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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.12.2018 – 7 U 46/17

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1205.7U46.17.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. März 2017 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird im Verhältnis zu den Beklagten zu 3. und 4. zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und zu 4. im Berufungsrechtszug zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3. und 4. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 3. und 4. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Das angefochtene Urteil ist für die Beklagten zu 3. und 4. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligung an der … GmbH & Co. KG.

Die Beklagte zu 4., die als Vermittlerin der Anlagen der „…+ Gruppe“ tätig war, suchte die Klägerin am 01.03. und am 28.03.2008 auf und stellte ihr die Kommanditbeteiligung an der … GmbH & Co. KG vor. Am 28.03.2008 erklärte die Klägerin ihren Beitritt zur … GmbH & Co. KG über eine Treuhandkommanditistin mit einem Beteiligungsbetrag von 21.000,00 € als Einmaleinlage (Zeichnungsschein Bl. 13 d.A.). Am gleichen Tage unterzeichnete die Klägerin ein Informationsprotokoll (Bl. 66 d.A.), in dem es unter anderem heißt:

„Ich bin am 01.03.2008 und am 28.03.2008 über die Beteiligung informiert worden. Grundlage des Gesprächs war der Emissionsprospekt vom 05.12.2007 und der Zeichnungsschein, die mir am 01.03.2008 übergeben und besprochen worden sind. Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass ich den Eimissionsprospekt mit der Darstellung der Beteiligung, insbesondere der Risiken, dem steuerlichen und rechtlichen Konzept und dem Gesellschaftsvertrag erhalten habe.“

Die Beklagte zu 1., Gründungsgesellschafterin und Komplementärin der …GmbH & Co. KG, bestätigte den Beitritt unter dem 08.04.2008. Am gleichen Tage zahlte die Klägerin die Einmaleinlage in voller Höhe ein.

Die Beklagte zu 2. - seinerzeit noch unter der Bezeichnung H… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - und der Beklagte 3. sind im Gesellschaftsvertrag als weitere Gründungsgesellschafter aufgeführt.

Nach Kündigung der Beteiligung forderte die Klägerin die Beklagten zu 1. 2, und 3. mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2014 bzw. vom 17.02.2014 auf, ihre Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Aufklärung insbesondere über das Risiko eines Totalverlustes die Fondsnebenkosten anzuerkennen.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 21.000,00 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung, dass der Beklagten zu 2. keine weiteren Forderungen aus der Beteiligung zustehen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bei Feststellung des Annahmeverzuges mit der Annahme des Angebots auf Abtretung begehrt.

Sie hat behauptet, sie sei nicht hinreichend über die Kapitalanlage, insbesondere über das Risiko eines Totalverlustes, die lange Laufzeit, die eingeschränkte Fungibilität und die Fondsnebenkosten aufgeklärt worden. Die Beteiligung sei als sicher und risikolos dargestellt worden. Es sei ihr darauf angekommen, über den Geldbetrag zu einem späteren Zeitpunkt verfügen zu können, um einen Immobilienkredit abzulösen. Die gezeichnete Beteiligung sei für ihren Bedarf ungeeignet. Der Prospekt sei ihr nicht übergegen worden. Anlässlich des ersten Gesprächs am 01.03.2008 habe die Beklagte zu 4. ihr lediglich eine Kurzinformation ausgehändigt. Der Prospekt sei zudem fehlerhaft, weil er die Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung stillgelegt werden könne, abweichend vom Gesellschaftsvertrag darstelle.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte zu 4. hafte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gründungsgesellschafter hätten sich das Verschulden der Beklagten zu 4. zurechnen zu lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.613,16 € zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagten zu 2. keine weiteren Forderungen aus der treuhänderisch von der Beklagten zu 2. gehaltenen Beteiligung an der „… GmbH & Co. KG“ zu der Vertragsnummer 211144 mehr zustehen,

3. die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch von der Beklagten zu 2. gehaltenen Beteiligung an der „…GmbH & Co. KG“ zu der Vertragsnummer 211144,

4. festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung gemäß Ziff. 3 in Verzug sind,

Gegen die zum Termin nicht erschienene Beklagte zu 1. hat die Klägerin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Die Beklagten zu 2., 3. und 4. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben Aufklärungsfehler in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 4. habe der Klägerin den Prospekt am 01.03.2008 übergeben und die Klägerin anhand des Prospekts auf sämtliche Risiken sowie insbesondere die mangelnde Fungibilität, die fehlende Kündbarkeit der Beteiligung mit Ausnahme eines Sonderkündigungsrechts nach Ablauf von zehn Jahren und die Ungeeignetheit als Altersvorsorge hingewiesen.

Der Beklagte zu 3. hat sich ferner damit verteidigt, er habe sich am Vertrieb nicht beteiligt und habe auch nicht das Vertrauen von Anlegern in Anspruch genommen. Etwaige Aufklärungsfehler seitens der Beklagten zu 4. seien ihm nicht zuzurechnen.

Die Beklagte zu 4. hat geltend gemacht, sie habe die Beteiligung nur im Namen und auf Rechnung der Beklagten zu 1. vermittelt.

Ergänzend haben sich die Beklagten zu 2. bis 4. auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die von der Klägerin behaupteten Aufklärungsversäumnisse und -fehler durch Vernehmung des Zeugen B… F…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 09.02.2017 (Bl. 323 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit dem am 23.03.2017 verkündeten Versäumnisteil- und Schlussurteil hat das Landgericht die Beklagte zu 1. im Wege des Versäumnisurteils antragsgemäß verurteilt und die gegen die Beklagten zu 2., 3. und 4. gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Es könne dahinstehen, ob alle Beklagten als Gründungsgesellschafter zu behandeln seien. Jedenfalls habe die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin eine zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Objekt vermittelt werden; dies erfordere eine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung. Der der Klägerin obliegende Beweis, die Beklagte zu 4. habe eine Aufklärungspflicht verletzt, sei nicht geführt. Aus der Aussage des Zeugen F… lasse sich solches nicht ableiten. Die Erinnerung des Zeugen sei lückenhaft gewesen. Es sei zwar möglich, dass die spätere Ablösung des Hausdarlehens Motiv für die Anlage gewesen sei; dass dieses Motiv jedoch zum Gegenstand des Beratungsgesprächs gemacht worden sei, habe der Zeuge nicht bekundet.

Auch liege ein Prospektfehler nicht vor. Die Darstellung im Prospekt sei widerspruchsfrei. Auf die Beschreibung im Gesellschaftsvertrag komme es hingegen nicht an. Zudem bildeten beide Darstellungen eine einheitliche Variante der Stilllegung ab.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre Klage gegen die Beklagten zu 2., 3. und 4. weiterverfolgt.

Die Klägerin beanstandet die landgerichtliche Tatsachenfeststellung betreffend den Inhalt der Aufklärungsgespräche. Die Aussage des Zeugen sei unvollständig gewürdigt worden. Dies betreffe insbesondere die Äußerung des Zeugen, dass das Eigenheimdarlehen aus dem Erlös der Beteiligung habe abgelöst werden sollen. Zur Frage, ob der Emissionsprospekt ausgehändigt worden sei, habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Insoweit habe das Landgericht übersehen, dass der Zeuge die Behauptung der Klägerin bestätigt habe. Unzutreffend sei die landgerichtliche Beurteilung, es läge hinsichtlich der Darstellung der Stilllegungsmöglichkeit ein Prospektfehler nicht vor. Der Gesellschaftsvertrag sei Bestandteil des Emissionsprospekts, deshalb sei der Prospekt in sich widersprüchlich.

Aufgrund des Todes des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. hat der Senat den Rechtsstreit im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2. durch Beschluss vom 25.10.2017 ausgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 3. und 4. nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1., 3. und 4. zu verurteilen.

Die Beklagten zu 3. und 4. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die landgerichtliche Beweiswürdigung sei fehlerfrei, die Aussage des Zeugen sei unergiebig geblieben und zwar auch im Hinblick auf die Übergabe des Prospekts. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten zu 3. und 4. ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2018 zu den Akten gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

A) Nachdem der Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 2. gem. § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden ist, ist über die Berufung der Klägerin durch Teilurteil nach § 301 ZPO im Verhältnis zu den Beklagten zu 3. und 4. zu entscheiden.

Die zu dem in erster Instanz verbliebenen Teil des Streitgegenstandes und zu dem im Berufungsrechtszug ebenfalls anhängigen Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2. bestehende Widerspruchsgefahr ist hinzunehmen, weil der Klägerin andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann (vgl. BGH, Teilurteil vom 01.10.2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213; Beschluss v. 27.03.2013 - III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683).

B) Die Berufung der Klägerin gegen die Beklagten zu 2. und 3. ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 3. und 4. mit Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 3. und 4. nicht zu, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung noch wegen Verletzung der vorvertraglichen Pflicht zu umfassender Aufklärung über die Beteiligung oder aufgrund eines Prospektfehlers.

1) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 4. keinen Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Beratungs- oder Auskunftsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen, denn ein solcher Vertragsschluss lässt sich nicht feststellen.

Im Vordergrund einer Anlageberatung steht in Abgrenzung zur Anlagevermittlung das Angebot einer unabhängigen individuellen Beratung (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109). Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht gegeben.

Die Beklagte zu 4. war als Vermittlerin im Interesse der kapitalsuchenden … GmbH & Co. KG tätig. Sie ist gegenüber der Klägerin ausweislich des Informationsprotokolls vom 28.03.2008 als unselbstständige Vermittlerin aufgetreten. In dem Protokoll ist die Beklagte zu 4., für die Klägerin erkennbar, als „Vermittler“ oder „Vertriebspartner“ mit einer ihr zugewiesenen Vermittlernummer bezeichnet. Die Feststellung der Identität der Anleger hatte die Beklagte zu 4. nach Ziff. X des Protokolls auf Weisung der … GmbH & Co. KG vorzunehmen. Nach Sachdarstellung der Klägerin hat die Beklagte auch nicht andere Produkte als die Beteiligungen der „… Gruppe“ angeboten. Hieraus folgt aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin, dass die Beklagte zu 4. in das Vertriebsnetz der Kommanditgesellschaft eingebunden und als lediglich deren Vertreterin Vermittlungsleistungen erbringen wollte.

2) Die Beklagte zu 4. haftet der Klägerin auch nicht auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages nach § 280 Abs. 1 BGB oder wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht zur Aufklärung infolge Inanspruchnahme persönlichen Vertrauen gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.

Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 11.0.2007 - III ZR 193/05, NJW 2007, 1362 m.w.N.).

Ob ein solcher Vertragsschluss anzunehmen ist oder Grundlage einer Haftung der Beklagten zu 4. wegen Aufklärungspflichtverletzung allein die Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht infolge Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens sein könnte, kann letztlich dahin gestellt bleiben, denn ein für die Beitrittsentscheidung der kausalen Auskunfts- oder Aufklärungsfehler lässt sich nicht feststellen.

2.1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Klägerin als Anlegerin für ihre Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. sie muss über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, vollständig und verständlich aufgeklärt werden. Es ist eine zutreffende, verständliche und vollständige Aufklärung über alle wesentlichen Umstände erforderlich. Der Anlagevermittler kann sich hierzu eines Prospekts bedienen. Der Prospekt kann die mündliche Aufklärung ergänzen oder ersetzen, wenn er die nötigen Informationen vermittelt. Alternativ dazu kann eine mündliche Vermittlung auf der Grundlage eines Prospekts erfolgen. Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen Prospekt gelesen und verstanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2015 - II ZR 270/14, WM 2016, 72; Urteil v. 17.09.2015 - III ZR 384/14, zit. nach juris; Urteil v. 23.06.2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333 j.m.w.N.).

Es ist daher in der Regel ausreichend, wenn der Berater dem Anlageinteressenten einen vollständigen und richtigen Prospekt rechtzeitig aushändigt. Eine Haftung kann sich aber daraus ergeben, dass der Vermittler den Anleger durch Abschwächung der angesprochenen Risiken irreführt oder Prospektfehler nicht richtigstellt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 280 Rn. 47 ff. m.w.N.).

2.2) Die Darlegungs- und Beweislast für eine Aufklärungspflichtverletzung einschließlich einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Übergabe des Prospekts trägt derjenige, der eine Aufklärungspflichtverletzung behauptet. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll; dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil v. 04.10.2018, III ZR 213/17, WM 2018, 2175 m.w.N.).

2.3) Den Beweis einer Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Klägerin nicht geführt.

2.3.1) Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Aussage des Zeugen F…, der nach Darstellung der Klägerin an beiden Vermittlungsgesprächen teilgenommen hat, als nicht ergiebig beurteilt.

Die Erinnerung des Zeugen F… an die Einzelheiten der Beratungsgespräche, die der Zeuge selbst als „dunkel“ bezeichnet hat, lässt nicht erkennen, dass die Klägerin der Beklagten zu 4. konkrete Zielvorgaben im Hinblick auf die ihre Vorstellungen vom Zweck der Kapitalanlage gemacht hat. Zwar lässt sich den Bekundungen des Zeugen entnehmen, dass auch über den das Haus betreffenden Kredit gesprochen worden ist; im Hinblick auf die Kredithöhe und einen Fälligkeitszeitpunkt betreffend die Kreditablösung konnte sich der Zeuge aber nicht erinnern. Schließlich hat der Zeuge mitgeteilt, es sei klar gewesen, dass es bei der Beteiligung eine gewisse Laufzeit gebe, aber spätestens bei Eintritt des Rentenalters habe alles wieder da sein sollen. Ob der Renteneintritt bzw. das Ende der selbstständigen Tätigkeit Gesprächsthema im Zusammenhang mit der Beteiligung gewesen sei, konnte der Zeuge nicht sagen. Der Aussage des Zeugen ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die Beklagte zu 4. auf Inflationsschutz und Anlagesicherheit angesprochen habe.

2.3.2) Zu Recht hat das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Klägerin der Emissionsprospekt vom 05.12.2007 am 01.03.2008 übergeben worden ist, wie die Klägerin im schriftlichen Informationsprotokoll vom 28.03.2018 durch Unterschrift bestätigt hat.

Zwar hat das Landgericht insoweit nicht ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin die behauptete unterlassene Übergabe nicht bewiesen habe, es ist bei seiner Entscheidung aber ersichtlich von der Übergabe ausgegangen. Dem ist zu folgen; denn der hierzu vernommene Zeuge F… hat die Frage nach der Übergabe des Prospektes nicht beantworten können. Einerseits hat er bekundet, etwas so Ausführliches wie den Prospekt nicht gesehen zu haben. Andererseits hat der Zeuge ausgesagt, er und die Klägerin hätten einen Ordner bekommen; ob auch der Prospekt in diesem Ordner enthalten gewesen sei, wisse er nicht. Ebenso wenig könne er angeben, ob ein solcher Prospekt mit der Beklagten zu 4. besprochen worden sei. Eine Überzeugungsbildung dahin, dass der Prospekt entgegen der schriftlichen Bestätigung der Klägerin vom 28.03.2008 am 01.03.2008 nicht übergeben worden sei, ist bei diesem Beweisergebnis ausgeschlossen. Auch die Berufung trägt keine Umstände vor, die hierzu eine abweichende Tatsachenfeststellung ermöglichen könnten.

2.3.3) Der Emissionsprospekt vom 05.12.2007 klärt hinreichend über die Laufzeit, das Risiko eines Totalverlustes und die übrigen für eine Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände auf. Das zieht die Klägerin auch nicht in Zweifel. Soweit sie einen Prospektfehler insoweit beanstandet, als die Voraussetzungen, unter denen eine ratierliche Anlage stillgelegt werden könne, im erläuternden Teil des Prospekts anders als in dem ebenfalls im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag dargestellt seien, ist ein Prospektfehler nicht gegeben.

Die Möglichkeit der Stilllegung der ratierlichen Beteiligungsvarianten wird im Prospekt unter VII. „Angaben über die Vermögensanlage“, 5.2.5. „Beteiligungsvarianten im Überblick“ dahin beschrieben, dass diese für jeden Anleger bestehe, der „bereits seit mindestens fünf Jahren Ratenzahlungen geleistet … und der nach Abzug der Fondsnebenkosten sowie nach Abzug der Liquiditätsreserve mindesten 3.600 € eingezahlt“ habe (Seite 53 des Prospekts). In dem im Prospekt unter XX. „Anhänge“ 1. abgedruckten Gesellschaftsvertrag der …GmbH & Co. KG heißt es in § 6 Abs. 1 lit e): „Jeder Anleger der … bereits seit mindestens fünf Jahren Ratenzahlungen geleistet hat und der mindestens 3.600 € (Kapitalkonto I) eingezahlt hat, kann seine Beteiligung stilllegen. Die bereits gezahlten Fondsnebenkosten wie auch die bereits gezahlte Liquiditätsreserve kann der Anleger dabei nicht zurückfordern“ (Seite 95 des Prospekts).

Eine widersprüchliche oder unvollständige Darstellung der Voraussetzungen einer Stilllegung der ratierlichen Beteiligungsvarianten ist mit der unterschiedlichen sprachlichen Darstellung nicht verbunden. Anders als die Klägerin meint, enthält die Beschreibung unter VII. im Hinblick auf den nach Abzug der Fondsnebenkosten sowie der Liquiditätsreserve zu bestimmenden Einzahlungsbetrag keine strengeren Voraussetzungen für eine Stilllegung als die Angabe im Gesellschaftsvertrag, die davon spricht, dass gezahlte Fondsnebenkosten und gezahlte Liquiditätsreserve nicht zurückgefordert werden können.

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt unter § 4 Abs. 7, dass nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages aus den Einzahlungen der Anleger zunächst die Fondsnebenkosten zu entnehmen sind und 10 % des eingezahlten Nettogesellschaftskapitals (abzüglich Fondsnebenkosten) zur Bildung der Liquiditätsreserve von 10 % verwendet werden (Seite 93 des Prospektes). Der im Prospekt unter XX. „Anhänge“ 3. abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag sieht korrespondierend damit unter § 3 Abs. 4 vor, dass der „Mittelverwendungskontrolleur“ nach jedem Zahlungseingang gemäß Investitionsplan die Gelder lediglich mit der Maßgabe frei gibt, dass 10 % des eingelegte Netto-Gesellschaftskapitals (abzüglich Fondsnebenkosten) zur Bildung der Liquiditätsreserve verwendet werden (Seite 116 rechte Spalte des Prospekts).

Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages unter Einschluss derjenigen des Mittelverwendungskontrollvertrages führen auch Einzahlungen auf ratierliche Beteiligungsvarianten mit jeder einzelnen Ratenzahlung zu einer anteilsmäßigen vorrangigen Abführung der Fondsnebenkosten und der Liquiditätsreserve. Nur der verbleibende Betrag des jeweils eingezahlten Nettogesellschaftskapitals kann folglich das Kapitalkonto I (Beteiligungsbetrag nach jeweils aktuellem Stand der tatsächlich eingezahlten Beträge) auffüllen.

Die Regelung des Gesellschaftsvertrages, dass für eine Stilllegung mindesten 3.600 € (Kapitalkonto I) eingezahlt sein müssen und bereits gezahlte Fondsnebenkosten sowie eine bereits gezahlte Liquiditätsreserve nicht zurückgefordert werden können, stellt mithin keine geringeren Stilllegungsvoraussetzungen auf, als sie unter VII. des Prospekts beschrieben sind.

Die Rechtsausführungen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2018 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

3) Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3. zu Recht abgewiesen worden. Ein Schadensersatzanspruch aus dem insoweit allein in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt der Gründungsgesellschafterhaftung steht der Klägerin nicht zu.

Die Gründungsgesellschafter einer Publikums-KG sind in Zuge des Beitritts von weiteren Kommanditisten deren Vertragspartner, denn die Aufnahme neuer Gesellschafter geschieht durch Beitrittsvertrag. Zu den Pflichten des Gründungsgesellschafters im Zuge der Anbahnung des Beitrittsvertrages gehört es, den Anlageinteressenten ein vollständiges und zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. Verletzt der Gründungsgesellschafter eine solche Pflicht, kann er sich gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig machen (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2018 - II ZR 265/16, WM 2018, 1101; Urteil v. 21.06.2016 - II ZR 3331/14, WM 2016, 1487). Soweit sich der Gründungsgesellschafter im Zuge der Anwerbung von Kapitalgebern eines abhängigen Strukturvertriebs bedient, muss er sich ein Verschulden der Vermittler bei der Anbahnung des Beitritts nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 14.052012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316; Urteil v. 17.04.2018 m.w.N.).

Der Beklagte zu 3. gehörte ausweislich des Gesellschaftsvertrages zu den Gründern der … GmbH & Co. KG. Eine Haftung trifft den Beklagten zu 3. jedoch nicht, da weder ein Prospektfehler vorliegt, noch ein Aufklärungsfehler der mit dem Vertrieb betrauten Beklagten zu 4. festzustellen ist.

III.

Die Kostenentscheidung war mit Rücksicht auf die Aussetzung des Rechtsstreits zur Beklagten zu 2. der Schlussentscheidung vorzubehalten; lediglich über außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. konnte bereits jetzt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO entschieden werden. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.