Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.11.2018 – 10 UF 94/18

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1109.10UF94.18.00

Tenor§

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 16.5.2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.6.2018 wird auf seine Kosten verworfen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.880 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Ehegatten mit Beschluss vom 3.12.2012 geschieden und die Folgesache über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Beschluss vom 16.5.2018 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 29.5.2018 zugestellt. Mit Beschluss vom 18.6.2018 hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 16.5.2018 hinsichtlich der Bezeichnung der weiteren Beteiligten zu 2. berichtigt.

Unter dem 21.6.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 25.6.2018, hat der Antragsgegner persönlich erklärt, „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom 16.5.2018 einzulegen. Er habe den Beschluss nicht erhalten, da Rechtsanwalt H… nicht mehr bei der R… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten - tätig sei. Er habe durch ein Schreiben der weiteren Beteiligten zu 2. am 15.6.2018 von dem Beschluss erfahren. In dem Beschluss vom 15.6.2018 sei ein Versorgungsausgleich in Höhe von 495,82 € erfolgt, die Post ziehe ihm aber 585,89 € monatlich ab. Er habe auf den Zugewinn zugunsten der Kinder verzichtet. Die Antragstellerin habe ein schuldenfreies Haus, eine gut bezahlte Arbeit und könne noch weitere Punkte erarbeiten.

Durch Verfügung des Senats vom 5.7.2018 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass sein „Widerspruch“ vom 21.6.2018 unzulässig sein dürfte, da es sich bei der vorliegenden Versorgungsausgleichssache um eine Folgesache handele, so dass Anwaltszwang bestehe. Eine Beschwerde sei innerhalb der bereits am 29.6.2018 abgelaufenen Beschwerdefrist seitens eines von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht eingelegt worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.7.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat der Antragsgegner beantragen lassen, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 16.5.2018 - 16 F 178/10 - zu gewähren. Zur Begründung hat er vortragen lassen, er habe erst mit Schreiben vom 6.6.2018 der weiteren Beteiligten zu 2. von dem Beschluss des Amtsgerichts vom 16.5.2018 erfahren. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm der Beschluss noch nicht zugegangen. Er habe sich telefonisch an das Amtsgericht Perleberg gewandt und gefragt, was gegen den Beschluss unternommen werden könne. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, er könne binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen. Das könne er auch ohne anwaltliche Hilfe erledigen. Er habe sich darauf verlassen und Beschwerde eingelegt. Erst viel später sei ihm der Beschluss durch seinen früheren Verfahrensbevollmächtigen zugesandt worden. Er habe die Beschwerde unverschuldet ohne anwaltlichen Beistand eingelegt. Er habe mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.7.2018 Beschwerde beim Amtsgericht einlegen lassen.

II.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Denn es fehlt an einer fristgerecht durch einen Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde, §§ 63, 114 Abs. 1, 137 Abs. 5 FamFG. Insoweit wird auf die Verfügung des Senats vom 5.7.2018 verwiesen (siehe auch BGH, FamRZ 2017, 1151).

Dem Antragsgegner kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht gewährt werden. Denn er war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zur näheren Begründung wird auf die Verfügung des Senats vom 16.10.2018 verwiesen, an der auch in Anbetracht der Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.10.2018 festgehalten wird. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist nicht etwa eine angeblich falsche Auskunft des Amtsgerichts Ursache für die Versäumung der Beschwerdefrist gewesen, sondern eine Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts, die sich der Antragsgegner gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Es war Aufgabe des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, diesen rechtzeitig - und zwar zweckmäßigerweise sofort nach Empfang der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 23.5.2007 - IV ZB 98/05, NJW 2007, 2331 Rn. 7; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 280 Rn. 71) - über die mögliche Einlegung von Rechtsmitteln und in diesem Zusammenhang auch über den für die Einlegung der Beschwerde geltenden Anwaltszwang zu informieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.