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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.03.2020 – 6 U 145/18

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0317.6U145.18.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.07.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 105/17 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerinnen zu je 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Klägerinnen betreiben Verlage, die in der Region Berlin-Brandenburg Printmedien vertreiben und zugehörige Internetportale verantworten. Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt, die neben Hörfunk- und Fernsehprogrammen ein Telemedienangebot verbreitet. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung der Verbreitung bzw. Zugänglichmachung nichtsendungsbezogener presseähnlicher Beiträge als Bestandteil des im Internet unter „rbbǀ24“ abrufbaren Angebots in Anspruch.

Die Beklagte hält im Internet die Plattform „rbb-online.de“ vor, über die unterschiedliche Angebote abrufbar sind bzw. waren, neben dem streitgegenständlichen Angebot „rbbǀ24“ noch Angebote unter der Bezeichnung „Fernsehen“, „Radio“, „Wetterkasten“ und „Der „RBB“. Die einzelnen Angebote sind untereinander verknüpft. Das Angebot „rbbǀ24“ wiederum ist untergliedert in die Themenbereiche „Aktuell“, „Politik“, „Wirtschaft“, „Kultur“, „Sport“, „Panorama“, „Aktuelles“ und „Meine Entdeckung“ und hält dort jeweils Nachrichten vor in chronologischer Ordnung in Textform mit stehenden Bildern, Bildergalerien, audiovisuellen und akustischen Elementen sowie Verknüpfungen durch Hypertextstrukturen auf weitere Beiträge der Beklagten innerhalb der Plattform „rbb-online.de“ oder auf Webseiten von Dritten.

Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, das Angebot „rbbǀ24“ habe zum maßgeblichen Zeitpunkt im Januar 2017 ein eigenständiges Telemedienangebot dargestellt, denn es sei eigenständig aufrufbar und innerhalb des online-Portals der Beklagten als erstes Angebot blickfangmäßig hervorgehoben gewesen und es sei als selbständiger Nachrichtenblock präsentiert worden. Es habe durch - teils lange - Texte und stehende Bilder geprägte und nicht auf konkrete Sendungen bezogene Inhalte gezeigt, die in journalistische Kategorien gegliedert und durch pressetypische Text-Schlagzeilen eingeleitet worden und damit presseähnlich gewesen seien. Mit ihrem so gestalteten Angebot hätte die Beklagte die als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG zu qualifizierende Bestimmung des § 11d Abs. 2 S. 2 Nr. 3 RStV missachtet.

Die Klägerinnen haben zur Begründung ihres Antrags auf das unter „rbbǀ24““ am 23.01.2017 zwischen 15:53 Uhr und 19:23 Uhr abrufbare Angebot verwiesen, wie es auf dem der Klage unter Anlage K6 beigefügten USB-Stick unter der Datei „Aufzeichnung“ und in den beigefügten Anlageordnern 1 bis 4 dokumentiert sei. Dazu haben sie ausgeführt, die Anlagenordner 1 bis 4 enthielten ausschließlich Beiträge in presseähnlicher Textberichterstattung ohne zeitlichen oder inhaltlichen Bezug auf eine konkrete Sendung, charakterisiert durch eine journalistisch gebräuchliche Gliederung in Oberzeile, Hauptüberschrift, durch Fettdruck hervorgehobenen, den nachfolgenden Inhalt zusammenfassenden Einleitungsblock, stehende Fotos, Zwischenüberschriften gegliederten Fließtext und beigestellte Infokästen. Dass teilweise neben dem Text auch audiovisuelle und akustische Beiträge abrufbar seien, beseitige die Presseähnlichkeit nicht, weil Text und stehende Bilder blickfangmäßig zuerst platziert seien und im Vordergrund stünden. Die Beklagte selbst werbe für ihr Telemedienangebot als „Lese-Medium“, in dem an herausgehobener Position mit pressetypischen Text-Schlagzeilen auf die „meistgelesenen“ Artikel verwiesen und Nachrichten als „Schlagzeilen“ zusammengefasst würden.

Die Klägerinnen haben weiter die Auffassung vertreten, das unter „rbbǀ24“ abrufbare Angebot sei isoliert und ohne Einbeziehung der weiteren unter dem Portal „rbb-online.de“ enthaltenen Inhalte rechtlich zu bewerten, denn letztere seien nur getrennt von „rbbǀ24“ und nachfolgend zu diesem abrufbar. Die unter dem Portal „rbb-online.de“ abrufbaren Inhalte stellten insgesamt wegen ihrer großen Bandbreite kein einheitliches Angebot dar.

Es sei im Hinblick auf die Annahme der Wiederholungsgefahr rechtlich unerheblich, dass die Beklagte mittlerweile ihr Telemedienangebot verändert habe.

Die Klägerinnen haben beantragt,

der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, das Telemedienangebot „rbbǀ24“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem „USB-Stick“ Anlage K6 (dort Datei „Aufzeichnung) und/oder in den Anlageordnern K 1 - 4 wiedergegeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten. Sie hat die Ansicht vertreten, es fehle an einem justitiablen Streitgegenstand. Der in den Anlagenordnern 1 bis 4 überreichte Ausdruck bilde den Inhalt von „rbbǀ24“ nur unvollständig ab und bestehe aus einer willkürlichen Anordnung einzelner Screenshots. Die Bezugnahme auf den USB-Stick Anlage K 6 sei unzulässig, denn dieser beinhalte nicht das gesamte am 23.01.2017 (15:53 bis 19:23 Uhr) abrufbare Angebot. Die in die Texte eingebetteten Hypertextstrukturen erreichten nicht sämtliche an dem angegebenen Datum eingestellten Inhalte, es fehle die Verknüpfung zu den Angeboten aus dem Bereich Fernsehen, Radio und (teilweise) der Mediathek. Die sog. Slider-Module seien nicht korrekt, unvollständig bzw. nicht in zutreffenden Größenverhältnissen abgebildet, Bildergalerien würden nicht richtig bzw. nicht vollständig angezeigt, Videos und Audios seien nicht abzuspielen. Zudem seien tiefere Navigationsebenen und die darin enthaltenen, teils älteren Beiträge nicht aufzurufen.

Die Klage sei zudem mangels Formulierung eines hinreichend bestimmten Klageantrags unzulässig. Es werde nicht erkennbar, ob sich die Klägerinnen gegen das Telemedienangebot „rbb-online.de“ insgesamt wendeten oder nur gegen den redaktionellen Teil „rbbǀ24“. Wegen der Mängel der Anlagen fehle es zudem an einer ausreichenden Bezugnahme auf die inkriminierten Inhalte.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Klägerinnen definierten das Angebot „rbbǀ24“ unzutreffender Weise als Telemedienangebot. Vielmehr stelle das Portal „rbb-online.de“ das Telemedienangebot dar und müsse Gegenstand der Prüfung auf Presseähnlichkeit sein. Es sei nicht zulässig, den Teilbereich „rbbǀ24“ isoliert zu betrachten, denn „rbbǀ24“ könne weder inhaltlich noch technisch aus dem Gesamtangebot isoliert werden. Der Klageantrag sei insoweit auf eine unmögliche Leistung gerichtet.

Auch bei isolierter Betrachtung des Angebotes „rbbǀ24“ fehle es an der von den Klägerinnen behaupteten Presseähnlichkeit. „rbbǀ24“ stelle eine Navigationsleiste mit multimedialem Angebot dar, audiovisuelle Verbindungen stünden im Vordergrund. Die aktuellen im Fernsehen und Hörfunk ausgestrahlten Informationssendungen bildeten die Basis für alle „rbbǀ24“- Informationen, die Produktion erfolge trimedial. Fernseh- und Hörfunksendungen seien über das Programm-Hinweis-Modul am Ende der Startseite von „rbbǀ24“ eingebunden und über die Masternavigation auf der Startseite aufzufinden. Die über die Startseite „rbbǀ24“ abrufbaren Themenbereiche stellten keine journalistischen Rubriken dar, sondern weiterführende Navigationen, die dazu dienten, Nutzern das Auffinden bestimmter Themenfelder zu erleichtern. Der Presseähnlichkeit des Angebots „rbbǀ24“ stehe zudem entgegen, dass eine Vielzahl von Beiträgen abrufbar sei, die älter seien als ein Jahr, sowie dass ein von Abrufzahlen gesteuerter Algorithmus unter der Rubrik „Meistgelesen“ eine fortlaufenden Veränderung und Aktualisierung bewirke. Die Verwendung der Begriffe „Schlagzeile“ und „Meistgelesen“ indizierten keine Pressähnlichkeit, sondern sei darauf zurückzuführen, dass die Rezeption des Telemedienangebotes nur unter Einsatz der Kulturtechnik des Lesens möglich sei.

Die auf dem USB-Stick Anlage K6 gespeicherten und die ausgedruckten, in den Anlageordnern 1 bis 4 enthaltenen Beiträge seien zudem ganz überwiegend sendungsbezogen und unterfielen dem Verbot der Presseähnlichkeit nach dem RStV deshalb von vornherein nicht. Insoweit bedürfe es keines ausdrücklichen Hinweises auf eine bestimmte Sendung, vielmehr reiche ein materieller Zusammenhang aus.

Dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen stehe schließlich entgegen, dass das journalistisch-redaktionell veranlasste Telemedienangebot von Rundfunkanstalten vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst werde und diese berechtige, selbst zu entscheiden, inwieweit und mit welchen Inhalten, Formaten und Genres sie im Rahmen ihres Grundversorgungsauftrags Telemedien herstellten und verbreiteten. § 11 Abs. 2 Nr. 3 3. Hs RStV stellte eine Beschränkung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten zur Sicherung der wirtschaftlichen Interessen der Presseverlage dar, die, sofern sie überhaupt verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sei, verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden müsse. Die Beschränkung der Verwendung von Texten und Standbildern, die den Rundfunkanstalten in nichtsendungsbezogenen Telemeiden als Kulturtechnik zustehe, sei besonders stark rechtfertigungsbedürftig. Das an journalistisch-redaktionelle Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerichtete Gebot, nichtsendungsbezogene Telemedien nicht durch stehende Texte und Bilder zu prägen, stelle als für den Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Verleger ohnehin ungeeignetes Mittel einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte und zugleich eine unangemessene Beschränkung ihrer Programmautonomie dar.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Klageantrag hinreichend bestimmt durch Bezugnahme auf die Darstellung des Angebots der Beklagten in den Anlagenordnern 1 bis 4 und dem USB Stick Anlage K6. Das Erfordernis, den Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde festzulegen, sei vorliegend verzichtbar, weil sich das Verhalten, dessen Unterlassen begehrt werde, nicht mit Worten oder einer Abbildung beschreiben lasse. Die im Klageantrag bezeichneten Anlagen gäben das Verhalten, das die Klägerinnen untersagt wissen wollten, konkret und ausreichend wieder. Da es sich nach Anschauung der maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Angehörigen des Gerichts zählten, bei „rbbǀ24“ um ein eigenständiges Telemedienangebot der Beklagten mit eigener Internetseite, eigener Internetadresse und eigener Titelseite handele, sei der Streitgegenstand auch existent. Auf die Verknüpfung mit anderen Angeboten komme es für die Beurteilung nicht an.

Die Klage sei nach § 3, § 3a, § 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 11d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 RStV auch begründet. Die Parteien seien Wettbewerber. Die Beklagte verstoße mit dem Telemedienangebot „rbbǀ24“ gegen die Marktverhaltensregel des § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV und handele damit wettbewerbswidrig i.S.d. § 3, § 3a UWG. Die streitgegenständlichen Beiträge seien nicht sendungsbezogen im Sinne des § 2 Nr. 19 RStV, denn es fehle an einem formellen, direkten Sendungsbezug. Die Presseähnlichkeit sei auf Grundlage der von den Klägerinnen eingereichten Anlagenordner 1 bis 4 und dem USB-Stick Anlage K6 zu prüfen, denn die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Grundstruktur des Angebots in dem streitgegenständlichen Zeitraum unzutreffend wiedergegeben sei oder dass es weitere im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu berücksichtigenden Beiträge innerhalb des Angebots „rbbǀ24“ gegeben habe. Dass die Anlagenordner 1 bis 4 nur nichtsendungsbezogene Beiträge wiedergäben, sei nicht zu beanstanden, denn nur diese seien Prüfungsgegenstand, es komme nicht auf das gesamte Telemedienangebot der Beklagten an.

Das streitgegenständliche Angebot entspreche dem typischen Erscheinungsbild von gedruckten Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften. Die Textbeiträge stünden im Vordergrund, das Angebot bestehe aus in sich abgeschlossenen und in sich verständlichen Nachrichtentexten mit Standbildern zur Illustration. Die Texte seien auch ohne Kenntnisnahme von weiteren Inhalten, auf die nur gelegentlich verwiesen werde, verständlich und würden begleitet von hervorgehobenen Blickfängen und/oder Schlagzeilen. Der Presseähnlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass das Angebot ständigen Veränderungen unterliege oder die Beiträge teilweise älter als ein Jahr seien.

Die Untersagung greife auch nicht in das Grundrecht der Beklagten auf Rundfunkfreiheit ein, denn der Gesetzgeber des Rundfunkstaatsvertrages habe den maßgeblichen Ausgleich zwischen der Rundfunkfreiheit und der Beklagten und der Pressefreiheit der Klägerinnen durch § 11d Abs. 2 Nrn. 1 und 2 RStV hergestellt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.08.2018 zugestellte Urteil mit am 06.09.2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 08.11.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Beklagte vertieft ihre Auffassung von der Unzulässigkeit der Klage. Die von den Klägerinnen in Bezug genommenen Anlagen definierten keinen Streitgegenstand, der zu einer Verurteilung führen könne. Infolge der Abweichungen zwischen den Inhalten der Anlagenordner 1 bis 4 und des USB-Sticks Anlage K 6 sei der Klageantrag unbestimmt. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die in den Anlagenordnern 1 bis 4 enthaltenen Ausdrucke die Masternavigation und die einzelnen Navigationspunkte nur unzureichend abbildeten und die Untergliederungen nicht "nachvollzögen". Der Inhalt der Ordner sei zudem ungeordnet, unvollständig und willkürlich zusammengestellt, vermittele insgesamt keinen Gesamteindruck von dem streitbefangenen Angebot und könne der richterlichen Prüfung deshalb nicht zugrunde gelegt werden.

Auch die Bezugnahme auf den USB Stick Anlage K6 stehe der Annahme eines hinreichend bestimmten Klageantrag entgegen. Der USB Stick Anlage K6 bilde das Angebot ebenfalls nur unvollständig ab und ermögliche keine Bewertung des Gesamteindrucks im Hinblick auf die behauptete Presseähnlichkeit. Das Landgericht habe bei der Bewertung nicht berücksichtigt, dass in dem Angebot „rbbǀ24“ auch audiovisuelle Elemente integriert seien. Die auf den USB Stick Anlage K6 bezogene Formulierung des landgerichtlichen Tenors „dort die Datei Aufzeichnung“ sei missverständlich, weil ein Aufruf dieser Datei zu der aus 4000 Videodateien und 900 Websites zusammengestellten Homepage der Beklagten führe, sodass ein Verbot ihr gesamtes Angebot umfassen würde. Das Landgericht habe weiter verkannt, dass es am 23.01.2017 kein isoliertes Angebot unter der Rubrik „rbbǀ24“ gegeben habe, das auf dem USB-Stick Anlage K6 abgespeichert worden sein könnte, und es habe unrichtigerweise die Prüfung der Presseähnlichkeit auf die von den Klägerinnen vorgelegte willkürliche Auswahl beschränkt.

Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass „rbbǀ24“ ein eigenes Telemedienangebot darstelle, weil es unzutreffenderweise als unstreitig behandelt habe, dass das Angebot „rbbǀ24“ zur fraglichen Zeit über eine eigene Onlineadresse und eine eigene Titelseite verfügt habe. Als Telemedienangebot gelte allerdings nur der im Drei-Stufen-Testverfahren nach § 11f Abs. 4 RStV genehmigte Gegenstand und nur dieser könne wettbewerbsrechtlich angegriffen werden.

Inhaltlich sei das Landgericht unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass ein sendungsbezogenes Angebot nur vorliege, wenn der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im Telemedienangebot konkret ausgewiesen werde. Es habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass in den integrierten Videos und Audios bzw. Links Hinweise auf konkrete Sendungen enthalten gewesen seien.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

und hilfsweise,

es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen,

1) das Angebot „rbb 24“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn das Angebot durch Texte und/oder stehende Bilder geprägt ist, eine hörfunk- oder tv-ähnliche Gestaltung nicht im Vordergrund steht, wie dies auf dem USB-Stick, Anlage K6 und/oder in den Anlageordnern 1 - 4 wiedergegeben,

2) das Angebot „rbb 24“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn das Angebot durch nichtsendungsbezogene Texte und/oder stehende Bilder geprägt ist, eine hörfunk- oder tv-ähnliche Gestaltung nicht im Vordergrund steht, wie dies auf dem USB-Stick, Anlage K6 und/oder in den Anlageordnern 1 - 4 wiedergegeben.

Diesbezüglich beantragt die Beklagte,

die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen das landgerichtliche Urteil und vertreten die Ansicht, der USB-Stick K 6 bilde den Streitgegenstand vollständig und korrekt ab, so wie er durch sie, die Klägerinnen, bestimmt worden sei. Ihr Klageantrag sei auch hinreichend bestimmt. Ihr Unterlassungsbegehren beziehe sich auf das eigenständige Telemedienangebot „rbbǀ24“, wie es am 23.01.2017 zwischen 15:53 und 19:23 Uhr im Internet abrufbar gewesen sei, und werde durch Bezugnahme auf die Anlagen K6 und die Anlagenordner 1 bis 4 ausreichend konkretisiert. Der USB Stick Anlage K6 und die Anlagenordner 1 bis 4 hätten einen unterschiedlichen Inhalt: Der USB Stick Anlage K6 speichere den gesamten Inhalt des Angebots von „rbbǀ24“ in dem inkriminierten Zeitraum, die Aktenordner gäben nichtsendungsbezogene Texte dieses Zeitraums wieder, mithin solche, die nicht mit einem zeitlichen und inhaltlichen Bezug zu einer konkreten Sendung gekennzeichnet seien. Nur diese Texte seien, wie das Landgericht richtig erkannt habe, auf unlautere Presseähnlichkeit zu untersuchen.

Aus den Anlagenordnern 1 bis 4 werde erkennbar, dass das Angebot von „rbbǀ24“ durch stehende Texte und Bilder geprägt sei und nicht eine hörfunk- oder fernsehähnliche Gestaltung dominiere; eine etwaige Unterlegung der Texte durch Audios oder Videos sei nicht maßgeblich. Da nur das Angebot „rbbǀ24“ der Prüfung unterliege, komme es auf die Verknüpfungen mit anderen Angeboten der Beklagten im Rahmen des online-Portals „rbb-online.de“ nicht an. Sie, die Klägerinnen, hätten anhand von Beispielen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes belegt, dass das Angebot zu „rbbǀ24“ presseähnlich ausgestaltet sei. Ausführungen zu jeder einzelnen Textberichterstattung könnten nicht verlangt werden. Solche seien auch nicht erforderlich, denn die in den Anlagenordnern 1 bis 4 enthaltenen Texte seien durchgängig nach einem identischen Schema aufgebaut, welches der Bundesgerichtshof bereits als offensichtlich pressemäßig beurteilt habe. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass die Integration audiovisueller und weiterer presseuntypischer Elemente in die Onlineberichterstattung die Presseähnlichkeit des Angebots entfallen lasse, setze sie ihre eigene rechtliche Würdigung an die Stelle des Landgerichts, ohne sich mit dessen Argumenten auseinanderzusetzen.

Unzutreffenderweise vertrete die Beklagte die Ansicht, der im Klageantrag verwendete Begriff "Telemedienangebot" sei auslegungsbedürftig, vielmehr ergebe sich sein Sinngehalt aus dem RStV. Danach stelle das Angebot „rbbǀ24“ aufgrund seiner eigenen Internetseite, eigenen Internetadresse und eigenen Titelseite ein eigenständiges Telemedienangebot dar. Die Heranziehung des gesamten auf dem Portal “rbb-online-de“ abrufbaren Angebots als Prüfungsgegenstand kommt nicht in Betracht, denn das führte dazu, dass wegen des dann bestehenden Übergewichts von Fernseh- und Radiobeiträgen sowie der Inhalte der Mediathek das Verbot presseähnlicher nichtsendungsbezogener Telemedienangebote leerliefe.

Soweit die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angreife, sei sie präkludiert, denn sie habe es unterlassen, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) der Beklagten hat Erfolg. Der Klage kann weder im Haupt- noch in den Hilfsanträgen entsprochen werden. Die Klage ist in Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig, darüber hinaus auch unbegründet. Entsprechend war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

1) Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig, denn der Unterlassungsantrag der Klägerinnen genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Unterlassungsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, Crailsheimer Stadtblatt II Rn 12; Urteil vom 09.11.2017 - I ZR 134/16, Resistograph Rn 21; jew. zit. nach juris und mwN). Dagegen abzuwägen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz (vgl. BGHZ 153, 69 - P-Vermerk Rn. 46; zit. nach juris). Ein Unterlassungsantrag muss deshalb möglichst konkret gefasst sein und muss die zu unterlassende Verletzungshandlung so genau wie möglich beschreiben. Es ist dabei grundsätzlich zulässig, den Antrag, wie im vorliegenden Fall, abstrakt-verallgemeinernd zu formulieren, wenn das zu verbietende Verhalten durch Bezugnahme auf eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzungshandlung hinreichend konkretisiert wird.

b) Der notwendigen Bestimmtheit des Klageantrags steht vorliegend nicht entgegen, dass er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen die Klägerinnen die Rechtsverletzung herleiten, sondern insoweit allein auf Anlagen (Anlagenordner 1 bis 4 und USB-Stick Anlage K6) Bezug nimmt. Eine verbale Beschreibung des inkriminierten Verhaltens im Antrag ist dann nicht erforderlich, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, wenn durch die Bezugnahme auf Anlagen erkennbar wird, dass von dem begehrten Verbot ein Verhalten erfasst sein soll, in dem sich das Charakteristische der konkreten Verletzungsform wiederfindet oder wenn sich aus dem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, das Charakteristische der konkreten Verletzungsform ergibt (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, Crailsheimer Stadtblatt II Rn 12ff.; Urteil vom 22.03.18 - I ZR 118/16, Hohlfasermembranspinnanlage II Rn 19; Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 40/99 - Laubhefter; jew. zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerinnen richten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Beiträge, die über das Portal „rbb-online.de“ von dem Angebot „rbbǀ24“ abrufbar sind und die exemplarisch als Ausdruck in den Anlagenordnern 1 bis 4 aufgenommen bzw. auf dem USB Stick Anlage K6 gespeichert sind. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich, dass die Klägerinnen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform darin sehen, dass nichtsendungsbezogene Beiträge presseähnlich ausgestaltet werden. Damit ist eine verbale Beschreibung des inkriminierten Verhaltens im Antrag selbst entbehrlich.

c) Der Bestimmtheit des auf Unterlassung gerichteten Klageantrages steht, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, auch nicht entgegen, dass weder die in Bezug genommenen Anlagenordner 1 bis 4 noch der USB-Stick Anlage K6 mit der Urschrift der landgerichtlichen Entscheidung körperlich fest verbunden werden konnten.

Das Erfordernis der Bestimmtheit des Urteilsausspruches soll umfassend der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen dienen. Neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Urteilsausspruches muss deshalb gewährleistet sein, dass der Ur-

teilsinhalt äußerlich in einer Art und Weise so festgelegt wird, dass er auch nach Rechtskraft der Entscheidung bestimmbar bleibt, um Unsicherheiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu verhindern. Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls mit der Entscheidungsbegründung bestimmbar sein, woraus die Notwendigkeit abzuleiten ist, den Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen. In besonders gelagerten Fällen können es die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwandes allerdings rechtfertigen, von dieser Notwendigkeit abzusehen, nämlich dann, wenn der Gegenstand, auf den sich der Unterlassungsausspruch bezieht, nicht genau festzulegen ist, weil er weder mit Worten beschrieben noch abgebildet werden kann oder wenn, wie vorliegend, der Gegenstand, auf den sich der Unterlassungsausspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht in das Urteil aufgenommen werden kann (BGHZ 94, 276 - Inkasso-Programm Rn 94; 112, 264 - Betriebssystem Rn 41; Urteil vom 20.03.1997 - I ZR 246/94, grau/magenta, Rn 12; Beschluss vom 14.02.1989 - X ZB 8/87, Schrägliegeeinrichtung; jew. zit. nach juris). In einem solchen Fall genügt der Verweis auf zu den Akten gereichte Anlagen, weil die betreffenden Anlagen den Prozessparteien bekannt und als Aktenbestandteil festgelegt sind. Bei Unterlassungsanträgen, wie vorliegend, ist auch nach dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine körperliche Verbindung nicht in jedem Fall unabdingbar, weil bei der Vollstreckung eines Unterlassungstitels auf die zu den Akten gereichte Anlage ohne weitere zurückgegriffen werden kann und das erkennende Gericht selbst Vollstreckungsgericht ist (BGHZ 144, 388 - Musicalgala Rn 16f; zit. nach juris).

d) Der von den Klägerinnen zur Entscheidung gestellte Hauptantrag entspricht in seiner Formulierung allerdings nicht dem zivilprozessualen Bestimmtheitsgebot, weil er einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff enthält, über dessen Inhalt die Parteien streiten. Durch die Qualifizierung des mit dem begehrten Verbot angegriffenen Angebots „rbbǀ24“ als Telemedienangebot entstehen Unklarheiten über Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts und bleibt letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen. Dies ist nicht zulässig (BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 207/14, ARD-Buffet Rn 18; Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09, Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker Rn 11; Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 54/10, Kreditkontrolle Rn 9; jeweils m.w.N. und zit. nach juris).

Der in den Hauptantrag der Beklagten aufgenommene Begriff „Telemedienangebot“ ist auslegungsbedürftig (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 - I-6 U 188/12, 6 U 188/12 - Tagesschau-App I Rn 19; zit. nach juris). Er ist - anders als die Klägerinnen vortragen - nicht Gegenstand einer Definition im Rundfunkstaatsvertrag, vielmehr bestimmt § 3 Abs. 1 S. 3 RStV lediglich den Begriff „Telemedien“, ohne dass daraus abgeleitet werden könnte, ob, wie die Beklagten vortragen, nur die Gesamtheit aller elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste einer Rundfunkanstalt (mit Ausnahme der Telekommunikationsdienste nach dem Telekommunikationsgesetz) ein einheitliches Telemedienangebot darstellt oder ob, wie die Klägerinnen meinen, auch die einzelnen im Rahmen des Gesamtangebotes bereitgestellten Dienste selbst als eigenständige Telemedienangebote anzusehen sind. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings nur hinnehmbar, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 12/05, Planfreigabesystem Rn 22; Urteil vom 04.11.2010 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, a.a.O.; Urteil vom 06.11.2011 - Kreditkontrolle, a.a.O.; jew. zit. nach juris). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht im Streit steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 207/14, ARD-Buffet Rn 18; Urteil vom 04.11.2010 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker a.a.O.; Urteil vom 06.11.2011 - Kreditkontrolle a.a.O.; Urteil vom 04.09.2003 - I ZR 23/01, Farbmarkenverletzung Rn 19; Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 202/07, Erinnerungswerbung im Internet Rn 23; jew. zit. nach juris).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwischen den Parteien ist streitig, was unter dem Begriff „Telemedienangebot“ zu verstehen ist, insbesondere ob das inkriminierte Angebot als ein solches anzusehen ist oder ob nur das das Angebot „rbbǀ24“ neben anderen Angeboten umfassende Portal „rbb-online.de“ ein Telemedienangebot darstellt. Das von den Klägerinnen beantragte Verbot wird auch nicht durch die in dem Antrag beschriebene konkrete Verletzungsform hinreichend präzisiert, weil sich die aus den Anlagenordnern 1 bis 4 bzw. dem USB Stick Anlage K6 ergebende Konkretisierung nicht auf den Begriff des „Telemedienangebots“ bezieht, sondern, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, auf das inkriminierte Verhalten, nämlich presseähnliche Texte in nichtsendungsbezogenen Beiträgen bereitzustellen.

Die Verwendung des Begriffs „Telemedienangebot“ kann vorliegend auch nicht aus anderen Gründen hingenommen werden. Zwar bezieht sich das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur auf solche Teile des Antrags, die den Inhalt des Verbots tatsächlich selbständig festlegen, nicht aber auf solche, die lediglich der Erläuterung eines an sich schon hinreichend bestimmten Begriffs dienen und bei denen es sich ihrem Wesen nach, ungeachtet ihrer Aufnahme in den Antragstext, um einen Teil der Klagebegründung handelt (BGH, Urteil vom 06.10.1999 - I ZR 92/97, Auslaufmodelle III Rn 19; zit. nach juris; Schwippert, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap 51 Rn 8). Die Angabe „Telemedienangebot“ stellt allerdings nicht eine solche bloße Erläuterung dar, sondern dient der Bestimmung der Reichweite des von den Klägerinnen begehrten Verbotes, so dass deren mangelnde Eindeutigkeit nicht ohne Relevanz bleiben kann.

Auch soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung unbeanstandet bleiben kann, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 13/07, Brillenversorgung I Rn 22; Urteil vom 05.10.2010 - I ZR 46/09, Verbotsantrag bei Telefonwerbung Rn 10; jew. zit. nach juris), kommt vorliegend ein Absehen von den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Denn es ergibt sich bereits aus den von den Klägerinnen in der Berufungsverhandlung formulierten Hilfsanträgen, dass die von ihnen verfolgte Begehr auch ohne die Aufnahme des Begriffes „Telemedienangebot“ in den Klageantrag formuliert werden kann, so dass die Klägerinnen durch die aufgezeigten Anforderungen nicht rechtsschutzlos gestellt werden.

Auf die Unbestimmtheit sind die Klägerinnen in der Berufungsverhandlung hingewiesen worden, ohne dass sie den Hauptantrag daraufhin präzisiert haben.

2) Auch der ergänzend formulierte Hilfsantrag, der Beklagten zu untersagen, das „Angebot „rbbǀ24““ zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/ machen zu lassen, wenn das Angebot durch Texte und/oder stehende Bilder geprägt ist, eine hörfunk- oder tv-ähnliche Gestaltung nicht im Vordergrund steht, wie auf den näher bezeichneten Anlagen wiedergegeben, ist unzulässig.

a) Zwar ist die Anpassung des Antrages in der vorgenommenen Weise zulässig, denn es ist kein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt worden. Die Klägerinnen haben mit diesem Antrag lediglich auf die Zulässigkeitsbedenken des Senats hinsichtlich der Formulierung des Hauptantrages reagiert, insbesondere auf den Begriff „Telemedienangebot“ verzichtet. Eine solche Anpassung des Antrags ist ohne weiteres möglich (BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 204/96 - Kontrollnummernbeseitigung Rn 33; zit. nach juris).

b) Auch der Hilfsantrag entspricht allerdings nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dabei kann dahinstehen, ob die inkriminierte Handlung durch Verwendung der Begrifflichkeiten „durch Texte und/oder stehende Bilder geprägt“ bzw. „eine hörfunk oder tv-ähnliche Gestaltung nicht im Vordergrund steht“ so eindeutig beschrieben wird, dass das zu untersagende Verhalten hinreichend präzisiert wird. Denn der Antrag lässt keinen tauglichen, abgegrenzten Streitgegenstand erkennen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser Rn 18; zit. nach juris). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen dabei alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehend natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ 117, 1 Rn 16). Im Falle wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklagen ist in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in eben dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das konkret beschriebene Verhalten legt damit die Beanstandungen und das Klagebegehren fest (BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser Rn 24).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung können die von den Klägerinnen zur Konkretisierung des allgemein formulierten Klageantrags in Bezug genommenen Anlagen (USB Stick Anlage K6 und die Anlagenordner 1 bis 4) zur Bestimmung, was Gegenstand des Unterlassungsantrags sein soll, nicht tauglich herangezogen werden. Die vorgenannten Anlagen unterscheiden sich in Umfang und Inhalt und grenzen deshalb in der Verknüpfung durch „und/oder“ den Umfang des Verbotes nicht hinreichend klar und eindeutig ab. Der USB-Stick Anlage K 6 enthält nach Darstellung der Klägerinnen das unter „rbbǀ24“ am 23.01.2017 zwischen 15:53 und 19:23 Uhr abrufbare Angebot, d.h. neben den nach Auffassung der Klägerinnen textähnlichen Beiträgen ohne formellen Sendungsbezug auch audiovisuelle Beiträge oder Beiträge, die auf konkrete Sendungen in Hörfunk oder Fernsehen hinweisen, während die Anlagenordner 1 bis 4 einen Ausdruck der nichtsendungsbezogenen Texte aus dem auf dem USB-Stick Anlage K6 gespeicherten unter „rbbǀ24“ abrufbaren Gesamtangebot wiedergeben sollten. Dies führt zu Unklarheiten in Bezug auf die Reichweite des begehrten Verbots.

Soweit die Klägerinnen beantragen, die Verbreitung bzw. Zugänglichmachung des Angebots „rbbǀ24“ zu untersagen, wie es auf dem USB-Stick Anlage K6 und den Anlagenordnern 1 bis 4 wiedergegeben ist, bleibt unklar, ob sich das Verbot auf diejenigen Beiträge beziehen soll, welche sämtlichen Merkmalen sowohl der auf der Anlage K6 gespeicherten Beiträge wie auch denjenigen der in den Anlagenordnern 1 bis 4 abgedruckten entsprechen, oder ob nur diejenigen Beiträge in Bezug genommen werden sollen, die mit den übereinstimmenden Elementen beider Anlagenkonvolute korrespondieren. Soweit die Klägerinnen die alternative Verknüpfung („oder“) in Bezug nehmen, ist nicht erkennbar, ob sich der Antrag beziehen soll auf Darstellungen, die nur diejenigen Elemente einer Anlage enthalten, die nicht in der anderen enthalten sind, oder ob für die Bestimmung des Umfangs der inkriminierten Handlung jeweils auf die Merkmale der einzelnen Anlagen insgesamt abgestellt werden soll. Sollten die Klägerinnen ihren Antrag im letztgenannten Sinne verstehen wollen, stünde seiner Zulässigkeit darüber hinaus entgegen, dass die Anlage K6 (USB-Stick) für die Darstellung der konkreten Verletzungsform bereits deshalb nicht geeignet ist, weil sie unstreitig auch Beträge umfasst, die ausdrücklich auf konkrete Sendungen im Fernseh- bzw. Radioprogramm der Beklagten hinweisen, sowie audiovisuelle Beiträge. Der USB Stick Anlage K6 enthält damit Anteile, die nach dem Vortrag der Klägerinnen selbst von dem beantragten Verbot nicht umfasst sein sollen. Der Umfang des von den Klägerinnen begehrten Verbotes kann wegen der alternativen Verknüpfung insoweit auch nicht durch Rückgriff auf den Inhalt der Anlagenordner 1 bis 4 bestimmt werden.

Der erste Hilfsantrag legt damit nicht den Umfang des beantragten Verbotsinhalts, mithin den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts fest, überlässt dies vielmehr dem Ermessen des angerufenen Gerichts. Das ist unzulässig. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehrten Verbots aufzuzeigen und die insoweit maßgeblichen Umstände darzutun. Auch aus dem Umstand, dass das Gericht gehalten ist, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 ZPO) kann nicht hergeleitet werden, dass es dem Gericht überlassen werden könnte, einem zu unbestimmt gefassten Klageantrag einen zulässigen Wortlaut und Inhalt zu geben und damit den Streitgegenstand zu bestimmen (BGH, Urteil vom 11.01.1990 - I ZR 35/89, Unbestimmter Unterlassungsantrag Rn 21; Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 40/99, Laubhefter Rn 59; jew. zit. nach juris).

3) Schließlich ist auch der in der Berufungsverhandlung weiter hilfsweise gestellte Antrag (zweiter Hilfsantrag) unzulässig, es der Beklagten zu untersagen, das „Angebot „rbbǀ24““ zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn das Angebot durch nicht sendungsbezogene Texte und/oder stehende Bilder geprägt ist, eine hörfunk- oder tv-ähnliche Gestaltung nicht im Vordergrund steht, wie auf den näher bezeichneten Anlagen wiedergegeben.

Es kann hier dahin stehen, ob der zweite Hilfsantrag wie der erste, von dem er sich allein durch den neu aufgenommenen Zusatz „nicht sendungsbezogene“ Texte unterscheidet, aus den vorstehend genannten Gründen einen abgegrenzten Streitgegenstand nicht eindeutig festlegt.

Denn jedenfalls erfüllt der zweite Hilfsantrag die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO insoweit nicht, als er den aus dem RStV entnommenen Begriff „nichtsendungsbezogene“ Texte verwendet. An der notwendigen Bestimmtheit fehlt es, wenn ein Antrag lediglich die Verbotsnorm des Gesetzestextes wiederholt, sofern nicht der Gesetzestext das zu unterlassende Verhalten hinreichend konkret beschreibt oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist (BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 202/07, Erinnerungswerbung im Internet, Rn 21; Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 111/08, Hörgeräteversorgung II Rn 18; jew. zit. nach juris; Schwippert, a. a. O. Rn 8b). Der Begriff „nichtsendungsbezogene“ Texte begründet die geforderte hinreichende Bestimmtheit allerdings nicht, er ist auslegungsbedürftig und über seinen Inhalt streiten die Parteien. Die Beklagte ist insoweit der Rechtsansicht der Klägerinnen entgegengetreten, dass ein Angebot nur dann als sendungsbezogen gelten kann, wenn es den ausdrücklichen Hinweis auf eine konkrete Sendung enthält (sog. formeller Sendungsbezug) und hat vertreten, es sei hinreichend, wenn der Betrag einen materiellen Bezug zu einer Sendung aufweise, also inhaltlich Bezug nehme auf ein Thema, das anderenorts innerhalb ihres Angebots audiovisuell verarbeitet worden sei. Wie sich aus der unter Anlage B2 zur Akte gereichten Aufstellung der Beklagten ergibt, weist mehr als die Hälfte der auf dem USB-Stick Anlage K6 enthaltenen Beiträge einen solchen materiellen Sendungsbezug auf. Die - zwischen den Parteien streitige - Definition des Begriffes „nicht sendungsbezogen“ ist damit von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung, ob die Beklagte gegen die Vorgaben des § 11 d RStV verstößt, denn das Verbot presseähnlicher Angebote erstreckt sich ausschließlich auf nichtsendungsbezogene Telemedien und für die Bewertung ist auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14, Tagesschau-App Rn 62; zit. nach juris). Die Verwendung des Begriffs „nichtsendungsbezogene“ Texte im Klageantrag selbst ist deshalb mit dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren.

4) Selbst wenn einer der Anträge zulässig wäre, bliebe die Klage aber ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls auch unbegründet, denn, wie die Beklagte zu Recht rügt, lassen die im Klageantrag in Bezug genommenen Anlagen im Rahmen der Sachprüfung keinen hinreichenden Einblick auf das am 23.01.2017 von 15:53 bis 19:23 Uhr unter „rbbǀ24“ abrufbare Angebot zu. Die von den Klägerinnen behauptete Presseähnlichkeit des Angebots „rbbǀ24“ lässt sich deshalb nicht feststellen.

Der Senat hat den Inhalt des USB Sticks Anlage K 6 und der Anlagenordner 1 bis 4 umfassend in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Anlagen die im inkriminierten Zeitraum unter „rbbǀ24“ abrufbaren Beiträge nicht vollständig abbilden. Die Anlagenordner 1 bis 4 sind als Grundlage einer Prüfung der Gesamtheit nichtsendungsbezogener Beiträge, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Feststellung einer unzulässigen Presseähnlichkeit vorzunehmen ist (vgl. BGH Z 205, 195 - Tagesschau-App Rn 62; zit. nach juris), bereits nicht geeignet, weil sie als Druckmedium die in der Mehrzahl der Texte durch Hypertextstrukturen bewirkten Querverweise zwischen verschiedenen Beiträgen und Angebotstiefen nicht sichtbar machen können. Der USB-Stick Anlage K6 stellt zwar ein grundsätzlich geeignetes Medium dar, um diese Querverweise darzustellen, bildet allerdings die Hypertextstrukturen nur eingeschränkt ab, nämlich soweit sie auf Texte auf der eigenen Website der Beklagten Bezug nehmen. Soweit diese Hypertextstrukturen hingegen auf Websites Dritter verweisen, lassen sich diese auf dem USB-Stick Anlage K6 für den maßgeblichen Zeitraum nicht mehr aufrufen. Entsprechendes gilt, soweit die Hypertextstrukturen auf Video- bzw. Audiobeiträge innerhalb des Angebots der Beklagten Bezug nehmen; in diesem Fall führt der Verweis wegen fehlender Internetbasierung lediglich zur Abbildung eines Standbildes bzw. des Audiosymbols.

Eine umfassende Bewertung, ob das unter „rbbǀ24“ bereitgestellte Angebot der Beklagten in allen seinen Angebotstiefen durch Texte „geprägt“ ist oder ob eine hörfunk- oder tv-ähnliche Gestaltung im Vordergrund steht, ist danach nicht möglich. Dies setzte einen vollständigen Eindruck von dem am 23.01.2017 abrufbaren Angebot, insbesondere Erkenntnisse über Art und Länge bzw. Gewicht der audiovisuellen Beiträge und Verweise auf fremde Websites voraus. Mangels Nachvollziehbarkeit der Weiterverweisungen kann die Gewichtung des Angebotsbestandteils "Text" unter den nichtsendungsbezogenen Beiträgen innerhalb des Gesamtkonzepts des Angebots „rbbǀ24“ allerdings nicht sicher beurteilt und kann nicht festgestellt werden, dass in dem inkriminierten Zeitraum in den nicht sendungsbezogenen Beiträgen presseähnliche Texte im Vordergrund gestanden haben. Dies hat die Beklagte sowohl vor dem Landgericht wie auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich gerügt und geht zu Lasten der Klägerinnen, die die von ihnen behauptete und von der Beklagten bestrittene inkriminierte Handlung substantiiert darzutun haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sie vielmehr auf den konkreten Umständen des Einzelfalles beruht und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 ZPO.