Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 31.05.2018 – 12 U 9/17
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0531.12U9.17.00
Tenor§
Das am 15.03.2018 verkündete Versäumnisurteil des Senats, Az.: 12 U 9/17, wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 80/15, einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Auf den am 29.03.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen und damit gemäß § 339 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten gegen das am 15.03.2018 erlassene Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517ff. ZPO eingelegte Berufung der Beklagten führt - unter Aufhebung des Versäumnisurteils - auf den Antrag der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens und zur Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
1. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an wesentlichen Mängeln, die das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen.
a) Das Landgericht hat zum streitigen Unfallhergang zwar den von der Klägerin benannten Zeugen K… gehört. Den gegenbeweislich gestellten Anträgen ist das Landgericht jedoch nicht nachgegangen. Weder der Verfahrensakte noch dem angefochtenen Urteil sind Hinweise darauf zu entnehmen, aus welchen Gründen die gegenbeweislichen Anträge nicht verfolgt wurden.
Der Zeuge K… hat bekundet, dass die Beklagte zu 1 in der von ihr befahrenen Rechtskurve geradeaus gefahren und so auf die Fahrbahn der Klägerin geraten sei. Vom Zeugen K… stammt auch die Unfallskizze Anlage K 2, Bl. 13 der Gerichtsakte, die dieser Aussage entspricht. Das Landgericht ist der Aussage des Zeugen gefolgt und hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verschuldet hat.
Die Beklagten haben gegenbeweislich die Parteivernehmung der Beklagten zu 1 gem. §§ 447, 448 ZPO, hilfsweise deren Anhörung sowie die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens beantragt, welches die Behauptung der Klägerin zum Unfallhergang anhand der Schadensbilder widerlegen soll. Zumindest die Anhörung der Beklagten zu 1 zum Unfallgeschehen gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO war vorliegend – nach gegenwärtigem Stand - aus Sicht des Senats nicht entbehrlich. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen einer Parteivernehmung und der Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens vorliegen, soll der Prüfung und Bewertung des Landgerichts im weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.
Ist der Ablauf eines Verkehrsunfalls zwischen den Unfallbeteiligten streitig und hat ein Unfallbeteiligter Zeugen und der andere nicht, so wird die Anhörung des anderen Unfallbeteiligten oder zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme für die anwesende Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO oder die Anhörung beider Parteien regelmäßig als geboten angesehen (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 01.07.2016 – 10 U 972/16; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2017 – 7 U 45/07, juris). Vorliegend hat das Landgericht zu keiner der drei mündlichen Verhandlungen das persönliche Erscheinen der unfallbeteiligten Parteien angeordnet. Die Beklagte zu 1 war auch zu keiner der mündlichen Verhandlungen persönlich anwesend. Die Beklagten haben für ihre Behauptung des Unfallherganges keinen Zeugen benennen können. Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass einer Partei, die keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung der Dinge in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei entweder gemäß § 448 ZPO – bei Bejahung der Voraussetzungen - zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 325/11, juris). Es kommt nicht darauf an, dass für den Zeugen K… ein Näheverhältnis zur Klägerin festgestellt werden kann. Maßgeblich ist, dass es den Beklagten nicht möglich ist, für den von ihnen behaupteten Unfallhergang Zeugen zu benennen. Wenn das Landgericht dann von der Einholung des gegenbeweislich beantragten Unfallrekonstruktionsgutachtens absieht, ist die Parteianhörung die einzige prozessuale Möglichkeit, um den Beklagten die Erschütterung der Aussage des klägerischen Zeugen zu ermöglichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2008 – 1 BvR 2588/06, juris).
Eine Anhörung wäre vorliegend auch sachgerecht gewesen. Ausgehend von der vom Zeugen K… gefertigten Unfallskizze (Bl. 13 der Gerichtsakte) dürften die Schäden am Beklagtenfahrzeug, soweit das Beklagtenfahrzeug tatsächlich Schäden im vorderen rechten Bereich erlitten hat, die Klägerversion bestätigen und den von den Beklagten behaupteten Unfallhergang ausschließen. Ein solches Schadensbild kann nur entstehen, wenn die Beklagte zu 1 geradeaus gefahren und damit in die Fahrspur der (von rechts kommenden) Klägerin gefahren ist. Wäre die Beklagte zu 1 in ihrer Fahrspur geblieben, hätte sie Schäden an der linken Fahrzeugseite erlitten. Eine Klärung des Schadensbildes am Beklagtenfahrzeug wäre mithin Grundlage der Aufklärung des Sach- und Streitstandes gewesen.
Die Beklagten haben zudem die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens beantragt, mit der Behauptung, das Schadensbild am Klägerfahrzeug spreche für den von den Beklagten behaupteten Unfallhergang. Selbst wenn das Fahrzeug der Beklagten zu 1 keine Schäden im rechten Bereich, sondern Schäden linksseitig erlitten haben sollte, ist im vorliegenden Einzelfall nicht auszuschließen, dass die Schadensbilder kraft ihrer Tiefe oder Art erkennen lassen, ob die Beklagte zu 1 – wie vom Zeugen K… wahrgenommen - geradeaus gefahren ist. Nur im Falle von klaren Streifschäden dürfte ein non liquet in Betracht kommen, da dann in aller Regel nicht zu klären ist, welches Fahrzeug die Spur verlassen hat. Zumindest zum Klägerfahrzeug befinden sich Fotoaufnahmen in der Akte. Nicht erkennbar ist, dass zum Fahrzeug der Beklagten zu 1 keine Fotoaufnahmen gefertigt wurden bzw. keine Aussagen mehr möglich sind und ob sich das Fahrzeug in repariertem oder unrepariertem Zustand befindet.
Zwar haben die Beklagten, nachdem das Landgericht zu erkennen gegeben hat, dass es die Beweisaufnahme zur grundsätzlichen Haftung aus dem Verkehrsunfall für abgeschlossen halte, im Schriftsatz vom 11.02.2016 ausdrücklich nur noch den Antrag auf Parteivernehmung bzw. -anhörung erinnert. Zu diesem Zeitpunkt konnten sie jedoch noch davon ausgehen, dass ein interdisziplinäres Gutachten auch im Rahmen der Klärung der Höhe der Ansprüche eingeholt werden würde, so dass in diesem Rahmen eine unfallanalytische Aufklärung durch einen Sachverständigen in Betracht gekommen wäre. Die Beklagten haben im Übrigen nochmals mit Schriftsatz vom 08.11.2016 erklärt, dass sie uneingeschränkt an ihren Beweisangeboten festhalten.
b) Das Landgericht hat auch die Kausalität und die Ansprüche der Höhe nach nicht frei von Verfahrensfehlern bejaht.
Gemäß Beweisbeschluss vom 12.02.106 hat das Landgericht ein medizinisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. habil. S… eingeholt. Dem binnen der gewährten Stellungnahmefrist gestellten Antrag der Beklagten nach Vorlage desselben zur ergänzenden schriftlichen Begutachtung, vorsorglich Ladung des Sachverständigen ist das Landgericht ohne weitere Erklärungen in der Verhandlung oder im Urteil nicht nachgegangen.
Die Beklagten berufen sich auch in diesem Zusammenhang zu Recht auf einen groben Verfahrensmangel mit der Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auf Antrag einer Partei ist das Gericht zumindest zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGH, Urteil vom 22.05.2001 – VI ZR 268/00, juris). Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dass das Landgericht das schriftliche Gutachten für ausreichend und überzeugend hält, reicht grundsätzlich nicht.
Die Anhörung des Sachverständigen ist zum einen nur dann nicht geboten, wenn die Beweisaufnahme nach geänderter Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich erscheint (KG, Beschluss vom 02.11.2010 – 12 U 48/10, juris). Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Zum anderen kann sich eine Partei nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, wenn sie auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtet hat. Die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs ist zwar grundsätzlich eine unverzichtbare Verfahrensvorschrift, auf die § 295 ZPO keine unmittelbare Anwendung finden kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 295 Rz. 5), dennoch kommt die Anwendung des Gedankens in Betracht. Ein konkludenter Verzicht auf die Ladung des Sachverständigen kann darin liegen, dass bei der Schlussverhandlung die unterbliebene Ladung nicht gerügt wird (KG a.a.O.). In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte das Gericht die Nichtladung etwa sechs Wochen vor der Verhandlung angekündigt und auf nochmaligen Antrag der Klägerin mit der fehlenden Notwendigkeit der Beweiserhebung nach geänderter Auffassung begründet. Die Klägerin hatte die Nichtladung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt und die Ladung des Sachverständigen nicht nochmals beantragt. Bei dieser Sachlage ist ihr ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Der vorliegende Fall stellt sich allerdings anders dar. Der Akte ist keine Ankündigung zu entnehmen, trotz Antrages der Beklagten den Sachverständigen nicht zur letzten mündlichen Verhandlung zu laden. Auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 oder dem Urteil sind keine Aussagen entnehmbar, dass und aus welchen Gründen das Landgericht eine Anhörung des medizinischen Sachverständigen für entbehrlich gehalten hat. Dass die Beklagten ausreichend Gelegenheit hatten, sich zur Auffassung des Gerichts, den Sachverständigen nicht hören zu wollen, zu äußern, ist danach nicht erkennbar. Dann fehlt es allerdings auch an der Annahme eines konkludenten Verzichtes auf die Anhörung des Sachverständigen.
Soweit das Antragsrecht der Partei aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung beschränkt ist, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Dies kann unter Umständen dann anzunehmen sein, wenn das Gutachten vollständig ist und der Antrag nicht begründet wird oder abwegige, bereits beantwortete oder beweisunerhebliche Fragen gestellt werden. Den Beklagten sollte es vorliegend entsprechend ihrem Vortrag möglich sein, durch eine ergänzende Befragung zu klären, was der Sachverständige mit „biomechanischer Bewertung“ meint und welche Tatsachen oder Feststellungen er dieser zugrunde legt bzw. durch Fragen zu ermitteln, ob unfallanalytische technische Grundlagen für die medizinische Bewertung durch den Sachverständigen fehlen, sowie welchen Einfluss degenerative Veränderungen auf das behauptete Verletzungsbild haben und in welchem Maße diese festgestellt worden sind.
Ob die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens – wie von der Beklagtenseite beantragt - notwendig und geboten ist, ist im Ergebnis einer Anhörung des medizinischen Sachverständigen zu beantworten. Zwingend ist dies im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 08.07.2008 – VI ZR 274/07 (juris) nicht.
2. Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO erwogen, sich aber – im vorliegenden Einzelfall – aus folgenden Gründen für eine Aufhebung und Zurückverweisung entschieden:
Eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1957 – VIII ZR 206/56, juris; OLG Köln, VersR 1997, 712; OLG Bremen, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 U 64/08, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 – I-21 U 84/12, 21 U 84/12, juris OLG München Urteil vom 01.07.2016 – 10 U 972/16, juris). Aufgrund der vorliegenden Mängel des Verfahrens ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig.
Zum Unfallhergang und den entstandenen Fahrzeugschäden wäre eine Anhörung der Beklagten zu 1, im Wege der Fairness beider Parteien, geboten und sodann über die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, welches beide Parteien beantragt haben, sowie über die Anträge der Beklagten auf Parteivernehmung zu entscheiden. Zur Kausalität und zur Höhe des Schadens und des zu bemessenden Schmerzensgeldes ist zumindest die Anhörung des Sachverständigen Dr. med. habil. S… veranlasst und sodann über den Antrag auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zu entscheiden. All dies würde den Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren, in weiten Teilen erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz zwingen (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2012 – 1 U 101/11, juris).
Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, muss hingenommen werden, wenn es darum geht, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und dass den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge voll erhalten bleiben. Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner Geschäftsbelastung nicht zu erwarten.
3. Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Forderungen wird für das weitere Verfahren auf Folgendes hingewiesen:
Bei der Berechtigung des Nutzungsausfalls ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2 die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2014 darum gebeten hat, mitzuteilen, wenn sie eine Reparatur des Fahrzeuges beabsichtige. In diesem Fall müsse das Fahrzeug nachbesichtigt werden. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Nachbesichtigung am 26.05.2014 erfolgt. Dass die Klägerin das Fahrzeug auch dann nicht hat reparieren lassen können, ist nicht geprüft worden. Nicht erkennbar ist zudem, wann die Klägerin die Erklärung abgegeben hat, dass sie reparieren lassen wolle, so dass die Nachbesichtigung notwendig wurde.
Die Klägerin begehrt nach Maßgabe ihrer Berechnung keinen Verdienstausfall, sondern die Bezahlung entgangener Freizeit, indem sie vorträgt, sie habe 30mal Physiotherapie während ihrer regulären Arbeitszeit im Rahmen ihrer Hauptbeschäftigung wahrgenommen und diese Zeit nacharbeiten müssen, ohne die Überstunden bezahlt bekommen zu haben. Dies stellt sich nicht anders dar, als wenn die Klägerin in ihrer Freizeit die Behandlungstermine wahrgenommen hätte. Ihr ist weder Verdienst entgangen, noch handelte es sich um Überstunden. Für entgangene Freizeit gibt es regelmäßig keinen Ersatz (BGH, Urteil vom 22.11.1988 – VI ZR 126/88, juris). Im Übrigen haben die Beklagten bestritten, dass die Klägerin ihre Nebentätigkeit am 16.04.2014 wegen unfallbedingter Schmerzen habe abbrechen müssen und ihr deshalb ein Verdienstausfall entstanden sei. Auch der Vortrag zum Haushaltsführungsschaden ist von den Beklagten bestritten worden. Sollte dieser als schlüssig anzusehen sein, dürfte es auch hier auf eine Beweisaufnahme ankommen.
III.
Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG München a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; st. Rspr des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 11.01.2018 – 12 U 82/17). Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung soll dies auch für die Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.03.2018 gelten.
Die Entscheidung über die Niederschlagung der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 21 GKG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH, Urteil vom 24.11.1976 – IV ZR 3/75, juris; OLG München a.a.O.), dies allerdings ohne Abwendungsbefugnis.
Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist mit Erlass des Versäumnisurteils in Anwendung der §§ 47 Abs. 1, 2, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO festgesetzt worden.