Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.05.2019 – 4 W 8/19

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0507.4W8.19.00

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28.02.2019, Az. 8 O 28/19, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 350.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragsteller verlangen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe eines Gemäldes, das der Antragsgegnerin von ihrer in … /USA ansässigen Streithelferin, die dort ebenfalls ein Kunstmuseum betreibt, vorübergehend zu Ausstellungszwecken überlassen wurde.

Die Antragsteller begehren die Herausgabe des Öl-Gemäldes „…" von … an einen Sequester. Die Antragsgegnerin erhielt das Gemälde für ihre bis zum … 2019 andauernde Ausstellung „…" als Leihgabe von der Nebenintervenientin, welche das Gemälde von der US-Amerikanerin Frau H… im Jahre 1958 als Schenkung erhalten hatte. Frau H… hatte das Gemälde ihrerseits im Jahr 1953 in der …. in … erworben. Zuvor war das Gemälde 1949 von den französischen Behörden an Frau F… restituiert worden, über die das Gemälde an die Galerie gelangt ist.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich insbesondere behauptet, das Gemälde sei 1927 von ihrem Großvater Herrn L… (… bis …) erworben worden und von Truppen der deutschen Wehrmacht nach der Besetzung Frankreichs in dessen … nahe … beschlagnahmt und entfernt worden. Es sei nach Kriegsende nicht an den Eigentümer zurückgegeben, sondern aufgrund ungeprüfter eigener Angaben unrechtmäßig an Frau F… restituiert worden. Dies werde auch indirekt dadurch bestätigt, dass sie - die Antragsteller - im Jahr 2018 bereits zwei weitere Bilder von dem französischen Staat restituiert erhalten hätten, die zuvor ebenfalls an Frau F… restituiert worden seien. Sie seien die einzigen Kinder und alleinigen Erben der einzigen Tochter und Alleinerbin des Herrn L…, Frau … L….

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich das vormalige Eigentum von Herrn … L… bestritten. Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass der Titel des Bildes im Restitutionsantrag des Herrn L… nicht aufgeführt gewesen und vielmehr eine Restitution des Gemäldes an Frau F… erfolgt sei. Weiter hat sie die Erbenstellung der Antragsteller mit Nichtwissen bestritten. Nach dem von den Antragsstellern vorgelegten Testament könne jedenfalls lediglich der Antragssteller zu 1. etwaige Rechte an dem Gemälde für sich beanspruchen. Letztlich bestehe aber auch kein Verfügungsgrund, da die Nebenintervenientin seit 1958 bekanntermaßen Eigentümerin des Gemäldes sei und es sich bei ihr und der Nebenintervenientin um renommierte und gesetzestreue Museen handele. Eine Gefährdung etwaiger Ansprüche der Antragssteller durch eine Rückverbringung in die USA sei überdies nicht besorgen; die Nebenintervenientin habe auch niemals versucht, ihre Eigentümerstellung gegenüber der Öffentlichkeit zu verbergen.

Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit erstinstanzlich auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten; sie hat mit näheren Darlegungen vorgetragen, dass sie selbst rechtmäßige Eigentümerin des streitgegenständlichen Gemäldes geworden sei. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des laufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens hat sie sich über das Ausstellungsende hinaus mit einem weiteren Verbleib des Bildes bei der Antragsgegnerin - zuletzt nach nochmaliger Verlängerung des Leihzeitraums - bis zum 10.05.2019 einverstanden erklärt.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 28.02.2019 den Antrag der Beschwerdeführer, das im vermeintlichen Eigentum der Antragsteller stehende Ölgemälde „…“ des … Malers …, das sich wegen einer - inzwischen beendeten - Ausstellung derzeit noch in den Räumen der Antragsgegnerin befindet und als dessen Eigentümerin sich die Streithelferin ansieht, einstweilen an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben, als unbegründet zurückgewiesen. In den Beschlussgründen, auf die für das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten und die dort gestellten Anträge ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht dazu im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung bereits an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Ein solcher sei nach dem Ablauf der in § 864 BGB geregelten einjährigen Klagefrist weder aus dem Gesichtspunkt eines Besitzschutzanspruchs nach einer - grundsätzlich im Jahr 1940 durch Beschlagnahme in Frankreich in Betracht kommenden - verbotenen Eigenmacht gemäß § 861 BGB ersichtlich, noch bestünden sonstige ausreichende Anhaltspunkte für eine drohende Veränderung oder Beiseiteschaffung der herausverlangten Sache.

Auch dafür, dass die Rückführung des Bildes in die USA zu einer Vereitelung der von den Antragstellern behaupteten Eigentumsrechte führen würde, seien keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere sei die Gefahr einer Sachentziehung mit Blick auf die Streithelferin der Antragsgegnerin, die sich als bekannte Institution öffentlich des Eigentums an dem Gemälde berühme, nicht zu begründen, zumal sie die Herkunft des Gemäldes selbst ausführlich dargelegt habe und Anzeichen für ihre Bösgläubigkeit in Bezug auf die Eigenschaft des Bildes als sogenannte Nazi-Raubkunst nicht ersichtlich seien. Eine Schutzbedürftigkeit der Antragsteller sei daher auch nicht damit zu begründen, dass sie einen kurzfristigen Besitzer wie die Antragsgegnerin als vorübergehende Entleiherin des Bildes in Anspruch nehmen müssten, um ihr behauptetes Eigentumsrecht nicht vereitelt zu sehen. Etwas anderes folge nicht aus dem in den USA belegenen Auslandssitz der Streithelferin, da auch insoweit keine Rechtsvereitelung zum Nachteil der Antragsteller zu befürchten sei. Soweit sie hierzu den Rechtsgedanken der unmittelbar nur auf Arrestansprüche anwendbaren Norm des § 917 ZPO heranzögen, gehe dies fehl, weil danach die Notwendigkeit einer Vollstreckung im Ausland als Verfügungsgrund ausscheide, wenn dort effektiver Rechtsschutz zu erlangen sei. Davon sei mit Blick auf die US-Justiz und ihre Rechtsordnung aber auszugehen, zumal insoweit die Anerkennung für Urteile der dortigen Gerichte im Sinne verbürgter Gegenseitigkeit nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in Deutschland gewährleistet sei. Von den Antragstellern angeführte allgemeine Unwägbarkeiten der US-Rechtsordnung und die dort auf die Antragsteller im Rahmen einer Klage zukommenden vergleichsweise höheren Rechtsverfolgungskosten stellten weder im Allgemeinen noch mangels Glaubhaftmachung mit Blick auf ihre konkreten finanziellen Möglichkeiten eine Erschwernis da, welche die Antragsteller hier nicht hinzunehmen hätten. Die Antragsteller müssten grundsätzlich ohnehin die Streithelferin als in …/USA ansässige Eigenbesitzerin verklagen, wenn das streitgegenständliche Gemälde nicht derzeit für eine Ausstellung im Ausland verliehen worden wäre. Vor diesem Hintergrund stellten sich die aus Sicht der Antragsteller günstigeren Prozessbedingungen in Deutschland aber lediglich als eine gleichsam zufällige Erleichterung dar und nicht etwa die in den USA gegebenenfalls höheren Kosten als rechtserhebliche Erschwerung ihrer Anspruchsverfolgung. Dies gelte umso mehr, als die in … und … ansässigen Antragsteller nach ihren Angaben selbst nur zufällig von dem aktuellen Aufbewahrungsort des Gemäldes in … durch die Ausstellung der Antragsgegnerin erfahren hätten.

Eine andere Bewertung ergebe sich schließlich nicht aus den sogenannten Washingtoner Prinzipien, wonach in Bezug auf Kunstwerke - die in der Vergangenheit von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden - eine „gerechte und faire“ Lösung zu ermöglichen sei. Weder setzten diese die Festsetzung eines Gemäldes in einem aus Sicht der Prätendenten dritten Land voraus, noch entfalte die betreffende Washingtoner Erklärung überhaupt eine unmittelbare bindende Wirkung in Bezug auf die Anwendung des geltenden Rechts. Unabhängig davon habe die Antragstellerseite die Annahme einer Dringlichkeit der begehrten Anordnung aber auch selbst widerlegt, weil sie eine Aussetzung des Verfahrens zur Erreichung einer einvernehmlichen Lösung mit der Streithelferin angeregt habe, ohne dabei auf deren Zusicherung zu bestehen, das Gemälde während der etwaigen Verfahrensaussetzung nicht zurück nach … /… zu verbringen. Auf die weitere Frage, ob die Antragsteller für einen Verfügungsanspruch ihre Eigentümerstellung hinreichend glaubhaft gemacht hätten, komme es danach nicht mehr an.

Gegen den ihnen gemäß Empfangsbekenntnis ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 28.02.29019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.03.2019 vorab per Fax bei dem Landgericht Potsdam eingegangene (Bl. 600 d.A.) und mit Schriftsatz vom 20.03.2019 begründete Beschwerde (Bl. 644 ff. d.A.) der Antragsteller. Sie beantragen weiterhin den Erlass der erstinstanzlich begehrten einstweiligen Verfügung, nämlich die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, das in ihrem Eigentum stehende Öl-Gemälde „…“ von …, ca. 73,7 x 92,7 cm, welches sich in ihrer Ausstellung „…“, in den Räumen des Museums …, befindet, an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben.

Die Antragsteller führen unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ergänzend aus, es sei insbesondere auffallend, dass die Streithelferin das verfahrensgegenständliche Bild zwar nach Europa überführt, nicht aber in Frankreich habe ausstellen lassen, obwohl sich dies im Rahmen einer Retrospektive im „…“ angeboten hätte. Sie behaupten, dies deute darauf hin, dass die Streithelferin bewusst auf eine Ausstellung des Gemäldes in Frankreich verzichtet habe, um sich so vor etwaigen Restitutionsansprüchen zu schützen. Da Frankreich ebenso wie die USA keinen gutgläubigen Erwerb von Nazi-Raubkunst kenne, bestehe daher die berechtigte Besorgnis, dass sich die Streithelferin solchen Herausgabeansprüchen auch künftig zu entziehen versuche. Zudem sei aus rechtlichen Gründen eine gegen die Streithelferin auf Herausgabe des Bildes gerichtete Klage und die diesbezüglich notwendige Provenienzforschung zur Feststellung der Eigentums- und Besitzlage in den USA auch weitaus schwieriger durchzuführen als beispielsweise in Frankreich oder Deutschland, was mit Blick auf die bevorstehende Rückführung des Gemäldes in die USA ebenfalls eine erhebliche und konkrete Schlechterstellung der Antragsteller bei der Durchsetzung ihres Anspruchs bedeute. Dies gelte umso mehr, als die Antragsteller in den USA auch ein wesentlich kostenintensiveres Gerichtsverfahren erwarte, das ihr Finanzierungsvermögen übersteigen könne.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.03.2019 mit näheren Darlegungen nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt (Bl. 685 ff. d.A.). Die Beteiligten haben darauf eine mehrfach verlängerte Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme - insbesondere zur Hinweisverfügung des Senats vom 12.04.2019 - erhalten. Hierauf sowie auf die ergänzenden Ausführungen der Beteiligten jeweils mit Schriftsätzen vom 30.04.2019 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 820 ff. d.A.)

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28.02.2019, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt worden ist, ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

1. Mit Recht hat das Landgericht den Verfügungsantrag deshalb zurückgewiesen, weil ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935 ff., 940 ZPO für den Erlass einer Leistungs- oder Regelungsverfügung nicht gegeben ist.

a) Die Antragsteller haben im Ergebnis weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, weshalb ihr vermeintlicher Anspruch auf Herausgabe des Eigentums im Sinne der §§ 935 ff., 940 ZPO ernsthaft gefährdet ist, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird und die streitigen Eigentumsverhältnisse stattdessen erst nach Rückführung des verfahrensgegenständlichen Bildes an den Sitz der Streithelferin in einem Hauptsacheverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht geklärt werden. Anderes könnte nur gelten, wenn im Falle der bevorstehenden Rückgabe des Bildes an die Streithelferin die Antragsteller ihr vermeintliches Eigentumsrecht daran als vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert ansehen müssten. Die diesbezüglich gegenüber der Streithelferin anzustrengenden rechtlichen Schritte werden den Antragstellern durch die Rückführung des Gemäldes an seinen zuletzt üblichen Aufbewahrungsort jedoch nicht in einer für die Annahme eines Verfügungsgrundes ausreichenden Weise erschwert.

aa) Aus der von den Antragstellern angeführten Norm des § 917 ZPO, die in Absatz 2 einen Anordnungsrund für einen dinglichen Arrest als gegeben vorsieht, wenn ein Urteil wegen einer Geldforderung im Ausland vollstreckt werden müsste und im Verhältnis der beteiligten Staaten eine Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht besteht, ergibt sich jedenfalls nichts anderes. Die Vorschrift ist weder gemäß § 936 ZPO in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unmittelbar anzuwenden, noch ist ihr Regelungsinhalt im Wege einer entsprechenden Anwendung zur Rechtfertigung eines Verfügungsgrundes in Bezug auf den hier in Rede stehenden Gegenstand geeignet.

Soweit nach § 917 Abs. 2 ZPO bei der Anerkennung von Entscheidungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gegenseitigkeit verbürgt sein muss, um einen Arrestgrund nach § 917 Absatz 2 ZPO auszuschließen, ist zu beachten, dass ein Arrestanspruch gemäß § 916 Abs. 1 ZPO stets eine Geldforderung voraussetzt, so dass die im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Prüfung einer verbürgten Gegenseitigkeit grundsätzlich heranzuziehenden zwischenstaatlichen Übereinkommen mit Blick auf die hier in Rede stehende Sache - deren Herausgabeerfolg nicht durch eine Vollstreckung in das Vermögen als solches realisiert werden kann - nichts hergeben; denn insoweit sind rechtliche Vollstreckungsunsicherheiten im Sinne des § 917 Absatz 2 ZPO von vorherein nicht zu erkennen. Ein Arrestgrund nach § 917 ZPO kann zwar auch unter den allgemeineren Voraussetzungen von Absatz 1 anzunehmen sein, denn danach dürfen als Erschwernisgründe in einem Vollstreckungsverfahren auch rein tatsächliche Schwierigkeiten der Vollstreckung berücksichtigt werden (vgl. MüchKommZPO/Drescher, 5. Auflage, § 917 Rn. 14 mwN). Solche Schwierigkeiten sind hier aber ebenfalls nicht - auch nicht in einer die entsprechende Anwendung der Norm rechtfertigenden Weise - ersichtlich. Eine allgemeine Erschwernis von erheblichem Gewicht kann bei einer Auslandsvollstreckung aus tatsächlichen Gründen in Betracht kommen, wenn sich der Vollstreckungsgläubiger etwa erst einen Überblick über das dortige bislang unbekannte Vermögen des Vollstreckungsschuldners verschaffen müsste (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2007, 659 f.). Im Streitfall besteht jedoch kein solchermaßen primär vollstreckungsbezogener Zweifel an dem Vermögen der Streithelferin, sondern ein eigentumsrechtlicher in Bezug auf die konkret verfahrensgegenständliche Sache.

bb) Auch soweit die Antragsteller im Weiteren zutreffend anführen, dass es ihnen freistehe, die Antragsgegnerin als gegenwärtige unmittelbare Besitzerin in Deutschland für den geltend gemachten Herausgabeanspruch aus § 985 BGB anstelle ihrer in …/USA ansässigen Streithelferin in Anspruch zu nehmen, begründet dies ohne weiteres die Passivlegitimation der Antragsgegnerin, nicht aber schon die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren für den Herausgabeanspruch als sachenrechtlichen Rechtsverwirklichungsanspruch zu verlangende Eilbedürftigkeit wegen drohender Erschwerung der Besitzauskehrung, durch die ein dem Inhalt des Eigentums entsprechender Besitzstand gegebenenfalls (wieder-)herzustellen ist.

(1) Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB - die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts hier unterstellt - zeichnet sich als dinglicher Herausgabeanspruch anders als ein vertraglicher nicht dadurch aus, dass er nur gegen einen bestimmten Anspruchsgegner zu richten wäre, sondern dadurch, dass die Trennung von Eigentum und Verwirklichungsanspruch in einem absolut-negatorischen Sinne gegenüber jedem geltend gemacht werden kann, der auf das Eigentumsrecht durch unberechtigten mittelbaren oder unmittelbaren Besitz störend einwirkt (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Bearbeitung 2012, § 985 Rn. 1 ff. mwN). Dieser Anspruchsinhalt, der in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren als eigentumsrechtlicher auch nur schützenswert ist (vgl. KG, Urteil vom 21.05.1992 - 22 U 1922/92, NJW 1993, 1480, 1481), würde allein durch die Rückführung der Sache an den Sitz der Streithelferin jedoch nicht in rechtserheblicher Weise gefährdet, denn die Antragsteller können sich mit ihrer Eigentumsbehauptung grundsätzlich auch danach in einem Hauptsacheverfahren gegen die Streithelferin wenden, die sich als gegenwärtige Eigentümerin des Bildes geriert und außerhalb von Leihzeiten dessen unmittelbare Besitzerin ist. Ein dringliches Interesse der Antragsteller, gerade die Antragsgegnerin als vorübergehende Entleiherin des Gemäldes auf Herausgabe in Anspruch nehmen zu können, ist daher in dieser Allgemeinheit nicht erkennbar. Es lässt sich ein Anordnungsgrund für die beantragte Sicherungsverfügung somit insbesondere nicht allein damit überzeugend rechtfertigen, dass die Verwirklichung des vermeintlichen Herausgabeanspruchs der Antragsteller gerade während der lediglich vorübergehenden Verwahrung des Gemäldes in Deutschland besonders dringlich oder wegen dessen bevorstehender Rückführung an seinen üblichen Verwahrungsort besonders gefährdet wäre.

(2) Die Streithelferin hat ihren Sitz - an dem sie unstreitig auch das verfahrensgegenständliche Bild grundsätzlich verwahrt - in …/USA und damit in einem (Bundes-)Staat, der über ein anerkanntes und ausdifferenziertes Rechtssystem verfügt. Insoweit versuchen die Antragsteller auch ohne Erfolg, eine Anspruchsgefährdung damit zu begründen, sie könnten ihren vermeintlichen Herausgabeanspruch in Deutschland leichter durchsetzen, weil in den USA zivilrechtliche Klagen regelmäßig nicht durch Berufsrichter, sondern durch eine Laien-Jury entschieden würden, deren Mitglieder „mit hoher Wahrscheinlichkeit Zeit ihres Lebens nie an Kulturgütern, geschweige denn europäischen Kulturgütern, und geschichtlichen Vorgängen interessiert waren“ und demnach mit der Entscheidung der verfahrensgegenständlichen Streitfragen überfordert wären, weil es hier nicht „um die Herausgabe einer gestohlenen Kuh, eines gestohlenen Ölfasses oder eines gestohlenen Traktors“ gehe (vgl. Schriftsatz vom 10.04.2019, S. 6 f.; Bl. 704 f. d.A.). Selbst wenn dies zuträfe, wofür objektiv nichts spricht, rechtfertigte dies nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um bis zum Abschluss eines Hauptsachverfahrens in Deutschland das Gemälde durch Herausgabe an einen Sequester für die Antragsteller gleichsam sicherzustellen. Die behauptete Gefährdung ihrer Eigentumsansprüche durch ein vermeintlich zu deren Prüfung schlechter geeignetes Rechts- und Jurysystem in den USA lässt nicht nur vollkommen die Interessen der Antragsgegnerin außer Betracht, nämlich als nur vorübergehende unmittelbare Besitzerin des Bildes nicht mit einem Hauptsacheprozess - zur Verteidigung ihr letztlich fremder Rechte - konfrontiert zu werden, sondern auch die Interessen der Streithelferin, die seit Jahrzehnten - und soweit erkennbar gutgläubig - das Bild in ihrem Besitz hält und in …/USA ihren angestammten Sitz hat. Hinsichtlich der insoweit von den Antragstellern zur Begründung einer erheblichen Erschwernis allgemein angeführten vermeintlichen Unwägbarkeiten der US-amerikanischen Justiz und Rechtsordnung kann daher auch auf die ausführlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss vom 28.02.2019 sowie auf die sich dazu verhaltenden Gründe im Nichtabhilfebeschluss vom 28.03.2019 verwiesen werden, mit denen das Landgericht die damit behaupteten Erschwernisgründe unter Hinweis auf die internationale anerkannte Rechtsstaatlichkeit des US-Zivilrechtssystems als jedenfalls nicht erheblich im Sinne der §§ 935 ff., 940 ZPO zurückgewiesen hat und denen gegenüber die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt haben, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

(3) Auch aus der von den Antragstellern in ihren ergänzenden Stellungnahmen - und zunächst nur durch Vorlage eines insoweit aber nicht ohne weiteres einschlägigen Urteils des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 08.07.2016 - 1 U 36/13, juris) - vorgetragenen (Rechts-)Behauptung, wonach das US-amerikanische Recht „keinen dinglichen Herausgabeanspruch entsprechend dem deutschen Zivilrecht“ kenne, so dass eine Herausgabeklage dort stets den unmittelbaren Besitz des Anspruchsgegners zur Voraussetzung hätte, folgt im Ergebnis nichts anderes. Zwar wäre auch aus Sicht des Senats die mehr oder weniger abstrakte Gefahr, dass die Streithelferin das Bild in der Folgezeit in ein weiteres Drittland verbringen könnte, dann ein wesentliches Erschwernis, wenn dies erkennbar zur Folge hätte, dass die Antragsteller einen auf die Eigentumsbehauptung gestützten Herausgabeanspruch dann wiederum nur dort und nicht (auch) am Sitz der Streithelferin geltend machen könnten, so dass sie dem Gemälde gleichsam hinterherreisen müssten. Dafür bestehen mit Rücksicht auf die nach entsprechendem Hinweis des Senats ergänzend eingegangenen Stellungnahmen samt dazugehörigen Glaubhaftmachungen der Antragsteller und der Streithelferin aber keine hinreichenden Anhaltspunkte.

So haben die Antragsteller ihre ursprünglich erhobene (Rechts-)Behauptung selbst dahingehend relativiert, dass dem Eigentumsschutz in der angloamerikanisches Rechtsordnung jedenfalls nicht die im deutschen Sachenrecht anerkannte Bedeutung von absoluten Rechten zukomme, sondern dort primär nur danach gefragt werde, wem in einem Mehrpersonenverhältnis „das bessere Recht an einer Sache zusteht “ (Schriftsatz vom 30.04.2019, S. 1 ff.; Bl. 903 ff. d.A.). In der Konsequenz sei es zwar möglich, gestützt auf die Eigentumsbehauptung eine Herausgabe der Sache zu begehren, es hänge letztlich aber vom Ermessen des Gerichts ab, ob es eine Herausgabe in Natur anordne oder stattdessen einen Schadensersatz zuspreche; ein auf vergleichbar klaren und vorausschaubaren Strukturen beruhender Anspruch wie nach § 985 BGB bestehe daher in den USA nicht.

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Antragsteller damit für einen in Deutschland geführten Hauptsacheprozess die Anwendung deutschen materiellen Rechts voraussetzen, obwohl dies angesichts der behaupteten Beschlagnahme des Bildes in Frankreich - als sogenannte Nazi-Raubkunst - zumindest bereits fraglich erscheint. Zum anderen verkennen die Antragsteller aus Sicht des Senats jedoch, dass bei einem Vergleich von jeweils rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügenden Rechtssystemen nicht jeder Vor- oder Nachteil des einen oder anderen schon geeignet sein kann, eine in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erhebliche Erschwernis im Sinne der §§ 935 ff., 940 ZPO zu begründen, zumal sie - die Antragsteller - ihren eigenen Wohnsitz ebenfalls nicht in Deutschland, sondern im europäischen Ausland haben. Eine andere Sichtweise widerspräche schon dem im Internationalen Privatrecht geltenden allgemeinen Grundsatz der Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen, die nur durch die wesentlichen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung (ordre public) begrenzt wird (vgl. Staudinger/Looschelders, BGB, Bearbeitung 2019, Einleitung IPR, Rn. 55; Palandt/Thorn, BGB, 78. Auflage, EGBGB 6 (IPR), Rn. 6; Baetge in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Art. 6 EGBGB, Rn. 11; jeweils mwN), so dass sich im Streitfall ein nach dem maßgeblichen nationalen Zivilprozessrecht erheblicher Erschwernisgrund nicht allein aus der drohenden Anwendung ausländischen Rechts ergeben kann, den es hier durch den Erlass einer auf den Verbleib des Bildes in Deutschland gerichteten einstweiligen Verfügung - und der damit bezweckten Perpetuierung der Passivlegitimation der Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren - zu verhindern gälte. Anderes wäre allenfalls dann geboten, wenn sich nach dem in einem Hauptsacheprozess anzuwendenden ausländischen Recht die Geltendmachung des zu sichernden Herausgabeanspruchs als schlechthin ausgeschlossen darstellte. Das kann hier auf Grundlage der von den Beteiligten als jeweils einschlägig glaubhaft gemachten Grundsätze des womöglich von einem US-Gericht anzuwendenden US-amerikanischen Zivilrechts jedoch nicht angenommen werden.

Es ist danach insbesondere nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass dieses der erfolgreichen Geltendmachung von eigentumsrechtlichen Herausgabeansprüchen gegenüber einem lediglich mittelbaren Besitzer - wie der Streithelferin im Falle einer sich anschließenden erneuten Verleihung des Bildes in einen Drittstaat - per se entgegenstehen würde. Die Antragsteller haben in ihrer nachgelassenen Stellungnahme zwar ausgeführt, dass es nach dem in den USA geltendem Recht mangels einer der im deutschen Sachenrecht entsprechenden Rechtsfigur des mittelbaren Besitzes letztlich wohl nur möglich wäre, die Streithelferin im Falle einer erneuten Auslandsverleihung des Bildes als Besitzberechtigte („Bailor“) - und nicht als tatsächliche Besitzerin - in Anspruch zu nehmen, womit ein Klageanspruch lediglich auf eine schadensersatzrechtliche Kompensationsleistung gerichtet werden könne. Dies schließt indes eine Wahrung von Ansprüchen der Antragsteller nach der US-amerikanischen Rechtsordnung weder schlechthin aus, noch ist es danach mit Rücksicht auf den Vortrag samt entsprechender Glaubhaftmachung der Streithelferin, der sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat, hier bereits - wie es zu verlangen wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 935 Rn. 8 mwN) - als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass das … oder auch das US-Bundesrecht keinen mittelbaren Besitz kennen und eine auf Herausgabe des Eigentums selbst gerichtete Klage gegen einen Verleiher deshalb nicht erfolgreich geführt werden könnte. Die Streithelferin hat vielmehr in mindestens gleichwertiger Form durch Einreichung einer Stellungnahme eines entsprechend spezialisierten und in … zugelassenen Rechtsanwalts - mit näheren Darlegungen und Zitaten zu Vorschriften und Gerichtsentscheidungen - glaubhaft gemacht, dass auf Eigentum gestützte Herausgabeklagen dort auch gegen mittelbare Besitzer - wie bei einem Leihverhältnis anzunehmen („constructive possession“) - im Rahmen einer entsprechenden Klage („replivin action“) sowohl vor einem … Gericht als auch vor einem Bundesgericht möglich seien und somit jedenfalls nicht schon am etwaigen Fehlen ihres unmittelbaren Besitzes scheitern müssten (vgl. Schriftsatz vom 30.04.2019, S. 7 f.; 847 f. d.A. i.V.m. Anlage NI14, Bl. 861 f. d.A.). Vor diesem Hintergrund kann nach den hier anzulegenden Maßstäben aber nicht angenommen werden, dass den Antragstellern eine rechtserhebliche Erschwernis ihrer Eigentumsansprüche droht, wenn ihrem Verfügungsbegehren nicht stattgegeben wird.

(4) Den von den Antragstellern ebenfalls im Beschwerdeverfahren ergänzend behaupteten Erschwernisgrund, wonach die für die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs notwendige Provenienzforschung zu dem verfahrensgegenständlichen Gemälde in den USA weitaus schwieriger zu führen sei, hat bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28.03.2019 (S. 3; Bl.687 d.A.) mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen; es ist nicht ersichtlich, dass von den USA aus das hierfür erforderliche Expertenwissen - das in Europa in größerem Umfang als dort vorhanden sein mag - durch die Einholung externen Sachverstandes nicht ausreichend verfügbar gemacht werden könnte.

(5) Es sind auch keine Erschwernisgründe, die einen Anordnungsgrund in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen könnten, allgemein darin zu erkennen, dass ein den künftigen Herausgabeerfolg gefährdendes unlauteres Verhalten der Streithelferin oder eines Dritten zu besorgen wäre, zumal angesichts des anzunehmenden Bekanntheitsgrades des verfahrensgegenständlichen Bildes in der Kunstwelt eine unbemerkt bleibende Veräußerung bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Eine wesentliche Erschwernis durch die Verschlechterung oder sonstige Gefährdung des Bildes ist zudem weder durch dessen bis zur endgültigen Klärung der Eigentumsverhältnisse fortgesetzten Verbleib bei der Streithelferin zu besorgen, insbesondere nicht mit Rücksicht auf die dort weiterhin zu erwartende und üblicherweise für eine besonders schonende Behandlung stehende museumstypische Verwahrung, noch besteht ein begründeter Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin das verfahrensgegenständliche Gemälde nach Ablauf der vereinbarten - aus Gründen des laufenden Verfügungsverfahrens von der Streithelferin mehrfach und zuletzt bis zum 10.05.2019 verlängerten - Überlassungszeit in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Streithelferin zurückgeben wird. Es gibt auch sonst das bisherige Verhalten der Streithelferin, die dem über den ursprünglich vereinbarten Leihzeitraum hinausgehenden Verbleib des Bildes bei der Antragsgegnerin freiwillig zugestimmt hat, keinen Anlass zur Besorgnis für eine von ihr gerade beabsichtigte Rechtsvereitelung zum Nachteil der Antragsteller, so dass die Antragsteller ihre vermeintlichen Eigentumsansprüche dieser gegenüber auch insoweit ungefährdet und ohne Zeitnot in einem Hauptsacheverfahren geltend machen können. Soweit die Antragsteller gemutmaßt haben, eine Rechtsvereitelungsabsicht der Streithelferin ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Bild - unstreitig - nicht im Rahmen einer ersten einschlägigen Ausstellung im … in …/Frankreich ausgestellt wurde, steht dem bereits die von der Streithelferin beigebrachte Anfrage der Antragsgegnerin entgegen, wonach diese bei ihr - der Streithelferin - lediglich für „die zweite Station unserer Ausstellung in …“ eine Ausleihe für das in Rede stehende Gemälde angefragt hat (vgl. Schriftsatz der Streithelferin vom 30.04.2019, S. 6 f.; Bl. 846 f. d.A. i.V.m. Anlage NI13, Bl. 856 ff. d.A.).

b) Nach den vorstehenden Erwägungen bedarf es im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten keiner Verfügung zur Sicherung oder Regelung eines bestehenden einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragsteller gemäß §§ 935 ff., 940 ZPO, weshalb sich der angefochtene Beschluss im Ergebnis als richtig erweist und die Beschwerde zurückzuweisen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Festsetzung des Gegenstandswerts.

3. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§§ 574 Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO).