Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.04.2019 – 11 U 42/16
11 . Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0423.11U42.16.00
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen
Tenor§
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 261/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)
II.
A. Die klägerische Berufung ist in vollem Umfang an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Zu Unrecht meint die Beklagte, hinsichtlich des Berufungsantrages zu II), der die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten betrifft, fehle es an einem hinreichenden (eigenständigen) Rechtsmittelangriff (GA II 271). Das Landgericht hat diese Kosten in den Entscheidungsgründen offenbar als eine Nebenforderung behandelt und mangels Hauptanspruches als nicht bestehend angesehen, weshalb ein substantiierter Angriff in der Begründungsschrift gegen die Abweisung der Hauptforderung den inhaltlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres genügt (vgl. insb. BGH, Urt. v. 18.03.1992 – IV ZR 101/91, LS 1 und Rdn. 13, juris = BeckRS 9998, 96309; ferner BGH, Urt. v. 17.03.1994 - IX ZR 102/93, Rdn. 29, juris = BeckRS 9998, 95226; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 520 Rdn. 39). Unabhängig davon kann diesbezüglich eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil in der Rechtsmittelbegründung hier bereits deswegen nicht erwartet werden, weil die Zivilkammer zu diesem Punkte – aus ihrer Sicht völlig konsequent – keine expliziten Ausführungen gemacht hat.
B. In der Sache selbst bleibt die Berufung allerdings erfolglos. Denn die Vorinstanz hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – dem Berufungsführer günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der beklagte Versicherer schuldet ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB, weitere Zahlungen zwecks Rückabwicklung der in Rede stehenden beitragsdynamischen Kapitallebensversicherung mit Unfallzusatzschutz, die laut Police Nr. 273296 00 0 vom 08.03.2005 (Kopie Anl. BLD1/GA I 43 = BK7/GA II 467) – speziell zu den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Kopie in Anl. BK7/GA II 467, 475 ff.) – mit technischem Versicherungsbeginn am 01.03.2005 von den Prozessparteien abgeschlossen wurde. Die Berufungsgegnerin hat die monatlichen Prämien, deren verzinsliche Rückzahlung – unter Anrechnung eines erhaltenen Policendarlehens und des bereits ausgekehrten Rückkaufswertes – der Anspruchsteller fordert (GA I 3, 207 und II 372), nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Das Versicherungsgeschäft ist wirksam geworden. Ein erfolgreicher Widerspruch konnte – wegen Versäumung der dreißigtägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG 1908 i.d.F. vom 02.12. 2004 (künftig zitiert als VVG a.F.), die ab 08.12.2004 bis einschließlich 31.12.2007 galt – durch den Kläger mit seinem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 26.06.2012 nicht mehr erklärt werden. Denn es liegen keine Belehrungs- oder sonstigen Mängel vor, die dem regulären Fristbeginn entgegenstanden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Als der Kläger den Abschluss seiner Lebensversicherung beantragt hat, stand dem jeweiligen Versicherungsnehmer bei Verträgen, die – wie hier – im Rahmen des sogenannten Policenmodells (gekennzeichnet durch die Nachreichung von Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen) abgeschlossen wurden, nach § 5a VVG a.F., der im Streitfall weiterhin Anwendung findet, soweit es um die beim Vertragsschluss zu beachtenden Vorschriften geht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945, S. 47, 118), prinzipiell ein dreißigtägiges, in Textform auszuübendes Widerspruchsrecht zu, wobei die Frist allerdings nicht vor vollständiger Überlassung aller nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen und Erteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das einseitige Lösungsrecht zu laufen begann. Die Widerspruchsbelehrung hatte gemäß dem Wortlaut von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form zu erfolgen. Informieren musste sie den jeweiligen Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht, Fristbeginn und -dauer sowie über die für die Widerspruchserklärung gesetzlich vorgeschriebene Form und darüber, dass die rechtzeitige Absendung die Widerspruchsfrist wahrt (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03, LS und Rdn. 16 f. m.w.N., juris = BeckRS 2004, 032349). Diese Voraussetzungen sind – entgegen der Auffassung des Berufungsführers – bei Aushändigung des Versicherungsscheins vom 08.03.2005, die zeitnah zu seiner Ausstellung durch Übersendung erfolgte, erfüllt gewesen.
a) Die maßgebliche Widerspruchsbelehrung, die sich in der – aus lediglich einer Seite bestehenden und übersichtlich gegliederten – Police (Kopie Anl. BLD1/GA I 43 = BK7/GA II 467) befindet, ist – wie die Zivilkammer zutreffend angenommen hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (LGU 4 f.) – sowohl formell als auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
(1) Ob die verwendeten grafischen Gestaltungsmittel genügen, um einen Versicherungsnehmer in hinreichender Weise auf die Belehrung aufmerksam zu machen, lässt sich allein im jeweiligen Kontext anhand des Einzelfalls beurteilen (vgl. Harsdorf-Gebhardt, r+s 2016, 433, 443). Hier steht die Belehrung, fettgedruckt entsprechend überschrieben, als einziger, separater Textblock – knapp unterhalb der Blattmitte – in der rechten Spalte, wo sie – auffällig platziert – auch ohne zusätzliche drucktechnische Mittel selbst bei nur kursorischer Betrachtung für hinreichende Aufmerksamkeit sorgt, zumal ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die besondere Bedeutung eines Versicherungsscheins kennt, dessen Zugang erwartet und diesen üblicherweise in Augenschein nimmt; einer exklusiven oder gar prominenten Hervorhebung des Belehrungstextes, die darüber hinausgeht, bedarf es nach dem Gesetz nicht.
(2) Inhaltlich ist die Widerspruchsbelehrung – entgegen der Ansicht der Berufung – weder falsch noch unvollständig. Ein gesonderter Hinweis, wonach der Beginn der Frist des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. auch von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung als solcher abhängt, die kein Selbstzweck ist, war entbehrlich (im Ergebnis ebenso mit teleologischer Begründung OLG Hamburg, Beschl. v. 11.04. 2016 - 9 U 80/15, Kopie Anl. BLD 9/GA II 297, 298 f.). Denn die Belehrung über das einseitige Lösungsrecht gehörte damals zu der für alle Versicherungssparten notwendigen Verbraucherinformation (arg. Teil D Abschn. I Nr. 1 lit. g der Anlage zum VAG i.d.F. v. 15. 12.2004 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG i.d.F. v. 02.12.2004). Dass die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen prinzipiell nicht nur formal, sondern auch inhaltlich vollständig vorliegen müssen, um die Widerspruchsfrist in Lauf setzen zu können, versteht sich von selbst und erfordert keine ausdrückliche Erwähnung. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind wiederholt Widerspruchsbelehrungen gutgeheißen worden, denen kein spezieller Hinweis auf das Belehrungserfordernis zu entnehmen war (vgl. u.a. OLG Köln, Urt. v. 08.04.2016 - 20 U 198/15, Rdn. 18 ff., juris = BeckRS 2016, 109035, i.V.m. BGH, Beschl. v. 27.09.2016 - IV ZR 125/16, Rdn. 8, juris = BeckRS 2016, 20534; jeweils m.w.N.). Im Streitfall ergeben sich die fristauslösenden Dokumente (Police, Versicherungsbedingungen und weitere Verbraucherinformation), worauf die Eingangsinstanz zutreffend abstellt (LGU 4 f.), aus dem für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbaren Zusammenhang der beiden Halbsätze von Satz 1 des Belehrungstextes (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 23.09.2015 - IV ZR 496/14, Rdn. 12 m.w.N., juris = BeckRS 2015, 16883). Anders als offenbar die Berufung meint, verlangen – wie mittlerweile ganz überwiegend sogar explizit höchstrichterlich geklärt ist – weder der Wortlaut des Gesetzes selbst noch Sinn und Zweck der Regelung Angaben dazu, welche Rechtsfolgen ein wirksamer Widerspruch hat (arg. e c. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG 2008; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2015 - 20 U 48/15, Rdn. 25 m.w.N., juris = BeckRS 2015, 18489), dass das einseitige Lösungsrecht ohne Angaben von Gründen ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.06. 2015 - IV ZR 204/12, Rdn. 15, juris = BeckRS 2015, 11032), an wen die Widerspruchserklärung zu adressieren ist (vgl. BGH [IV ZR 496/14] aaO), was das Gesetz unter der Textform versteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2015 - IV ZR 105/13, LS und Rdn. 11, juris = BeckRS 2015, 11031) oder wann nach § 187 BGB Fristen zu laufen beginnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02. 2015 - IV ZR 311/13, Rdn. 17 f., juris = BeckRS 2015, 3697). Auf die einjährige Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hat die Beklagte in ihrer Belehrung völlig zu Recht nicht hingewiesen, weil diese Vorschrift – infolge einer durch europarechtliche Vorschriften veranlassten teleologischer Reduktion – im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie entsprechender Zusatzversicherungen keine Anwendung findet (so grundlegend BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, LS 1 und 2 sowie Rdn. 18 ff, juris = BeckRS 2014, 10269; gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15, juris = BeckRS 2016, 48580). Dass von der herrschenden Meinung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch eine andere Rechtsauffassung vertreten wurde, ändert daran nichts.
b) Ebenso wenig kann der Kläger im Streitfall mit Erfolg einwenden, die Verbraucherinformation genüge nicht den Anforderungen von § 10a VAG a.F.
(1) Dass er mit Übersendung der Police die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten hat, ist – ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung, dem gemäß § 314 ZPO besondere Beweiskraft zukommt und den er nicht in dem dafür in § 320 ZPO vorgesehenen Verfahren hat berichtigen lassen – zwischen den Parteien bereits in der Eingangsinstanz unstreitig gewesen. Soweit § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAG a. F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, bedeutet dies – wie der Bundesgerichtshof inzwischen explizit ausgesprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2016 - IV ZR 541/15, Rdn. 11, juris = BeckRS 2016, 13377; ferner BGH, Beschl. v. 21.07.2016 - IV ZR 17/16, Rdn. 9, juris = BeckRS 2016, 16846) – keineswegs, dass die Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text enthalten sein oder mit einer solchen Bezeichnung überschrieben werden muss. Als maßgeblich erweist sich insoweit letztlich nach dem eindeutigen Sinn und Zweck von § 5a VVG a.F., dass dem Versicherungsnehmer die erforderlichen Kenntnisse verschafft werden. In Konstellationen der vorliegenden Art kann er sich deshalb nicht mit der (pauschalen) Rüge begnügen, die Verbraucherinformation entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gewiss obliegt es ganz ohne Zweifel stets dem Versicherer, den Zugang der Unterlagen nachzuweisen, sofern darüber zwischen beiden Seiten Streit besteht (§ 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F.). Dazu gehört erforderlichenfalls auch der Nachweis, welchen genauen Inhalt und welche konkrete Form die übersandten Dokumente hatten. Ist der Zugang jedoch – wie hier – unstreitig, so kann vom Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er (nach Art eines substantiierten Bestreitens) aufzeigt, welche Informationen er vermisst, es sei denn, die Mängel treten offensichtlich zutage, was im Streitfall indes nicht zutrifft.
(2) Konkret gerügt werden vom Kläger fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist und zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds. Beides verhilft seinem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg.
aa) Dahinstehen mag, ob der auf Prölss (in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rdn. 25a) zurückgehenden Auffassung, für die durchaus einiges spricht, zu folgen ist, wonach die Auflistung in Teil D Abschn. I der Anlage zum VAG a.F. sogenannte reine Informationen einschließt, die außerhalb des Vertragsinhaltes liegen oder jedenfalls nicht zur Disposition des Versicherers stehen, und deren Fehlen sich deshalb als unschädlich erweist, sofern nicht das Verständnis anderer Informationen wiederum davon abhängt. Denn gemäß der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 15.03.2019 - 11 U 27/17, juris Rdn. 7 = BeckRS 2019, 4951 Rdn. 4), gibt es bei einer Vertragsanbahnung im sogenannten Policenmodell wie hier keinen verbindlichen Antrag (so u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2015 - 20 U 48/15, Rdn. 26 f., juris = BeckRS 2015, 18489; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2017 - 12 U 71/17, Rdn. 52, juris = BeckRS 2017, 118948; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2018 - 5 U 45/17, Rdn. 50, juris = BeckRS 2018, 3965; vgl. ferner OLG Dresden, Beschl. v. 05.12.2018 - 4 U 1393/18, LS 2 und Rdn. 4, juris = BeckRS 2018, 38232; OLG Köln, Beschl. v. 23.10.2018 - 20 U 131/18, Rdn. 17, juris = BeckRS 2018, 41436). Wie sich der Entscheidung des BGH, Urt. v. 18.07.2018 - IV ZR 68/17, Rdn. 17 ff. (juris = BeckRS 2018, 17025), entnehmen lässt, besteht (nur) beim Vertragsschluss im Antragsmodell ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Antragstellers daran, auf die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hingewiesen zu werden, um den zeitlichen Rahmen verdeutlicht zu erhalten, in dem der Vertrag durch ein einseitige Annahmeerklärung des Versicherers zustande kommen kann, und ihm die Abschätzung zu ermöglichen, ab wann er gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen darf oder muss. Für das Erfordernis einer Negativinformation dergestalt, dass im Rahmen des Policenmodells eine Antragsbindung nicht besteht, findet sich bereits im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze; zudem erfährt der Versicherungsnehmer durch eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gerade davon, dass er sich von dem Rechtsgeschäft einseitig wieder lösen kann (so insb. OLG Hamm aaO Rdn. 28). Da einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer § 147 Abs. 2 BGB regelmäßig unbekannt ist, besteht – entgegen der Auffassung der Berufung – ebenso wenig die Gefahr seiner rechtlichen Verunsicherung.
bb) Nach der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat anschließt, ist das Fehlen einer gemäß Teil D Abschn. I der Anlage zum VAG a.F. vorgeschriebenen Einzelinformation zumindest dann ausnahmsweise unschädlich, wenn sie im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente (so BGH, Urt. v. 18.07.2018 - IV ZR 68/17, Rdn. 16, juris = BeckRS 2018, 17025). Im Schrifttum wurde dies speziell für Konstellationen bejaht, in denen die vollständige Information dem Versicherungsnehmer keinen Anlass geben kann, das Versicherungsgeschäft nicht einzugehen, da sie ihn – verglichen mit der unvollständigen – lediglich begünstigt (so insb. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rdn. 25a). Diese Auffassung wird ebenfalls in der mittlerweile gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.04.2016 - 20 U 4/16, Rdn. 26, juris = BeckRS 2016, 117188; OLG München, Beschl. v. 16.11.2017 - 25 U 3439/17, Rdn. 13, BeckRS 2017, 144381; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.02.2018 - 5 U 45/17, Rdn. 52, juris =BeckRS 2018, 3965). Auch im Streitfall ist nichts erkennbar, was den Kläger zur Abstandnahme vom Vertragsabschluss hätte veranlassen können, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Beklagte, wozu sie verpflichtet gewesen ist und was amtlich kontrolliert wurde, einem Sicherungsfonds angehört. Relevant werden könnte regelmäßig allein die Information, dass im Insolvenzfall keine Absicherung der Ansprüche der Versicherten besteht, etwa weil es sich – wie in der Konstellation, die der oben zitierten BGH-Entscheidung zugrunde lag – um einen Versicherer mit Sitz im Ausland handelt, wo Sicherungsfonds im Sinne von Teil D Abschn. I Nr. 1 lit. i der Anlage zum VAG unbekannt sind. Selbst für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof allerdings die Frage, ob es erforderlich war, den Versicherungsnehmer entsprechend zu informieren, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH aaO Rdn. 20).
2. Ob das sogenannte Policenmodell, das dem § 5a VVG a.F. zugrunde liegt, für sich genommen gegen europarechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere gegen die seinerzeit für Lebensversicherungen geltenden EU-Richtlinien, wofür nach Ansicht des Senats wenig spricht, bedarf für die Entscheidung des Streitfalles keiner Beantwortung. Denn selbst wenn man – zugunsten des Klägers – Europarechtswidrigkeit unterstellt, wäre es ihm zumindest gemäß § 242 BGB, aus dem der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz abzuleiten ist, wonach ein jeder in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (so insb. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rdn. 2, m.w.N.), verwehrt, sich auf ein eventuelles Nichtzustandekommen des Versicherungsgeschäftes zu berufen und dessen bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu verlangen. Laut der nunmehr ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat seit langem teilt, ist es einem Versicherungsnehmer, der – wie hier dem Anspruchsteller – spätestens mit der Überlassung der Police die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung im Sinne des § 5a VVG a.F. erhalten hat, wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung eines Versicherungsgeschäfts versagt, dessen Unwirksamkeit geltend zu machen (so grundlegend BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, LS 2 und Rdn. 32 ff., m.w.N., juris = BeckRS 2014, 15662; gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rdn. 21 und Rdn. 42 ff., juris = BeckRS 2015, 42139).
Auch im Streitfalle ergibt sich objektiv – unredliche Absichten oder ein Verschulden auf Seiten des Versicherungsnehmers setzt der Erfolg des Einwandes missbräuchlicher Rechtsausübung keineswegs voraus (so BGH aaO Rdn. 33 und 37, m.w.N.) – das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens des Berufungsführers, weil sein früheres Handeln mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Rechtsmittelgegnerin im Hinblick darauf vorrangig schützenswert erscheinen. Obwohl er ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt wurde, den Vertrag ohne Nachteile für sich nicht zustande kommen zu lassen, hat der Kläger das Versicherungsgeschäft jahrelang durchgeführt, speziell die dreißigtägige Widerspruchsfrist ungenutzt verstreichen lassen und für die Monate von März 2005 bis einschließlich Juli 2012, also rund siebeneinhalb Jahre lang, unter Inanspruchnahme der vereinbarten Beitragsdynamik insgesamt € 12.014,03 an Prämien entrichtet. Im Jahre 2011 nahm er ein Policendarlehen in Höhe von € 3.000,00 in Anspruch. Unter den diesen Umständen durfte die Beklagte, die bei Vertragsschluss im Jahre 2005 weder positiv wissen konnte noch davon ausgehen musste, dass die gesetzlichen Regelungen des nationalen Rechts betreffend das sogenannte Policenmodell, die sie eingehalten hat, zumindest teilweise und eventuell sogar vollständig gemeinschaftsrechtswidrig sind, in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der Kläger an dem Vertrag festhalten, ihn als wirksam behandeln und erfüllen will. Keineswegs musste sie damit rechnen, rund siebeneinhalb Jahre nach der Ausstellung des Versicherungsscheins noch eine Widerspruchserklärung zu erhalten.
C. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem § 97 Abs. 1 ZPO; danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Kläger zur Last, weil er es eingelegt hat.
D. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und des angefochtenen Judikats gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i. V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO i.d.F vom 21.6.2018), ist gemäß § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.
E. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Die Grundprobleme der Anwendung von § 5a VVG a.F. und § 10a VAG a.F. sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – bereits höchstrichterlich geklärt. Ob sich einzelne Belehrungen über das Lösungsrecht des betreffenden Versicherungsnehmers als ordnungsgemäß erweisen, speziell ob sie den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, hat – unabhängig von der Häufigkeit ihrer Verwendung durch den jeweiligen Versicherer – allein der Tatrichter im jeweiligen Einzelfalle zu beurteilen; eine Beantwortung der Frage durch den Bundesgerichtshof ist weder geboten noch überhaupt zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Judikatur generell möglich (so zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. vgl. BGH, Beschl. v. 17.05.2017 - IV ZR 501/15, Rdn. 10 und 12, juris = BeckRS 2017, 118049). Ob das Fehlen einer gemäß Teil D Abschn. I der Anlage zum VAG a.F. vorgeschriebenen Einzelinformation ausnahmsweise unschädlich ist, beurteilt sich, wie in der neueren Entscheidung des BGH, Urt. v. 18.07. 2018 - IV ZR 68/17, Rdn. 16 (juris = BeckRS 2018, 17025) ausgeführt wird, ebenso nach dem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers im konkreten Fall. Aus dieser Entscheidung lässt sich zugleich entnehmen, dass es bei Geschäften, die im Rahmen des Policenmodells geschlossen wurden, keiner Angaben betreffend die Antragsbindungsfrist bedurfte. Somit beruht das Urteil des erkennenden Senats im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Fall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich. Zur Erforderlichkeit von Angaben betreffend die Antragsbindungsfrist und die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds existiert mittlerweile eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat.
F. Den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz hat der Senat bereits durch Beschluss vom 23. 01.2019 (GA III 514, 516) festgesetzt, wobei es verbleibt. Grundlage ist § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Als für die Streitwertbestimmung maßgeblich erweist sich das fortbestehende – hier durch die Rechtsmittelanträge des Klägers vom 17.05.2016 (GA I 183) zum Ausdruck gebrachte und mit dem Nennbetrag der in der Hauptsache begehrten Zahlungsverurteilung zu bemessende – wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers an seiner weiteren Rechtsverfolgung (vgl. BeckOK-KostR/Schindler, 24. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.). Auch soweit die Herausgabe von Nutzungen verlangt wird, ist der entsprechende Anteil bei der Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - IV ZB 10/18, Rdn. 8 ff., juris = BeckRS 2018, 35334). Bei den miteingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten handelt es sich allerdings – ebenso wie bei den geltend gemachten Zinsen – um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG stets streitwertneutral bleibt (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 22/07, Rdn. 4 ff., juris = BeckRS 2007, 17108; ferner BDZ/Dörndorfer aaO, § 43 Rdn. 2; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., § 43 Rdn. 16; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rdn. 13, m.w.N.).