Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.12.2018 – 4 U 93/16
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1228.4U93.16.00
Tenor§
Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird jeweils unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.04.2016 - Az. 8 O 105/15 - teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.234,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 23.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich die Widerklage in Höhe von 16.668,84 € und weiteren 10.945,75 € jeweils nebst Zinsen in der Hauptsache erledigt hat. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 58 % zu tragen und die Beklagte 42 %. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner allein zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten nach vorgerichtlich von den Klägern mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 30.12.2014 erklärten (vgl. Anlage K3, Bl. 43 ff. d.A.) - und von der Beklagten in der Berufungsinstanz nunmehr als wirksam akzeptierten - Widerrufen ihrer auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen (vgl. Anlagen K1/K2, Bl. 25 ff. d.A.) sowie nach zwischenzeitlicher Ablösung der nach Verrechnung zur Rückzahlung noch offenen Darlehensbeträge durch Zahlungen der Kläger am 13.06.2018 in Höhe von 134.468,40 € auf das Darlehen mit der Endnummer 412 und in Höhe von 63.131,80 € auf das Darlehen mit der Endnummer 375 (im Folgenden auch KfW-Darlehen) im Wesentlichen noch um aus Sicht der Kläger offene Zahlungsansprüche zu ihren Gunsten wegen insoweit geleisteter Überzahlungen sowie um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der von der Beklagten in der Berufungsinstanz - über die vom Landgericht zugesprochene Höhe hinaus - weiterverfolgten und nach Darlehensablösung einseitig für erledigt erklärten Widerklage.
Das Landgericht hat mit seinem am 22.04.2016 verkündeten Urteil die Entstehung von Rückabwicklungsverhältnissen bezüglich der beiden Darlehensverträge gemäß Klageanträgen zu 1. und 2. festgestellt und zur Begründung ausgeführt, dass die Ausschlussfristen für die Widerrufserklärungen wegen jeweils nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch nicht abgelaufen gewesen seien. Es hat ferner zu 3. und 4. festgestellt, dass die Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1 a.F., 346 ff. BGB nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus den Rückgewährschuldverhältnissen und unter Berücksichtigung weiterer Zahlungen der Kläger auf die widerrufenen Darlehensverträge zum 31.01.2016 noch Zahlbeträge von 120.603,26 € (Endnummer 412) und 55.637,99 € (Endnummer 375) nebst jeweiligen Zinsen seit dem 10.08.2015 schulden. Im Übrigen hat es die Klage wegen der von den Klägern in geringerer Höhe zur negativen Feststellung beantragten Restschuldbeträge unter Hinweis auf die ihnen - entgegen ihrer Auffassung - nur in Höhe von 2,5 (anstatt 5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehenden Nutzungswertersatzansprüche abgewiesen. Mit der Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht zudem die weiteren beiden Feststellungsbegehren der Kläger gemäß Anträgen zu 5. und 6., gerichtet auf Feststellung des Verzuges der Beklagten „mit der Rückabwicklung des [jeweiligen] Darlehensvertrages“ sowie der Haftung der Beklagten für etwaige Schäden wegen einer erst nach dem 16.01.2015 erfolgenden Rückabwicklung der Darlehensverträge, mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO verneint. Der sich spiegelbildlich zu den negativen Feststellungsanträgen der Kläger verhaltenden Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht unter Abweisung im Übrigen ebenfalls nur in der festgestellten Höhe zur Zahlung - Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die von den Klägern zur Sicherung der Darlehen begebenen erstrangigen Grundschuld auf ihrem Wohngrundstück - stattgegeben. Zur Abweisung der von der Beklagten überschießend in Höhe von 140.739,69 € (Darlehensendnummer 412) und in Höhe von 65.770,02 € (Darlehensendnummer 375) geltend gemachten Widerklage hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beklagte nach Ablauf der in den Widerrufsschreiben gesetzten Akzeptanzfrist ab dem 15.01.2015 gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug befunden habe, wonach weitere Nutzungswertersatzansprüche ihrerseits für das jeweils noch überlassene Darlehenskapital ausschieden. Im Übrigen hat es zur Berechnung der Höhe der Widerklageforderung - entsprechend der Hilfsaufrechnung der Beklagten und unter ergänzender Berücksichtigung der weiteren Zahlungen der Kläger - die Nutzungswertersatzansprüche der Beklagten bezogen auf die jeweilige Darlehensvaluta bis zu den Widerrufen mit dem jeweiligen Vertragszins und die gegenläufigen Nutzungswertersatzansprüche der Kläger einheitlich mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich bemessen - das heißt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für das KfW-Darlehen mit der Endnummer 375 - und insgesamt ohne die von der Beklagten geltend gemachten Abzüge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag. Für die weiteren Feststellungen des Landgerichts wird - soweit in der Berufung noch erheblich - gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Berufung der Kläger hat sich ursprünglich unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen die teilweise Abweisung ihrer erstinstanzlich zu 2. und 3. gestellten negativen Feststellungsanträge und gegen die Stattgabe der Hilfswiderklage gerichtet, ferner gegen die vollständige Abweisung ihrer erstinstanzlich zu 5. und 6. gestellten weiteren Feststellungsanträge (Berufungsbegründung vom 29.07.2016, Bl. 314 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 05.04.2017 haben die Kläger ihre ursprünglich mit (Höchst-)Beträgen von 108.932,66 € (Darlehensendnummer 412) und 49.687,28 € formulierten negativen Feststellungsanträge auf Zahlungsanträge in Höhe von 91.001,50 € Zug um Zug gegen Zahlung von 203.686,86 € (Darlehensendnummer 412) und in Höhe von 40.543,59 € Zug um Zug gegen Zahlung von 91.919 € (Darlehensendnummer 375) umgestellt (Bl. 388 f. d.A.). Nach Hinweis des Senats auf die jedenfalls nach erfolgter Aufrechnung anzunehmende Unzulässigkeit dieser Leistungsanträge und auch der zuvor noch angekündigten negativen Feststellungsanträge (vgl. Sitzungsniederschrift vom 08.11.2017, S. 2; Bl. 426 d.A.), beantragen die Kläger - unter Erledigterklärung ihrer vormals gestellten Berufungsanträge im Übrigen - mit Schriftsatz vom 21.11.2018 zuletzt, wegen mit näheren Darlegungen behaupteter Überzahlungen für die Darlehen mit den Endnummern 412 und 375 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
an sie einen Betrag in Höhe von 12.513,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2018
und
einen Betrag in Höhe von 4.979,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2018 zu zahlen,
festzustellen, dass sich die Beklagte mit ihnen - den Klägern - mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. …412 und Nr. …375 im Verzug befindet und ihnen Ersatz für jeglichen Schaden - insbesondere durch etwaige zwischenzeitliche Erhöhung der Refinanzierungszinsen am Markt - schuldet, der ihnen durch die erst nach dem 16.01.2015 erfolgte Rückabwicklung der Darlehensverträge entstanden ist
und
die (Hilfs-)Widerklage abzuweisen sowie sinngemäß dazu ergänzend die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (vgl. Schriftsatz vom 25.01.2017; Bl. 359 d.A.).
Die Beklagte hat mit ihrer auf die erstinstanzliche Teilabweisung der Widerklage beschränkten selbständigen Berufung zunächst beantragt, die Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 18.006,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5,08 % p.a. ab dem 31.05.2016 und weiterer 11.171,02 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5,55 % p.a. ab dem 31.05.2016 zu verurteilen. Mit Schriftsätzen vom 14.11.2018 und vom 22.11.2018 hat die Beklagte ihre zweitinstanzlich unbedingt weiterverfolgte Widerklage wegen der zwischenzeitlich erfolgten Ablösung der Darlehensrestschulden - im Ergebnis einseitig - für erledigt erklärt (Bl. 484 d.A.) und sich ihrerseits den Erledigungserklärungen der Kläger nicht angeschlossen (Bl. 518 d.A.).
Die Beklagte beantragt zuletzt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt das Urteil des Landgerichts hin, soweit die ursprünglichen Feststellungsanträge der Kläger danach begründet waren. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil zudem mit näheren Ausführungen hinsichtlich seines klageabweisenden Teils gegen die Berufungsangriffe der Kläger. Für die ursprüngliche Begründetheit ihrer im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Widerklage in der über die erstinstanzliche Verurteilung der Kläger hinausgehenden Höhe verweist sie auf die von ihr zur Akte gereichten Abrechnungen sowie ihren diesbezüglich gehaltenen Sachvortrag. Hierfür wird insbesondere auf die Anlagen BK4/B5 ergänzend Bezug genommen (Bl. 461 ff. d.A.), anhand derer die Beklagte behauptet, dass den Zinserlösen im Zusammenhang mit dem KfW-Darlehen in Höhe von 5,15 % p.a. jeweils ein Zinsaufwand in Höhe von 4,40 % p.a. gegenübergestanden habe, so dass nur der daraus resultierende Zinsüberschuss - als Bruttomarge zwischen Vertragszins der Kläger einerseits und Refinanzierungszins der KfW andererseits - bei ihr verblieben sei. Allein dieser Überschuss komme daher abstrakt als tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für die Berechnung der betreffenden Nutzungswertersatzansprüche bis zum Widerruf der Kläger in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungs-rechtszug wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen, die gerichtliche Hinweisverfügung vom 21.11.2018 (Bl. 508 f. d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.11.2017 (Bl. 425 f. d.A.) und vom 23.11.2018 (Bl. 534 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
II.
Die selbständigen Berufungen der Kläger und der Beklagten sind jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung der Kläger überwiegend unbegründet und die Berufung der Beklagten überwiegend erfolgreich.
1. Berufung der Kläger:
a) Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 16.11.2018 die mit der Berufungsbegründung zunächst zu 1. und 2. gestellten Zahlungsanträge für erledigt erklärt haben, ist eine Erledigung aufgrund ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung schon deshalb nicht festzustellen, weil diese Zug um Zug gegen Zahlung jeweils höherer Zahlungsforderungen der Beklagten gestellten Leistungsanträge wegen ihres resultierenden negativen Saldos und jedenfalls aber wegen der erstinstanzlichen Entscheidung über die mit Schriftsatz der Beklagten vom 28.07.2015 erklärte Hilfsaufrechnung (S. 62; Bl. 180 d.A.) sachlich bereits überholt waren.
aa) Die jeweilige Erledigungserklärung, die auch noch im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden kann (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auflage, § 91a Rn. 36 ff.), enthält den von Amts wegen auszulegenden Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat, womit sich diese Feststellungsklage auf das Kosteninteresse richtet und woraus zugleich ihr Feststellungsinteresse folgt; die Begründetheit des Feststellungsantrages richtet sich sodann danach, ob und inwieweit die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig und begründet war (siehe nur OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018 - 8 U 250/17, juris Rn. 101 mwN).
bb) Bereits aus der Antragsformulierung selbst, mit der die Kläger die Zahlung niedrigerer Beträge jeweils Zug um Zug gegen die Zahlung höherer Beträge begehrt haben, ergibt sich die Unschlüssigkeit der in der Berufung ursprünglich gestellten Zahlungsanträge. Zwar sind nach § 348 Satz 1 BGB die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen und wird mangels automatischer Verrechnung nicht vornherein nur ein Saldo geschuldet, wenn sich auf beiden Seiten währungsidentische Zahlungsverbindlichkeiten gegenüberstehen (BGH, Urteile vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 19 f. und vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 13 sowie Beschlüsse vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 16). Spätestens aus der mit der Berufungsbegründung vom 05.04.2017 (S. 1 f.; Bl. 388 f. d.A.) angekündigten Antragstellung ergibt sich aber, dass damit (auch) die Kläger eine Aufrechnung konkludent erklären wollten, worauf die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz vom 22.11.2018 zutreffend hingewiesen hat (S. 2; Bl. 530b d.A.). Daraus, dass der seitens der Kläger angenommene Anspruch der Beklagten höher war, folgte somit sinngemäß zugleich, dass den Klägern schon nach ihrem Vorbringen kein Zahlungsanspruch mehr zustehen konnte, da dieser jedenfalls im Sinne von § 389 BGB erloschen sein musste (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.1999 - V ZR 162/98, juris Rn. 11OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 32 mwN).
b) Die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 5. und 6. und mit dem ursprünglichen Berufungsantrag zu 4. weiter verfolgten Feststellungsbegehren der Kläger bezüglich eines (Annahme-)Verzuges der Beklagten mit der Rückabwicklung der Darlehensverträge ab dem 16.01.2015 - nach entsprechender Fristsetzung in ihren Widerrufsschreiben vom 30.12.2014 - sowie wegen etwaiger Schäden durch die erst danach erfolgte Abwicklung der Rückgewährschuldverhältnisse hat bereits das Landgericht zutreffend als unzulässig beurteilt.
aa) Aus obigen Gründen ergibt sich bereits, dass die Kläger gegen die Beklagte bereits deshalb kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung eines (Annahme-)Verzuges der Beklagten mit der Rückabwicklung des jeweiligen Darlehens haben konnten, weil die Kläger grundsätzlich selbst in der Lage waren, den Schuldsaldo der Darlehen zu berechnen (vgl. Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 37 ff.). Es ist außerdem nicht ersichtlich, in Bezug auf welche konkreten Verpflichtungen der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnissen überhaupt die jeweilige Feststellung eines Verzuges von den Klägern beantragt worden ist (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).
bb) Dementsprechend besteht hier aber auch kein schlüssiger Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzes infolge der vorprozessualen Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs seitens der Beklagten. Es handelt sich bei dem Widerrufsrecht um ein Gestaltungsrecht, dessen Wirkungen bereits mit Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten eingetreten sind. Einer zusätzlichen Anerkennung bedurfte es insoweit nicht. Aufgrund einer fehlenden Anerkennung kann daher aber auch materiell-rechtlich keine Schadensersatzverpflichtung des Kreditinstituts entstehen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 27 und 44).
c) Die zuletzt gestellten Zahlungsanträge der Kläger sind hingegen teilweise, allerdings nur in ihrer nebst Rechtshängigkeitszinsen zusammengefasst tenorierten Höhe begründet.
aa) Soweit die Kläger anstelle der ursprünglichen negativen Feststellungsanträge im Berufungsverfahren zuletzt unter Darlegungen ihrer Saldoberechnungen die verbliebenen Zahlungsanträge gestellt haben und es sich dabei aufgrund der nach Rechtshängigkeit eingetretenen Veränderungen - insbesondere wegen der überschießenden Zahlungen der Kläger auf die erstinstanzlich auf die Hilfswiderklage hin ausgeurteilten Beträge - nicht lediglich um eine privilegierte quantitative Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und/oder eine Antragsumstellung im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO bei gleichem Klagegrund handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12, juris Rn. 24), ist eine darin liegende Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO jedenfalls zulässig. Die Voraussetzung des § 533 Nr. 1 ZPO liegt vor, weil die Geltendmachung der von den Klägern im Zusammenhang mit den entstandenen Rückgewährsschuldverhältnissen verlangten Zahlungsansprüche sachdienlich ist. Der Rechtsstreit bleibt damit entscheidungsreif und dient der endgültigen Klärung der diesbezüglich widerstreitenden Ansprüche der Parteien. Auch die weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit von im Berufungsrechtszug erstmalig geltend gemachten Ansprüchen gemäß § 533 Nr. 2 ZPO liegt vor, denn diese können hier auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. Senat, Urteil vom 29.12.2016 - 4 U 89/15, juris Rn. 115).
bb) Für die aufgrund der verbliebenen Zahlungsanträge gebotene Endabrechnung der Darlehen wird vorab auf die der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich entsprechende aktualisierte Abrechnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.11.2018 (S. 3 f.; Bl. 486 f. d.A. i.V.m. Anlagen BK10 bis BK13, Bl. 493 ff. d.A.) sowie auf die unter 2. nachfolgenden - sich insoweit spiegelbildlich zu den klägerischen Zahlungsanträgen verhaltenden - Ausführungen zur Erledigungsfeststellung der Widerklage verwiesen. Es sind danach letztlich (nur) die in der Berechnung der Beklagten zu Unrecht zum Nachteil der Kläger verrechneten Beträge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag für beide Darlehen herauszurechnen und den Klägern aus §§ 812 ff. BGB als Überzahlungsbetrag in Höhe von zusammen 1.234,56 € zuzusprechen (1.113,88 € + 61,26 € + 56,32 € + 3,10 €).
cc) Die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich mit Blick auf die am 22.11.2018 erfolgte Zustellung des Schriftsatzes der Kläger vom 21.11.2018, welcher die über den tenorierten Umfang hinausgehenden Zahlungsanträge enthält, aus dem Gesichtspunkt von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO. Für den von den Klägern beantragten Zinsbeginn zum 14.06.2018 - mithin 1 Tag nach Zahlung der Restdarlehensschulden - ist ein Verzug der Beklagten im Sinne von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
2. Berufung der Beklagten:
Die Berufung der Beklagten hinsichtlich der über das erstinstanzliche Urteil hinaus zunächst weiterverfolgten Widerklage ist im Wesentlichen erfolgreich.
a) Die Kläger haben auf die erstinstanzlich ausgeurteilten Hauptforderungsbeträge nebst Zinsen sowie die weitergehenden Forderungen der Beklagten zwischenzeitlich unstreitig Zahlungen geleistet, die jedenfalls zu einer vollständigen Tilgung geführt haben. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die in überschießender Höhe und zweitinstanzlich unbedingt fortgeführte Widerklage nach Eintritt eines objektiv erledigenden Ereignisses für erledigt erklärt. Die einseitig gebliebene Erklärung enthält ebenfalls den von Amts wegen auszulegenden Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat, womit sich diese Feststellungsklage auf das Kosteninteresse richtet und woraus zugleich ihr Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt.
b) Auch die Begründetheit dieses Feststellungsantrages richtet sich danach, ob und inwieweit die ursprünglich erhobene (Wider-)Klage ihrerseits zulässig und begründet war. Letzteres war ganz überwiegend der Fall.
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger war die bereits erstinstanzlich erhobene (Hilfs-)Widerklage nicht etwa deshalb unzulässig, weil das streitige Rechtsverhältnis durch die diesbezüglich ursprünglich gegenläufig gestellten negativen Feststellungsanträge vollständig geklärt worden wäre. Dies trifft im konkreten Fall schon deshalb nicht zu, weil nicht alle abzurechnenden wechselseitigen Ansprüche der Parteien bereits Gegenstand der Feststellungsanträge der Kläger waren. Unabhängig davon ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen, dass eine Feststellungsklage nicht zur Unzulässigkeit einer dasselbe Rechtsschutzziel betreffenden Leistungsklage oder Widerklage führen kann. Indem eine Leistungsklage über die bloße Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses hinausgeht, weil mit ihr eine vollstreckungsrechtliche durchsetzbare Verurteilung zur Zahlung verlangt wird, begründet selbst eine früher erhobene negative Feststellungsklage keine Rechtshängigkeitssperre für eine später erhobene und umfassendere (Hilfs-)Widerklage (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1989 - V ZR 173/87, juris Rn. 15 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rn. 16 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhält es sich vielmehr gerade umgekehrt so, dass das Interesse für die negative Feststellung regelmäßig entfällt, wenn nachträglich eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird (BGH, Urteile vom 07.07.1994 - I ZR 30/92, juris Rn. 20 ff. und vom 11.12.1996 - VIII ZR 154/95, juris Rn. 27 = BGHZ 134, 201 ff. mwN).
bb) Die im Rahmen des Feststellungsantrages zu prüfende Widerklage war zudem entgegen der Auffassung der Kläger vor Eintritt des die diesbezügliche Hauptsache erledigenden Ereignisses überwiegend begründet.
(1) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441), welcher der Senat folgt (siehe nur Urteile vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 32 ff. und vom 31.05.2017 - 4 U 188/15, juris Rn. 83 ff.), lassen sich die Rechtsfolgen nach einem wirksamen Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen wie hier § 357a BGB (n.F.) noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:
Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB - da es ihm nach der Natur des Leistungsgegenstandes unmöglich ist, die mit der Kapitalüberlassung auf Zeit empfangene Leistung des Darlehensnehmer herauszugeben - Nutzungswertersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Der Darlehensnehmer wiederum schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten, und zwar in Form einer Verzinsung des ihm jeweils noch überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist - anders als die Kläger im Streitfall - einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 18 und Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 50 = BGHZ 211, 123 ff.; Grüneberg, WM 2017, 1, 10 f.). Die weiteren Zahlungen der Kläger nach Widerruf sind sodann gemäß der Rechtsprechung des Senats nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB im Wege der Saldierung zunächst auf diese Zinsen und sodann auf die Hauptforderung zu verrechnen sind, ohne dass es insoweit einer Aufrechnung bedurft hätte (vgl. Senat, Urteile vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 47 und vom 20.01.2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 101). Bei Immobiliardarlehensverträgen wie den vorliegenden ist in Anlehnung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung zudem widerleglich zu vermuten, dass die beklagte Bank aus den ihr überlassenen Zins- und Tilgungsraten selbst jährliche Nutzungen (nur) in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 58 und vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, juris Rn. 40; ebenso bereits Senat, Urteil vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 41).
(2) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist nach außergerichtlicher Zahlung der nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien im Rückgewährschuldverhältnis noch offen gebliebenen Darlehenssalden in der Hauptsache die Erledigung der Widerklage in der tenorierten Höhe festzustellen, weil die Widerklage (nur) insoweit zu Beginn der Berufungsinstanz begründet war. Im Ergebnis sind die Ansprüche der Beklagten für die überlassenen Darlehen damit allerdings nicht nur vollständig erloschen, sondern haben die Kläger die betreffenden Forderungen - wie oben ausgeführt - in vergleichsweise geringfügiger Höhe überzahlt. In der gebotenen Kürze zusammengefasst ist dazu auszuführen:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind den Klägern mit Blick auf das geförderte KfW-Darlehen nur reduzierte Nutzungswertersatzansprüche zuzusprechen, weil die Beklagte - ihren erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.07.2015 (S. 57.; Bl. 175 d.A.) gehaltenen Vortrag nach Hinweisen des Senats teilweise zurücknehmend - substantiiert dargelegt hat, dass sie die diesbezüglichen Raten der Kläger an die KfW überwiegend weitergeleitet und nur eine verringerte Zinsmarge für sich behalten hat. Die Vermutung dafür, dass die Bank überhaupt Nutzungen aus den eingenommenen Geldern im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, knüpft spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren. Das ist hier die Regelung des § 497 Absatz 1 Satz 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung. Die daraus abzuleitende widerlegliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris Rn. 15) haben die Kläger nicht, die Beklagte jedoch in Bezug auf das KfW-Darlehen mit der Endnummer 375 widerlegt; denn die Beklagte hat durch Vorlage der Unterlagen zum betreffenden Refinanzierungskreditvertrag mit der KfW einschließlich Tilgungsplan (vgl. Anlage BK 4, Bl. 465 f. d.A.) und den aus der Kontenübersicht „für Darlehen …818“ (vgl. Anlage BK5, Bl. 467 ff. d.A.) ersichtlichen Umsätzen ausreichend nachgewiesen, dass sie Nutzungen nur in Höhe der Differenz zwischen den an die KfW gezahlten Refinanzierungszinsen und den von den Darlehensnehmern erhaltenen Zinsleistungen in dem mit ihrer aktualisierten Berechnung (vgl. Anlage BK13, Bl. 504 ff. d.A.) in der letzten Spalte ausgewiesenen Umfang gezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 96 ff.). Das diesbezügliche Bestreiten der Kläger ist auch nach Hinweiserteilung des Senats substanzlos geblieben.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts befand sich die Beklagte nach dem Zugang des Widerrufsschreibens vom 30.12.2014 wegen der dort gesetzten Akzeptanzfrist bis zum 15.01.2015 auch nicht in Annahmeverzug und standen ihr daher in der Folgezeit weiterhin die begehrten Nutzungswertersatzansprüche nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 5,08 % p.a. (Darlehen mit der Endnummer 412) und in Höhe von 5,55 % (Darlehen mit der Endnummer 375) zu; denn die Kläger haben der Beklagten damit ihre Leistung nicht nach § 294 BGB bereits so angeboten, wie sie zu bewirken war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 294 Rn. 2). Ein tatsächliches Angebot des jeweils geschuldeten Betrages fehlte hier auch in der bis zur Leistungsbewirkung verstrichenen Folgezeit. Ein wörtliches Angebot war zudem im Streitfall nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (vgl. Senat, Urteil vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 41 f.); um dies anzunehmen, fehlt es am Nachweis der hierfür erforderlichen tatsächlichen Umstände.
Entgegen der Auffassung der Kläger stehen der Beklagten ferner die im Zusammenhang mit der Darlehensrückabwicklung entstandenen Notarkosten (102,34 €) und nach Maßgabe ihres AGB-rechtlich vereinbarten Preis- und Leistungsverzeichnisses das ebenfalls mit den Rückabwicklungsansprüchen der Kläger verrechnete Entgelt für die Bearbeitung des diesbezüglichen Treuhandauftrages (150 €) zu; hierfür kann auf die zur Substantiierung eingereichte Abrechnung der Beklagten samt Anlagen/Notarkostenabrechnung verwiesen werden (vgl. Anlage BK9, Bl. 530a ff. d.A.). Ein erhebliches Bestreiten der Kläger ist insoweit nicht ersichtlich.
(2) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht allerdings keinen Abzug von den Nutzungswertersatzansprüchen der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Beträge für Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge vorgenommen.
Der Senat sieht seine Auffassung durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit im Ergebnis weiterhin bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris Rn. 39 ff.). Danach hindert die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung, sofern die beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b) EStG unterfallen und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht. Der Verbraucher ist in voller Höhe zunächst selbst Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB. Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen; denn der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass die Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es dafür eines besonderen Anspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf.
Etwas anderes gilt hier nicht angesichts der von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung, über die das Landgericht entschieden hat. Zwar übersteigen im Regelfall - und so auch im Streitfall - die der Bank zustehenden Ansprüche aus §§ 357 a.F., 346 BGB diejenigen der Darlehensnehmer mit der Folge, dass aufgrund der Wirkungen der Aufrechnung die Ansprüche der Darlehensnehmer einschließlich des Nutzungswertersatzanspruchs in voller Höhe erloschen sind und die Beklagte durch eine nachfolgende Abführung der Kapitalertragsteuer eine - und sei es auch im Vollstreckungsverfahren geltend zu machende - Erfüllung nicht mehr herbeiführen kann. Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann aber der Verbraucher seinen Anspruch aus §§ 357 a.F., 346 BGB weiterhin in voller Höhe geltend machen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.). Eine Verkürzung von Einkommensteuer hat dies nicht zur Folge. Wenn die von der Beklagten an die Kläger zu entrichtenden mutmaßlichen Nutzungen nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b) EStG der Kapitalertragsteuer unterliegen sollten, haftet die Bank zudem unbeschadet der Frage, ob ein Haftungsverfahren überhaupt neben dem Veranlagungsverfahren stattfindet, grundsätzlich nicht nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG, weil ihr als Aufrechnungsgegnerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 28). Ungeachtet dessen hat allerdings die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht konkret vorgetragen, dass sie die geltend gemachten Beträge für Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge hier bereits vor dem Wirksamwerden ihrer (Hilfs-)Aufrechnungserklärung an das zuständige Finanzamt abgeführt hat (vgl. Senat, Urteile vom 20.09.2017 - 4 U 114/16, juris Rn. 101 ff.). Selbst wenn man unterstellte, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge zwischenzeitlich abgeführt hätte, stünde ihr nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung respektive Behaltendürfen des zur Zahlung an die Kläger tenorierten Gesamtbetrages zu (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2018, juris Rn. 82 ff. d.A.).
(3) Für das sich daraus insgesamt wie tenoriert ergebende rechnerisch ganz überwiegende Obsiegen der Beklagten wird auf ihr ursprünglich zur Darlegung des Berufungsantrages erstelltes Zahlenwerk in der Berufungsbegründungsschrift vom 28.06.2016 (S. 18 f.; Bl. 288 f. d.A.) sowie im Weiteren auf ihre aktualisierte - und abgesehen von den vorgenannten Abzügen dann auch sachlich und rechnerisch zutreffende - Abrechnung mit Schriftsatz vom 14.11.2018 verwiesen (S. 3 f.; Bl. 486 f. d.A. i.V.m. Anlagen BK10 bis BK13, Bl. 493 ff. d.A.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 100 Abs. 4 ZPO für die I. Instanz und auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die II. Instanz. Die Kosten der I. Instanz sind den Parteien danach anteilig aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Teilunterliegen der Kläger bemisst sich im Verhältnis zum hierfür zu bildenden fiktiven Gesamtstreitwert auf rund 58 %. Dem geringfügigen Teilunterliegen der Beklagten in der II. Instanz kommt hingegen ein für die Kostenentscheidung relevanter Wert nicht zu, da es keine höheren Kosten im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verursacht hat, so dass die Kosten der Berufungsinstanz den Klägern insgesamt aufzuerlegen sind.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz zugrunde und stellt auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen rechtlichen Obersatz auf, der der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte entgegensteht.
Streitwert in I. Instanz:
wie dort festgesetzt bis zu 230.000 €; §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO (208.509,71 € = 140.739,69 € + 65.770,02 € für die entschiedene streitige Hilfswiderklage der Beklagten als höchstem Wert (die Klageanträge bleiben daneben wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit ihrem nur für die Kostenentscheidung relevanten (fiktiv zu addierenden) Wert von insgesamt 86.963,06 € für die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 6) außer Betracht; vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2018 - 4 U 15/18, juris Rn. 78) zzgl. 2.000 € (2 x 1.000 €) für die klägerseits beantragte Feststellung von künftigen Schäden (der daneben beantragten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der jeweiligen Rückabwicklung aus den Darlehensverträgen kommt kein eigener Wert zu).
Streitwert in II. Instanz:
207.418,32 €; §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO (120.603,26 € + 55.637,99 € für die von den Klägern zunächst beantragte Abweisung der insoweit erstinstanzlich erfolgreichen Hilfswiderklage (die ursprünglich ebenfalls unverändert weiterverfolgten Klageanträge bleiben daneben wegen wirtschaftlicher Teilidentität außer Betracht) zzgl. 2.000 € (2 x 1.000 € = 80 %) für die klägerseits beantragte Feststellung von künftigen Schäden (der daneben beantragten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der jeweiligen Rückabwicklung aus den Darlehensverträgen kommt kein eigener Wert zu) zzgl. 29.177,07 € für die zweitinstanzlich bis zur einseitigen Erledigungserklärung unbedingt erhobene weitergehende Widerklage der Beklagten).