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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.07.2020 – 4 U 222/19

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0722.4U222.19.00

Tenor§

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 8.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 321/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zu je 1/2 zur Last.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil zu Ziffer 1. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Folgen des Widerrufs dreier Darlehensverträge.

Die Beklagte ist ein Kreditinstitut und betreibt Bankgeschäfte. Sie schloss mit den Klägern im Wege des Fernabsatzes drei Verträge über die Gewährung von Darlehen, die der Finanzierung des Erwerbs eines Reihenendhauses und eines Mehrfamilienhauses dienten. Der Nominalbetrag des Darlehens zur Kontonummer...361 (-361) vom 14./19.05.2008 betrug 214.000,00 € bei einem zunächst bis zum 31.05.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 5,12 % p. a. und einer monatlichen Annuität von 1.162,73 € mit einer anfänglichen Tilgungsquote von 1,4 % p. a. Das weitere Darlehen zur Kontonummer...922 (-922) vom 8./11.10.2008 belief sich auf einen Nominalbetrag von 82.000,00 € zu einem zunächst bis zum 31.10.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 5,80 % p. a. und einer monatlichen Annuität von 464,67 € mit einer anfänglichen Tilgungsquote von 1,0 % p. a. Das dritte Darlehen zur Kontonummer...312 (-312) vom 24./30.10.2008 - refinanziert aus Mitteln des KfW-Wohnungseigentumsprogramms - hatte ein Volumen von 20.000,00 € zu einem zunächst bis zum 30.06.2018 festgeschriebenen Nominalzins von 5,10 % und einer quartärlichen Annuität von 310,42 € mit einer anfänglichen Tilgungsquote von 1,11 % p. a.

Der Darlehensvertrag -361 enthält eine „Widerrufsbelehrung“ über die Möglichkeit der Kläger, ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. In der Widerrufsbelehrung heißt es u. a. wörtlich:

„Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ (13).

Die „Widerrufsbelehrung“ zu den Darlehensverträgen -922 und -312 versieht die Unterrichtung über die Widerrufsmöglichkeit - anders als der Darlehensvertrag -361 - mit der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ und führt unter der weiteren Zwischenüberschrift „Besondere Hinweise:“ aus:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben“.

Für Gestaltung und Inhalt der Widerrufsbelehrungen im Übrigen wird auf die Darlehensverträge -361 und -922 als Anlage zur Klageschrift vom 2.11.2018 und auf den Darlehensvertrag -312 als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 10.01.2019 Bezug genommen.

Alle drei Darlehen waren durch eine erstrangige Buchgrundschuld besichert. Die Darlehen gelangten im Zeitraum November bis Dezember 2008 zur Auszahlung. Bis einschließlich Mai 2016 leisteten die Kläger die vereinbarten Zahlungen auf die Darlehen

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2016, der Beklagten zugegangen am 1.06.2016, widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der erteilten Widerrufsbelehrungen und baten um Mitteilung einer etwaigen außergerichtlichen Vergleichsbereitschaft. Die Beklagte wies den Widerruf der einzelnen Darlehensverträge zurück und unterbreitete Vergleichsangebote, welche die Kläger zunächst nicht annahmen. Die Kläger zahlten die vereinbarten Raten nach dem Widerruf der Darlehensverträge weiter.

Im Mai 2018 übersandte die Beklagte den Klägern zu den drei Darlehen jeweils ein auf den 8.05.2018 datiertes „Konditionsanpassungsangebot“ zur „Fortführung des Darlehens als …-Annuitätendarlehen“, das unter anderem eine deutlich niedrigere Verzinsung vorsah. Die Kläger nahmen die Angebote mit ihrer Unterschrift am 11.05.2018 an und übersandten der Beklagten die unterschriebenen Angebote, der sie auch zugingen. Im Folgenden leisteten die Kläger Zahlungen auf die Darlehen gemäß der geänderten Konditionen.

Die Kläger sind der Ansicht gewesen, sie hätten die drei Darlehensverträge wirksam widerrufen, weil die jeweilige Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Beim Darlehen -361 sei der Hinweis auf den Beginn des Fristenlaufs „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ unbestimmt und keine eindeutige Unterrichtung über den Beginn der Widerrufsfrist. Bei den anderen beiden Darlehen sei jeweils der in der Widerrufsbelehrung unter „Besondere Hinweise:“ enthaltene Hinweis auf das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts unzutreffend, weil der Erlöschensgrund des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. keine Anwendung finde.

Mit der am 6.11.2018 eingereichten und am 3.12.2018 zugestellten Klage haben die Kläger die Feststellung beantragt, dass aufgrund ihres Widerrufs der Darlehensverträge...361 und...922 ihre primären Leistungspflichten aus den Darlehensverträgen erloschen sind und sie keine Vertrags- und Tilgungsleistungen schulden, sowie weiter beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages über 214.000,00 € mit der Darlehensnummer...361 eine Nutzungsentschädigung von 8.546,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehens über 82.000,00 € mit Darlehensnummer ...922 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.415,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und im Wege der Widerklage,

festzustellen, dass sie gegen die Kläger als Gesamtschuldner aus dem Darlehensvertrag vom 24./30.10.2008 zur Darlehensnummer...312 in Gestalt der Konditionenanpassungsvereinbarung vom 8./11.2018 einen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 157,68 € hat.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 8.11.2019, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO und auch wegen der Antragstellung der Kläger im Einzelnen Bezug genommen wird, die Klage mit den Feststellungsanträgen als unzulässig und mit den Zahlungsanträgen als unbegründet abgewiesen. Ein etwaiges Recht der Kläger, die Darlehensverträge zu widerrufen, sei verwirkt; neben dem Zeitmoment sei mit dem Abschluss der Konditionsanpassungsvereinbarungen und der anschließenden Zahlung zu deren Bedingungen auch das Umstandsmoment erfüllt. Der Widerklage hat das Landgericht stattgegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, soweit mit ihm die Zahlungsanträge abgewiesen und sie gemäß der Widerklage verurteilt worden sind. Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung und sind der Ansicht, die Ausübung ihres Widerrufsrechts sei nicht verwirkt. Es fehle am erforderlichen Umstandsmoment. Sie hätten, nachdem mit der Beklagten eine außergerichtliche Einigung nicht möglich gewesen sei, Klage erhoben, von der die Beklagte auch Kenntnis gehabt habe. Während des Klageverfahrens sei der von ihnen mit der Suche nach einem günstigen Angebot zur Ablösung der Darlehen beauftragte Finanzvermitter bei der Beklagten fündig geworden und es sei zum Abschluss der Konditionsanpassungsvereinbarungen gekommen, ohne dass sie einen persönlichen Kontakt zur Beklagten gehabt hätten. Ein über ihren Regelungsgehalt hinausgehender Erklärungswert im Sinne einer Bestätigung der ursprünglichen Darlehensverträge komme den Anpassungsvereinbarungen nicht zu.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam - 8 O 321/18 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages über 214.000,00 € mit der Darlehensnummer...361 eine Nutzungsentschädigung von 8.546,72 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages über 82.000,00 € mit der Darlehensnummer...922 eine Nutzungsentschädigung von 3.415,59 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Widerklage abzuweisen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und legt für den Fall, dass der Senat die Berufung nicht vollständig verwirft oder zurückweist und die von den Klägern erklärten Widerrufe als wirksam erachtet, Anschlussberufung ein mit den Widerklageanträgen,

1. die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 168.020,24 € nebst Zinsen in Höhe von 1,76 % seit dem 30.11.2019 zu zahlen.

2. die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 69.053,18 € nebst Zinsen in Höhe von 1,78 % seit dem 30.11.2019 zu zahlen.

3. die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 15.053,96 € nebst Zinsen in Höhe von 1,56 % seit dem 30.11.2019 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die mit der Berufung weiterverfolgten und auf § 357 Abs. 1 S. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung - a. F.) i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB gestützten Zahlungsanträge zurückgewiesen und entsprechend dem Widerklageantrag erkannt. Der von den Klägern am 27.05.2016 erklärte Widerruf ihrer auf den Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen war nicht wegen Ablaufs der Widerrufsfrist unwirksam (zu 1.); die Kläger sind jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB gehindert, sich auf die Wirksamkeit des Widerrufs zu berufen (zu 2.).

1.a. Die Kläger konnten den Darlehensvertrag -361 vom 14./19.05.2008 am 27.05.2016 noch widerrufen, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. nicht zu laufen begonnen hatte. Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, zitiert nach juris Rn. 18; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 -, zitiert nach juris Rn. 34 m. w. N.). Die Widerrufsbelehrung entspricht mit der besagten Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ und dem Auslassen der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ auch nicht dem - in der Zeit vom 1.04.2008 bis 3.08.2009 geltenden - Muster Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F., so dass der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nicht zugutekommt.

b. Auch die Darlehensverträge -922 vom 8./11.10.2008 und -312 vom 24./30.2008 konnten die Kläger am 27.05.2016 noch widerrufen, weil die Beklagte ihnen jeweils eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nicht erteilt und daher die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte. Die Widerrufsbelehrung in den beiden Darlehensverträgen ist fehlerhaft, soweit in ihr unter der Zwischenüberschrift „Besondere Hinweise:“ ausgeführt wird „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben“. Nach § 312d Abs. 5 S. 1 BGB in der bis zum 3.08.2009 geltenden Fassung (a. F.) besteht das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht - mit der in § 312d Abs. 3 BGB a. F. getroffenen und in der Widerrufsbelehrung aufgenommenen Sonderregelung über dessen Erlöschen bei (Finanz-)Dienstleistungen - nicht in Fällen, in denen der Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 BGB a. F. hat; für den Widerruf von im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherkreditverträgen gelten danach - mit Ausnahme des Beginns der Widerrufsfrist, der sich nach § 312d Abs. 2 BGB a. F. richtet (vgl. § 312d Abs. 5 S. 2 BGB a. F.) - allein die verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsregelungen der §§ 355, 356 BGB a. F. (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2016 - 4 U 124/16 -, zitiert nach juris Rn. 10; zuletzt unter Hinweis auf den auch einer richtlinienkonformen Auslegung im Sinne der Anwendbarkeit von § 312d Abs. 3 BGB a. F. entgegenstehenden Wortlaut von § 312d Abs. 5 BGB a. F. BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17 -, zitiert nach juris Rn. 18 ff.). Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. kann die Beklagte für ihre Widerrufsbelehrung wiederum nicht in Anspruch nehmen, weil der zitierte Passus zum Erlöschen des Widerrufsrechts unter „Besondere Hinweise:“ dem Muster Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. nicht entspricht. Das Muster sieht unter Gestaltungshinweis 9 einen Hinweis auf das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts lediglich „Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ...“ bzw. dann vor, wenn „das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen [gilt]“. Wie dargelegt gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB a. F. jedoch nicht für den als Fernabsatzgeschäft geschlossenen Verbraucherkreditvertrag (vgl. zum darauf beruhenden Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion Senat, Urteil vom 8.02.2017 - 4 U 190/15 -, zitiert nach juris Rn. 57/58; Kammergericht, Urteil vom 30.04.2018 - 8 U 80/16 -, zitiert nach juris Rn. 51 - 53).

2. Anders als das Landgericht ausführt, stand dem nicht verfristeten Widerruf der Darlehensverträge zwar im Zeitpunkt von dessen Ausübung am 27.05.2016 nicht die Verwirkung des Widerrufsrechts entgegen. Doch verhalten die Kläger sich in einer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben aus § 242 BGB verstoßenden Weise widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, indem sie die Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensverträge geltend machen, obschon sie die Vereinbarungen vom 8./11.05.2018 über die Anpassung der Konditionen der widerrufenen Darlehensverträge geschlossen haben.

a. Die Grundsätze von Treu und Glauben aus § 242 BGB bilden eine allen Rechten immanente Grenze. Ob im Einzelfall die Berufung auf eine Rechtsposition diese Grenze überschreitet und rechtsmissbräuchlich ist, erfordert regelmäßig die Bewertung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, zitiert nach juris Rn. 18). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist eine Rechtsausübung unter anderem dann, wenn sich - ohne dass es auf Unredlichkeit oder Verschulden des Gläubigers ankäme - objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens in dem Sinne ergibt, dass das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, a. a. O., Rn. 20 Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14 -, zitiert nach juris Rn. 26). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein, mit der die anschließende Rechtsausübung nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13 -, zitiert nach juris Rn. 37).

b. Wenn eine Vertragspartei, nachdem sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt hat, ein Verhalten an den Tag legt, das bei Vorliegen eines unwirksamen Rechtsgeschäfts als dessen Bestätigung im Sinne von § 141 BGB zu beurteilen wäre, so schafft sie bei der anderen Vertragspartei ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des widerrufenen Vertrages.

Nach § 141 Abs. 1 BGB ist, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt wird, die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. Bestätigen die Parteien einen nichtigen Vertrag, so sind sie gemäß § 141 Abs. 2 BGB im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. § 141 BGB ist auf Vertragsverhältnisse mit Widerrufsrecht zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil der Widerruf nicht die Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, sondern dessen Umgestaltung in ein Rückgewährschuldverhältnis bewirkt. Sinn und Zweck dieser Norm sind jedoch über ihren unmittelbaren Geltungsbereich hinaus in den Blick zu nehmen, wenn es darum geht festzustellen, welchem Verhalten die Rechtsordnung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Anerkennung versagt. Mit der Anordnung, dass die Bestätigung die Parteien an das mit dem nichtigen Rechtsgeschäft oder Vertrag Gewollte bindet, markiert § 141 BGB eine objektive Grenze, hinter die keine Partei mit dem Argument zurück kann, das Rechtsgeschäft oder der Vertrag sei nichtig; denn hiermit setzte sie sich in Widerspruch zu ihrer Bestätigung, auf deren Rechtswirkungen die andere Vertragspartei vertraut. Dieser Rechtsgedanke ist übertragbar auf die Bestätigung eines Vertragsverhältnisses, in dem die vereinbarten Leistungspflichten nicht - wie bei der Nichtigkeit - schon von Anbeginn fehlen, sondern nach Vertragsabschluss durch Widerruf entfallen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.10.2017 - 13 U 179/15 -, zitiert nach juris Rn. 67; KG, Beschluss vom 27.11.2018 - 4 U 80/18 -, zitiert nach juris Rn. 10 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2018 - 8 U 170/18 -, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. zu unzulässiger Rechtsausübung auch OLG Braunschweig, Urteil vom 14.05.2018 - 11 U 1/18 -, zitiert nach juris Rn. 60 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2018 - 6 U 62/17 -, zitiert nach juris Rn. 20 - 22: widersprüchliches Verhalten durch vorbehaltlose Weiterbedienung des Darlehens über mehr als zwei Jahre nach dem Widerruf). Weitergehend lässt es § 141 BGB zu, dass mit der Bestätigung zugleich der bestätigte Vertrag abgeändert wird. Die Parteien müssen mit der Bestätigung die inhaltliche Identität des ursprünglichen Vertrages nicht vollständig erhalten und das Rechtsgeschäft auch nicht insgesamt neu vornehmen; es genügt, dass sie sich „auf den Boden des ursprünglichen Vertrages stellen“ (BGH, Urteil vom 1.10.1999 - V ZR 168/98 -, zitiert nach juris Rn. 21). Schließlich erfordert der Bestätigungswille, dass die Parteien zumindest Zweifel an der Rechtswirksamkeit des ursprünglichen Vertrages haben (BGH, Beschluss vom 28.11.2008 - Blw 4/08 -, zitiert nach juris Rn. 37).

c. Gemessen hieran verhalten die Kläger sich in rechtsmissbräuchlicher Weise widersprüchlich, wenn sie sich auf den Widerruf der Darlehensverträge berufen, weil sie diese mit den Konditionsanpassungsvereinbarungen vom 8./11.05.2018 bestätigt und hiermit das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der Darlehensverträge begründet haben. Nur als Bestätigung in diesem Sinne können ihre Unterzeichnung der Konditionsanpassungsangebote der Beklagten und auch ihr weiteres Verhalten gedeutet werden.

Die Angebote nehmen jeweils auf die zahlenmäßige Bezeichnung (Darlehenskontonummer) der streitgegenständlichen Darlehensverträge Bezug und auf das Ende der Zinsbindung hinsichtlich des anfänglich vereinbarten Nominalzinses. Im Weiteren stellen die Angebote die Konditionen der „Fortführung des Darlehens“ dar, u. a. den geänderten niedrigeren Zinssatz (1,76 %, 1,78 % und 1,56 %). Der jeweilige Zinssatz knüpft dabei an einen Nettodarlehensbetrag an, der als „Restschuld“ bezeichnet wird und sich offenbar aus der ursprünglichen Darlehenssumme abzüglich der Zahlungen der Kläger auf Zins und Tilgung nach Maßgabe der ursprünglichen vertraglichen Bedingungen ergibt. Auf Seite 2 der Angebotsurkunden ist bestimmt, dass die „im Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheiten“ unverändert bestehen bleiben und dies auch für „alle weiteren Bestimmungen des dem o. g. Darlehenskonto zugrunde liegenden Darlehensvertrages einschließlich aller Nachträge“ gelte, „sofern sie nicht mit dieser Konditionsanpassungsvereinbarung abgeändert werden“.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Konditionsanpassungsvereinbarungen haben die Kläger sich etwaige Rechte aus dem Widerruf der Darlehensverträge nicht vorbehalten und sodann auch die in den Anpassungsvereinbarungen festgelegten monatlichen Raten vorbehaltlos gezahlt. Die Kläger haben in der Klageschrift behauptet (und nicht unter Beweis gestellt), die Fortzahlung der Raten nach dem Widerruf sei unter Vorbehalt erfolgt; für die Zahlungen der Raten gemäß der Anpassungsvereinbarungen fehlt bereits ein solcher Vortrag und ist umgekehrt der Vortrag der Beklagten unstreitig, diese Zahlungen seien vorbehaltlos erfolgt. Auch können die Kläger sich für ihre Auffassung, eine über ihren Regelungsgehalt hinausgehende Bestätigungswirkung komme den Anpassungsvereinbarungen nicht zu, nicht darauf berufen, diese seien geschlossen worden, während eine Klage zwischen den Parteien rechtshängig gewesen sei. Nach Lage der Dinge kann es sich bei dieser Klage nur um die streitgegenständliche handeln; sie wurde jedoch erst im November 2018 und damit nach dem Zustandekommen der Anpassungsvereinbarungen eingereicht. Unerheblich ist schließlich, ob die Kläger vor oder mit Abschluss der Anpassungsvereinbarungen in einen „persönlichen Kontakt“ zur Beklagten getreten sind.

Nach allem steht außer Zweifel, dass die Kläger mit Unterzeichnung der Anpassungsvereinbarungen und der anschließenden Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen darin begründet haben, sie wollten die Darlehensverträge - wenn auch unter veränderten Bedingungen - so fortführen, als hätte es den Widerruf, der die Parteien an der Rechtswirksamkeit der Darlehensverträge zweifeln ließ, nicht gegeben, und sich mithin „auf den Boden des ursprünglichen Vertrages“ stellen.

3. Da die Kläger sich auch auf den Widerruf des Darlehensvertrags -312 vom 24./30.10.2008 nicht berufen können, hat die Beklagte gegen sie als Gesamtschuldner aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. dem Darlehensvertrag vom 24./30.10.2008 und der Konditionenanpassungsvereinbarung vom 8./11.05.2018 einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Annuität in Höhe von 157,68 €. An der entsprechenden Feststellung hat sie mit Blick das Leugnen eines solchen Anspruchs durch die Kläger auch ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

4. Über die mit der Anschlussberufung für den Fall eines (teilweisen) Erfolgs der Berufung geltend gemachten Widerklageanträge der Beklagten ist nicht zu entscheiden, nachdem die Berufung umfänglich der Zurückweisung unterliegt.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere gibt es keine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine von den Vertragsparteien vereinbarte Anpassung der Bedingungen eines widerrufenen Darlehensvertrages unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben der späteren Geltendmachung des Widerrufs entgegenstehen kann; die von den Klägern angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.04.2018 - I-9 U 89/17 -, zitiert nach juris Rn. 38) betrifft eine mehrere Jahre vor dem Widerruf des Darlehensvertrages getroffene Anpassungsvereinbarung.

3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.260,36 € festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus den bezifferten Zahlungsanträgen der Kläger in Höhe von 8.546,72 € und 3.415,59 € sowie einem Betrag von 5.298,05 € für die auf Feststellung gerichtete Widerklage. Die Bemessung des Widerklagewerts mit 5.298,05 € ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 9 ZPO (80 % des 3,5 fachen Jahresbetrages der monatlichen Zins- und Tilgungsleistung von 157,68 €). Mit der Widerklage macht die Beklagte als Darlehensgeberin abgeleitet aus dem Darlehensvertrag -312 - spiegelbildlich zum negativen Feststellungsantrag eines Darlehensnehmers, infolge Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr zur Leistung von Zins und Tilgung verpflichtet zu sein - ein Recht auf wiederkehrende Leistungen in Gestalt monatlicher Darlehensraten (Zins und Tilgung) geltend. Dies rechtfertigt es, dem Wert ihres Feststellungsbegehrens zunächst den Betrag zugrunde zu legen, den sie bis zur Beendigung des Darlehensvertrages am 30.06.2028 von den Klägern noch beansprucht (Summe der bis zum 30.06.2028 noch zu leistenden monatlichen Annuitäten von 157,68 €; vgl. zur entsprechenden Bewertung der negativen Feststellungsklage OLG Köln, Beschluss vom 8.05.2018 - I- 4 W 16/18, 4 W 16/18 -, zitiert nach juris Rn. 13/14), und im Rahmen des von § 3 ZPO eröffneten Ermessens bei der Wertfestsetzung § 9 ZPO dahingehend ergänzend heranzuziehen, dass der so ermittelte Wert auf das 3,5 fache des Jahresbetrages der von den Klägern zu leistenden Annuitäten begrenzt wird (vgl. OLG Köln, a. a. O., Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2015 - 10 W 54/15 -, zitiert nach juris Rn 11). Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 6.622,56 € (3,5 X 12 X 157,68 €) ist schließlich - wie bei positiven Feststellungsanträgen üblich - ein Abschlag von 20 % zu machen, so dass 5.298,05 € verbleiben.