Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.10.2018 – 6 U 21/17
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1023.6U21.17.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.12.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az.: 12 O 56/16 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 958,19 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus einem Vertrag über die Lieferung eines Hausbausatzes geltend.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die erstinstanzlich auf Erfüllung des Vertrages gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagten hätten von dem ihnen mit der Sondervereinbarung zum Vertrag eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, so dass der Klägerin keine Erfüllungsansprüche mehr zustünden. Die Beklagten seien zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil sie eine Finanzierung für das Bauvorhaben nicht hätten erlangen können. Diese ergebe sich aus den vorgelegten Schreiben zweier Finanzierungsinstitute. Ein Rücktritt sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten das Scheitern der Finanzierung zu vertreten hätten. Es sei nicht zu erkennen, dass die Finanzierung deshalb gescheitert sei, weil die Beklagten keine vollständigen Unterlagen eingereicht hätten, denn die Finanzierungsinstitute hätten ihre Ablehnung auf andere Gründe gestützt. Der Rücktritt sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten ihre Unterlagen nach abschlägiger Entscheidung durch die von ihnen angefragten Finanzierungsinstitute nicht der Klägerin zur Verfügung gestellt hätten. Die dahingehende Regelung in der Sondervereinbarung habe das Ziel verfolgt, eine Finanzierbarkeit durch die Hausbank der Klägerin zu prüfen; die Klägerin habe allerdings nicht vorgetragen, dass sie die Unterlagen, hätte sie sie erhalten, überhaupt an ihre Hausbank weitergeleitet hätte.
Gegen das ihr am 30.01.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 28.02.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 27.05.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Erfüllungsanspruch weiter, hilfsweise begehrt sie Schadensersatz wegen Kündigung des Vertrages. Sie rügt, das Landgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und sei insbesondere auf die von ihr näher aufgezeigten Widersprüche im Vortrag der Beklagten nicht eingegangen. Es habe auch unbeachtet gelassen, dass sie die Behauptung der Beklagten, es läge ein SCHUFA-Eintrag zu Lasten des Beklagten zu 1) vor, bestritten habe. Der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, es fehle bereits an einer Rücktrittserklärung. Auch die Voraussetzungen für den Rücktritt seien nicht erfüllt, insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Beklagten ihrer Mitwirkungspflicht durch Vorlage aller für die Finanzierungsanfrage erforderlichen Unterlagen nachgekommen seien. Da die Beklagten ihr entgegen den vertraglichen Vereinbarungen ihre Finanzierungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt hätten, sei ihr auch die Prüfung nicht möglich, ob die Beklagten ihrer Pflicht zur unverzüglichen und vollständigen Antragstellung nachgekommen seien. Der Rücktritt sei zudem nach § 326 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagten aufgrund des SCHUFA-Eintrages des Beklagten zu 1) den Misserfolg ihrer Finanzierungsanfrage selbst zu verantworten hätten. Schließlich sei der Rücktritt treuwidrig, denn die Beklagten hätten in Kenntnis des SCHUFA-Eintrags den Vertrag abgeschlossen, ohne die Klägerin zu informieren, obwohl bei Vorliegen eines entsprechenden Eintrags sicher damit zu rechnen gewesen sei, dass die Finanzierung abgelehnt werde.
Sollte kein wirksamer Rücktritt vorliegen, sei die entsprechende Erklärung der Beklagten in eine Kündigung umzudeuten, mit der Folge, dass ihr nach Nr. 3.3 ihrer AGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 18 % des Endpreises, mithin 15.210 € zustehe.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen,
1) an sie 4.625 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis zinssatz seit dem 21.05.2014 zu zahlen,
2) eine Finanzierungsbestätigung mit Bürgschaftserklärung eines deutschen Bank- oder Sparkasseninstituts über einen Betrag in Höhe von 92.500 € vorzulegen, den Abruf Statik sowie den Abruf Werkplanung bezüglich des Objektes, wie er in dem zur Akte gereichten Kaufvertrag (Anlage K 1) beschrieben worden ist, zu bewirken, sowie einen Bauantrag durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu stellen;
3) an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu zahlen;
hilfsweise zu dem Klageantrag zu 2)
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere 10.585 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und führen aus, sie hätten jedenfalls mit Schriftsatz vom 31.05.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Sie hätten die Klägerin auch nicht bewusst über ihre Bonität getäuscht, weil sie erst Anfang August 2012 und damit erst nach Abschluss des Hauptvertrages erstmals von dem SCHUFA-Eintrag erfahren hätten. Zuvor habe ihnen das Finanzierungsinstitut eine Zusage in Aussicht gestellt. Hinsichtlich des in der Berufung hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt in der Sache überwiegend ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage in der Hauptsache zu Recht abgewiesen, weil die Beklagten wirksam von dem am 26.07./15.10.2012 geschlossenen Vertrag mit der Klägerin zurückgetreten sind. Die Klägerin kann deshalb weder Zahlung der ersten Rate aus dem Vertrag verlangen noch die Beklagten dazu veranlassen, die Vorbereitungshandlungen für die Erstellung des Bausatzes - Beibringung einer Finanzierungsbestätigung, Abruf der Statik und der Werkplanung sowie Stellung des Bauantrags - in die Wege zu leiten. Auf den für den Fall der Unwirksamkeit des Rücktritts gestellten Hilfsantrag kommt es danach nicht an. Das angefochtene Urteil unterlag allerdings der Abänderung im Hinblick auf den unter Ziffer 3. geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien haben mit dem Vertrag vom 26.07.2012 nebst Nachtrag vom 15.10.2012 einen Werklieferungsvertrag über einen Hausbausatz geschlossen, auf den Kaufrecht zur Anwendung kommt, § 651 S. 1 BGB.
Dieser Vertrag ist wirksam zustande gekommen, insbesondere war er nicht von dem Eintritt einer Bedingung abhängig. Die Beklagten haben ihre Behauptung, dass der Bestand des Kaufvertrages von der Realisierung eines Grundstückkaufvertrages abhängig sein sollte, nicht bewiesen, der Zeuge M… hat eine entsprechende Vereinbarung anlässlich seiner Vernehmung in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht am 18.10.2016 nicht bestätigt.
Die Beklagten haben auch trotz Mahnung mit Fristsetzung durch die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2013 (K 7) und 04.04.2014 (K 8) die nach Erteilung der Auftragsbestätigung fällige ersten Rate auf die Kaufpreisforderung in Höhe von 5 % der Auftragssumme nicht gezahlt und die ihnen nach dem Vertrag obliegenden Mitwirkungshandlungen zur Durchführung des Vertrages nicht erbracht. Sie sind damit in Verzug geraten und haben der Klägerin den daraus erwachsenden Schaden zu erstatten. Dieser umfasst die der Klägerin für ihre vorgerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten, die entstanden sind, bevor die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben und deshalb von dem nachfolgenden Rücktritt am 31.05.2016 nicht berührt werden, § 325 BGB.
Allerdings kann die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht wie beantragt in Höhe von 2.217,45 €, sondern lediglich in Höhe von 958,19 € verlangen, denn die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach einem Gegenstandwert von bis zu 13.000 € und nicht, wie geltend gemacht, nach einem Streitwert von 92.500 €. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezog sich nämlich, wie aus dem anwaltlichen Schreiben vom 19.11.2014 hervorgeht, nicht auf die Erfüllung des gesamten Kaufvertrages, sondern auf die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 4.625 € und die Bewirkung der den Beklagten mit Zusammenhang mit der Planung des Hauses obliegenden Leistungen. Da nach den Vertragsbedingungen mit Übergabe der Ausführungspläne für den Holzbau insgesamt 13 % der Kaufpreisforderung (12.025 €) fällig werden, ist von einem Gegenstandswert für die anwaltliche Gebührenberechnung in dieser Höhe, dh nach einem Wert bis 13.000 € auszugehen. Die Klägerin kann deshalb verlangen:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG
785,20 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 RVG
20 - €
Zwischensumme netto
805,20 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 RVG
152,99 €
Gesamtbetrag brutto
958,19 €
2) Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Aufgrund des wirksamen Rücktritts der Beklagten ist die Klägerin mit Erfüllungsansprüchen ausgeschlossen und sie kann von den Beklagten weder die Zahlung von 4.625 € als erste, nach Auftragsbestätigung fällige Rate auf den vereinbarten Vertragspreis von 92.500 € verlangen noch die Mitwirkung an der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung durch näher bezeichneten Handlungen.
a) Der mit dem zulässigen Klageantrag zu 1) verfolgte Anspruch auf Zahlung von 4.625 ist nicht begründet. Die Beklagten haben den Rücktritt von dem am 26.07.2012 geschlossenen Vertrag erklärt und dieser Rücktritt ist auch wirksam.
aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine Rücktrittserklärung vor. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 31.05.2016 auf eine Rücktrittserklärung Bezug genommen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht klargestellt, dass diese Bezugnahme hilfsweise als Rücktritt gewertet werden soll.
bb) Die Beklagten waren zum Rücktritt auch berechtigt. Die dafür in der Sondervereinbarung zum Vertrag festgehaltenen Voraussetzungen lagen vor. Danach war den Beklagten ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass eine Finanzierungszusage eines deutschen Bank- oder Sparkasseninstituts nicht möglich ist, nachdem die Finanzierung unverzüglich beantragt wurde, sie ordnungsgemäße und vollständige Unterlagen zur Finanzierung eingereicht haben und die Finanzierung grundsätzlich vorgeprüft worden ist.
Die Beklagten haben von zwei Finanzinstituten Absagen im Hinblick auf die begehrte Finanzierungszusage erhalten, nachdem ihnen im Vorfeld des Vertragsabschlusses am 26.07.12, nämlich mit Schreiben vom 19.07.2012, ein Finanzierungsplan eines der angesprochenen Institute in Aussicht gestellt wurde. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Vortrag der Beklagten insoweit nicht widersprüchlich. Sie haben bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass sie nicht nur mit einem Finanzierungsinstitut verhandelt haben (welches sie nach Darstellung der Klägerin abwechselnd als L… und als S… AG bezeichneten), sondern mit zweien, nämlich mit beiden genannten Instituten. Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn die Beklagten vortragen, sie hätten bereits vor Vertragsabschluss ein generelles Finanzierungsangebot erhalten, jedoch sei die konkrete Zusage von der Vorlage des Angebots der Klägerin abhängig gewesen; vielmehr entspricht dies gerichtsbekanntermaßen den üblichen Geschäftspraktiken von Finanzierungsinstituten im Zusammenhang mit Immobiliardarlehen und den von der Klägerin in der Sondervereinbarung zum Vertrag selbst gestellten Anforderungen.
Entgegen der Ansicht der Berufung ist dem Landgericht auch insoweit zu folgen, als es davon ausgegangen ist, dass die Beklagten bei den Finanzierungsinstituten alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, denn die Absagen beider Institute sind begründet mit inhaltlichen Einwänden gegen die Kreditwürdigkeit der Beklagten; zu einer entsprechenden inhaltlichen Prüfung wäre es seitens der Finanzierungsinstitute aber nicht gekommen, wenn bereits die eingereichten Unterlagen unvollständig gewesen wären.
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem Rücktritt auch nicht entgegen, dass die Beklagten ihr die bei den Finanzierungsinstituten eingereichten Unterlagen nachträglich nicht zur Verfügung gestellt haben. Denn die entsprechende Verpflichtung diente nicht dazu, der Klägerin die Prüfung zu ermöglichen, ob die Käufer ihrer Mitwirkungspflicht bei Beantragung der Finanzierung in ausreichendem Maße nachgekommen seien, sondern der Erstellung eines Finanzierungsangebots durch die Hausbank der Klägerin. Dies ergibt sich aus der finalen Verbindung der letzten beiden Sätze der Sondervereinbarung und aus dem Umstand, dass die Verpflichtung zur Vorlage der Finanzierungsunterlagen sich nicht ausdrücklich auf die bei den Finanzierungsinstituten eingereichten Dokumente bezieht. Dass allerdings die Hausbank der Klägerin bereit gewesen wäre, den Beklagten trotz des SCHUFA-Eintrags des Beklagten zu 1) eine Finanzierung anzubieten, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Vielmehr macht die Klägerin selbst geltend, dass ein solcher Eintrag einer Hausfinanzierung grundsätzlich entgegensteht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang bestreitet, dass überhaupt ein SCHUFA-Eintrag im Hinblick auf den Beklagten zu 1) bestand, hat sie dieses Bestreiten spätestens mit Vorlage des Schreibens der SCHUFA Holding AG vom 28.08.2017 (Schriftsatz vom 01.09.2017) selbst widerlegt.
cc) Der Berufung ist weiter auch nicht darin zu folgen, dass ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen war, weil die Beklagten für den Rücktrittsgrund - ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten - selbst verantwortlich wären. Die Vorschrift des § 323 BGB betrifft das gesetzliche Rücktrittsrecht und unterliegt im Falle eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts der Disposition der Parteien. Diese haben allerdings keine dem gesetzlichen Inhalt des § 323 Abs. 6 BGB entsprechende Regelung in die Sondervereinbarung aufgenommen, vielmehr unabhängig von dem Grund etwaiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten vereinbart, dass die Beklagten im Fall des Scheiterns der Finanzierung zum Rücktritt berechtigt sein sollten. Den Interessen der Klägerin ist dabei dadurch Rechnung getragen worden, dass das Rücktrittsrecht der Beklagten nur für den Fall bestand, dass eine positive Vorprüfung durch ein Finanzinstitut stattgefunden hatte. Diese Voraussetzung war vorliegend, wie von den Beklagten durch Vorlage des entsprechenden Schreibens belegt haben, erfüllt.
dd) Der durch die Beklagten erklärte Rücktritt war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb treuwidrig, weil die Beklagten den Vertrag in Kenntnis dessen, dass eine Finanzierung nicht zu erlangen war, abgeschlossen hätten (§ 242 BGB). Dass eine entsprechende Kenntnis der Beklagten vom SCHUFA–Eintrag bereits vor Abschlusses des Hauptvertrages bestand, ist nicht erkennbar; das Schreiben, in dem der Beklagte zu 1) zu dem Eintrag Stellung nimmt, datiert vom 08.08.2012 und damit nach der Vertragsunterzeichnung am 26.07.2012. Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten, sie hätten erst im Rahmen der Finanzierungsgespräche von dem SCHUFA-Eintrag des Beklagten zu 1) erfahren, auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die Beklagten den Nachtrag zum Vertrag betreffend den zusätzlichen Kauf von Fensterläden erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, zu dem das erste Finanzierungsinstitut die Finanzierung bereits verweigert hatte, ist ebenfalls nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten, weil zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen mit dem weiteren Institut noch nicht gescheitert waren.
b) Der Klageantrag zu 2) auf Beibringung einer Finanzierungsbestätigung, den Abruf der Statik und der Werkplanung und der Stellung eines Bauantrages bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist auch in der zuletzt gestellten Form teilweise noch unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Stellung eines Bauantrags durch einen bauvorlegeberechtigten Entwurfsverfasser begehrt, ist der Klageantrag zu 2) nicht vollstreckungsfähig und damit unzulässig, weil es an der Bezeichnung des Grundstücks fehlt, auf dem das Gebäude errichtet werden soll. Diese Angabe ist für einen Dritten mit Blick auf eine etwaige Zwangsvollstreckung unerlässlich, um die für den Antrag örtlich zuständige Baugenehmigungsbehörde bestimmen und die dem Bauantrag beizufügenden Unterlagen, insbesondere Lagepläne, vollständig beibringen zu können.
Im Übrigen ist der Antrag zu 2) insgesamt unbegründet, weil der Klägerin, wie ausgeführt, nach dem wirksamen Rücktritt der Parteien kein Erfüllungsanspruch mehr zusteht.
3) Auch der in der Berufung zulässigerweise neu gestellte Hilfsantrag auf Ersatz des Kündigungsschadens bleibt ohne Erfolg. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.08.2017 deutlich gemacht hat, ist er für den Fall gestellt, dass der Senat den Rücktritt für unwirksam erachtet. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen; die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles und der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Entscheidung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.