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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.08.2020 – 4 U 23/20
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0819.4U23.20.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Dezember 2019 - Az 8 O 186/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Wiedereinrichtung und Fortführung des für den Kläger bis März 2012 geführten Bausparvertrages.
Unter dem 12. März 1998 schlossen die Parteien einen Bausparvertrag Tarif Vario 3 zur Vertragsnummer 0... (seit 2004 unter der Nummer 1... fortgeführt) mit einer Bausparsumme von 50.000 DM und einem monatlichen Regelsparbeitrag von 150 DM. Der am 5. Januar 1988 geborene Kläger wurde bei dem Vertragsschluss durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten; in dem Vertrag war die Adresse des Klägers mit „...straße 13, ... P...“ angegeben.
Bereits im Mai 2010 überstieg das Bausparguthaben die Bausparsumme. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2010 auf, eine Erklärung abzugeben, wohin das Guthaben überwiesen werden sollte, anderenfalls werde der Bausparvertrag ordentlich gekündigt.
Unter dem 15. November 2011 (B3, Blatt 348) teilte die Beklagte in einem an den Kläger unter der Adresse in... P... gerichteten Schreiben mit, dass die Bausparsumme längst erreicht sei und kündigte den Bausparvertrag.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 nahm die Beklagte auf die Kündigung vom 15. November 2011 Bezug und bat erneut unter Übersendung eines Antwortscheins um Mitteilung einer Kontoverbindung, um das abgerechnete Guthaben des gekündigten Bausparvertrages an den Kläger überweisen zu können. Mit Schreiben vom 8. März 2013 (B4, Blatt 87) bestätigte der Kläger den Zugang des Schreibens vom 29. Februar 2012 und teilte mit, dass er die Kündigung vom 15. November 2011 nicht erhalten habe und mit der Kündigung des Bausparvertrages nicht einverstanden sei.
Mit Schreiben vom 15. März 2012 (B5, Blatt 88ff.) kündigte die Beklagte erneut unter Beifügung eines „Antwortscheins - Mitteilung der Bankverbindung“. Das mit Einschreiben-Rückschein übersandte Schreiben wurde am 17. März 2012 ausweislich des Rückscheins unter der oben genannten Adresse einem Herrn F... S... ausgehändigt, zu dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 (Blatt 117) mitgeteilt hat, dass es sich bei Herrn S... um den Lebensgefährten seiner Mutter handle.
Bei der Beklagten ging in der Folgezeit ein Schreiben vom 20. März 2012 (B7, Blatt 93f.) ein, in dem unter dem Namen des Klägers mitgeteilt wird, dass das Schreiben vom 15. November 2011 vorliege, einer Kündigung nicht widersprochen und um Auszahlung auf das in dem beigefügten Antwortschein angegebene Konto gebeten werde. In dem Antwortschein wird unter der Überschrift „Zahlungsauftrag“ die Beklagte angewiesen, die Bausparmittel auf das Konto einer Frau M... S... zu überweisen.
Die Beklagte übersandte an die Adresse des Klägers ein Formular mit der Überschrift „Unterschriftsbestätigung“, das sie mit Datum 25. März 2012 ausgefüllt zurück erhielt; ferner befand sich auf dem Formular die Bestätigung der Richtigkeit der Unterschrift des Klägers durch die ...sparkasse/… (B9, Blatt 95) vom 26. März 2012. Sie rechnete den Bausparvertrag ab und übersandte unter dem 2. April 2012 (Blatt 18) die Abrechnung mit der Angabe des Empfängers des Guthabens.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 (K1, Blatt 7) wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Mitteilung, er habe nach seinem Umzug in die Sch... im Jahre 2012 seine neue Anschrift noch nicht mitgeteilt und bat um Übersendung von aktuellen Kontoauszügen für die beiden Bausparverträge; der in dem Schreiben angesprochene zweite Bausparvertrag ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass die Bausparverträge des Klägers im Jahre 2008 und 2012 aufgelöst worden seien und entsprechende Abrechnungen übersandt hatte, erwiderte der Kläger, dass die Auflösung nicht auf seine Weisung zurückzuführen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, seinem Bausparkonto den abgerechneten Betrag wieder gutzuschreiben und den Vertrag fortzuführen.
Der Kläger hat behauptet, bei dem Schreiben vom 20. März 2012 an die Beklagte habe es sich nicht um ein von ihm verfasstes und unterschriebenes Schreiben gehandelt, auch die Unterschrift auf der Unterschriftbestätigung vom 25. März 2012 stamme nicht von ihm. Die Schreiben vom 15. November 2011 und 15. März 2012 habe der Kläger nicht erhalten. Herr F... S... sei nicht von ihm zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt gewesen.
Er ist der Ansicht, ihm sei eine schriftliche Kündigung nicht wirksam zugegangen und der Vertrag deshalb nicht beendet. Die Beklagte sei verpflichtet, die Auszahlung zurück zu buchen und eine entsprechende Gutschrift dem Konto des Klägers wieder gutzubringen. Zudem habe sie seine außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.407 € zu tragen.
Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte, zu beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm demjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der unberechtigten Auflösung und unberechtigten Auszahlung des Bausparvertrages mit der Nummer 1... entstanden sei, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam vom 26. September 2018 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den für den Kläger aufgelösten Bausparvertrag mit der vorgenannten Kontonummer mit einem Guthabenbetrag von 33.353,37 € zum 31. März 2012 wieder einzurichten und für den Kläger ab diesem Zeitpunkt fortzusetzen.
Die Beklagte hat zunächst die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gerügt. Sie hat bestritten, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Schreiben vom 20. März 2012 nicht um die Unterschrift des Klägers handelt, zumal sie eine Bestätigung der Unterschrift eingeholt habe. Dies habe sie nicht wegen Zweifeln an der Unterschrift veranlasst, sondern lediglich deshalb, weil sie wegen der Minderjährigkeit des Klägers bei Vertragsbeginn noch nicht über eine Unterschriftsprobe von ihm verfügt habe.
Der Bausparvertrag sei mit Schreiben vom 15. November 2011 und nochmals mit Schreiben vom 15. März 2012 gekündigt worden. Gemäß Nr. 24 Abs.1 ABB würden schriftliche Mitteilungen der Bausparkasse nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen gelten, wenn sie an die letzte der Bausparkasse bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden seien. Der Kläger habe seine Pflicht aus Nr. 24 Abs. 4 ABB, wonach er seine jeweils gültige Anschrift unverzüglich mitzuteilen habe, verletzt und damit die Auszahlung der Bausparsumme an einen Dritten erst ermöglicht. Die Beklagte könne dem Anspruch des Klägers damit einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung entgegenhalten, mit dem sie vorsorglich aufrechne. Der Kunde habe die Pflicht, die Gefahren von Fälschungen, Verfälschungen und betrügerischen Manipulationen soweit wie möglich auszuschließen. Sie hat darüber hinaus Verjährung des Anspruchs des Klägers eingewandt.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. Sch... eingeholt, nach dem es sich bei den Unterschriften auf den Schreiben vom 20. März 2012 und 25. März 2012 nicht um Unterschriften des Klägers handelt, und die Beklagte nach dem geänderten Antrag verurteilt. Es hat angenommen, dass der Bausparvertrag von der Beklagten nicht wirksam gekündigt worden sei. Zwar sei die Beklagte gemäß § 488 Abs. 3 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt gewesen, nachdem bereits im Mai 2010 das Bausparguthaben die Bausparsumme überstiegen habe. Jedoch seien die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen dem Kläger nicht zugegangen und hätten damit keine Wirksamkeit entfalten können. Die Kündigung vom 15. März 2012 habe den Vertrag nicht beenden können, da der Kläger in Abrede gestellt habe, dass Herr F... S... als Empfangsbevollmächtigter anzusehen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Zugangsfiktion nach Nr. 24 Abs. 1 der ABB berufen, denn die Regelung gelte gerade nicht für schriftliche Mitteilungen von besonderer Bedeutung wie eine Kündigung. Auch die Tatsache, dass der Kläger seine in Nr. 24 Abs. 4 ABB verankerte Verpflichtung zur Mitteilung der jeweils aktuellen Anschrift verletzt habe, rechtfertige weder, die Wirksamkeit einer tatsächlich nicht zugestellten Kündigung, noch die einer nicht autorisierten Auszahlung anzunehmen. Die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen, nachdem der Kläger erst im Jahr 2017 Kenntnis von der Auflösung des streitgegenständlichen Bausparvertrages erlangt habe.
Gegen das ihr am 2. Januar 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat sie damit begründet, dass der Kläger die Kündigungen vom 15. November 2011 und 15. März 2012 selbst nicht bestritten habe, sondern lediglich deren Zugang. Dem Umstand, dass der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 29. Februar 2012, welches auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 15. November 2011 Bezug nehme und an dieselbe Adresse versandt worden sei, mit Schreiben vom 8. März 2012 geantwortet habe, sei zu entnehmen, dass Schriftverkehr der Beklagten, welche an die bekannte Adresse versandt worden sei, den Kläger auch erreicht habe. Auch wenn der Kläger in der Zeit von 2007 bis 2012 in M... und Br... gelebt haben und nur sporadisch zu Hause gewesen sein sollte, sei dem Kläger eine Kenntnisnahme der Schreiben in P... grundsätzlich möglich gewesen. In dem Schreiben der Beklagten vom 29. Februar 2012, welches dem Kläger unstreitig zugegangen sei, sei eine weitere konkludente Kündigungserklärung zu sehen.
Das Landgericht habe zu Unrecht daran gezweifelt, dass es sich bei der mit Einschreiben-Rückschein versandten Sendung um das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 15. März 2012 gehandelt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Datum des Kündigungsschreibens vom 15. März 2012 und des Rückscheins vom 17. März 2012 sowie aus der auf dem Rückschein vermerkten Nummer des Bausparvertrages.
Der Beklagten erhebt ferner den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB gegen den Kläger und macht weiterhin einen Gegenanspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung geltend.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam, verkündet am 18.12.2019 und zugestellt am 2.1.2020, AZ: 8 O 186/17, wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und darüber hinaus erklärt, er stelle den Klageantrag nunmehr wie folgt:
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.353,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2012 zu zahlen.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ferner behauptet er, auch das Schreiben vom 8. März 2012 stamme nicht von ihm. Er habe bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 erklärt, dass ihm der streitgegenständliche Schriftverkehr komplett vorenthalten worden sei.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Kläger hat aus dem Vertragsverhältnis keinen Anspruch auf Fortführung des zwischen den Parteien am 12. März 1998 geschlossenen Bausparvertrages, denn die Beklagte hat den Vertrag wirksam gekündigt und das Konto geschlossen.
Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass die Beklagte berechtigt war, den Bausparvertrag gemäß § 488 Abs. 3 BGB zu kündigen, da unstreitig bereits im Jahre 2010 die Einzahlungen die Bausparsumme überstiegen und damit der in § 1 ABB i.V.m. § 1 BSpKG definierte Zweck eines Bausparvertrages der Erlangung eines Bauspardarlehens durch den Kunden in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bauspareinlage, nicht mehr erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16-, Rn 26 m.w.N., juris). Dies wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt.
Die Beklagte hat die Kündigung des Bausparvertrags wirksam gegenüber dem Kläger erklärt.
a) Allerdings kann sich die Beklagte nicht auf die Kündigungserklärung vom 15. November 2011 berufen. Der Kläger hat zwar die Tatsache, dass die Beklagte ein Kündigungsschreiben unter dem Datum 15. November 2011 verfasst und abgeschickt hat, erstinstanzlich nicht bestritten, sondern lediglich dessen Zugang bei ihm. Unabhängig von der Frage, ob die Adresse „...straße 13, ... P...“ als Machtbereich des Klägers anzusehen ist, in dem ihm Post zugestellt werden konnte, hat die für den Zugang der Kündigung beweispflichtige Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, dass das Schreiben vom 15. November 2011 im Jahre 2011/2012 in P... angekommen ist. Für Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post aufgegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (BGH NJW 64, 1176; BAG NJW 1961, 2132). Es besteht die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass das Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Zugangsfiktion der Nr. 24 Abs. 1 ABB berufen, denn diese gilt gemäß Nummer 24 Abs. 1 Satz 2 ABB nicht für schriftliche Mitteilungen von besonderer Bedeutung, wie zum Beispiel eine Darlehenskündigung.
b) Ob das Schreiben vom 29. Februar 2012, in dem die Beklagte auf eine vorangegangene Kündigung vom 15. November 2011 Bezug nimmt und um Mitteilung einer Kontonummer zur Überweisung des Bausparguthabens bittet, als konkludente Kündigung auszulegen ist, die den streitgegenständlichen Bausparvertrag beendet, kann vorliegend offenbleiben.
c) Der Bausparvertrag des Klägers ist jedenfalls durch die Kündigung vom 15. März 2012 beendet worden.
aa) Die Kündigung der Beklagten vom 15. März 2012 ist dem Kläger zugegangen. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden i.S.d. § 130 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er nach der Verkehrsanschauung von ihr Kenntnis nehmen konnte.
Dafür, dass der Kläger nach der Verkehrsanschauung von Willenserklärungen, die unter der Anschrift ...straße 13 in P... an ihn adressiert waren, Kenntnis erlangen konnte, spricht bereits, dass er dort auch noch in den Jahren 2011 bis 2012 seinen Wohnsitz hatte. Dabei handelte es sich um den Wohnsitz, den er gemäß § 11 BGB als Kind bei seinen Eltern in P... begründet hatte. Gemäß § 11 Satz 3 BGB behält das Kind auch nach der Volljährigkeit den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesen Wohnsitz geändert und einen neuen begründet hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 vor dem Landgericht lediglich erklärt, er habe sich im Zeitraum 2007 bis 2012 als Student in M... und ab 2012 in Br... aufgehalten und sei als Student in dieser Zeit nur sporadisch zu Hause gewesen. Dies reicht für eine Aufhebung des Wohnsitzes bei den Eltern nicht aus, denn üblicherweise wird durch einen Aufenthalt zu einem vorübergehenden Zweck wie einem Studium kein Wohnsitz begründet (Palandt-Ellenberger BGB 78. Aufl. § 7 Rn 7 m.w.N.).
Aus demselben Grund ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, dass dem Kläger während seines Studiums weiterhin in P... Post zugehen konnte. Üblicherweise kann einem Studenten, dessen Studienort wechseln kann und der dort möglicherweise nur während des Semesters wohnt, Post an seinem Elternhaus zugehen. Dafür, dass dies auch vorliegend so war, spricht die Tatsache, dass der Kläger die ...straße 13 in P... in seiner Anhörung vor dem Landgericht selbst als „zu Hause“ bezeichnet und sich dort zumindest sporadisch aufgehalten hat, sodass ihn Post dort erreichen konnte.
Auch in seinem Schreiben vom 29. Mai 2017, mit dem der Kläger seine neue Adresse in der Sch... mitteilt und um aktuelle Kontoauszüge bittet, bezieht er sich auf einen Umzug in die Sch... - und nicht nach M... - im Jahre 2012 und gibt als alte Anschrift die ...straße 13 in P... an.
Darauf, ob ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger an seine Anschrift in P... adressierte Schreiben der Beklagten zur Kenntnis nehmen konnte, aus dem unter seinen Namen abgefassten Schreiben vom 8. März 2012 hergeleitet werden kann und damit auf das Bestreiten, dass dieses Schreiben von ihm stammt, kommt es nicht an.
Dort ist ihm die Kündigung auch zugegangen. Der Annahme des Zugangs des Kündigungsschreibens vom 15. März 2012 beim Kläger steht - entgegen der mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 vertretenen Auffassung - auch nicht entgegen, dass die Sendung, die ausweislich des Rückscheins vom 17. März 2012 an der Anschrift ...straße 13 P... übergeben wurde, nicht an den Kläger selbst ausgehändigt wurde, sondern an ein erwachsenes Haushaltsmitglied, um das es sich vorliegend bei dem Lebensgefährten seiner Mutter handelt. Ein erwachsener Haushaltsgenosse gilt nach der Verkehrsanschauung zumindest als Empfangsbote und damit berechtigt, mit Wirkung für den Empfänger Willenserklärungen oder diesen gleich stehende Erklärungen entgegenzunehmen (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 130, Rn 9; BGH NJW 2002, 1565). Auf die Frage, ob der Kläger Herrn F... S... gemäß § 164 ff. BGB zur Entgegennahme von Postsendungen bevollmächtigt hat oder ob er tatsächlich von dem Kündigungsschreiben vom 15. März 2012 Kenntnis genommen hat, kommt es nicht an. Die Sendung geht dem Empfänger in dem Zeitpunkt zu, in dem er nach der Verkehrsanschauung Kenntnis nehmen konnte; dies wäre vorliegend bei einem Studenten jedenfalls in den folgenden Semesterferien der Fall gewesen.
Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 vorgetragen hat, dass Herr F... S... als Lebensgefährte seiner Mutter lediglich „gelegentlich in deren Hause verkehrt habe“, kann er mit diesem Vortrag gemäß § 529 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden, denn die Frage der Empfangsberechtigung des Herrn S... als Lebensgefährte der Mutter des Klägers war bereits in der ersten Instanz Gegenstand der Erörterungen.
bb) Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich bei dem per Einschreiben/Rückschein versandten Schreiben, das Herr F... S... entgegengenommen hat, um das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 15. März 2012 gehandelt hat. Dafür spricht nicht nur der enge zeitliche Zusammenhang zu dem - vom Kläger nicht bestrittenen - Kündigungsschreiben, sondern auch die auf dem Rückschein vermerkte Nummer des Bausparvertrages. Es ist zudem nicht ersichtlich, welches andere Schreiben die Beklagte zu diesem Zeitpunkt hätte versenden sollen.
Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 die Existenz einer Kündigung vom 15. März 2012 und nicht nur ihren Zugang beim Kläger bestritten hat, ist dieses Bestreiten gemäß § 529 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Erstinstanzlich hatte der Kläger lediglich den Zugang des Kündigungsschreibens im Hinblick auf die fehlende Empfangsbevollmächtigung des Herrn S... bestritten und behauptet, man habe ihm den Schriftverkehr vorenthalten, nicht aber, dass die Beklagte kein Kündigungsschreiben vom 15. März 2012 übersandt habe.
d) Schließlich ist der streitgegenständliche Bausparvertrag schon deshalb beendet, weil dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 15. März 2012 jedenfalls am 10. April 2018 zusammen mit der Klageerwiderung vom 22. Januar 2018 zugegangen ist. Im Gegensatz zu einem Angebot, das gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer bestimmten Frist angenommen werden kann, gibt es für eine Kündigungserklärung keine Befristung der Wirksamkeit. Mit Zugang der Kündigungserklärung bei dem auch zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen materiell-rechtlichen Inhalts befugten Prozessbevollmächtigten des Klägers, jedenfalls soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstandes halten (Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl. § 81 Rn 10), hat die Kündigungserklärung der Beklagten ihre Wirkung entfaltet und den Bausparvertrag beendet.
2. Die Berufung hat auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 gestellten Antrag des Klägers dahingehend, die Beklagte zur Auszahlung des Bausparguthabens von 33.353,27 € zu verurteilen, keinen Erfolg. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist als Hilfsantrag auszulegen, wie der Kläger dies auch mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 klargestellt hat.
Die hilfsweise erklärte Klageänderung des Klägers ist jedoch unzulässig.
Grundsätzlich geben die Anträge des Berufungsführers die Grenzen vor, innerhalb derer der Rechtsstreit einer Überprüfung zugeführt wird, § 528 ZPO. Will deshalb der in erster Instanz obsiegende Kläger eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, muss er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen. Der Berufungsbeklagte muss sich anschließen, wenn er ohne eigenes Rechtsmittel mehr erreichen will als die Verwerfung oder Zurückweisung der Hauptberufung (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 -VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812; zuletzt Urteil vom 7. Juli 2020 - XI ZR 320/18). Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn 28, m.w.N., Beck online; Urteil vom 7. Juli 2020 - XI ZR 320/18, Rn 18). Lediglich, wenn in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert und mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag nicht mehr verlangt wird als bereits erstinstanzlich zuerkannt, ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich, denn in diesem Fall geht das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen Klägers nicht über eine Abwehr der Berufung hinaus (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 Rn 29).
Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. In der Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung des Bausparguthabens aus dem gekündigten Vertrag liegt im Vergleich zu der ursprünglich geforderten Fortführung des ungekündigten Vertrages eine Änderung des Klagegrundes, sodass es nicht darauf ankommt, ob, wie der Kläger meint, mit der Auszahlung des Guthabens „weniger“ verlangt werde. Zudem liegt auch keine als Reaktion auf eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung erfolgte Klageumstellung vor; zu der Klageumstellung sah sich der Kläger vielmehr durch die von seiner Auffassung abweichende rechtliche Bewertung der Wirksamkeit der Kündigung durch den Senat veranlasst. Auf diese Möglichkeit hätte er sich jedoch bereits in der ersten Instanz einrichten müssen.
Vorliegend hat der Kläger weder Berufung noch eine zulässige Anschlussberufung eingelegt; auch der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 gestellte Hilfsantrag kann nicht als zulässige Anschlussberufung ausgelegt werden, da diese bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung erklärt werden muss, § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die am 15. Mai 2020 ablief. Überdies kann durch lediglich mündlichen Antrag in der Berufungsverhandlung eine Anschlussberufung nicht erhoben werden (BGHZ 13,173; BGH MDR 89,522).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ein Anlass, die mündliche Verhandlung nach §§ 525 S. 1, 296 a S. 2, 156 ZPO wieder zu eröffnen, besteht aufgrund des Schriftsatzes vom 24. Juli 2020 nicht.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.353 € festgesetzt.