Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.03.2020 – 9 UF 10/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0316.9UF10.20.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27. November 2019 – Az. 6 F 745/18 (VA) - teilweise abgeändert und zu Ziffern 3. bis 5. wie folgt neu gefasst:

3.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)… Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer R-(b)…) mit einem Ehezeitanteil von 4.550,76 EUR unterbleibt.

4.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)… Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer (a)…) mit einem Ehezeitanteil von 2.935,59 EUR unterbleibt.

5.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der (x)… Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer R- (c)…) mit einem Ehezeitanteil von 730,40 EUR unterbleibt.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffern 1. und 2. sowie 6. bis 11. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die geschiedenen Eheleute jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.780 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

Die gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist zulässig. Infolge der zulässigerweise beschränkten Anfechtung ist die amtsgerichtliche Entscheidung dem Senat allein hinsichtlich der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte des Antragstellers bei der (x)… Lebensversicherung AG – insoweit allerdings umfassend – angefallen.

Das Rechtsmittel ist begründet. Zu Recht beanstandet die weitere Beteiligte zu 2., dass das Familiengericht die bei diesem Versorgungsträger bestehenden drei Anrechte trotz Geringfügigkeit im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zum Ausgleich gebracht und insoweit von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Tatsächlich sind die Voraussetzungen, unter denen nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert unterbleiben soll, im Streitfall erfüllt. Im Einzelnen:

Nach den Auskünften des weiteren Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 2019 (Bl. 50 ff. Sonderband VA) hat der Antragsteller aus privater Altersversorgung in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2018 andauernden – Ehezeit drei Versorgungsanrechte bei diesem Versorgungsträger erworben. Zur Versicherungsnummer R-(b)… hat der Antragsteller im Rahmen einer Riesterrente ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.550,76 EUR und einem Ausgleichswert von 2.125,38 EUR erwirtschaftet. Zur Versicherungsnummer (a)… besteht aus einer klassischen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.935,59 EUR und einem Ausgleichswert von 1.317,80 EUR. Schließlich besteht zur Versicherungsnummer R- (c)… aus einer weiteren Riesterrentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 730,40 EUR und einem Ausgleichswert von 215,20 EUR.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass bei keinem dieser Anrechte die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, die 3.654 EUR für das Ende der Ehezeit im Jahr 2018 beträgt, überschritten ist.

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen derartige geringfügige Anrechte, denen keine gleichartigen Anrechte auf Seiten der Antragsgegnerin gegenüberstehen, im Regelfall nicht ausgeglichen werden. Die Ausgestaltung dieser Norm als Sollvorschrift eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (BT-Drucks. 16/10144, S. 38, 60), zu berücksichtigen. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144, S. 43; BGH, aaO). Zudem ist aber auch der Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts bei der Ermessensausübung im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 45), der dann in den Vordergrund rückt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation (BT-Drucks. 16/10144 S. 61) zu berücksichtigen. Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH FamRZ 2012, 513 und 610; 2015, 2125; 2017, 960).

Im Streitfall sind solche besonderen Gründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen des Antragstellers die Bagatellgrenze übersteigt, genügt für sich betrachtet nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2013, 1415; OLG Schleswig NJW 2013, 2835; FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; FamRZ 2012, 1308; KG NJW-RR 2011, 1372; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 348; erkennender Senat, Beschluss vom 27. März 2014, Az. 9 UF 28/14). Dies gilt erst recht im hier vorliegenden Fall, in dem die Summe der geringfügigen Ausgleichswerte mit 3.658,38 EUR nicht einmal 5 EUR über der Bagatellgrenze von 3.654 EUR liegt.

Die hier zu Splitterversorgungen führenden Anrechte bestehen zwar sämtlich bei demselben Versorgungsträger. Der vom Gesetzgeber mit der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Schutz der Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bleibt gleichwohl beachtlich, weil jedes Versicherungskonto gesondert geführt werden muss, die einzelnen Anrechte sich also nicht als Bausteine einer Gesamtversorgung darstellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 610; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Juli 2015, Az. 9 UF 19/15 – zitiert nach juris; OLG Hamm a.a.O.).

Die Anrechte erfahren zudem durch die mit der internen Teilung einhergehenden Teilungskosten eine nicht unerhebliche Entwertung. Dies wird besonders augenfällig bei dem Anrecht des Antragstellers zur Versicherungsnummer R- (c…). Die von der weiteren Beteiligten zu 2. in zulässiger Weise erhobenen und anteilig in Höhe von 150 EUR auf die Antragsgegnerin entfallenden Teilungskosten würden das Anrecht auf der Grundlage des korrespondierenden Kapitalwertes um mehr als 40 % schmälern und damit unverhältnismäßig entwerten. Mindestens für dieses Anrecht rechtfertigt sich allein daraus das Absehen von dem Versorgungsausgleich. Für die beiden anderen Verträge bleibt die Entwertung durch die Kosten der internen Teilung zwar mit rund 10 und 6,5 % spürbar dahinter zurück. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass umgekehrt auch die Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. zwei geringfügige Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung (mit Ausgleichswerten von 493,02 EUR und 1.364,03 EUR) erworben hat, an denen der Antragsteller nicht partizipiert, weil das Amtsgericht diese nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen hat. Steht den geringfügigen Anrechten des einen Ehegatten ungleichartige, aber gleichfalls geringfügige Anrechte auf der Gegenseite bei einem anderen Versorgungsträger gegenüber, kommt der Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide wechselseitig erworbenen Anrecht in Betracht, wenn es unbillig wäre, den Ausschluss nur zu Lasten eines Ehegatten vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2015, 2125). Zwar sind die vom Antragsteller erworbenen geringfügigen Anrechte etwas werthaltiger als die Summe der von der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. erwirtschafteten und vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Anrechte (3.658,38 EUR gegenüber 1.857,55 EUR). In der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der nachstehend erörterten weiteren Aspekte des Streitfalls wird der Gesetzeszweck des § 18 VersAusglG jedoch nicht verfehlt, wenn auch eine Teilung der geringfügigen Anrechte des Antragstellers unterbleibt.

Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind nämlich nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, wobei insbesondere in die Abwägung einzubeziehen ist, ob ein Ausgleichsberechtigter dringend auf Bagatellbeträge angewiesen ist, oder ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61), was in der Regel für einen Ausgleich spricht (BGH FamRZ 2012, 610; 2015, 2125). So liegt der Fall hier aber nicht.

Es gibt keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin auf die in Rede stehenden Bagatellanrechte dringend angewiesen wäre. Sie ist heute 42 Jahre, verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und hat bereits nicht unwesentliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen und privaten Altersversorgung erworben, die sich aufgrund des Versorgungsausgleichs noch spürbar erhöhen werden. Durch den Versorgungsausgleich in der hier angeordneten Form erhält die Antragsgegnerin Anrechte des Antragstellers im Umfang von 39.320,51 EUR (Summe der korrespondierenden Kapitalwerte), während sie ihrerseits auszugleichende Anrechte im Umfang von insgesamt 30.423,82 EUR an den Antragsteller zu übertragen hat. Damit bleibt die Antragsgegnerin auch nach dem Ausschluss der in Rede stehenden Anrechte aus wirtschaftlicher Sicht die insgesamt Ausgleichsberechtigte. Es sind ferner keine Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in den kommenden 25 Jahren bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters nicht noch weitere erhebliche Versorgungsanrechte erwerben kann.

Schließlich war im Rahmen der Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung die vormalige und seinerzeit im Alleineigentum des Antragstellers stehende Ehewohnung zu Alleineigentum erworben hat und in diesem Zusammenhang von sämtlichen noch laufenden Kreditbelastungen freigestellt worden ist (vgl. dazu Ziffer III der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 17. Oktober 2018, UR-Nr. …/2018 des Notars R… S… mit Amtssitz in B…, Bl. 14 ff. GA).

Nach alledem fehlen im Streitfall besondere Gründe, die es zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten erscheinen ließen, die Antragsgegnerin (anders als den Antragsteller) auch an den geringfügigen Anrechten des geschiedenen Ehegatten aus der privaten Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2. teilhaben zu lassen; von einem Ausgleich dieser Anrechte war deshalb nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.

Der Senat hat einer entsprechenden Ankündigung folgend, der keiner der Beteiligten entgegen getreten ist, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (12.600 EUR x 10 % x 3 Anrechte).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.