanspruchs der Beklagten anzupassen.
1.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Feststellungsklage zulässig und begründet ist. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
a)
Der noch im Streit stehende Klageantrag ist dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass der Beklagten aufgrund des Darlehnsvertrages Nr. (670)7818677 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist – wie bei materiell-rechtlichen Erklärung – nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – NJW 2017, 2340, Rn. 11; Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11 – NJW 2014, 155, Rn. 30 jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der Feststellungsantrag dahin zu verstehen, dass die Kläger Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugnen. Dies ergibt sich insbesondere aus der ursprünglichen Fassung des Klageantrages, der ausdrücklich lediglich im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Entscheidungspraxis des Landgerichts in der Formulierung geändert worden ist.
Für den in diesem Sinne auszulegenden Antrag sind die Voraussetzungen nach § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Das danach für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 – NJW 2015, 873, Rn. 29 m.w.N.). Vorliegend besteht eine gegenwärtige Unsicherheit der Rechtslage, da die Beklagte die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs bestreitet und damit das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht am Vorgang der Leistungsklage. Denn das nach dem Vorstehenden hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (mehr) hat, lässt sich nicht mit einer – etwa auf § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB gestützten – Leistungsklage abbilden (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – a.a.O., Rn. 16).
b)
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
aa)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht das mit Vertrag vom 12./15.11.2003 begründete Darlehensverhältnis beurteilt und nicht auf einen Darlehensvertrag vom 27.10.2003 mit dem Inhalt der Anlage K1, der unstreitig nicht zu Stande gekommen ist, abgestellt hat. Denn in der dahingehenden Änderung des klägerischen Vortrags ist keine nach § 263 ZPO zu beurteilende Klageänderung, sondern eine gemäß § 264 Nr. 1 ZPO ohne weiteres zulässige Berichtigung der tatsächlichen Ausführungen zu erkennen.
Eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger einen anderen Streitgegenstand zur Entscheidung stellt, also entweder seinen Klageantrag ändert oder sein Begehren auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt (s. etwa BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – III ZB 59/13 – BGHZ 199, 159, Rn. 16; Beschluss vom 29.09.2011 − IX ZB 106/11 – NJW 2011, 3653, Rn. 11; Beschluss vom 16.09.2008 – IX ZR 172/07 – NJW 2008, 3570, Rn. 9). Letzteres ist der Fall, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird. Dabei muss es sich um wesentliche Abweichungen handeln; die bloße Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben fällt hingegen unter § 264 Nr. 1 ZPO und stellt daher keine Änderung des Klagegrundes dar (BGH, Beschluss vom 11.10.2006 – KZR 45/05 – NJW 2007, 83, Rn. 11 m.w.N.).
Der Sachverhaltskern des klägerischen Vorbringens besteht vorliegend darin, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen, die Darlehensvaluta seitens der Beklagten ausbezahlt, das Darlehen im Folgenden von den Klägern bedient und seitens der Kläger der Widerruf der Darlehensvertragserklärungen erklärt worden ist. Das Datum des Vertragsschlusses und der konkrete Vertragstext sind hingegen nicht wesentlich in diesem Sinne, zumal weder nach dem Vorbringen in der Klageschrift noch nach dem weiteren Vortrag der Kläger Grund zu der Annahme besteht, dass zwischen den Parteien mehrere Darlehensverträge geschlossen worden sind und es daher einer näheren Bezeichnung des Vertrages zur Bestimmung des streitgegenständlichen Darlehensverhältnisses bedürfte.
Aus denselben Erwägungen dringt die Berufung nicht mit dem Einwand durch, wonach sich die Beklagte infolge der vermeintlichen Klageänderung im Rahmen des rechtshängigen Verfahrens eines geänderten Angriffs ausgesetzt gesehen habe. Denn da auch nach dem Vorbringen der Beklagten nichts für die Existenz eines weiteren Darlehensverhältnisses zwischen den Parteien ersichtlich ist, konnte es für die Beklagte bereits nach dem Klagevorbringen nicht zweifelhaft sein, auf welchen Darlehensvertrag sich das Klagebegehren bezieht. Von daher kann sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Widerrufsbelehrung in dem Vertrag vom 12./15.11.2003 von der Belehrung in dem Formular vom 27.10.2003 abweicht. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil es nicht an den Klägern ist, Mängel der Belehrung vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Vielmehr ist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung die Beklagte für die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebenden Umstände beweispflichtig; hierzu zählt insbesondere eine ordnungsgemäße Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2007 – XII ZR 109/04 – NJW 2007, 2110, Rn. 25).
bb)
Das Landgericht ist des Weiteren zu Recht und mit richtiger Begründung davon ausgegangen, dass die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 12./15.11.2003 gerichteten Vertragserklärungen nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden auch: BGB a.F.) wirksam widerrufen haben.
(1)
Der mit dem Anwaltsschreiben vom 12.11.2014 erklärte Widerruf der Darlehensvertragserklärungen der Kläger bezog sich auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 12./15.11.2003.
Die Berufung weist zwar dem Grunde nach zutreffend darauf hin, dass in dem Widerrufsschreiben ausdrücklich auf ein Darlehen „vom 27.10.2003“ Bezug genommen wird. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung konnte es für die Beklagten gleichwohl keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Erklärung auf den Vertrag vom 12./15.11.2003 bezog. Dieser Schluss war ohne weiteres daraus zu ziehen, dass in dem Schreiben die zutreffende Darlehenskontonummer (7818677) und der zutreffende Darlehensbetrag (60.000,00 €) angegeben sind, und dass ein weiteres Darlehensverhältnis zwischen den Parteien unstreitig nicht besteht. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass die Beklagte die Widerrufserklärung offenbar auch tatsächlich zutreffend verstanden hat. Sie hat nämlich in ihrem Schreiben vom 18.11.2014 nicht etwa geltend gemacht, dass ein Darlehensvertrag vom 27.10.2003 nicht bestehe und deshalb der Widerruf ins Leere gehe, sondern mit umfangreicher rechtlicher Begründung geltend gemacht, dass den Klägern ein Widerrufsrecht nicht mehr zustehe.
(2)
Das den Klägern zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB a.F. und Art. 229 § 22 Abs. 2, §§ 32 und 38 EGBGB war bei Erklärung des Widerrufs im November 2014 nicht verfristet.
Zwar ist in § 355 BGB a.F. bestimmt, dass das Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen bzw. – unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 – innerhalb von einem Monat auszuüben ist und spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt (Abs. 3 Satz 1). Anderes gilt jedoch nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BGB a.F., wenn die Ingangsetzung der Widerrufsfrist (auch) auf eine unterlassene oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Rahmen des Vertragsschlusses zurückzuführen ist. In diesem Fall wird weder die Ausübungsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat in Gang gesetzt, noch greift die Sechsmonatsfrist nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., sodass das Widerrufsrecht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt fortbesteht.
(a)
Die den Klägern seitens der Beklagten erteilte Belehrung war fehlerhaft.
(aa) Das Landgericht hat zu Recht und mit richtiger Begründung erkannt, dass die Belehrung insofern unzutreffend ist, wie darauf hingewiesen wird, dass ein Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen ausbezahlt wurde und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückgezahlt wird.
Zwar sah § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung vor, dass durch besondere schriftliche Vereinbarung bestimmt werden kann, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Parteien hier eine dahingehende Vereinbarung geschlossen haben. Eine explizite Einigung hierüber lässt sich der Vertragsurkunde nicht entnehmen. Dass aus dem fraglichen Hinweis selbst auf das Zustandekommen einer Vereinbarung nach § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geschlossen werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Bereits der Kontext der Klausel, nämlich die Einbettung in den mit „Widerrufsbelehrung“ überschriebenen, nach den Vertragsunterschriften befindlichen Abschnitt legt das Verständnis nahe, dass es sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf die unabhängig vom Willen der Darlehensnehmer geltende Rechtslage und nicht um eine Vereinbarung handelt. Gleiches gilt für den Wortlaut des Hinweises; die konditionale Formulierung – „Wurde das Darlehen ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn …“ – gibt für die Annahme einer konsensualen Regelung nichts her. Von daher ist eine andere Würdigung auch nicht deshalb geboten, weil die Widerrufsbelehrung von den Klägern gesondert unterschrieben ist. Denn da der Hinweis als bloßer Teil der Belehrung erscheint, ist den Unterschriften kein über die Bestätigung der Kenntnisnahme hinausgehender Erklärungswert beizumessen.
Die mithin bestehenden Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten. Diese Auslegungsregel, nach welcher der Verwender in Zweifelsfällen die kundenfreundlichste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, führt vorliegend dazu, dass der Klausel eine – das Widerrufsrecht der Kläger einschränkende – Vereinbarung nach § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht zu entnehmen ist. Ob die Einbeziehung der vermeintlichen Vereinbarung in den Vertrag nach § 305c Abs. 1 BGB scheiterte, kann damit offen bleiben.
Die von der Berufung für die gegenteilige Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Kammergerichts (Urteile vom 21.03.2016 – 24 U 165/14 – und vom 19.12.2016 – 24 U 168/15, vorgelegt als Anlagen BB1 und BB2) führen zu keiner anderen Würdigung, da hierin die vorstehend erörterten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt sind.
(bb) Das Landgericht hat des Weiteren richtig erkannt, dass die Beklagte nicht den Vertrauensschutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Anspruch nehmen kann. Den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die von der Berufung auch nicht konkret angegriffen sind, tritt der Senat bei.
(b)
Das Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs auch nicht verwirkt.
Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (s. nur BGH, Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – NJW-RR 2014, 195; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – NJW 2016, 3518; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – NJW 2017, 243). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (s. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – NJW 2017, 2340; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – BeckRS 2017, 107789 jeweils m.w.N.).
Vorliegend ist zwar ein die Annahme der Verwirkung rechtfertigendes Zeitmoment gegeben. Seit der Darlehensvertragserklärung der Kläger vom 15.11.2003 bis zur Widerrufserklärung am 12.11.2014 ist ein Zeitraum von nahezu 11 Jahren verstrichen. Diese Zeitspanne liegt deutlich innerhalb des Bereichs, in dem die obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen das Zeitmoment für die Verwirkung eines Widerrufsrechts bejaht (vgl. Senat, Urteil vom 04.01.2017 – 4 U 199/15 – BeckRS 2017, 100187: 6 Jahre 7 Monate; OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016 – 2 U 92/15 – BeckRS 2016, 07345: 6 1/2 Jahre; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016 – 6 U 50/16 – BeckRS 2016, 111423: 7 Jahre und 4 Monate; OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2015 – 13 U 85/15 – BeckRS 2016, 09791: knapp 6 Jahre; OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11 – BeckRS 2012, 09575: 7 Jahre; OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2016 – 13 U 241/15 – BeckRS 2016, 09177: knapp 8 Jahre; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14 – BeckRS 2015, 09124: 8 1/2 Jahre).
Das Umstandsmoment der Verwirkung ist hingegen nicht erfüllt.
Entscheidend hierfür ist in erster Linie das Verhalten des Berechtigten. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist insoweit maßgebend, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche.
Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden, sondern setzt das Hinzutreten weiterer Umstände voraus (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – BeckRS 2016, 17206). Schon daher kann sich die Berufung insofern nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sonstige Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB und andere der regelmäßigen Verjährung unterliegende Ansprüche gemäß § 199 Abs. 4 BGB unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, und dass die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB gemäß § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten lässt davon abgesehen unberücksichtigt, dass jene Ausschlussfristen nur zum Tragen kommen, wenn nicht zuvor bereits die jeweils kürzere kenntnisabhängige Frist abgelaufen ist. Für den Beginn der Widerrufsfrist hingegen kommt es nicht auf die Kenntnis des Verbrauchers, sondern auf dessen ordnungsgemäße Belehrung an. Einer Übertragung des den zitierten Ausschlussfristen zu Grunde liegenden Rechtsgedankens auf die Widerrufsfrist steht daher bereits der Unterschied im gesetzgeberischen Regelungsansatz entgegen. Es kommt hinzu, dass das Fehlen einer Ausschlussfrist keine planwidrige Regelungslücke darstellt, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht. Dieser hatte nämlich mit der Modernisierung des Schuldrechts zunächst vorgesehen, dass sämtliche Verbraucherwiderrufsrechte sechs Monate nach Vertragsschluss erlöschen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001). Mit der Einführung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.2002 ist diese Rechtslage dahingehend geändert worden, dass das Widerrufsrecht im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung hierüber nicht erlischt.
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in die Nichtausübung des Widerrufsrechtes begründet sich auch nicht daraus, dass die Kläger das Darlehen über einen Zeitraum von nahezu 11 Jahren vertragsgemäß bedient haben. Denn allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – a.a.O., Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 – 6 U 148/14 – BeckRS 2015, 17276, Rn. 51; Senat, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 – BeckRS 2016, 01603).
Für die Beurteilung des Umstandsmoments der Verwirkung kommt es in Fallgestaltungen der vorliegend in Rede stehenden Art auch nicht darauf an, ob eine Widerrufsbelehrung gänzlich fehlte oder – wie hier – eine vorhandene Belehrung nicht ordnungsgemäß war. Denn der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt worden oder nicht (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – NJW 2016, 3512, Rn. 40). Sein Recht besteht in beiden Fällen unerkannt fort, gleichgültig, ob er von vornherein mangels jeglicher Belehrung von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, die Ausübung sei inzwischen verfristet (vgl. Senat, Urteil vom 11.01.2017 – 4 U 144/15 – BeckRS 2017, 100541, Rn. 47). Erweckt die Widerrufsbelehrung – wie hier – den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit, wird es allerdings dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen.
(c)
Das Landgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass es den Klägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung verwehrt gewesen ist, das Widerrufsrecht noch im November 2014 auszuüben. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts eine formale Rechtsstellung missbräuchlich ausgenutzt haben.
Zwar vermag das missbräuchliche Ausnutzen einer formalen Rechtsstellung grundsätzlich den Treuwidrigkeitseinwand gemäß § 242 BGB zu begründen. Hierunter werden gemeinhin Sachverhalte gefasst, in denen sich der Verpflichtete wegen offensichtlichen Missbrauchs auf Beschränkungen der anderen Partei berufen kann, die lediglich gegenüber einem Dritten bestehen oder nur im Innenverhältnis wirksam sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 242 Rn. 49). So entfällt etwa im Falle einer Garantie auf erstes Anfordern die Zahlungspflicht der Garantiebank, wenn klar erkennbar ist, dass es an einer materiellen Berechtigung des Gläubigers fehlt und dieser infolge dessen seine formale Rechtsstellung als Garantienehmer missbraucht (BGH, Urteil vom 20.09.2011 – XI ZR 17/11 – NJW-RR 2012, 178); Gleiches gilt bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (s. nur BGH, Urteile vom 05.03.2002 – XI ZR 113/01 – NJW 2002, 1493 und vom 18.04.2002 – VII ZR 192/01 – NJW 2002, 2388).
Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist mit einer derartigen Fallgestaltung indes nicht vergleichbar. Denn wenngleich der Begründung des Widerrufsrechts die Intention zu Grunde lag, den Verbraucher vor vertraglichen Bindungen zu schützen, die er möglicherweise übereilt, ohne grundlegende Abwägung des Für und Wider, eingegangen ist, sieht das Gesetz doch keine Begründungspflicht des Widerrufenden vor. Dieses Fehlen eines Begründungserfordernisses, welches bereits nach dem Verbraucherkreditgesetz galt und an welchem bei allen Änderungen des § 355 BGB festgehalten worden ist, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass es dem Verbraucher überlassen bleibt, zu entscheiden, ob und aus welchen Gründen er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – BeckRS 2016, 17206 m.w.N.). Von daher ist ein Widerruf auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dieser aus nicht dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechenden Gründen erklärt wird.
Diese gesetzgeberische Wertung kommt nicht nur in den Fällen zum Tragen, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt und damit die Frist zur Ausübung des Widerrufs in Gang gesetzt worden ist; sie beansprucht mangels abweichender Bestimmungen vielmehr auch dann Geltung, wenn das Widerrufsrecht wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht 6 Monate nach Vertragsschluss erlischt, und damit noch zu einem Zeitpunkt ausgeübt werden kann, bis zu dem der Verbraucher nicht nur hinreichend Zeit, sondern in vielen Fällen aufgrund bereits zu erfüllender Zahlungsverpflichtungen hinreichend Anlass gehabt hat, Vor- und Nachteile des abgeschlossenen Vertrages zu prüfen.
2.
Die Berufung dringt auch nicht mit den hinsichtlich der Widerklage erhobenen Einwänden durch.
a)
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass von dem Nutzungsersatzanspruch der Kläger die – bislang offenbar nicht an den Steuergläubiger abgeführte – Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht in Abzug zu bringen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15 – BeckRS 2017, 110185, Rn. 39 ff.; Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 – BeckRS 2017, 110226, Rn. 22) hindert die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung, sofern die vom Verbraucher beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EstG unterfallen und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht. Der Verbraucher ist in voller Höhe Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB. Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass die Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es hierzu eines besonderen Anspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf.
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die mit der Klageschrift erklärte Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen. Denn der Verbraucher kann mit einem Anspruch aus §§ 357 a.F., 346 BGB in voller Höhe aufrechnen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 – a.a.O., Rn. 22 ff.). Eine Verkürzung von Einkommensteuer hat dies nicht zur Folge. Auch wenn die von der Beklagten an die Kläger zu entrichtenden Nutzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG der Kapitalertragsteuer unterliegen sollten, haftet die Bank unbeschadet der Frage, ob ein Haftungsverfahren überhaupt neben dem Veranlagungsverfahren stattfindet, nicht nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG, weil ihr als Aufrechnungsgegnerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 – a.a.O., Rn. 28).
b)
Nichts zu erinnern ist ferner dagegen, dass das Landgericht die Kläger auf die Widerklage lediglich Zug um Zug gegen Freigabe der näher bezeichneten Grundschuld verurteilt hat.
Die Beklagte macht zwar dem Grunde nach zu Recht geltend, dass den Klägern derzeit kein fälliger Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit zusteht, weil der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16 – BKR 2017, 152, Rn. 7) und die Sicherungsabrede gemäß der als Anlage BB3 vorgelegten Zweckerklärung nicht nur den Darlehensrückzahlungsanspruch, sondern alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Kläger erfasst; da der Inhalt der Zweckerklärung von den Klägern nicht bestritten ist, ist dieser Vortrag auch ohne weiteres im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen. Indes reicht es für die Begründung eines Zurückbehaltungsrechtes aus, wenn der Gegenanspruch mit der Erbringung der geschuldeten Leistung fällig wird, eine aufschiebende Bedingung also mit der Leistung des Schuldners eintritt (s. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 178/13 – BGHZ 202, 150, Rn. 28; Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16 – a.a.O.; Senat, Urteil vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 – BeckRS 2016, 01603, Rn. 124, jeweils m.w.N.). Ein Zurückbehaltungsrecht stünde den Klägern danach lediglich dann nicht zu, wenn die Grundschuld weitere, über den widerklagegegenständlichen Rückabwicklungssaldo hinausgehende Ansprüche der Beklagten absicherte. Dies ist jedoch – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – nicht ersichtlich und wird auch von der Berufung nicht vorgetragen.
Der von der Berufung insofern schließlich erhobene Einwand, wonach die fragliche Grundschuld nicht mehr zu Gunsten der C…bank AG, sondern der Beklagten eingetragen sei, gibt lediglich Anlass, den Tenor der angefochtenen Entscheidung dahingehend klarzustellen. Nach dem Verständnis des Senats war in der Sache von vornherein unstreitig, dass der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche eine ursprünglich zu Gunsten der C…bank AG eingetragene Grundschuld abgetreten worden war. Der Umstand, dass die Kläger diese Grundschuld - in Ansehung des nunmehr vorgelegten und inhaltlich unstreitigen Grundbuchauszuges - unklar bezeichnet haben, ändert am Bestehen des Zurückbehaltungsrechtes nichts.
3.
Das Vorbringen aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten vom 02.11.2017 und der Kläger vom 09.11.2017 zur Frage der Eintragung der Beklagten als Gläubigerin der zur Sicherung abgetretenen Grundschuld erweist sich nach dem Vorstehenden als nicht entscheidungserheblich, weshalb diese keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben.
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
5.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Verbraucherwiderruf beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klagepartei gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BKR 2016, 200; Beschluss vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – BKR 2016, 204); gleiches gilt für die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – XI ZR 545/16 – BeckRS 2017, 121095). Das Interesse des die Verurteilung angreifenden Darlehensgebers ist nach demselben Maßstab zu bestimmen, da dessen Interesse spiegelbildlich dahin lautet, an die Klagepartei auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zurückzugewähren (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – a.a.O., Rn. 24). Nach diesem Maßstab ist der Streitwert der Berufung gegen die Feststellungsklage hier mit 47.397,04 € zu bewerten.
Der Wert der mit der Berufung hilfsweise verfolgten Abänderung der Entscheidung über die Hilfswiderklage ist hinsichtlich der begehrten Änderung des Zahlungsbetrages mit dem Betrag der vermeintlich in Ansatz zu bringenden Kapitalertragsteuer (2.050,66 €) und hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Zug-um-Zug-Vorbehalts mit dem Interesse der Beklagten an einer Vorleistung der Kläger, welches der Senat auf 50 % der bei Einlegung der Berufung geltend gemachten Restforderung (15.848,71 €) schätzt, zu bemessen.