Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.12.2018 – 6 W 149/18

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1211.6W149.18.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss V des Landgerichts Cottbus vom 02.07.2018 - 6 O 262/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

Die Klägerin zu 1) und Herr G… W…, der ursprüngliche Kläger zu 2) beauftragten gemeinsam Rechtsanwältin … als Prozessbevollmächtigte in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus (6 O 262/11) und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (11 U 28/14). Beiden Klägern wurde hierfür jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … beigeordnet.

Vor dem 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts schlossen die Parteien unter Beteiligung weiterer Streithelfer einen Vergleich, der hinsichtlich der Kostentragungspflicht für den Rechtsstreit und den Vergleich vorsah, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zu tragen habe. Herr W… sollte danach hingegen seine außergerichtlichen Kosten selber tragen.

Das Landgericht hat auf der Grundlage des Vergleichs die Kosten der Klägerin zu 1) in beiden Instanzen ausgehend von einem Streitwert von 2.000.000,00 € festgesetzt und hierbei jeweils eine Erhöhungsgebühr von 0,3 auf die Verfahrensgebühr Nr. 1008 VV-RVG wegen einer Mehrfachbeauftragung hinzugesetzt und den sich insgesamt für die Beauftragung der Rechtsanwältin angefallenen Betrag hälftig auf die Klägerin zu 1) berücksichtigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin zu 1) und Herr W… haften ihrer gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten gem. § 100 ZPO nach Kopfteilen. Deshalb seien von der Beklagten an die Klägerin nur die hälftigen Kosten zu erstatten.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss V vom 02.07.2018 ist der Klägerin zu 1) am 03.09.2018 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem beim Landgericht am 17.09.2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin zu 1) meint, die Beklagte habe ihr die vollen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des geschlossenen Vergleichs, wonach die Kosten nach den einzelnen Klägern klar getrennt gewesen seien. Darüber hinaus sei der frühere Mitkläger W… mittellos. Er sei überschuldet, lebe im Wald und könne den ihr gegenüber anfallenden Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich des Anspruchs ihrer Prozessbevollmächtigten nicht bewirken.

Die Beklagte meint, das Landgericht habe in der Sache zu Recht die Hälfte der auf Klägerseite angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Klägerin zu 1) angesetzt. Sie erklärt sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des ursprünglichen Klägers zu 2) mit Nichtwissen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin zu 1) nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die von der Klägerin zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten auf der Grundlage des Hilfsantrags der Klägerin zu 1) aus dem Schriftsatz vom 16.03.2018 in Verbindung mit dem korrigierten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 07.06.2018 festgesetzt und den darüber hinaus zur Kostenfestsetzung angemeldeten Betrag unberücksichtigt gelassen.

Die Beklagte hat auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung aus dem Vergleich vor dem 11. Zivilsenat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zu tragen. Hierzu zählen grundsätzlich auch jene Kosten, die die Klägerin zu 1) aufgrund der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin …, nach den Vorschriften des RVG schuldete. Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO jedoch auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten gem. § 420 BGB Anteilsgläubiger, deren Anteil nach § 426 BGB im Innenverhältnis ggf. auszugleichen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 RVG. Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren insgesamt nur einmal. Zwar kann er jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Einen entsprechend höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse im Rahmen der Kostenanmeldung nach § 91 ZPO aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn tatsächlich aufgewendet hat oder aufwenden muss (BGH, NJOZ 2018, S. 395, 394 Rn. 15 m.w.N.). Das ist dann der Fall, wenn er wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen im Innenverhältnis keinen Ausgleich zu erlangen vermag, dem Rechtsanwalt im Außenverhältnis aber gem. § 7 Abs. 2 RVG auf die vollen Gebühren und Auslagen haftet (vgl. BGH, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen hier – entgegen der von der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung – nicht vor:

Die Klägerin zu 1) hat zwar durch Vorlage der aus den Anlagen zum Schriftsatz vom 16.03.2018 hinreichend glaubhaft gemacht, dass Herr W…, der ursprüngliche Kläger zu 2) vermögenslos ist und von ihm wegen Zahlungsunfähigkeit im Innenverhältnis kein Ausgleich zu erlangen ist. Daraus ergibt sich, dass er als im Wald lebender Selbstversorger über kein regelmäßiges Einkommen und auch über kein vollstreckungsfähiges Vermögen verfügt. Dem ist die Beklagte auch inhaltlich nicht entgegengetreten. Sie hat sich weder mit den vorgelegten Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Herrn W… auseinandergesetzt noch hat sie Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass beim Kläger entgegen Behauptung der Beschwerde Vermögenswerte vorhanden seien. Sie hat die Vermögenslosigkeit des ursprünglichen Klägers zu 2) vielmehr mit ihrem Schriftsatz vom 12.11.2018 indirekt dadurch bestätigt, dass sie eher resignierend ausgeführt hat, bei unterstellter Vermögenslosigkeit sei dann auch ihr Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger praktisch nicht zu realisieren.

Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung musste die Klägerin die Kosten aber gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung nicht aufwenden und eine solche Aufwendung steht auch nicht bevor. Zu Recht hat das Landgericht insoweit in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass es im Streitfall daran scheitert, dass der Klägerin zu 1) Prozesskostenhilfe in beiden Instanzen bewilligt wurde und daher § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer Zahlungsverpflichtung an ihre Rechtsanwältin entgegensteht. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat zwar gegen die bedürftige Partei einen Vergütungsanspruch in Höhe der Wahlanwaltsgebühren sowie einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Auslagen. Er kann diesen Anspruch nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen seinen Mandanten allerdings nicht geltend machen, soweit und solange diesem Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Hier ist der Klägerin zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so dass ihre Rechtsanwältin nach § 7 Abs. 2 RVG von ihr keine Zahlung verlangen kann.

Dem steht auch nicht § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Einrede der Partei im Verhältnis zum Prozessgegner nicht zu berücksichtigen ist. Diese Vorschrift findet aber nur Anwendung, wenn der Rechtsanwalt selbst seine Kosten gegen den Prozessgegner festsetzen lässt. Der Einwendungsausschluss nach § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO entfällt indessen, wenn feststeht, dass der beigeordnete Anwalt den Festsetzungsanspruch nicht in eigenem Namen geltend machen will, etwa wenn der Rechtsanwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Festsetzung auf den Namen seiner Partei beantragt hat und ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist (vgl. BGH, FamRZ 2016, S. 206; NJW-RR 2007, S. 1147, 1148; Wache, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2016, § 126 Rn. 12 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Ungeachtet dessen handelt es sich bei dem geltend gemachten Einwand der Klägerin zu 1) auch nicht um einen nach § 126 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Einwand, der nach dem Schutzzweck der Norm der Beklagten entgegengehalten werden könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.