Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.12.2018 – 6 U 133/14
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1204.6U133.14.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.07.2014 verkündete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Potsdam in der berichtigten Fassung vom 12.09.2014 - 12 O 542/12 - aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.295 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 sowie außergerichtliche Kosten von 869 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist, §§ 313 a Abs. 1, 525 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
I. Auf die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. bis 5. war das im Urkundenprozess ergangene Vorbehaltsurteil des Landgerichts aufzuheben, da die Klägerin im Berufungs-rechtszug Abstand vom Urkundenprozess genommen hat. Die Abstandsnahme im Berufungsrechtszug ist wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, da hier Sachdienlichkeit zu bejahen ist (BGHZ 189, 182). Die Folge ist, dass ein in I. Instanz schwebendes Nachverfahren gegenstandslos wird und der Rechtsstreit in II. Instanz in das ordentliche Verfahren übergeht (BGHZ, a.a.O.).
Die Entscheidung betreffend den Beklagten zu 5. ergeht dabei nach Lage der Akten, da die Voraussetzungen der §§ 331 a, 251 a, 525 ZPO erfüllt sind.
II. Die Beklagten zu 1. bis 5. waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen, da die zulässige Klage insoweit begründet ist; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die vom Landgericht stillschweigend angenommene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten ist gemäß Art. 1, 2, 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO alt / Brüssel I-Verordnung) gegeben.
Zwar ist diese Verordnung durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO neu /Brüssel II-Verordnung) mit Wirkung ab dem 10.01.2015 aufgehoben worden. Nach Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die neue Verordnung aber nur für Verfahren, die nach dem 09.01.2015 eingeleitet worden sind (siehe dazu Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art 66 EuGVVO). Das ist hier nicht der Fall, die am 28.12.2012 eingereichte Klage ist den Beklagten am 07.02.2013 zugestellt worden.
2. Die Klägerin ist aufgrund Abtretungen vom 01.06.2011 und 14.12.2012 berechtigt, die vormals der Zedentin (P… sp.z.o.o.) gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im eigenen Namen prozessual geltend zu machen.
a. Die Wirksamkeit der zwischen der Klägerin mit Sitz in Polen und der ebenfalls in Polen ansässigen Zedentin vereinbarten Abtretungen richtet sich nach deutschem Recht. Die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandbezug anwendbar ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 177, 237; BGHZ 191, 219). Mithin ist es ohne Belang, dass das Landgericht - ohne dies zu begründen - ausgeführt hat, die Abtretung(en) sei(en) nach polnischem Recht erfolgt.
Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf die Abtretungsvereinbarungen ergibt sich aus Art. 1, 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung ist gemäß Art. 28 eröffnet, denn die Abtretungsvereinbarungen vom 01.06.2011 und vom 14.12.2012 sind nach dem 17.12.2009 geschlossen worden. Nach Art. 14 Abs. 2 Rom I werden die Übertragbarkeit einer Forderung, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner durch das Recht bestimmt, dem die übertragene Forderung unterliegt. Das ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB das deutsche Recht, selbst wenn die Klägerin und die Zedentin die Anwendung polnischen Rechts vereinbart haben sollten. Eine etwaige Rechtswahl zwischen Zedent und Zessionar bindet den Schuldner nicht, sofern er nicht zugestimmt hat, denn Zedent und Zessionar können nicht ohne Mitwirkung des Schuldners vereinbaren, dass sich die Forderung nach einem anderen Recht richten soll (BGHZ 108, 353; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 33 EGBGB Rn. 14 u. 21 für die entsprechende Vorgängervorschrift Art. 33 EÜV bzw. EGBGB).
aa. Die Beurteilung des auf die abgetretenen Ansprüche aus bereicherungsrechtlicher Leistungskondiktion anzuwendenden Rechts richtet sich nach den Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB und nicht - wie die Beklagten mit der Berufung geltend machen - nach den (zum selben Ergebnis führenden) Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 874/2007 vom 17.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Diese Verordnung findet im Streitfall gemäß ihrem Art. 31 noch keine Anwendung, weil die „schadensbegründenden“ Handlungen der Haftenden im Sinne der Verordnung, hier die Abschlüsse vermeintlich unwirksamer Honorarvereinbarungen im Dezember 2006 und im November 2007 und damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 11.01.2009 erfolgt sind.
bb. Die Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB regelt das anzuwendende Recht für die Folgen einer Nichtigkeit und erfasst nach Sinn und Zweck auch die Folgen unwirksamer oder fehlerhafter Verträge (vgl. MünchKommBGB/Spellenberg a.a.O., Art. 32 EGBGB Rn. 128). Da sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen beruft, ist die Kollisionsnorm des Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB einschlägig und verdrängt die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 EGBGB (ungerechtfertigte Bereicherung wegen erbrachter Leistung). Die Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB geht aufgrund ihres staatsvertraglichen Ursprungs aus Art. 10 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980 (Europäisches Schuldvertragsübereinkommen - EVÜ) der vom deutschen Gesetzgeber autonom erlassenen Regelung des Art. 38 Abs. 1 vor (vgl. (vgl. MünchKommBGB/Spellenberg a.a.O., Art. 38 EGBGB Rn. 6).
cc. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist für die bereicherungsrechtlichen Folgen der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Vertrages nach den Grundsätzen der akzessorischen Anknüpfung das Recht maßgebend, welches für die gescheiterte Leistungsbeziehung zwischen den Parteien einschlägig ist, also regelmäßig das jeweilige Vertragsstatut.
Die Dienstverträge über die anwaltliche Vertretung unterliegen dem deutschen Recht, und zwar entweder aufgrund - auch stillschweigend zulässiger - Rechtswahl der Vertragsparteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB oder mangels Rechtswahl nach den Kollisionsregeln gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB.
Die von den beklagten Rechtsanwälten verwendete und von der Zedentin unterzeichnete Vollmachtsurkunde - wie sie der Beklagte zu 5. in beglaubigter Abschrift eingereicht hat - bestimmt für die Abrechnung der Gebühren die Sätze des RVG. Die Honorarvereinbarungen enthalten keine abweichende Bestimmung zur Anwendung polnischen Rechts. Auch die später erteilte Gebührenrechnung stützt sich hinsichtlich Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder auf die Bestimmungen des RVG. Diese Bezugnahme auf das deutsche Gebührenrecht spricht dafür, dass die Beteiligten den Vertrag insgesamt dem deutschen Recht unterstellen wollten, zumal die Rechtsanwälte mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung gegen eine in Deutschlang ansässige Gesellschaft beauftragt worden sind und der Prozess vor den deutschen Gerichten zu führen war.
dd. Letztlich kann die Frage der Rechtswahl aber dahinstehen, denn nach Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB findet das deutsche Recht auch ohne entsprechende Rechtswahl Anwendung. Nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB gilt der Grundsatz der engsten Bindung, wonach ein Vertrag grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Dabei ist nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift zu vermuten, dass der Vertrag die engste Bindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. im Falle einer Gesellschaft, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen, so wird gemäß Satz 2 vermutet, dass er die engste Verbindung zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.
Die charakteristische Leistung des Dienstvertrages ist diejenige des Dienstleistenden, also im Streitfall die der beklagten Rechtsanwälte. Dass die Rechtsanwaltspartnergesellschaft bei Auftragserteilung durch die Zedentin ihre Hauptniederlassung in Deutschland hatte, zieht keine der Parteien in Zweifel. Von dieser Hauptniederlassung aus waren auch die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen auszuführen, denn Gegenstand des Anwaltsauftrags war Berufsausübung der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte in und vor den deutschen Gerichten. Ob die Rechtsanwaltsgesellschaft bei Vertragsschluss eine Niederlassung in Polen hatte und ob der Vertragsabschluss dort stattgefunden hat, ist unerheblich.
b. Die von den Beklagten bestrittene Forderungsinhaberschaft der Klägerin und damit deren Aktivlegitimation steht zur Überzeugung des Senates fest.
Aufgrund des gesetzlichen Verbots, erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis zu erbringen, ist für eine wirksame Abtretung erforderlich, dass die Klägerin die abgetretenen Forderungen nicht lediglich zu Einziehungszwecken, sondern - wie sie behauptet hat - als eigene Forderung erworben hat. Das ist hier der Fall; es steht ein Forderungskauf durch die Klägerin zur Überzeugung des Senats fest.
Die Klägerin hat den „Kaufvertrag über Forderungen“ vom 01.06.2011, geschlossen zwischen ihr und der Zedentin, im Original zu den Akten gereicht. Nachdem die Beklagten die Echtheit der Urkunde, d. h. die Echtheit der Unterschrift des für die Zedentin auftretenden Geschäftsführers A… Kl… bestritten hat, hat die Klägerin eine vor einem polnischen Notar errichtete Urkunde vom 04.10.2016 im Original zu den Akten gereicht, in welcher sich mehrere Originalunterschriften des A… Kl… befinden. Unter Heranziehung dieser unzweifelhaft von A… Kl… stammenden Vergleichsunterschriften hat der Senat zulässigerweise (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 441 Rn 1) mittels Augenschein (§ 371 ZPO) festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Vertrag vom 01.06.2011 im Schriftbild übereinstimmt mit denjenigen Unterschriften in der Urkunde vom 04.10.2016.
Gegenbeweislich ist auf Antrag der Beklagten der Zeuge A… Kl… vor dem polnischen Amtsgericht Goleniow vernommen worden. Der Zeuge hat die Behauptung der Beklagten, er habe seine Unterschrift nicht unter die Abtretungsvereinbarungen gesetzt, nicht nur verneint, sondern bekräftigt, er habe persönlich die streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarungen für die Zedentin unterzeichnet.
3. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen sämtliche gesamtschuldnerisch haftende Beklagte der streitgegenständliche Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu.
a. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die von der Zedentin mit der Beklagten zu 1. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren am 01.07.2008 (BGBl. I 2008, 1000) geschlossenen Honorarvereinbarungen wegen unzulässiger Vereinbarung von Erfolgshonorar gem. § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. i.V.m. § 134 BGB nichtig, mit der Folge einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit das von der Zedentin gezahlte Honorar die gesetzliche Vergütung übersteigt.
b. Der Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB besteht gegenüber sämtlichen Beklagten.
aa. Die Beklagte zu 1. haftet als Vertragspartei der Zedentin, sie war im Zeitpunkt der Erteilung des Anwaltsauftrages im Dezember 2006 bereits im Partnerschaftsregister eingetragen; die Eintragung ist am 22.03.2006 erfolgt.
bb. Die Beklagten zu 2. bis 4. haften als Partner gesamtschuldnerisch neben der Partnerschaft (Beklagte zu 1.) gemäß § 8 Abs. 1 PartGG. Diese Vorschrift ordnet die gesamtschuldnerische Haftung der Partner für jedwede Verbindlichkeit der Partnerschaft an.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass sich die Beklagten zu 3. und 4. nicht mit Erfolg auf eine Haftungskonzentration auf die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. als den mit der Bearbeitung des Auftrages befassten Partner gemäß § 8 Abs. 2 PartGG berufen können, weil die Vorschrift auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch keine Anwendung findet.
§ 8 Abs. 2 PartGG bestimmt, dass, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, nur diese gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft haften; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll von den Partnern ausschließlich der Beklagte zu 2. durch Leitung und Überwachung des sachbearbeitenden freien Mitarbeiters Rechtsanwalt Kü… mit der Angelegenheit befasst gewesen sein. Ob das zutrifft, ist unerheblich, denn die Inanspruchnahme der Partnerschaft und der Partner wegen ungerechtfertigter Bereicherung eröffnet die Haftungskonzentration nach § 8 Abs. 2 PartGG nicht. Diese gilt nur für die Haftung wegen „beruflicher Fehler“. Dazu zählen vertragliche Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche, sowie deliktische Ansprüche wegen Pflichtverletzung bei der Bearbeitung des Mandats (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 8 PartGG Rn. 15; Michalski/ Römermann, PartGG, 4. Aufl., § 8 Rn. 33).
cc. Der Beklagte zu 5. haftet aus dem Gesichtspunkt der Scheinpartnerschaft. Er hat für die Partnergesellschaft die Abschlagsrechnung vom 12.12.2007 und die Honorarrechnung vom 27.02.2009 unterzeichnet. Zu diesen Zeitpunkten war den verwendeten Briefbögen nicht zu entnehmen, welche Personen Partner und welche Angestellte oder freie Mitarbeiter waren. Mit Erteilung der Honorarrechnung ist der Beklagte zu 5. gegenüber der Zedentin wie ein Partner aufgetreten, so dass die Zedentin ohne Überprüfung der Registereintragung davon ausgehen konnte, dass der Beklagte zu 5. als Partner hafte (vgl. MünchKommBGB/ Schäfer, a.a.O., § 8 PartGG Rn. 11).
5. Der Höhe nach ist der Anspruch auf Rückzahlung nur bis zum Betrag von 15.295,- € (und nicht wie gefordert von 15.464,- €) schlüssig dargelegt.
a. Die Beklagte zu 1. hat insgesamt 23.859,- € in Rechnung gestellt, und zwar Erfolgspauschalhonorar i.H.v. 22.290,- € einschließlich 40,- € Telekommunikationspauschale, zuzüglich 1.440,- € Fahrtkosten (Nr. 7004 VV RVG), 120,- € Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) und 9,- € für Handelsregisterauszüge (Bl. 25 d.A.). Unstreitig hat die Klägerin den Gesamtbetrag gezahlt.
Die Klägerin wendet sich gegen den Ansatz der Erfolgshonorare und der Fahrtkosten; sie meint, gerechtfertigt seien gesetzliche Gebühren i.H.v. 8.395,- €, Fahrtkosten seien nicht angefallen. Die Ansätze von 40,- € Telekommunikationspauschale, 120,- € Abwesenheitsgeld und 9,- € für Handelsregisterauszüge greift die Klägerin nicht an.
Mithin beträgt nach ihrer Darstellung die geschuldete Vergütung 8.564,- €.
Dies errechnet sich anhand der einschlägigen Gebührentabelle unter Zugrundelegung der anwaltlichen Beauftragung der Beklagten durch die Zedentin in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bremen (Wert der Klage: 79.020,- €; Wert der Widerklage: 388.410,44 €):
- 2,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Wert: 79.020,- €
2.400,- €
- 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG Wert: 467.034,44 € (3.741,40 €)
unter Anrechnung der Geschäftsgebühr zu 1/2 (1.200,- €)
2.541,40 €
- 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (Wert: 467.034,44 €)
3.453,60 €
Zwischensumme:
8.395,- €
- Telekommunikationspauschale
40,- €
- Abwesenheitsgeld
120,- €
- Registerauszüge
9,- €
Summe:
8.564,- €
Unter Abzug des Betrages von 8.564,- € von den geleisteten 23.859,- € verbleibt eine Überzahlung von 15.295,- €.
b. Die Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 869,- € (1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach einem Wert von bis zu 16.000,- €) zzgl. 20,- € Telekommunikationspauschale ist als schlüssig dargelegt anzusehen, da der über dem Mittelsatz liegende Gebührensatz von 1,5 aufgrund der Auslandsberührung auch ohne weitere Darlegungen als angemessen angesehen werden kann.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.