Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.07.2018 – 11 U 185/11
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0711.11U185.11.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 299/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.219,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 1.4.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 368,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz seit dem 1.4.2010 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen haben der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - insoweit in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im angefochtenen Urteil und der des Senates - beträgt bis zu 6.000,00 €.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung seiner Beiträge zu einem im September 2008 mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag abzüglich des gezahlten Rückkaufswertes, nachdem er den Widerspruch erklärt hatte.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz sowie der darin gestellten Sachanträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.970,04 € gegen die Beklagte. Das Schreiben des Klägers vom 29.11.2007 sei als Kündigung zu verstehen. Es könne weder als Widerspruch ausgelegt, noch in diesem Sinne umgedeutet werden. Mangels wirksamen Widerspruchs gemäß § 5 a VVG a.F. habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Ein Widerrufsrecht nach §§ 494, 355 BGB stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil ihm mit der Vereinbarung eines Tarifs mit monatlicher Prämienleistung kein Kredit im Sinne der Vorschriften der Preisangabenverordnung gewährt worden sei.
Der Vertrag sei ebenfalls nicht durch Anfechtung erloschen. Der Kläger habe weder zu einem Anfechtungsgrund hinreichend vorgetragen, noch sei ein solcher ersichtlich.
Der als zulässiger Hilfsantrag gestellte Auskunftsantrag sei nicht begründet. Die Beklagte sei nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, der mangels spezialgesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsanspruchs einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zur Auskunft verpflichtet, weil der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden solle, weder überwiegend wahrscheinlich, noch zumindest möglich sei.
Gegen diese Entscheidung hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt, mit der er die Klageansprüche unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt hat. Insbesondere habe, so wird von ihm geltend gemacht, die Widerspruchsbelehrung der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Es fehle an der von § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. geforderten Deutlichkeit; die Widerspruchsbelehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form erteilt worden. Außerdem sei nicht erkennbar, an wen der Widerspruch zu richten sei.
Seine, des Klägers, „Kündigung“ hindere den nachträglich erklärten Widerspruch nicht. Widerspruch und Kündigung seien Gestaltungsrechte, die sich nicht gegenseitig ausschlössen.
Der Kläger hat beantragt,
1. unter Abänderung des am 27.5.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.970,04 € zuzüglich weiterer Zinsen von 5 % Zinsen über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 1.4.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 747,80 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz seit dem 1.4.2010 zu zahlen;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,
a) Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und mit welchem Abzug (§ 174 Abs. 4 VVG a.F.) sie den Auszahlungsbetrag des mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages Nr. 03 245 085-18 belastet hat und welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten und bei Berücksichtigung, dass nach Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten und ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird, am 1.1.2008 gehabt hätte, und die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
b) einen weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.2008 zu zahlen, wobei der Kläger diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gemäß Punkt 2 Buchstabe a beziffern wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Der Senat hat durch Urteil vom 21.12.2012 die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien gemäß § 812 Abs. 1 BGB über die von der Beklagten auf Grund der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Kläger geleisteten Zahlung des Rückkaufswertes hinaus. Rechtsgrund sei der wirksam zustandegekommene Lebensversicherungsvertrag der Parteien. Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG nicht wirksam ausgeübt. Der Kläger habe jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprochen (§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.). Unabhängig davon wäre ein Widerruf/Widerspruch nach vollständiger Vertragsbeendigung nicht mehr möglich gewesen.
Der BGH hat durch Revisionsurteil vom 17.5.2017 (IV ZR 499/14) das Urteil des Senates vom 21.12.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei hat er ausgesprochen, dass der Versicherungsvertrag der Parteien infolge des Widerspruches des Klägers nicht wirksam zustande gekommen ist und der Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig war, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrt worden war. Der Widerspruch war demnach auch nicht verwirkt. Der Kläger hat deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Höhe des Anspruchs war noch vom Senat zu klären.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27.6.2018 haben den Parteien mit den bisher gestellten Anträgen wie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2012 gestellt verhandelt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise im Umfang von 2.219,44 € begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Nach dem rechtskräftigen Revisionsurteil steht fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat, weil der Versicherungsvertrag der Parteien infolge des rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen ist.
2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer (VN) - hier der Kläger - bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Revisionsurteil S. 6 unter 2.).
Nachdem der Kläger seiner ersten Berechnung des von ihm zu beanspruchenden Betrages einen Risikoanteil von einem Euro zugrunde gelegt hat, hat die Beklagte ihrerseits mit Schriftsatz vom 21.9.2017 eine eigene Berechnung vorgelegt. Aus dieser ergibt sich ein Risikoanteil i.H.v. 2.82 €.
Die Beklagte hat von dem vom Kläger an sie geleisteten Gesamtbeitrag den unstreitig an den Kläger gezahlten Rückkaufswert und außerdem die Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Risikobeiträge abgezogen, schließlich die von ihr angegebenen Nutzungen i.H.v. 1.269,26 € hinzugesetzt. Das entspricht in sämtlichen Positionen der Rechtsprechung des BGH dazu, welche Beträge der Bereicherungsschuldner bereicherungsmindernd gemäß § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigen darf.
Der Kläger hat die Berechnung und die Zahlen der Beklagten mit Schriftsatz vom 6.11.2017 übernommen und mithin unstreitig gestellt. Die Berechnung der Beklagten ist danach richtig, wie auch der Kläger anerkennt. Der Kläger ist lediglich der Auffassung, die nach Darlegung der Beklagten in die Versicherungsbeiträge einkalkulierten Abschluss- und Verwaltungskosten seien der Berechnung der Beklagten zu seinen Gunsten noch hinzuzusetzen. Das ist hingegen nicht der Fall.
Richtig ist, was von der Beklagten auch eingeräumt wird, dass nach der Rechtsprechung des BGH Abschluss- und Verwaltungskosten nicht bereicherungsmindernd gemäß § 818 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden können und deshalb auch nicht zugunsten der Versicherung von dem an den VN zurückzuzahlenden Gesamtprämienbetrag abgezogen werden dürfen. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz - sozusagen informativ - angegeben, welche Abschluss- und Verwaltungskosten sie kalkuliert und dass sie diese in die Versicherungsbeiträge einkalkuliert hat. Die Beklagte hat diese Beträge jedoch unter Berücksichtigung der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung nicht in ihre Berechnung des an den Kläger zurückzuzahlenden Prämienbetrages als Abzugsposten eingestellt.
Unzutreffend begehrt der Kläger, zu dem von der Beklagten ermittelten und von ihm unstreitig gestellten Betrag die Abschluss und Verwaltungskosten hinzuzusetzen. Das liefe darauf hinaus, dass - da die Beklagte diese Beträge nicht abgezogen hat - der Kläger in diesem Umfang seine Prämien zweimal zurückerstattet bekäme.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO sowie § 43 Abs. 1 GKG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.