Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.11.2019 – 2 U 128/18

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1126.2U128.18.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 114/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.489,70 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin des am …2017 verstorbenen H… W…. Sie begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem Staatshaftungsgesetz und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der vom Erblasser aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlter Anschlussbeiträge für den Anschluss an das Abwassernetz.

Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung …, Flur … Flurstück … war zunächst ein A… S…, dessen Vermögen durch den Insolvenzverwalter P… N… und später R… W… verwaltet wurde. Das Grundstück war bereits vor 1990 an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen.

Mit Bescheid vom 14.12.2006 setzte der Beklagte gegen den Grundstückeigentümer einen Abwasserbeitrag für den nach Abschluss der Baumaßnahmen zum Anschluss des Grundstückes an das zentrale Schmutzwassernetz in Höhe von 4.760 € fest. Darin heißt es:

„wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Baumaßnahmen zur Erschließung mit der zentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch die Verlegung des Schmutzwasserkanals … und ihr beantragter Hausanschluss … zum Übergabeschacht vollständig erfolgt sind.“

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam sämtliche Satzungen unwirksam waren, erließ der Beklagte am 07.10.2008 eine Satzung, die erstmals auch altangeschlossene Grundstücke erfasste.

Mit Beitragsbescheid vom 05.07.2012 hob der Beklagte den v.g. Bescheid unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Satzungen im Zeitraum von 1994 bis 2007 auf und setzte abweichend einen Schmutzwasseranschlussbeitrag auf 4.284 € fest.

Der Erblasser ist nunmehr als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 09.07.2015, überschrieben mit „Zahllastaufstellung“ hob der Beklagte den v.g. Bescheid auf und setzte gegen den Erblasser auf der Grundlage einer Satzung vom 26.09.2013 einen abweichenden Schmutzwasseranschlussbeitrag i.H.v. 5.489,70 € fest. Nach Verrechnung mit dem gezahlten Beitrag von 4.284 € verblieb eine offene Forderung von 1.205,70 €, die der Erblasser entrichtete. Gegen den Bescheid erhob er keinen Rechtsbehelf.

Auf die mit Schreiben vom 14.12.2016 erfolgte Anmeldung wies der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2017 Schadensersatzansprüche zurück.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 KAG a.F. sei die Beitragspflicht mit der ersten Schmutzwasserbeitragssatzung vom 12.10.1994 für das vor dem 03.10.1990 an die Abwasserentsorgung angeschlossene Grundstück entstanden. Selbst im Falle der Nichtigkeit der Satzung müsse gemäß dieser Vorschrift eine später verkündete Satzung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Es könne nicht angehen, dass der Beklagte durch Untätigkeit oder Erlass unwirksamer Satzungen den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach hinten verschieben könne. Daran ändere auch die Neufassung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG zum 01.02.2004 nichts. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 12.11.2015 sei die Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen – wie hier – bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits die hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sei, verfassungswidrig.

Der Beklagte habe es verabsäumt, innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Mithin sei die später erfolgte Festsetzung verjährt und damit rechtswidrig. Sie könne daher den gezahlten Beitrag von 5.489.70 €, entgangene Anlagezinsen und Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz gemäß § 1 StHG, § 839 BGB bzw. aus Bereicherungsgrundsätzen geltend machen.

Dem Schadensersatzanspruch stehe nicht entgegen, dass sie den Klageweg nicht beschritten habe. Dies sei ihr nicht zuzumuten gewesen, weil – insoweit unstreitig – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides das OVG Berlin-Brandenburg und das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 KAG n.F. in Parallelverfahren festgestellt habe.

Mit Beschluss vom 28.09.2017 habe der Beklagte zudem beschlossen, ein reines Gebührenmodell einzuführen und die Erhebung von Anschlussbeiträgen rückabzuwickeln. Damit sei die Rechtsgrundlage für die Vereinnahmung der Anschlussbeiträge entfallen.

Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. In Höhe von 4.284 € sei der Klägerin schon kein Schaden entstanden. Denn auf den Bescheid vom 05.07.2012 habe der Beklagte Zahlungen der … AG im Verhältnis zum früheren Eigentümer verrechnet. Der Erblasser habe lediglich 1.205,70 € gezahlt. Aber auch dieser Anspruch bestehe nicht, da hier ein Fall legislativen Unrechts vorliege, für das das Staatshaftungsgesetz keine Anwendung finde. Auch § 79 BVerfGG stehe einem Anspruch entgegen. Hätte die Klägerin bzw. der Voreigentümer Rechtsmittel eingelegt, wäre i.Ü. der Rechtsstreit wie in den anderen rechtshängigen Fällen auch, durch Erledigungserklärung und Aufhebung des Bescheides beendet worden. Schließlich wäre bei rechtmäßigem Alternativverhalten durch Gebührenerhebung der Schaden kompensiert worden.

Die Umstellung auf ein reines Gebührenmodell sei gescheitert, nachdem ein dafür notwendiger Kredit nicht bewilligt worden sei.

Das Landgericht hat zunächst am 27.06.2018 ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen und nach Einspruch der Klägerin, das Versäumnisurteil mit dem am 08.11.2018 verkündeten Urteil aufrechterhalten. Es hat ausgeführt, die Klage sei i.H.v. 4.284 € unbegründet, weil die Klägerin die Zahlung des Betrages, mithin einen entsprechenden Schaden nicht nachgewiesen habe. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch, da § 1 Abs. 1 StHG den hier vorliegenden Fall legislativen Unrechts nicht erfasse. Im Übrigen folgt es der Senatsrechtsprechung mit Urteil vom 17.04.2018 (2 U 21/17). Auch ein Bereicherungsanspruch komme nicht in Betracht, da der Beklagte ein Recht auf den Beitrag habe. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.11.2018 zugestellte Urteil am 14.12.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 21.02.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.02.2019 begründet. Sie führt aus, es sei unstreitig, dass der gesamte Betrag von 5.789,70 € von ihr gezahlt worden sei. Selbst wenn das Landgericht den Vortrag als unzureichend angesehen hätte, sei ein Hinweis nach § 139 ZPO erforderlich gewesen. Im Übrigen hält sie an ihrer Rechtsauffassung fest, nach der der Schadensersatz begründet sei.

Im Übrigen gehe sie davon aus, dass bislang keine wirksame Satzung bestehe, nachdem der Beklagte mit der, der Satzung vom 26.09.2013 folgenden Änderungssatzung vom 28.12.2016 von einem reinen Beitragsmodell auf ein gemischtes Modell umgestellt habe. Im übrigen beanstandet sie die Gebührenkalkulation. Der Beklagte verweigere jedoch die Einsicht in die Belege, die die Grundlage für die Kalkulation bildeten. Daher seien der Klägerin Ausführungen nicht möglich. Im Weiteren werden diverse Einzelpositionen der Globalkalkulation bestritten. Die als Anlage D aufgeführten Darlehensverbindlichkeiten gäben zudem Anlass für die Annahme, dass es sich um Investitionen vor dem 03.10.1990 handele. Allerdings müsse der Senat selbstständig die Wirksamkeit der Satzungen prüfen. Wenn die Bescheide rechtswidrig seien, wäre auch die Weigerung des Beklagten, diese zurückzunehmen, eine eigenständige Pflichtverletzung.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 08.11.2018, das Versäumnisurteil vom 27.06.2018, Az. 4 O 114/18, aufzuheben und

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.489,70 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2015 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der Kanzlei …, von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 571,44 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Mit der Rüge, das landgerichtliche Urteil wende das Staatshaftungsrecht falsch an, stützt die Klägerin ihre Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2. Die zulässige Berufung ist indes unbegründet.

2.1 Die Klägerin hat bereits einen Schaden in Höhe von 4.284 € nicht nachgewiesen. Entgegen ihrer Auffassung ist bereits in erster Instanz die Zahlung des Betrages streitig gestellt worden. Zwar hat sie pauschal vorgetragen, auf den Bescheid aus 2012 sei der erhobene Beitrag bezahlt worden. Durch wen und wann die Zahlung erfolgte, erschließt sich daraus nicht. Der Beklagte hingegen hat bereits in der Klageerwiderung ausgeführt, der Betrag sei im Verhältnis zum Voreigentümer durch Verrechnung mit Beitragszahlungen der … AG ausgeglichen worden. Hierauf hat die Klägerin lediglich mit Schriftsatz vom 13.06.2018 ausgeführt, sie müsse dies noch eruieren. Weiterer Vortrag ist dazu auch in der Berufungsbegründung nicht erfolgt, so dass es auf eine - nicht bestehende - Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts nicht ankommt.

Auch dem pauschalen Hinweis, im Falle eines rechtswidrigen Bescheides sei der Gesamtbetrag an die Klägerin auszureichen ist nicht zu folgen. Denn der Ersatz eines Schadens, wie ihn § 1 StHG oder § 839 BGB gewährt, gibt lediglich einen Ausgleich für eigene Vermögensnachteile. In Höhe des Betrages von 4.284 € ist jedoch weder der Klägerin noch ihrem verstorbenen Ehemann ein Vermögensnachteil erwachsen. Dass etwaige Ansprüche des Voreigentümers an die Klägerin übergeleitet wurden, ergibt sich nicht. Auch ein Bereicherungsanspruch käme insoweit nicht in Betracht, da es an einer Leistungsbeziehung zwischen den Parteien in diesem Umfang fehlt.

2.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der verbleibenden, von ihr gezahlten 1.205,70 € aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt hat, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder – wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat – § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Bescheides am 09.07.2015 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist mithin unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht rechtswidrig.

a)

Der Senat hat eigenständig die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen Diese Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten; die Bestandskraft wird durch die in die Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte fallende Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht berührt (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17-26, Rn. 12).

b)

Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof in seinen Erwägungen im Urteil vom 27.06.2019 und nimmt ergänzend auf diese Bezug, nach denen bereits im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 KAG a.F. für den Beginn der Festsetzungsverjährung eine rechtswirksame, mithin auch materiell wirksame Beitragssatzung erforderlich ist. Die Festsetzungsverjährung kann mithin erst zu diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend in Gang gesetzt werden. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Genese des Gesetzgebungsverfahrens und des Verfahrens zur Änderung des § 8 Abs. 7 KAG, die Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine solche Auslegung. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn eine rechtswirksame Satzung vorliegt (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43, juris). Nur auf einer rechtswirksamen Basis kann eine Behörde Beiträge erheben. Dies hatte der Gesetzgeber bei Fassung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. im Blick, wenn er auf das „Inkrafttreten“ der Beitragssatzung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beitrag abstellt.

Die weiterführenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nach denen die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte zurückwirken soll (OVG a.a.O.), mögen zwar eine mögliche Auslegung der Vorschriften darstellen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 - OVG 9 S 18.18 -, zu 18 ff, juris). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, steht diese jedoch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang. Der Bundesgerichtshof hat in der v.g. Entscheidung (Rnrn. 12 bis 15, 27 bis 50) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber insoweit an der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung orientieren wollte. Bis zur Aufgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Mai 1999 konnte die Regelung auch vom Gesetzgeber nur so verstanden werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur Unwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht und damit auch für den Eintritt der Festsetzungsverjährung unerheblich sein sollten (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 –, Rn. 39ff, juris). Aufgrund der auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Umbruchsituation im Land Brandenburg kann zudem nach Sinn und Zweck der Vorschrift, sowie aufgrund der Tatsache, dass es dem Satzungsgeber überlassen blieb, die Beitragspflicht auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Satzung hinauszuschieben, davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zeitlicher Sicht an eine materiell wirksame Rechtsgrundlage anknüpfen wollte und nicht ausschließlich an die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage wie er es i.Ü. mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG im Jahr 2004 ausdrücklich erklärte und im Abgabenrecht seine rechtliche Entsprechung findet. Damit fehlt der Annahme, eine wirksame Beitragssatzung müsse auf den Zeitpunkt der ersten wenn auch unwirksamen Satzung zurückwirken, die Grundlage.

Nach allem ist nicht auf die Satzung des Beklagten vom 12.10.1994 abzustellen, sondern für die Verjährung frühestens auf die Satzung des Beklagten vom 26.09.2013. Dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine wirksame Satzung bestand, ist nicht ersichtlich. Nach der Entscheidung des VG Potsdam, der die Klägerin nach dem Hinweis des Senats nicht weiter entgegengetreten ist, gilt Folgendes:

„Die zunächst Geltung beanspruchende Beitrags- und Gebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes … zur Entwässerung vom 12. Oktober 1994 war nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden und allein aus diesem Grund schon nichtig (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 11. Januar 2007 – 8 K 910/03 –). Die nachfolgenden Änderungssatzungen waren ihrerseits nicht geeignet, dem Mangel abzuhelfen, da die Stammsatzung rechtlich nicht existent war und daher kein Anknüpfungspunkt für Änderungsvorschriften bieten konnte; die Änderungssatzungen selbst genügten nicht den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. März 1998 – 2 B 36/98 – ausführlich so Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –). Die nachfolgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenersatz zur Entwässerung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes … vom 18. November 2004 litt an einem Bekanntmachungsfehler (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2007 – 8 K 556/06 –). Dieser Bekanntmachungsfehler ist durch die nachfolgenden Änderungssatzungen vom 25. November 2005, 23. März 2006 und 6. Dezember 2007 nicht geheilt worden, denn diese Satzungen enthielten ihrerseits nicht die Mindestbestandteile nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Zu einer Neubekanntmachung der Beitragssatzung im Jahr 2008 ist es ersichtlich nicht gekommen.“ (VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 –, Rn. 90, juris).

Die Beitragsbescheide fanden auch nicht in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 7. Oktober 2008 eine rechtsgültige Satzungsgrundlage, denn diese Beitragssatzung war bezüglich der Bemessung des Vorteils durch den Nutzungsfaktor der Vollgeschossigkeit zu den beiden oben genannten Fallgruppen von Grundstücken unvollständig (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 lit. a-c) und daher nichtig. Dies gelte auch für die Folgesatzung vom 29.03.2012 (VG Potsdam, Urteil vom 29. August 2012 – 8 K 1432/11 –, Rn. 35, juris).

Soweit die Satzung vom 26.09.2013 die erste wirksame Satzung darstellt - eine frühere wirksame Satzung ist nicht ersichtlich -, lief die Festsetzungsverjährung erst am 31.12.2017 ab. Selbst wenn der Anschluss des Grundstücks an die Abwasserentsorgung bereits vor dem 03.10.1990 datiert und mit den baulichen Maßnahmen in 2005/2006 keine wesentlich veränderte oder neue Anlage entstanden sein sollte, wäre Verjährung mithin erst mit Ablauf der Höchstfrist zum 31.12.2015, § 19 KAG, eingetreten. Der Bescheid wurde daher in unverjährter Zeit erlassen.

Die von der Klägerin nunmehr zitierte Satzung vom 28.12.2016 hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, auch wenn sie ggf. rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Zum einen unterliegt die Bewertung dann ebenfalls dem § 12 Abs. 3a KAG, nach dem zum Zeitpunkt des Beitragsbescheides Verjährung noch nicht eintreten konnte. Zum anderen hat die spätere Satzung keinen Einfluss auf die bereits bestandskräftig festgesetzten Beiträge.

c)

Mit dieser Auslegung, insbesondere mit der Anwendung der Vorschriften des KAG Bbg in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassungen setzt sich der Senat weder in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (BVerfG a.a.O.) noch ist er durch die abweichende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hieran gehindert.

aa)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. nicht für verfassungswidrig erklärt. Lediglich die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nicht mehr hätten erhoben werden können, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 39, juris). Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte:

1. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war (BVerfG, a.a.O., Rn. 45, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 49, juris).

Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Bundesverfassungsgericht mithin zugrunde gelegt, dass eine Beitragspflicht immer nur dann wirksam entstehen konnte, wenn die Satzung auf den ersten Satzungsversuch zurück wirkte. In diesem Fall wäre danach bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Wird nunmehr allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer wirksamen Satzung abgestellt, liegt nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rückwirkung vor, die mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Eine Ausnahme von dem daraus folgenden Verbot der Rückwirkung lässt sich unter keinem Gesichtspunkt begründen.

2. Selbst wenn die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, mit der formalen Begründung des Oberverwaltungsgerichts als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären. In den vorliegenden Fällen war die Beitragsschuld nach der alten Rechtslage zwar nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO), weil sie mangels wirksamer Satzung noch nicht entstanden war. Die Beitragsforderung konnte nach der alten Rechtslage jedoch nicht mehr erhoben werden, weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich wegen Festsetzungsverjährung erloschen wäre. Dieser Fall steht dem einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe (BVerfG, a.a.O., Rn. 63f, juris).

In beiden Fällen legt das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die bis dahin geltende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde. Der Bundesgerichtshof und mit ihm der Senat im vorliegenden Rechtsstreit legen jedoch bereits die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG a.F. anders als die Verwaltungsgerichte aus. Danach begann die Verjährungsfrist nicht rückwirkend auf den Erlass einer unwirksamen Satzung, sondern überhaupt erstmals mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung. Ein Fall der Rückwirkung im Sinne der vom Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Sachverhalte liegt demnach nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, Rn. 37, juris). Vielmehr konnte vorliegend – wie bereits ausgeführt – die Festsetzungsverjährung frühestens mit dem 31.12.2015 ablaufen. Die „Neuregelungen“ des KAG Bbg betreffen im Streitfall mithin keinen abgeschlossenen Sachverhalt. Insoweit bleibt es, wie bereits der Bundesgerichtshof unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, in der Befugnis der Fachgerichte, die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG Brandenburg a. F. eigenständig zu prüfen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28).

bb)

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sah das KAG Bbg keine Höchstfrist für die Verjährung vor. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Norm(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. September 2013 – 1 BvR 1282/13 –, juris). Vielmehr war es Aufgabe des Gesetzgebers, hier einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 19 KAG i.d.F. v. 05.12.2013 nachgekommen. Innerhalb dieser Grenzen bewegt sich der vorliegende Beitragsbescheid.

Dies begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung der Höchstgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum. In Betracht kommen neben der Festsetzung einer Höchstfrist auch Regelungen zur Hemmung der Verjährung (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 50). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019 – III ZR 93/18 – Rdnrn. 57 bis 60 sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 –, Rn. 22, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Januar 2015 – 2 S 1840/14 –, Rn. 51, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 –, Rn. 25 - 26, juris) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Hemmung bis zum 03.10.2000 keinen Bedenken.

cc)

Der Beitragspflicht steht auch der Einwand der Verwirkung nicht entgehen. Nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 48). Diese sind hier nicht erkennbar oder vorgetragen.

dd)

Die abweichende auch aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. hindert die hier getroffene Auslegung nicht. Denn diese entfaltet lediglich Bindungswirkung zwischen den Parteien des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, § 121 VwGO.

c)

Nunmehr trägt die Klägerin vor, die Satzung vom 26.09.2013 sei deshalb rechtswidrig, weil sie auf einer fehlerhaften Kalkulation beruhe. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Ist die Beitragskalkulation zutreffend, ist der Bescheid rechtmäßig, so dass ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht bestehen kann. Ist die Kalkulation fehlerhaft, hat die Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger den gebotenen Primärrechtsschutz vorwerfbar unterlassen.

Gem. § 2 StHG haben natürliche und juristische Personen alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Norm des § 2 StHG stellt insoweit eine spezielle Regelung zum Mitverschulden (§ 254 BGB) sowie zur Schadensabwendungspflicht durch Einlegung eines Rechtsmittels (§ 839 Abs. 3 BGB) dar.

Darin kommt der Gedanke des Gesetzgebers zum Ausdruck, nach dem es zunächst Sache des Betroffenen ist, im Wege des zumutbaren Primärrechtsschutzes die entsprechenden Fachgerichte mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu betrauen. Im vorliegenden Fall sieht die Verwaltungsgerichtsordnung die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der anschließenden Anfechtungsklage vor. Beide Rechtsbehelfe waren – den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt – nicht aussichtslos. Denn das Verwaltungsgericht prüft auch die Beitragskalkulation einer Gebührenerhebung und hat dies in der Zeit des Bescheiderlasses getan. Ist die Kalkulation fehlerhaft, führt dies zur (Teil-) Aufhebung des Bescheides. Der Frage der Zumutbarkeit der Einlegung der Rechtsbehelfe stand hierbei auch nicht der Aspekt der s.g. Altanschließerproblematik entgegen. Denn die Verwaltungsgerichte haben, das lässt sich einer Vielzahl veröffentlichter Entscheidungen entnehmen, die Rechtmäßigkeit der Satzung auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Detail geprüft. Vorliegend hat die Klägerin bzw. ihr verstorbener Ehemann jedoch den Bescheid widerspruchslos hingenommen und den Beitrag gezahlt. Sie haben sich deshalb selbst der ihnen möglichen und zumutbaren Wege, den Bescheid rechtlich prüfen zu lassen, genommen. Soweit die Klägerin sich nunmehr darauf beruft, der Beklagte habe erbetene Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, kann sie für sich nichts gewinnen. Denn zu dem Zeitpunkt des Bemühens ihres Prozessvertreters war ihr Bescheid bereits bestandskräftig, sodass die eventuell vorliegende Weigerungshaltung des Beklagten keinen Einfluss auf den hier vorliegenden Fall haben konnte.

Dieses Verschulden gegen sich selbst wiegt dabei so schwer, dass ein eventuell bestehendes Verschulden des Beklagten außer Betracht bleibt. Das Bemühen des Beklagten ist erkennbar darauf gerichtet, eine rechtswirksame Satzung zu erlassen, mithin auch korrekt die Beiträge zu kalkulieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit Blick auf die bisherige Entwicklung als sicher von der gerichtlichen Überprüfung der Satzung ausgehen musste. Zudem erfolgt eine regelmäßige Prüfung durch Wirtschaftsprüfer. Soweit gleichwohl Fehler in der Kalkulation vorliegen sollten, ist das hierauf gerichtete Verschulden des Beklagten - anderes wird auch von der Klägerin nicht behauptet - als gering anzusehen. Soweit die Klägerin hingegen, wenn sie - wie dies nunmehr zum Ausdruck kommt - an der Richtigkeit der Kalkulation zweifelt, eine gerichtliche Überprüfung durch die Fachgerichte dadurch verhindert, dass sie keine zumutbare und nach ihrer Auffassung erfolgreiche Klage erhebt, wiegt dieses Verschulden gegen sich selbst so schwer, dass ein etwaiger Haftungsbeitrag des Beklagten im vorliegenden Fall zurücktritt.

Hiervon unabhängig wäre das Vorbringen zudem verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO. Denn die Klägerin hätte Anlass gehabt, bereits in erster Instanz neben der Festsetzungsverjährung weitere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vorzutragen. Dies hat sie jedoch unentschuldigt nicht getan. Insoweit hat auch das Landgericht keine Hinweispflichten verletzt. Denn es bestand kein Anhalt dafür, dass ggf. weitere Gründe einer eventuellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vorlagen, bzw. die Klägerin sich darauf stützen wollte.

d)

Fehlt es an der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. ist Primärrechtsschutz nicht erhoben worden, kommt ein Schadensersatzanspruch weder aus § 1 Abs. 1 StHG/DDR noch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Mithin kann auch eine verweigerte Rückzahlung oder Aufhebung des Bescheides keinen Schadensersatz begründen.

e)

Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB scheitert bereits daran, dass der Bescheid Bestandskraft erlangt hat und damit einen Rechtsgrund für die Leistung darstellt.

f)

Auch die neue Beschlusslage des Verbandes zur Umstellung des Gebührensystems steht hier einer Entscheidung nicht entgegen. Denn diese berührt bestandskräftige Bescheide nicht.

g)

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen bereits entschieden. Der Senat legt die rechtlichen Ausführungen seiner Entscheidung zugrunde, so dass es keiner erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.