Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.09.2020 – 6 U 168/18
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0929.6U168.18.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 398/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus anwaltlicher Berufshaftung wegen fehlerhafter Rechtsberatung und Mandatsführung im Zusammenhang mit einer Klage gegen ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten.
Die Klägerin hatte Rechtsanwältin S... beauftragt, ihre damalige Arbeitgeberin, die Bundesagentur für Arbeit, vor dem Arbeitsgericht Cottbus auf Leistung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld, Krankengeldzuschuss, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.02.2007 - 5 Ca 1713/05 - ab. Die Klägerin beauftragte sodann Rechtsanwalt J... mit der Einlegung der Berufung gegen diese Entscheidung. Dieser nahm in der Folge die Berufung nach Prüfung ihrer Erfolgsaussicht mit Schriftsatz vom 09.10.2007 zurück.
Am 26.12.2010 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte S... und J.... Der Beklagte erwirkte am 30.12.2010 gegen beide Rechtsanwälte einen Mahnbescheid, gegen den diese Widerspruch einlegten. Die Klage gegen Rechtsanwalt J... wurde in der Folge wegen Verjährung abgewiesen (LG Cottbus 4 O 75/11). Der Beklagte legte im Auftrag der Klägerin Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (12 U 117/12) ein. Nachdem dieses auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte, nahm der Beklagte die Berufung im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt J... und in der Folge die noch beim Landgericht Cottbus (4 O 95/11) rechtshängige Klage gegen Rechtsanwältin S... zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er keine ausreichenden verjährungshemmenden Maßnahmen betreffend ihre Ansprüche gegen Rechtsanwälte S... und J... unternommen habe. Ihr habe ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Rechtsanwälte S... und J... zugestanden, weil der Prozess vor dem Arbeitsgericht lediglich aufgrund von Anwaltsfehlern der beiden Rechtsanwälte verloren worden sei. Diesen Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwälte S... und J... hätte sie erfolgreich durchsetzen können, wenn der Beklagte die Verjährung ordnungsgemäß gehemmt hätte.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und die vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zwar seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit der Klägerin verletzt, weil der von ihm beantragte Mahnbescheid mangels Aufschlüsselung der Einzelforderungen nicht hinreichend bestimmt gewesen sei und deshalb die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen Rechtsanwälte S... und J... nicht habe hindern können. Allerdings sei der Klägerin dadurch kein Schaden entstanden, denn der Rechtsstreit gegen Rechtanwälte S... und J... wäre ohnehin nicht zu gewinnen gewesen. Zwar habe Rechtsanwältin S... ihrerseits auch Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gegenüber der Klägerin verletzt. Auch diese Pflichtverletzung habe aber keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründet. Die durch Rechtsanwältin S... für sie erhobene Klage vor dem Arbeitsgericht sei unbegründet gewesen, so dass der Pflichtverstoß durch Rechtsanwältin S... nicht zu einem Schaden geführt habe.
Die von der Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin S..., vor dem Arbeitsgericht gegen ihre damalige Arbeitgeberin geltend gemachten Ansprüche hätten insgesamt nicht bestanden. Ihr habe zunächst kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.05. bis 12.06.2005 und 15.06. bis 27.07.2005 zugestanden. In Bezug auf den Zeitraum 01.05. bis 12.06.2005 habe sie nicht dargelegt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.05.2005 auf einen anderen Verhinderungsfall beruhte als diejenige bis zum 30.04.2005 bestehende. Soweit sie Entgeltfortzahlung beansprucht habe für den Zeitraum 15.06. bis 27.07.2005 sei nicht festzustellen, dass die Krankheit, wegen der sie bis zum 14.06.2005 krankgeschrieben gewesen, bei ihrer erneuten Krankschreibung am 15.06.2005 bereits ausgeheilt gewesen sei.
Der Klägerin habe weiter kein Anspruch gegen ihre damalige Arbeitgeberin zugestanden auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen entgangenen Krankengeldes im Zeitraum 13./14.06.2005, 27.07. bis 30.09.2005 und 04. bis 31.10.2005. Ein Anspruch auf Krankengeld habe ihr in diesen Zeiträumen nicht zugestanden, weil sie mit Einstellung der Krankengeldzahlung nach dem 05.12.2003 wegen zwischenzeitlicher Bewilligung von Erwerbsminderungsrente zum 01.11.2003 nicht mehr als Versicherte im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 SGB V gegolten habe. Ihre Versicherteneigenschaft sei mit Ablauf des Bezugs von Erwerbsminderungsrente nicht wieder aufgelebt und auch nicht neu begründet worden.
Mangels Anspruch auf Krankengeld habe die Klägerin von ihrem Arbeitgeber für die vorgenannten Zeiträume auch nicht die Zahlung tariflichen Krankengeldzuschusses verlangen können, zudem sei dessen maximale Zahlungsdauer am 31.08.2013 erreicht gewesen.
Weiter habe der von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub für die Jahre 2002 bis 2004 nicht bestanden, denn der Urlaub sei verfallen, nachdem die Klägerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig ihn bis zum 30.09.2005 nicht habe antreten können. Auf die erst nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts entwickelte Rechtsauffassung des EuGH in Sachen "Sch..." könne sich die Klägerin für ihre Auffassung, ein Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen scheide aus, nicht berufen. Denn maßgeblich für die Begründetheit des Anspruches eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzung sei die zum Zeitpunkt des Vorprozesses geltende Rechtslage. Soweit die Klägerin einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Schadensersatz geltend mache, weil er die Rechtsanwälte S... und J... nicht wegen entgangener und nicht gegenüber ihrem Arbeitgeber angemeldeter Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2005 bis 2008 in Anspruch genommen habe, fehle es an Vortrag der Klägerin, bis wann die Rechtsanwälte S... und J... mandatiert gewesen seien und dass sie entsprechende Ansprüche überhaupt hätten geltend machen können. Soweit die Klägerin gegenüber dem Beklagten selbst den Vorwurf erhebe, auch er habe diese Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber ihrem Arbeitsgeber durchsetzen müssen, fehle es an einer Darlegung, dass die Voraussetzungen für die Abgeltung von Urlaub im Zeitraum 2003 bis 2008 erfüllt gewesen seien.
Ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum 01.bis 03.10.2005 in Höhe von 229,95 € sei nicht gegeben, weil die Klägerin weder ihre Dienste in einer Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe noch ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsfähigkeit angezeigt habe. Dasselbe gelte für den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Monate November und Dezember 2005 (4.599,22 €), zudem sei nicht erkennbar, dass die Klägerin in diesem Zeitraum überhaupt arbeitsfähig gewesen sei.
Der Klägerin habe auch kein Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 zugestanden. Der tarifvertraglich grundsätzlich bestehende Anspruch auf Weihnachtsgeld habe sich bis auf „Null“ reduziert, weil sie im gesamten Jahr 2005 keine Zuwendungen ihres Arbeitgebers erhalten habe. Tarifvertraglich verringere sich der Anspruch auf Weihnachtsgeld um 1/12 für jeden Monat des Jahres, in dem keine Bezüge empfangen worden seien.
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2005 habe aus den zutreffenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht bestanden.
Gegenüber Rechtsanwalt J... habe kein Anspruch auf Schadensersatz bestanden, weil die von ihm für die Klägerin zunächst eingelegte und sodann zurückgenommene Berufung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Soweit die Klägerin von dem Beklagten zusätzlich den Ersatz eines Zinsschadens in Höhe von 10.329,75 € verlange, sei auch dieser Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB unbegründet, weil die Klägerin aus den aufgeführten Gründen aus der Klage vor dem Arbeitsgericht Cottbus keine Geldsumme habe beanspruchen können, die sie mit einem entsprechenden Zinsgewinn hätte anlegen können. Die Klägerin könne von dem Beklagten auch nicht die Erstattung der für die Gerichtsverfahren gegen Rechtsanwälte S... und J... aufgewendeten Kosten verlangen. Diese Kosten wären auch angefallen, wenn der Beklagte die Prozesse vor dem Landgericht Cottbus ordnungsgemäß geführt hätte, denn diese wären aus den genannten Gründen in jedem Fall verloren worden. Schließlich sei auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den ihr entstandenen Rentenschaden zu ersetzen, unbegründet, weil ihr mangels Anspruches auf Lohn bzw. Lohnfortzahlung kein Schaden in Bezug auf die Bemessung ihrer Rente entstanden sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.10.2018 zugestellte Urteil mit am 14.11.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit einem am 16.01.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und führt ergänzend aus, der Beklagte habe ihren Prozesskostenschaden in jedem Fall zu ersetzen, denn er hätte zwingend von dem Berufungsverfahren abraten müssen, wenn dem Verjährungseinwand nicht wirksam zu begegnen gewesen wäre. Tatsächlich habe ihr aber ein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwälte S... und J... zugestanden, so dass sie bei richtigem Vorgehen des Beklagten einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erworben hätte.
Das landgerichtliche Urteil lege unrichtig zu Grunde, dass sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unterlegen wäre. Dabei habe es die Anforderungen an ihre Darlegungslast überspannt, denn es müsse berücksichtigt werden, dass sie schwerbehindert und gesundheitlich und psychisch enorm eingeschränkt und die Informationsbeschaffung auch aufgrund Zeitablaufs äußerst schwierig sei. Die Aufarbeitung stelle sie deshalb vor ganz besondere Herausforderungen. Ihren erstinstanzlichen Vortrag weiterführend trägt sie vor, sie sei vom 14.04.2003 bis 21.05.2003 wegen Arthritis im Handgelenk krankgeschrieben gewesen und in der Folge vom 22.05.2003 bis zum 02.11.2003 wegen einer durch Mobbing ausgelösten Depression. Diese habe vom 03.11.2003 bis 19.12.2003 einen stationären Aufenthalt erfordert, bevor sie ab diesem Tag bis zum 06.01.2004 stationär wegen Thrombose und einer Lungenembolie behandelt worden sei. Wegen der ab 01.11.2003 gewährten Erwerbsminderungsrente habe das Arbeitsverhältnis bis 30.04.2005 geruht. Ab dem 22.03.2005 bis zum 13.05.2005 habe sie sich zu einer stationären Vorbereitung auf den Arbeitsprozess in eine Klinik begeben, die bis dahin aufgetretenen Krankheiten seien bis zu diesem Zeitpunkt ausgeheilt gewesen. Sie sei bereits ab Februar 2005 arbeitsfähig gewesen. Sie habe ihre Leistungen dem Arbeitgeber angeboten, in dem sie am 20.04.2005 einen Urlaubsantrag gestellt habe. Ihre Arbeitgeberin habe jedoch auf ihren Urlaubsantrag nicht reagiert und ihre Arbeitsaufnahme am 02.05.2005 abgelehnt. Dieses Schockerlebnis habe eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst, aufgrund derer sie neuerlich an einer Depression erkrankt sei. Sie sei an der Wiederaufnahme der Tätigkeit am 02.05.2005 damit schuldlos gehindert worden.
Hinsichtlich des Anspruches auf Entgeltfortzahlung für die Zeiträume 01.05.-12.06.2005 und 15.06.-27.07.2005 sei das Landgericht ausgehend von dem irreführenden Vortrag seitens Rechtsanwältin S... unrichtigerweise davon ausgegangen, dass sie seit dem Jahr 2003 fortgesetzt an einer Depression erkrankt gewesen sei. Tatsächlich sei dazwischen eine Heilung eingetreten. Weiter habe ab dem 15.06.2005 eine Entgeltfortzahlungspflicht ihrer Arbeitgeberin bestanden, denn am 14.06.2005 sei ihre Depression ausgeheilt gewesen und erst nach mehreren Stunden der Arbeitsfähigkeit sei am Folgetag, dem 15.06.2005, eine gynäkologische Erkrankung ausgebrochen. Bis zum 30.09.2005 seien dann alle Beschwerden abgeklungen und sie habe ihrer Arbeitgeberin in dem an diesem Freitag stattfindenden Termin vor dem Arbeitsgericht mitgeteilt, am 04.10.2005 (Dienstag) die Arbeit aufnehmen zu wollen. Darauf habe sie eine abwertende und schockierende Antwort erhalten, so dass sie ab dem 04.10.2005 wieder arbeitsunfähig erkrankt sei bis 31.10.2005. Dass ihre Ansprüche betreffend das Jahr 2005 berechtigt gewesen seien, zeige sich auch daran, dass ihr Arbeitgeber im Jahr 2007 - nachdem ihr wiederum eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt worden war und sie im Anschluss wegen weiterer Schikanen am Arbeitsplatz nochmals an Depressionen erkrankt sei, Entgeltfortzahlung geleistet und sie bei der Krankenkasse angemeldet habe, so dass sie in der Folge Krankengeld und Krankengeldzuschuss erhalten habe.
Zu Unrecht habe das Landgericht zudem die Auffassung vertreten, ihr stehe kein Schadensersatzanspruch aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzung wegen unterbliebener Durchsetzung von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu. Sämtliche von ihr beauftragten Rechtsanwälte hätten die vertragliche Pflicht gehabt, für eine umfassende Erfüllung aller ihrer Ansprüche zu sorgen und die bis dahin entstandenen Ansprüche auch für die Folgejahre durchzusetzen. Ihr Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, denn sie habe in der Zeit ihrer Arbeitsfähigkeit Urlaub beantragt, der ihr nicht gewährt worden sei. Danach sei sie arbeitsunfähig erkrankt und habe keinen Urlaub mehr antreten können. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei nicht erst mit der Entscheidung des EuGH im Februar 2009 in der Sache "Sch..." davon auszugehen gewesen, dass ihre Urlaubsansprüche nicht verfallen seien, sondern bereits mit Bekanntwerden des dieses Verfahren einleitenden Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006.
Hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz wegen entgangenem Krankengeld habe das Landgericht die Änderungen in der Vorschrift des § 186 SGB V übersehen. Ansprüche gegen Rechtsanwältin S... hätten insoweit auch deshalb bestanden, weil sie die ihr zustehenden Krankengeldansprüche nicht gegenüber der Krankenkasse durchgesetzt und den Hinweis unterlassen habe, dass diese Ansprüche vor dem Sozialgericht einzuklagen seien. Diesem Rat wäre sie, die Klägerin, nachgekommen. Dieser Anspruch auf Krankengeld wäre auch durchsetzbar gewesen, denn sie habe im Jahr 2005 der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unterlegen, weil ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet gewesen sei, sondern geruht habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen
1) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 24.377,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2012 zu zahlen;
2) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.329,75 € zu zahlen;
3) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 15.516,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen;
4) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.526,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Rentenschaden zu ersetzen, der ihr aus der Mandatsbearbeitung des Beklagten zu dessen Aktenzeichen (1...)/12, (2...)/11 und (3...)/10 im Zusammenhang mit dem Schadensersatzverfahren gegen die Rechtsanwälte H... S... und T... J... in den Verfahren des Landgerichts Cottbus (4 O 95/11 und 4 O 75/11) sowie vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (12 U 117/12) entstanden ist und zukünftig noch entsteht;
6) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.914,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Prozesskosten der vor dem LG Cottbus geführten Rechtsstreite gegen Rechtsanwälte S... und J... zu, denn da die in den Prozessen verfolgten Ansprüche unbegründet gewesen seien, hätte die Klägerin ohnehin die Prozesskosten zu tragen gehabt. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufung geltend mache, der Beklagte habe betreffend den Regressprozess gegen Rechtsanwalt J... von einer Berufungseinlegung abraten müssen, sei ein auf diesen Vorwurf gestützter Schadensersatzanspruch verjährt und zudem nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
Richtigerweise sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin im Prozess vor dem Arbeitsgericht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zuzusprechen gewesen sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sowohl am 01.05.2005 als auch am 15.06.2005 jeweils eine neue Krankheit ausgebrochen und ihre vorherige Krankheit zuvor vollständig ausgeheilt gewesen sei. Auch der teilweise neue Sachvortrag in der hier vorliegenden Berufung vor dem Landesarbeitsgericht - der bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sei - weise die Voraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung nicht nach.
Zu Recht habe das Landgericht zudem einen Anspruch der Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Krankengeld bzw. Krankengeldzuschuss sowie Urlaubsabgeltung verneint, so dass sie auch insoweit durch Verlauf der gegen Rechtsanwälte S... und J... geführten Rechtsstreitigkeiten keinen Schaden erlitten haben könne. Insbesondere erfülle die Klägerin auch unter Geltung des § 186 Abs. 1 SGB V i.d.F. v. 01.01.1998 die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankengeld nicht. Da ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestanden habe, komme es auch nicht darauf an, ob Rechtsanwältin S..., wie von der Klägerin gerügt, einen Hinweis auf den richtigen Anspruchsgegner, nämlich die Krankenkasse, unterlassen habe.
Wegen des mit Klageerweiterung vom 25.06.2018 geltend gemachten weiteren Schadensersatzbetrages in Höhe von 3.914,21 € betreffend entgangener Urlaubsabgeltung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Verjährung sei auch eingetreten, soweit die Klägerin mit der Berufung gegenüber ihm, dem Beklagten, den Vorwurf erhoben habe, nicht selbst Urlaubsabgeltungsansprüche verfolgt zu haben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht betreffend zukünftiger Rentenschäden gegenüber dem Beklagten verneint. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsschrift führen nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung durch den Beklagten in dem Rechtsstreit gegen ihre vorherigen Prozessbevollmächtigten S... und J... in Höhe von 24.377,99 € (Berufungsantrag zu 1) steht der Klägerin nicht zu, weil die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist.
a) Wie bereits das Landgericht richtig ausgeführt hat, obliegt in einem Rechtsstreit wegen anwaltlicher Berufshaftung nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen dem Anspruchsteller. Dieser muss neben dem Abschluss und dem Inhalt des Anwaltsvertrages die Pflichtverletzung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwalts, die Entstehung des behaupteten Schadens und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden darlegen und beweisen. Darlegungs- bzw. Beweiserleichterungen kommen dem Antragsteller auch dann nicht zugute, wenn er, wie hier die Klägerin, geltend macht, aufgrund persönlicher Beeinträchtigungen oder Zeitablaufs nicht zu hinreichendem Vortrag in der Lage zu sein. Dies zu berücksichtigen führte zu einer Schlechterstellung des Anspruchsgegners, für die jedenfalls dann keine Rechtfertigung besteht, wenn dieser, wie hier, die Darlegungshindernisse des Anspruchstellers nicht zu vertreten hat.
Unstreitig hatten die Parteien einen Anwaltsvertrag geschlossen, aufgrund dessen der Beklagte Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz in einem Rechtsstreit gegen ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten durchsetzen sollte. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte die ihn aus diesem Vertrag treffenden Pflichten verletzt hat, denn er hat den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 29.12.2010 betreffend diese Schadensersatzansprüche nicht in einer Weise formuliert, dass dem auf dessen Grundlage erlassenen Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung zugekommen wäre. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und Schädigungen zu vermeiden, wobei er, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu ergreifen hat, die die sicherste und gefahrloseste ist (BGH, Urteil vom 10.05.2012 -
IX ZR 125/10 Rn 22; zit. nach juris). Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er die einzelnen gegen Rechtsanwälte S... und J... gerichteten Ansprüche in dem unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellten Mahnbescheidantrag nicht aufgeschlüsselt und damit den nach ständiger Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen, wie sie in dem Hinweisschreiben des Berufungsgerichts vom 06.08.2012 (12 U 117/12) ausgeführt sind, nicht genügt hat.
Die Klägerin hat, wie bereits das Landgericht ausführlich aufgezeigt hat, allerdings nicht dargelegt, dass ihr infolge dieser Pflichtverletzung ein vom Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden ist. Macht der Anspruchsteller, wie vorliegend die Klägerin, geltend, ein gerichtliches Verfahren sei durch den in Anspruch genommenen vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht oder fehlerhaft geführt worden, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er den mit der Ausgangsklage geltend gemachten Anspruch ohne die anwaltliche Pflichtverletzung hätte durchsetzen können (BGHZ 126, 217; Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.12.2018 - 7 U 66/17 Rn 6; Senat, Urteil vom 17.03.2020 - 6 U 46/18; jew. zit. nach juris). Es ist dann Aufgabe des Gerichtes des Regressprozesses zu prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 163, 223; Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14; jew. zit. nach juris), wobei dabei die Beweislastverteilung gilt, die auch in den vorangegangenen Verfahren zur Anwendung gekommen ist, d.h. der Beklagte des Anwaltsprozesses tritt in die Rolle der Beklagten des Grundprozesses ein (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 21/03 Rn 37f.; vom 06.05.2004 - IX ZR 221/00 Rn 8; jew. zit. nach juris).
b) Dass der Klägerin bei fehlerfreier anwaltlicher Vertretung durch den Beklagten in den Rechtsstreitigkeiten gegen Rechtsanwälte S... und J... vor dem Landgericht Cottbus ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen worden wäre, und zwar gegenüber Rechtsanwältin S... in Höhe von insgesamt 15.991,16 € und gegenüber Rechtsanwalt J... in Höhe von 8.386,83 € (insgesamt 24.377,99 €) lässt sich auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht feststellen. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch wäre eine Verletzung anwaltlicher Pflichten durch Rechtsanwälte S... und J... sowie ein daraus der Klägerin erwachsener Schaden.
aa) Betreffend die Prozessvertretung durch Rechtsanwältin S... hat die Klägerin eine Pflichtverletzung jedenfalls insoweit dargelegt, als sie aufgezeigt hat, dass Rechtsanwältin S... die zum Arbeitsgericht Cottbus erhobene Klage nicht schlüssig begründet hat, weil sie unzulässigerweise Brutto- und Nettopositionen zusammengefasst hat. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 28.02.2007 - 5 Ca 1713/05 - sowie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Diese Pflichtverletzung ist allerdings nicht ursächlich geworden für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden, weil die vor dem Arbeitsgericht Cottbus gegen die damalige Arbeitgeberin der Klägerin geführte Klage auch bei richtigem anwaltlichem Vorgehen ohne Erfolg geblieben wäre. Es kann deshalb dahinstehen, ob Rechtsanwältin S... auch die von der Klägerin weiter angeführten Pflichtverletzungen vorzuhalten waren, nämlich eine nicht ausreichend substantiierte Begründung der vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Ansprüche, das Unterlassen, Ansprüche auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse vor dem Sozialgericht geltend zu machen und die nur unzureichende Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen für den Zeitraum 2002 bis 2008. Keine dieser behaupteten Pflichtverletzungen wäre für den eingetretenen Schaden kausal geworden. Denn der Klägerin standen die vor dem Arbeitsgericht Cottbus geltend gemachten Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld, tariflicher Krankengeldzusatz, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Lohn bei richtiger rechtlicher Wertung nicht zu.
(1). Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 01.05. bis 12.06.2005 und 15.06. bis 27.07.2005 in Höhe von insgesamt 6.438,75 € nach §§ 37 Abs. 2 S. 1 MTA-O, § 3 Abs. 1 S. 1 EntfG zukam.
(1.1.) Wird ein Arbeitnehmer (schuldlos) durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG und der inhaltsgleichen Vorschrift des § 37 Abs. 2 MTA-O ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig (Fortsetzungserkrankung), kann er für bis zu weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhalten, sofern er vor der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Sechs-Wochen-Frist an einer neuen Krankheit, kann er nach dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalles eine darüber hinausgehende Entgeltfortzahlung nicht verlangen. Vielmehr entsteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 Rn 13; Urteil vom 13.07.2005 - 5 AZR 389/04; jew. zit. nach juris).
Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, mithin die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren Beginn bzw. Ende, trägt der Arbeitnehmer. Insoweit kann er sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stützen, die Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit belegen (BAG Urt. v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 Rn 19; zit. nach juris). Bringt jedoch der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der neuen Krankheit ausgestellten Erstbescheinigung erschüttert. Der Arbeitnehmer muss dann vollen Beweis dafür erbringen, dass die erste Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung beendet war, wofür ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung steht, den er dann von der Schweigepflicht zu entbinden hat (BAG, Urteil vom 13.07.2005 – 5 AZR 289/04; zit. nach juris).
Da der Arbeitgeber in aller Regel kaum in der Lage ist, belastbare Indiztatsachen für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls vorzutragen, werden ihm Darlegungs- und Beweislasterleichterungen zugebilligt (BAG, Urt. v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 Rn 20; zit. nach juris). Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalles liegt danach regelmäßig bereits dann vor, wenn sich an eine erste Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der Erstbescheinigung attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt (BAG a.a.O Rn 21). Denn angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers ist es dem Arbeitgeber bei solchen Sachverhalten nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen. Es ist deshalb dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen (BAG a.a.O). Dass das Bundesarbeitsgericht diese Anforderungen erst in seiner Entscheidung vom 11.12.2019 ausdrücklich formuliert hat, steht ihrer Anwendung auf den Streitfall nicht entgegen. Zwar ist für die Beurteilung, ob dem Mandanten ein Schaden entstanden ist, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens abzustellen (BGH, Urteil vom 28.09.2000 – IX ZR 6/99; zit. nach juris). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der nannten Entscheidung setzt diejenige der vorherigen Entscheidungen vom 13.07.2005 - 5 AZR 289/04 und vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 fort und stellt eine Änderung der Rechtsprechung nicht dar.
(1.2.) Die Klägerin verlangt Entgeltzahlung zunächst für den Zeitraum 01.05. bis 12.06.2005. Dieser schloss sich an den Zeitraum des Bezugs von Erwerbsminderungsrente (bis 30.04.2005) an, während dessen das Arbeitsverhältnis ruhte. Bis zum Rentenbeginn und darüber hinaus bis zum 19.12.2003 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben wegen Depressionen, gegen Ende der befristeten Verrentung, nämlich bereits am 22.03.2005, begab sich die Klägerin bis zum 13.05. in eine stationäre Behandlung in der Landesklinik L... (vgl. Bestätigung der Landesklinik L... vom 31.05.2005, Bl. 387 GA). Vom 17.05.2005 bis zum 14.06.2005 war sie sodann wegen einer Depression arbeitsunfähig krank (Bl. 265/275), die Tage zwischen dem 13. und 17.05.2005 entfallen auf das Pfingstwochenende.
Bei diesem Ablauf sprechen hinreichende Indizien dafür, dass die Klägerin durchgehend von dem Jahr 2003 bis zum 14.06.2005 an einer einheitlichen Krankheit litt, nämlich an einer Depression. Bis zum 19.12.2003 war die Klägerin wegen einer solchen krankgeschrieben und auch der Aufenthalt in der Landesklinik L... vom 22.03. bis 13.05.2005 weist auf eine fortdauernde psychische Erkrankung hin, denn die zur Akte gelangte Bescheinigung der Klinik vom 31.05.2005 (Anl. K 14, Bl. 467 GA) bescheinigt eine Aufnahme zur „Therapie und Diagnostik“ und für diesen Zeitraum liegt auch eine Bescheinigung der Krankenkasse der Klägerin über ihre Arbeitsunfähigkeit vor (Anl. K 11, Bl. 281 GA). Für eine zwischenzeitliche Genesung in dem Zeitraum des Bezugs von Erwerbsminderungsrente, wie sie die Klägerin behauptet, fehlen Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin mit der Berufung ausgeführt hat, der Aufenthalt in der Landesklinik L... habe allein der Stabilisierung und Vorbereitung auf die Arbeitstätigkeit gedient, genügt dies als Nachweis nicht. Vielmehr hätte die Klägerin nach den dargelegten arbeitsrechtlichen Grundsätzen konkret substantiieren und unter Beweis stellen müssen, dass sie zu einem Zeitpunkt zwischen dem 19.12.2003 und dem 13.05.2005 von Depressionen vollständig genesen war. Ein geeigneter Beweisantritt fehlt jedoch. Dass sie unter Beweisantritt behauptet und ausführt, Depressionen kämen und gingen wie Schnupfen, genügt insoweit nicht, denn dies lässt Rückschlüsse auf ihren konkreten Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitraum nicht zu. Auch das von der Klägerin in Bezug genommene Schreiben des Arztes Dr. R... vom 31.05.2005 (K 14, Bl. 467) belegt eine vollständige Genesung von diesem Leiden nicht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EntgFG, wonach ein Arbeitnehmer, der infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht verliert, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist, nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Denn der geforderte zwölf Monatszeitraum ist aus Rechtsgründen nicht erreicht, weil in den zu beurteilenden Zeitraum derjenige fällt, während dessen die Klägerin befristet Erwerbsminderungsrente bezogen hat, wodurch das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2004 bis zum 30.04.2005 ruhte. Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses hemmen den Fristablauf, mit der Folge, dass dieser Zeitraum für die Fristberechnung unberücksichtigt bleibt. Der seit der ersten Krankschreibung wegen Depression verstrichene Zeitraum betrug bei rechtlicher Betrachtung demnach weniger als 12 Monate, umfasst nämlich lediglich den Zeitraum vom 22.05.2003 bis zum 31.01.2004 sowie den Zeitraum vom 01.05. bis 16.05.2005 (bevor für den Zeitraum ab dem 17.05.2005 eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Depression ausgestellt wurde).
(1.3.) Wie das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus weiter richtig ausgeführt hat, kann die Klägerin auch für den Zeitraum vom 15.06. bis zum 27.07.2005 keine Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG bzw. § 37 MTA-O verlangen. Da sie bis zum 14.06.2005 krankgeschrieben war, müsste sie nach dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles darlegen und beweisen, und zwar wiederum durch ärztliches Zeugnis, dass sie tatsächlich bis zum 14.06.2005 von der Depression vollständig genesen war, bevor sie am 15.06.2005 infolge einer anderen Krankheit arbeitsunfähig wurde. Auch insoweit fehlt es aber an einem zulässigen Beweisantritt. Der von ihr angebotenen eigenen Vernehmung als Partei hat der Beklagte nicht, wie nach § 447 ZPO erforderlich, zugestimmt (§ 447 ZPO), die Voraussetzungen einer Vernehmung der Klägerin von Amts wegen nach § 448 ZPO, nämlich ein sog. „Anbewiesensein“ der zu beweisenden Behauptung liegen nicht vor.
(1.4) Die Klägerin kann auch aus dem Umstand, dass sie nachfolgend im Jahr 2007 unter ähnlichen Umständen eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten hat, keine für sie günstige Rechtsfolge ableiten, weil die für die streitgegenständlichen Ansprüche maßgebliche Rechtslage im Zeitraum Jahr 2003 bis 2005 eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht zulässt.
(2) Der Klägerin stand auch kein vor dem Arbeitsgericht durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin nach § 280 Abs. 1 BGB zu wegen entgangenen Krankengeldes sowie entgangenen tarifvertraglichen Krankengeldzuschusses, die sie für die Zeiträume 13./14.06.2005 (153,30 €), 27.07. bis 30.09.2005 (4.905,82 € inkl. Zuschuss) und 04.10. bis 31.10.2005 (2.299,50 €) beansprucht hat.
(2.1) Es kann dahinstehen, ob den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu folgen ist, dass ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bereits deshalb nicht besteht, weil sie das entgangene Krankengeld bei der zuständigen Krankenkasse nicht beantragt hat. Die Klägerin hat sich gegen diese Begründung nicht gewandt.
(2.2) Letztlich kommt es darauf nicht an, denn der Klägerin stand ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin wegen entgangenem Krankengeld auch deshalb nicht zu, weil diese keine Pflichten verletzt hatte, die bei Beachtung einen Anspruch der Klägerin auf Krankengeld begründet hätten. Ein Anspruch auf Krankengeld stand der Klägerin nämlich in den genannten Zeiträumen nicht zu. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob Rechtsanwältin S... die Klägerin auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags hingewiesen hat.
Zum Bezug von Krankengeld berechtigt sind nach § 44 SGB V Versicherte, d.h. Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, also gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dies traf auf die Klägerin in den genannten Zeiträumen nicht zu. Ihre mit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 1992 begonnene Versicherungsmitgliedschaft war beendet worden, nachdem sie weder Arbeitsentgelt, noch Lohnfortzahlung oder Krankengeld mehr bezog, sondern aufgrund des Bescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.12.2003 einen Anspruch auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis zum 30.04.2005 erworben hatte, §§ 50 Abs. 1, 5 Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 4 SGB IV. Die von der Arbeitgeberin der Klägerin vorgenommene Abmeldung der Klägerin auf Anforderung ihrer Krankenkasse vom 20.02.2004 (Anl. K 13, Bl. 283 GA) war deshalb nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war ihre damalige Arbeitgeberin nach Auslaufen der Rentenberechtigung auch nicht zu einer (Wieder)Anmeldung bei ihrer Krankenkasse verpflichtet. Dies hätte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V u.a. vorausgesetzt, dass die Klägerin eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wieder aufnimmt und in das Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich eintritt (§ 186 Abs. 1 SGB V i.d.F. vom 01.01.1998; vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 17/92 Rn 15 zur Rechtslage vor dem 01.01.1998; zit. nach juris). Die Klägerin hat ihre Beschäftigung allerdings nach Auslaufen der Erwerbsminderungsrente zum 01.05.2005 nicht wieder aufgenommen, denn zu diesem Zeitpunkt befand sie sich noch zum Zwecke der Therapie in einer Klinik und war arbeitsunfähig krankgeschrieben und eine Aufnahme der Beschäftigung erfolgte auch nicht nachfolgend bis zum 13.06.2005 (dem ersten Tag, für den sie nach dem Ende des Bezugs von Erwerbsminderungsrente Krankengeld beansprucht). Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihre Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Erwerbsminderungsrente auch nach der zum 01.01.1998 geänderten Fassung des § 186 SGB V - die das Landgericht insoweit unrichtigerweise seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat - ihrer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entgegen. Denn der Eintritt in ein „Beschäftigungsverhältnis“ statt „in die Beschäftigung“ (§ 186 SGB V i.d.F. bis zum 01.01.98) setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus, also mindestens einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. 2014, § 186 Rn 5), an dem es vorliegend aber aus den unter Ziffer (1) ausgeführten Gründen fehlte.
(2.3) Der Klägerin kam gegenüber ihrer Arbeitgeberin aus den weiter zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung auch kein Anspruch auf tariflichen Krankengeldzuschuss für die vorgenannten Zeiträume nach § 37 Abs. 3 und Abs. 1 S. 1 MTA-O zu. Dies hätte vorausgesetzt, dass ihr für den beantragten Zeitraum Krankengeld gezahlt wird, was, wie gezeigt, nicht der Fall war und worauf auch kein Anspruch bestand. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus Bezug genommen.
(3) Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum 01. bis 03.10.2005 in Höhe von 229,95 € verneint. Die Klägerin hat an diesen Tagen, die auf ein Wochenende bzw. einen gesetzlichen Feiertag fielen, ihre Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt und sie hat auch, wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, ihre Dienste nicht zuvor in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten (§§ 611, 293 BGB). Soweit sie zweitinstanzlich neu vorträgt, sie habe ihrem Arbeitgeber am 30.09.2005 anlässlich einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ihre beabsichtigte Arbeitsaufnahme angezeigt, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie diesen Vortrag in erster Instanz ohne Nachlässigkeit nicht geltend gemacht hat. Zudem fehlt es an einem Beweisantritt für das von dem Beklagten bestrittene Arbeitsangebot.
Dem Landgericht ist auch insoweit beizutreten, als es einen Anspruch der Klägerin gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin auf Bezüge für die Monate November und Dezember 2005 in Höhe von 4.599,22 € verneint hat. Die Klägerin hat vorgetragen, bis zum 31.10.2005 wegen Depressionen arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Dass sie im Anschluss ihre Tätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin aufgenommen oder ihr die Aufnahme einer solchen Tätigkeit angeboten hätte, ist nicht dargetan.
(4) Der Klägerin kam ferner kein Anspruch zu gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Gewährung von Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2005 nach § 1 Abs. 1 TV Urlaubsgeld Ang.-O in Höhe von 255,65 €. Nach dieser Regelung erhielt ein am 01.07. im Arbeitsverhältnis stehender Angestellter Urlaubsgeld, wenn er seit dem 01.01. ununterbrochen als Angestellter im öffentlichen Dienst gestanden und mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hatte, hilfsweise für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Vielmehr stand ihr, wie gezeigt, für den Monat Juli 2005 weder ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, noch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld zu. Da ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2005 ruhte, hatte sie auch in den ersten drei Monaten des ersten Halbjahres keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen.
(5) Die Klägerin hatte gegenüber ihrer Arbeitgeberin auch keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 in Höhe von 2.299,61 €. Nach § 1 TV Zuwendung Ang.-O erhielten seit dem 01.10. ununterbrochen im öffentlichen Dienst tätige Angestellte eine solche Zuwendung, wenn sie am 01.12. in einem Arbeitsverhältnis standen, ohne für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung beurlaubt gewesen zu sein. Der danach der Klägerin grundsätzlich zustehende Anspruch auf Weihnachtsgeld war allerdings auf Null reduziert, denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Zuwendung Ang.-O verminderte sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den der Angestellte keine Bezüge erhalten hat. Dieser Aufnahmetatbestand war im Fall der Klägerin gegeben (vgl. vorstehende Ausführungen Ziffer (1), (2), (4)).
(6) Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2003 und 2004 gegen ihre Arbeitgeberin erfolgreich hätte durchsetzen können. Ein solcher Anspruch stand ihr weder auf gesetzlicher noch auf tarifvertraglicher Grundlage zu.
(6.1) Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30.06.2008. Deshalb bestand weder bei Klageerhebung durch Rechtsanwältin S... vor dem Arbeitsgericht Cottbus im Jahr 2005 noch zum Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils am 28.02.2007 ein Urlaubsabgeltungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage.
(6.2) Nach der tarifvertraglichen Regelung des § 47 Abs. 7 MTA-O kam allerdings zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts eine Abgeltung von Urlaub über die gesetzlichen Vorschriften hinaus auch dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente zum Ruhen kam. Dies setzte allerdings voraus, dass die Voraussetzungen für die Abgeltung von Urlaub im Übrigen erfüllt waren. Daran fehlte es hier.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Freistellungsanspruchs von der Arbeitspflicht war in dem maßgeblichen Zeitraum an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst (BAG Urteil vom 23.06.1983 – 6 AZR 180/80; 28.06.1984 – 6 AZR 521/81; jew. zit. nach juris). Dies hatte zur Folge, dass auch der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Ende des Urlaubsjahres verfiel, sofern die Voraussetzungen einer Übertragung in das folgende Urlaubsjahr nicht vorlagen (BAG, Urteil vom 26.07.1990 - 8 AZR 428/89; zit. nach juris) oder wenn der Urlaub nicht bis zum Ende der Übertragungsfrist geltend gemacht wurde bzw. wegen Krankheit nicht geltend gemacht werden konnte (BAG, Urteil vom 19.01.1993 - 9 AZR 8/92; zit. nach juris). Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers war ein Urlaubsabgeltungsanspruch deshalb nur dann begründet, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können, und zwar innerhalb der Frist, bis zu der der Urlaubsanspruch endgültig entfiel (BAG, Urteil vom 20.01.1998 - 9 AZR 812/96 Rn 36; Urteil vom 08.02.1994 - 9 AZR 332/92; zit. nach juris).
Dass diese Voraussetzung betreffend die Urlaubsansprüche für die Jahre 2003 und 2004 erfüllt gewesen wäre, hat die Klägerin, wie bereits das Arbeitsgericht Cottbus und das Landgericht Potsdam ausgeführt haben, nicht dargelegt. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2003 hätte nach § 47 Abs. 7 S. 4 Mant-O spätestens bis zum 30.09.2004 angetreten werden müssen, damit er nicht verfällt (§ 47 Abs. 7 S 6 Mant-O), die Klägerin bezog allerdings im gesamten Jahr 2004 eine Erwerbsminderungsrente. Dass die Klägerin in diesem Zeitraum gleichwohl arbeitsfähig war, lässt sich nicht feststellen. Zwar belegt der Rentenbescheid, mit dem die befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden ist, nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer auch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen arbeitsunfähig ist, weil der rentenversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsunfähigkeit und der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht deckungsgleich sind (BAG, Urteil vom 03.12.1998 - 2 AZR 773/97 Rn 20; zit. nach juris). Allerdings war die Klägerin, wie oben dargelegt, über den Beginn der befristeten Erwerbsminderungsrente hinaus bis zum 06.01.2004 arbeitsunfähig erkrankt und eine weitere Arbeitsunfähigkeit war ihr bescheinigt ab dem 22.03.2005 bis zum 13.05.2005, also über das Ende des Zeitraums hinaus, für den ihr Erwerbsminderungsrente bewilligt worden war. Die Klägerin hätte deshalb substantiiert und unter Beweisantritt vortragen müssen, dass und in welchen Zeiträumen sie zwischenzeitlich für eine solche Dauer genesen war, die es ihr ermöglicht hätte, den Urlaubsanspruch für das Jahr 2003 bis zum 30.09.2004 geltend zu machen. Daran fehlt es.
Hinsichtlich des Urlaubsentgeltanspruches für das Jahr 2004 gilt Entsprechendes. Nach Beendigung des befristeten Verrentungszeitraums zum 30.04.2005 war die Klägerin bis auf die auf das Pfingstwochenende entfallenden Tage (vom 14. bis 16.05.2005) bis zum 30.09.2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie war deshalb bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums aus Krankheitsgründen an der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verhindert und hätte keinen Urlaub nehmen können. Eine Abgeltung des Urlaubs für das Jahr 2004 kam deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
(6.3) Diese Ausführungen gelten entsprechend für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX, der hinsichtlich seiner Befristung, Erfüllbarkeit und Abgeltung den Vorschriften über den Haupturlaub folgt (BAG, Urteil vom 25.06.1996 - 9 AZR 182/95; zit. nach juris).
(6.4) Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Beurteilung der Haftung von Rechtsanwältin S... für die ihr entgangenen Urlaubsabgeltungsansprüche nicht auf die weitere Entwicklung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Verfall von Urlaubs(entgelt)ansprüchen an. Denn die diese Entwicklung einleitende Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Sch... erging am 20.02.2009 (C-350/06) und konnte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 28.03.2007 nicht mehr beeinflussen.
(7) Schließlich besteht auch keine Haftung von Rechtsanwältin S... auf Schadensersatz für die Uneinbringlichkeit von entstandenen Dispositionskreditzinsen in Höhe von 102,91 € und Rücklastschriftgebühren in Höhe von 18,56 €, denn der Klägerin stand gegenüber ihrer Arbeitgeberin mangels Hauptanspruches ein Anspruch auf Ersatz dieser Folgeschäden nicht zu.
bb) Gegenüber Rechtsanwalt J... hatte die Klägerin durch den Beklagten den Vorwurf erheben lassen, seine anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt zu haben, dass er die ihrer Ansicht nach aussichtsreiche Berufung zum Landesarbeitsgericht gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 28.02.2007 zurückgenommen hatte. Sie hatte in dem durch den Beklagten geführten Regressprozess vor dem Landgericht Cottbus von Rechtsanwalt J... den Ersatz entgangener Urlaubsabgeltung für das Jahr 2004 (612,50 €), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (6.368,16 €), Urlaubsgeld 2005 (255,65 €), Weihnachtsgeld 2005 (1.533,07 €) und Arbeitsentgelt für den Zeitraum 01. bis 03.10.2005 (229,95 €) verlangt.
(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Berufshaftung stand der Klägerin gegen Rechtsanwalt J... wegen der Berufungsrücknahme allerdings nicht zu. Die Berufungsrücknahme war nicht pflichtwidrig und hatte zudem nicht zu einem Schaden der Klägerin geführt, denn aus den unter Ziffer 1) lit b) aa) genannten Gründen war die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung wäre deshalb in jedem Fall erfolglos geblieben.
(2) Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2004. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Rücknahme der Berufung durch Rechtsanwalt J... betreffend diesen Teilanspruch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 20.02.2009 (Sch..., C-530/16) keine Pflichtverletzung dar. Der EuGH hatte in dieser Entscheidung erstmals nationale Regelungen, nach denen der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitsnehmers untergeht, wenn dieser bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums krankgeschrieben war, als mit EU-Recht für unvereinbar erklärt. Diese Entscheidung vermochte allerdings die Pflichtwidrigkeit der Berufungsrücknahme bereits deshalb nicht zu begründen, weil die Rücknahme der Berufung zum Landesarbeitsgericht am 09.10.2007 erfolgte und damit deutlich vor der Entscheidung des EuGH im Jahr 2009. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts entsprach dessen rechtliche Bewertung der Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin der damaligen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von 1982 bis 2009 (vgl. Gallner, in: Erfurter Kommentar 20. Aufl. § 7 BUrlG Rn 34), an die sich zu halten für einen Rechtsanwalt zur sorgfältigen rechtlchen Bearbeitung seines Auftrags gehört. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Verfahren vor dem EuGH initiiert worden war durch einen Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 28.02.2007, nämlich am 02.08.2006 erging. Denn ein Rechtsanwalt darf erst dann, wenn sich eine Änderung einer Rechtsprechung aufgrund eindeutiger Umstände aufdrängt, nicht mehr auf die bisherige Praxis vertrauen (Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. 2017 Rn 541). Solche eindeutigen Umstände lagen mangels weiterer Umstände allein aufgrund des Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf allerdings nicht vor, denn es war nicht absehbar, wie der EuGH entscheiden würde, die Schlussanträge der Generalanwältin in der Sache Sch... wurden erst am 24.08.2008 gehalten. Auf eine mögliche Rechtsprechungsänderung musste er nicht warten, denn einem Rechtsanwalt kann nicht zugemutet werden, bei der Bearbeitung eines Einzelfalles für neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit seiner Haftpflichtversicherung einzustehen (Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O. Rn 540).
2. Mangels verzinslicher Hauptforderung steht der Klägerin auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen ausgerechneter Zinsen aus dem mit Klageantrag 1 geltend gemachten Gesamtbetrag von 24.377,99 € in Höhe von 10.329,75 € nicht zu.
3. Ebenfalls unbegründet ist der Berufungsantrag zu 3), mit dem die Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 15.516,90 € verlangt im Zusammenhang mit entgangener Urlaubsabgeltung für die Jahre 2005 bis 2008 sowie die in diesem Zusammenhang mit dem Berufungsantrag zu 6) klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 3.914,21 €. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe insoweit fehlerhaft Ansprüche auf Schadensersatz gegen Rechtsanwälte S... und J... nicht durchgesetzt und zudem selbst fehlerhaft diese Ansprüche nicht gegenüber dem Arbeitgeber der Klägerin verfolgt.
a) Soweit die Klägerin diesen Anspruch auf fehlerhafte anwaltliche Beratung durch den Beklagten in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte S... und J... stützt, ist der Anspruch unbegründet, weil, wie das Landgericht ausgeführt hat, es an einer Pflichtverletzung beider vor den Arbeitsgerichten tätigen Rechtsanwälte fehlte. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass sie diese überhaupt mit der Geltendmachung finanzieller Abgeltung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage für die Jahre 2005 bis 2008 mandatiert hatte. Dem ist die Berufung nicht entgegengetreten.
b) Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu, soweit sie ihm zur Last legt, dass er ihren vermeintlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2005 bis 2008 selbst nicht gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin durchgesetzt habe. Auch insoweit wäre eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten für den behaupteten Schaden nicht ursächlich geworden, denn der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung für diesen Zeitraum war nämlich bei Mandatierung des Beklagten bereits verfallen und konnte nicht mehr durchgesetzt werden. Die einen Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließende Rechtsauffassung des EuGH in seiner Entscheidung vom 20.02.2009 (Sch..., C-530/16), der das Bundesarbeitsgericht zunächst gefolgt war (Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07) ist nämlich in der Folge wiederum abgeändert worden durch Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 (C-214/19 - KHS), in der er zur Vermeidung der Gefahr einer endlosen Ansammlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers das Verfallen gesetzlicher Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres als aufgrund unionskonformer Auslegung als vertretbar erachtet hat. Auch dieser Rechtsprechung hat sich das BAG angeschlossen (Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 623/10). Das bedeutet für den Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung, dass selbst die betreffend das letzte Jahr ihrer Beschäftigung bei ihrer damaligen Arbeitgeberin (2008) geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche mit Ablauf des 31.03.2010 verfallen waren und zum Zeitpunkt der Mandatierung des Beklagten am 26.12.2010 nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
Im Übrigen wäre ein entsprechender, auf Ersatz dieser Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2005 bis 2008 gestützter Schadensersatzanspruch der Klägerin aber auch verjährt. Denn einzelne Versäumnisse, die einem Rechtsanwalt im Zuge der Bearbeitung eines Mandats unterlaufen, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jeweils einen eigenen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 21.03.2000 – IX ZR 183/98 Rn 14, 18; vom 13.03.2008 – IX ZR 136/07 Rn 24; jew. zit. nach juris) und verjähren damit unabhängig voneinander. Die Klägerin hat den Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen unterlassener Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen der Jahre 2005 bis 2008 erstmals geltend gemacht mit der im Schriftsatz vom 25.06.2018 anhängig gemachten Klageerweiterung. Deren Zustellung im Jahr 2018 konnte die spätestens mit Ende des Mandats des Beklagten im Jahr 2012 beginnende dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) nicht mehr vor ihrer Vollendung am 01.01.2016 hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
4. Der Klägerin steht weiter kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.526,79 € gegenüber dem Beklagten wegen unnötig aufgewendeter Rechtsverfolgungskosten in den Rechtsstreitigkeiten gegen Rechtsanwälte S... und J... zu, die sie aus abgetretenem Recht ihrer Rechtschutzversicherung geltend macht (Berufungsantrag zu 4). Insoweit ist die Klage, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, unschlüssig, denn bei Addition der im Anlagenkonvolut K 5 (Bl. 179) zusammengefassten Belege errechnet sich ein Gesamtbetrag von 9.465,14 €, statt geltend gemachter 8.526,79 €, ohne dass die Klägerin deutlich gemacht hat, welche Teilbeträge von der Klage umfasst sein sollen. Im Übrigen ist die Klage insoweit aber auch unbegründet.
Prozesskosten können unter dem Gesichtspunkt eines wegen eines Anwaltsfehler verlorenen Prozesses verlangt werden, wenn vorgetragen wird, bei ordnungsgemäßem Anwaltsverhalten hätte der Prozess gewonnen werden müssen und der Kläger hätte einen Kostenerstattungsanspruch erwirkt oder wenn der Kläger die Ansicht vertritt, der Anwalt hätte den Prozess von vornherein nicht einleiten dürfen. Ersteres hat die Klägerin bereits in erster Instanz geltend gemacht, indem sie die Auffassung vertreten hat, ohne die Pflichtverletzung des Beklagten sei ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Rechtsanwälten S... und J... nebst prozessualen Kostenerstattungsanspruch durchsetzbar gewesen. Dieser Auffassung ist aus den zu Ziffer 1) ausgeführten Gründen nicht zu folgen.
Soweit die Klägerin zweitinstanzlich erstmals geltend gemacht hat, der Beklagte hätte die Aussichtslosigkeit der Berufung gegen das im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt J... ergangene klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Cottbus erkennen müssen und ihr von einer Berufungseinlegung abraten müssen, sind ebenfalls keine Ersatzansprüche begründet. Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin einem entsprechenden Rat gefolgt wäre, ein Beweisantritt fehlt. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie ohne Nachlässigkeit an einem entsprechenden Vortrag in erster Instanz verhindert war, ihr in zweiter Instanz erstmals angebrachter Vortrag war damit nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Schließlich wären etwaige daraus erwachsende Schadensersatzansprüche aber auch verjährt. Die Zustellung der Berufungsbegründungsschrift vom 16.01.2019, mit der erstmals der Vorwurf unrichtiger Beratung im Hinblick auf die Durchführung des Berufungsverfahrens erhoben worden ist, konnte die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB nicht mehr hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn diese hatte gemäß § 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen (nachdem am 09.08.2012 die Rücknahme der Berufung erklärt worden war) und war am 01.01.2016 vollendet.
5. Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch zu auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Rentenschaden der ihr aus der Mandatsbearbeitung des Beklagten zu dessen Aktenzeichen (1...)/12, (2...)/11 und (3...)/10 im Zusammenhang mit dem Schadenersatzverfahren gegen die Rechtsanwälte H... S... und T... J... in den Verfahren des Landgerichts Cottbus (4 O 95/11 und 4 O 75/11) sowie vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (12 U 117/12) entstanden ist und zukünftig noch entsteht zu ersetzen (Berufungsantrag zu 5). Mangels entgangener Ansprüche gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin ist ein Rentenschaden nicht ersichtlich.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.