Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.05.2020 – 9 UF 3/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0529.9UF3.20.00
Tenor§
I.
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 07.11.2019 (Az. 5 F 132/19) zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Absätze 3 bis 5 wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des bei der … GmbH zur Versicherungsnummer X bestehenden Anrechts der Antragstellerin unterbleibt. Gleiches gilt für das zur Versicherungsnummer Y bestehende Anrecht des Antragsgegners.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: … H …) zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe von 1,8856 Entgeltpunkten findet nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: … H …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,2451 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … B … bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Absätze 1 und 2).
II.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind 50 % der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 3.600 EUR festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2019 die am …1989 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 23.05.2019 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin erworbenen regel- und angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworbene Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (Versicherungsnummer:X) mit einem Ausgleichswert von 4.950,71 EUR durch interne Teilung ausgeglichen. Gleichfalls durch interne Teilung ausgeglichen hat das Amtsgericht die angleichungsdynamischen Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die regeldynamischen Anwartschaften des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2. haben die Ehegatten durch Vereinbarung vom 07.11.2019 vom Ausgleich ausgenommen. Dies ist im Hinblick auf die von der Antragstellerin bei einem ausländischen Versorgungsträger erworbenen Anrechte erfolgt, auf deren Teilung die Ehegatten ebenfalls verzichtet haben.
Gegen die ihr am 22.11.2019 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit einem am 18.12.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ausschluss des bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechts mit der Versicherungsnummer X erstrebt. Der Antragsgegner habe bei diesem Versicherungsträger auch ein Anrecht mit der Versicherungsnummer Y erworben. Die zugunsten beider Ehegatten bestehenden Anrechte seien gleichartig und die Differenz der Ausgleichswerte gering, sodass (insgesamt) ein Ausgleich zu unterbleiben habe.
Die weitere Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 20.12.2019 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass in dem angefochtenen Beschluss für den Antragsgegner ein unzuständiger Rentenversicherungsträger benannt worden sei.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß §68 Abs.3 Satz2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
II.
Die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 2. sind gemäß §§58 ff. FamFG zulässig und auch begründet.
Der Versorgungsausgleich ist bezüglich der bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte der Ehegatten wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auszuschließen.
Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.
§ 18 Abs. 1 VersAusglG ist vorliegend anwendbar, da die bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte der Ehegatten gleichartig im Sinne dieser Vorschrift sind.
Wie sich in der Beschwerdeinstanz herausgestellt hat, haben sowohl die Antragstellerin wie auch der Antragsgegner in der Ehezeit (01.06.1989 bis zum 30.04.2019, § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte aus einer privaten Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworben. Bei den beiderseitigen Altersvorsorgeverträgen (Antragstellerin: X … RiesterRente …; Antragsgegner: Y … RiesterRente …) handelt es sich um solche im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, sogenannte Riesterrenten.
Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von §18 Abs.1 VersAusglG setzt voraus, dass die stichtagsbezogenen Werte des jeweiligen Ehezeitanteils auch zu ähnlich hohen Versorgungen führen (BT-Drucks. 16/11903, S. 54). Dies erfordert zwar keine Wertidentität, wohl aber eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen wie im Leistungs-spektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren, wie etwa dem Insolvenzschutz (vgl. BGH FamRZ 2012, 192).
Diese Voraussetzungen für die Annahme der Gleichartigkeit sind bei der sogenannten Riesterrente regelmäßig erfüllt (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 31; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5; KG, FamRZ 2020, 682). Diese Vorsorgeverträge arbeiten kapitalgedeckt und müssen bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Voraussetzungen erfüllen. Bei kapitalgedeckten Versorgungen ist der wertbestimmende Faktor die Entwicklung des Kapitalmarktes. Insoweit wird man annehmen können, dass Struktur und Wertentwicklung unterschiedlicher kapitalgedeckter Versorgungen einander entsprechen (Hauß, FUR 2009, 214). Bei der Riesterrente kommen u.a. die Möglichkeit der staatlichen Förderung und verschiedene Schutzmaßnahmen, wie vor allem die Unpfändbarkeit in der Ansparphase, hinzu (KG, a.a.O.).
Vorliegend gibt es keinen Anhalt dafür, dass die beiderseitigen Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3. nicht gleichartig sind. Derartiges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es ist von einer Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugehen. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, denn sie überschreitet den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, der sich zum Ehezeitende (2019) auf 3.738 EUR belief, nicht. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 27.06.2019 ergibt sich für das Anrecht der Antragstellerin ein Ausgleichswert von 4.950,71 EUR. Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners hat die weitere Beteiligte zu 3. unter dem 04.03.2020 einen Ausgleichswert von 2.642,01 EUR mitgeteilt. Es errechnet sich eine Differenz der Ausgleichswerte von 2.308,70 EUR (= 4.950,71 EUR - 2.642,01 EUR). Dieser Wert liegt unter dem für das Ende der Ehezeit im Jahr 2019 maßgeblichen Grenzwert von 3.738 EUR (vgl. Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 40. Aufl., S. 31).
Da vorliegend Umstände, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG gebieten könnten, nicht ersichtlich sind, hat der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners aus privater Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu unterbleiben. Beide Beteiligte haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die auch ausgeglichen werden. Gründe, weshalb einer der beteiligten Ehegatten auf den Ausgleich des jeweiligen anderen Anrechts aus privater Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3. dringend angewiesen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Durch den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wird der Antragsgegner per Saldo auch nicht benachteiligt. Der Nachteil wird durch die am 07.11.2019 getroffene Vereinbarung, mit der die Ehegatten bestimmte Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen haben, jedenfalls ausgeglichen.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist ebenfalls begründet. Der Antragsgegner hat gesetzliche Versorgungsanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und nicht - wie das Amtsgericht ausgeführt hat - bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erworben.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung in Bezug auf den Versorgungsausgleich - wie geschehen - abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs.1 Satz1 FamGKG, 150 Abs.1, Abs.3 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §50 Abs.1 Satz1 FamGKG und legt ein dreimonatiges Nettoeinkommen der beteiligten Ehegatten von 9.000 EUR zugrunde bei vier in der Beschwerdeinstanz im Streit stehenden Anrechten.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.