Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.11.2018 – 7 U 31/17
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1107.7U31.17.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.02.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.169,72 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Dem Kläger steht der Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
1) Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist zwischen ihnen ein Frachtvertrag zustande gekommen, mit dem sich die Beklagte verpflichtet hat, für den Kläger ein Mobilheim von W… nach G… gegen Zahlung einer Fracht von 1.900,- € netto € zuzüglich der Kosten für Polizeibegleitung von 500,- € netto, insgesamt 2.856,- € brutto, zu transportieren.
2) Eine zusätzliche Vergütung, wie sie die Beklagte wegen ihr entstandener Kosten für das Auf- und Abladen des Transportgutes auf bzw. von dem von ihr eingesetzten Transportfahrzeug mittels eines Kranes vor Ablieferung des Transportgutes vom Kläger in Höhe von 5.169,72 € verlangt hat und der Kläger zur Abwendung eines Einbehalts des Transportgutes unter Vorbehalt gezahlt hat, steht der Beklagten nicht zu. Der Aufwand für das Verladen des Transportgutes fällt unter den Gegebenheiten des Streitfalls in den Verantwortungsbereich der Beklagten und ist deshalb nicht gesondert zu vergüten.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Verladung des Mobilheims der Beklagten oblag, mit der Folge, dass der insoweit angefallene Aufwand mit der vertraglich vereinbarten Fracht abgegolten ist.
Richtig erkannt hat das Landgericht, dass gemäß § 412 Abs. 1 HGB die Pflicht zur Verladung grundsätzlich den Absender trifft. Nach dieser Vorschrift hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen, soweit sich nicht aus den Umständen oder der Verkehrssitte etwas anderes ergibt.
Das Gesetz geht für den Regelfall des Frachtvertrages davon aus, dass der Absender als Warenfachmann und in der Regel auch Verpacker die sachgemäße Verladung am besten beurteilen und ausführen kann (vgl. MünchKomm/HGB-Thume, 3. Aufl., § 412 Rn. 11). Eine solche Situation war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Zu Recht hat das Landgericht besondere Umstände angenommen, wonach die Beklagte die Pflicht zur Verladung traf.
Die Verladung eines Mobilheimes auf ein Transportfahrzeug erfordert besondere Fachkenntnisse, von deren Vorhandensein die Beklagten weder bei dem Kläger noch bei der von diesem als Geschäftsführer vertretenen K… GmbH hat ausgehen können.
Die Art und Weise der Verladung eines Mobilheims auf ein Transportfahrzeug hängt unter anderem von der Art des Transportfahrzeugs ab. Nicht jedes Transportfahrzeug ist - wie es hier der Fall gewesen sein soll - dafür geeignet, dass das Transportgut auf das Fahrzeug geschoben oder gezogen werden kann. Ob ein Kran oder andere Hilfsmittel erforderlich sind, kann eher der Frachtführer beurteilen. Ein Mobilheim kann aufgrund seiner Größe und seines Gewichts jedenfalls nicht ohne besondere technische Verladeeinrichtungen auf ein Transportfahrzeug geladen werden. Schließlich gehört zum Verladen im Sinne des § 412 Abs. 1 HGB auch die transportsichere Befestigung des Transportguts auf dem Fahrzeug, was bei einem Mobilheim wiederum Spezialkenntnisse voraussetzt.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger oder die für ihn und für die K… GmbH auftretende Zeugin R… die technischen Fragen der Verladung des Mobilheims zum Zwecke des Transports fachlich beurteilen konnten. Auch soweit die Beklagte anfangs davon ausgegangen sein mag, ihr Vertragspartner solle die K… GmbH werden, fehlt jeder Anhalt dafür, dass die auf dem Gebiet der Immobilienwirtschaft tätige Gesellschaft hinsichtlich des Transports eines Mobilheims über Sachverstand oder Erfahrungen verfügte.
Den bei Vertragsschluss gegebenen Umständen nach war mithin die Beklagte für die Verladung des Mobilheims verantwortlich.
3) Eine abweichende vertragliche Absprache oder ein ergänzender Auftrag betreffend eine Krangestellung lässt sich nicht feststellen. Darlegungs- und Beweisbelastet ist die Beklagte, denn der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 13.11.2015 seinen Zahlungsvorbehalt dahin erklärt, dass er die zusätzlich beanspruchte Vergütung für nicht gerechtfertigt hält und die Zahlung allein zur Abwendung des von ihm als rechtswidrig beanstandeten Einbehalts des Transportgutes leiste (vgl. dazu BGHZ 152, 233; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 814 Rn. 10).
Die Beklagte hat die behaupteten Absprachen, dass Be- und Entladung von vornherein vom Absender übernommen werden sollte und dass nach Kenntnis der Notwendigkeit eines Kraneinsatzes wegen Fehlens von Achse und Deichsel des Mobilheims die Durchführung des Transports bei Übernahme der für den Kraneinsatz anfallenden Kosten vereinbart worden sei, nicht bewiesen. Die landgerichtliche Beweiswürdigung der Aussagen der Zeugen P… und N… und der Zeugin R… lässt keinen Fehler erkennen.
4) Für die Kosten, die der Beklagten für die Durchführung der Verladung entstanden sind, muss sie folglich selbst aufkommen. Die ihr erst in Ausführung des Auftrages bewusst gewordenen Verladeschwierigkeiten infolge Fehlens von Achse und Deichsel des Mobilheims stellen sich als Transporthindernis im Sinne des § 419 Abs. 1 HGB dar. Das Hindernis geht zu ihren Lasten, da die sachgerechte Verladung des Mobilheims Sache der Beklagten war und mithin ihrem Risikobereich zuzurechnen ist, § 412 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 HGB.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.