Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.11.2020 – 7 U 147/19
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1125.7U147.19.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses in Anspruch, den er für eine harte Patronatserklärung hält, und streitet um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Dänemark, betreibt in Deutschland einen Flughafen. Sie war Alleingesellschafterin der Flughafengesellschaft … mbH, die die luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen eines anderen Flughafens innehatte. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss eine Einstandsverpflichtung für Verluste ihrer Tochtergesellschaft. In einem in N… und D… im Umlaufverfahren gefassten Beschluss vom 16./17. Januar 2014 bekräftigte sie (Anlage K 2):
„Die [Beklagte] steht weiterhin zum Gesellschafterbeschluss vom 14.02.2013, jegliche Verluste der Flughafengesellschaft … mbH vorerst bis zum 31.12.2016 mittels Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnlicher Instrumente auszugleichen.“
Die Beklagte überließ ihrer Tochtergesellschaft die Beschlussurkunde.
Im Januar 2016 wurde auf Eigenantrag der Flughafengesellschaft … mbH vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Um ihre luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen nicht zu verlieren, hatte die Schuldnerin ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegenüber der Luftaufsichtsbehörde nachzuweisen. Zu diesem Zweck legte sie den bezeichneten Beschluss der Behörde vor. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss im Februar 2016 in N… und D… im Umlaufverfahren (Anlage K 8):
„Zur Absicherung des Investorenprozesses und zur Beseitigung der unverändert anhaltenden Genehmigungsprozesse steht die [Beklagte] weiterhin zu den Gesellschafterbeschlüssen vom 14.02.2013 und 16./17.01.2014, jegliche Verluste der Flughafengesellschaft … mbH jedoch vorerst bis 31.5.2016 mittels Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnlicher Instrumente auszugleichen. Dies dient der Evaluierung der bestehenden Investorengespräche.“
Diesen Beschluss legte die Beklagte der Luftaufsichtsbehörde vor.
Nach dem Ausweis von Fehlbeträgen im Jahresabschluss der Schuldnerin hielt der inzwischen zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger (Anlage K 16) einen Mindest-Ausstattungsanspruch von rund 780.000 Euro für erforderlich, um Forderungen aus Lieferungen, Leistungen, Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen zu begleichen und dem Vorhalt der Luftaufsichtsbehörde zu entgehen, die Personal- und Sachausstattung sei unzureichend. Zahlung eines Teilbetrages von zunächst 100.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit hat der Kläger mit der Klage gefordert.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, deutsche Gerichte seien nicht zuständig. Sie sei in Kopenhagen zu verklagen. Sie hat ihre Beschlüsse für ungeeignet gehalten, ihre Haftung gegenüber der Schuldnerin zu begründen.
Das Landgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Von dem Grundsatz, die Beklagte sei im Staat ihres Sitzes zu verklagen, sei eine Ausnahme nicht gegeben. Der Erfüllungsort der fraglichen Verpflichtung aus einer harten Patronatserklärung liege, nach deutschem Recht beurteilt, am Sitz der Beklagten. Um einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch gehe es nicht.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hält deutsche Gerichte für zuständig. Ein vertraglicher Anspruch zwischen Gesellschaft (Schuldnerin) und Gesellschafter (Beklagter) sei am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen. Für Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis und für auf dem Insolvenzverfahren beruhende Klagen sei ebenfalls das Gericht am Gesellschaftssitz zuständig.
Der Kläger beantragt, indem er seine Klage erweitert,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.09.2019 - Geschäfts-Nr. 31 O 11/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 500.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2017 zu zahlen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das international zuständige deutsche Gericht zu verweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das See- und Handelsgericht Kopenhagen, So-og Handelsretten, Amaliengade 35.2, DK-1256 København K, Denmark, zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte habe die von ihr übernommene Pflicht an ihrem Sitz zu erfüllen und müsse dort verklagt werden.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet, die Klage unzulässig.
Die Begründung des erhobenen Anspruches führt auf keinem Wege zur Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Die Beklagte ist an ihrem Sitz, also vor den Gerichten Dänemarks, zu verklagen. Von der Grundregel der Art. 4 I, 5 I, 63 I EuGVVO („Brüssel-I a“) gilt keine Ausnahme:
Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) ist in Deutschland nicht eröffnet. Ob der von den Gesellschaftern der Beklagten wiederholt gefasste Beschluss durch dessen Verlautbarung gegenüber einem Dritten – der Schuldnerin, deren Gläubigern oder dem Rechtsträger der Luftverkehrsbehörde – zu einem Vertrag im Sinne deutschen Zivilrechts geführt hat, ist nicht maßgeblich. Die autonom auszulegenden (EuGH, NJW 2016, 3087, Rdnr. 19) Tatbestandsmerkmale des Vertrages und des Anspruches aus einem Vertrag (Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO) sind schon erfüllt, wenn eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, RIW 2013, 292, Rdnr. 46 – Česká spořitelna; NJW 2015, 1581, Rdnr. 39; EuZW 2015, 922, Rdnr. 52). Auch wenn ein Synallagma durch die Erklärung der Beklagten nicht begründet worden sein sollte, ist der Erklärung doch jedenfalls der Wille der Beklagten zu entnehmen, die beschriebene Einstands-, also eine Leistungspflicht gegenüber anderen zu übernehmen, um das von ihr angestrebte Ergebnis zu erzielen, die Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch eigene Leistung der Beklagten oder durch entsprechende Ertüchtigung der sodann selbst leistenden Schuldnerin zu erfüllen.
Die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten als ihrer Alleingesellschafterin steht der Annahme eines Vertrages in dem bezeichneten Sinne nicht entgegen. Aus dem Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft können Ansprüche erwachsen, die auf dem Gesetz und nicht auf einer freiwilligen Übernahme beruhen. Verpflichtungen, die neben oder ohne eine solche schon kraft Gesetzes bestehende Rechtsgrundlage, übernommen werden, bleiben aber Ansprüche aus einem Vertrag (EuGH, EuZW 2015, 922, Rdnr. 53: Übernahme der Organstellung in einer Gesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter). Eine gesellschaftsrechtliche Norm, die die Beklagte verpflichtet hätte, auf die geschehene Art und Weise für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin einzustehen, besteht nicht.
Die Einordnung als vertraglicher Anspruch wird nicht durch die eventuell schon bestehende Aussicht auf ein Insolvenzverfahren und sodann nicht durch den Beginn des Eigenverwaltungs- und schließlich des Regelinsolvenzverfahrens in Frage gestellt. Art. 7 EuGVVO ist auf Insolvenzverfahren nicht anzuwenden (Art. 1 II Buchst. b EuGVVO). Damit sind Verfahren von der Anwendung ausgeschlossen, die solche Ansprüche betreffen, die auf Grund des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Es kommt nicht auf einen bloß prozessualen Zusammenhang an, sondern auf die Rechtsgrundlage. Für Ansprüche, die nicht nach allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrecht begründet werden konnten, sondern allein nach abweichenden Sonderregeln des Insolvenzrechts bestehen, ist der Gerichtsstand nicht nach Art. 7 EuGVVO zu bestimmen (EuGH, ZIP 2020, 80, Rdnr. 27 – Tiger). Die Beklagte hat indes die Einstandspflicht nicht erklärt, weil sie dazu durch Normen des Insolvenzrechts verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung bestand nicht, und das Insolvenzrecht enthält auch keine Regelung, die für die freiwillige Übernahme der Einstandspflicht Bedingungen, Formen oder andere Maßgaben enthalten würde. Die Erklärung der Beklagten hätte auch während eines eröffneten Insolvenzverfahrens einen deutlichen Bezug zu diesem Verfahren und eine Zweckrichtung im Zusammenhang mit diesem Verfahren, nicht aber eine insolvenzrechtliche Rechtsgrundlage (vgl. OGH Österreich, ZIP 2017, 829, 831).
Wäre diese Einstandspflicht eine Dienstleistung der Beklagten gegenüber der Schuldnerin (vgl. zur Gewährung von Darlehen: BGH, NJW 2012, 1817, Rdnr. 17, 20), so richtete sich der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Der Erfüllungsort einer Dienstleistung ist autonom, ohne Rücksicht auf nationales Recht zu bestimmen. Die Hauptpflicht der Beklagten hätte sie an ihrem Sitz zu erfüllen, indem sie dort entscheidet, wie die Schuldnerin in die Lage zu versetzen ist, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Was sie zur Erfüllung der Einstandspflicht für erforderlich hält, hat die Beklagte ebenfalls an ihrem Sitz zu veranlassen. Sie hat sich offengehalten, durch welche Mittel sie die Verluste der Schuldnerin ausgleichen möchte. Erklärungen der hier abgegebenen Art dienen gerade dazu, die Flexibiliät bei der Wahl der Mittel zu gewährleisten (vgl. MüKo-BGB-Habersack, 8. Aufl. 2020, vor § 765 Rdnr. 52; Maier-Reimer/Etzbach, NJW 2011, 1110, 1112).
Verstünde man die Einstandspflicht der Beklagten als eine schlichte Pflicht zur Zahlung – entweder an die Gläubiger auf die Verbindlichkeit der Schuldnerin oder an die Schuldnerin, die so zu eigener Zahlung an ihre Gläubiger ausgestattet wird –, so wäre gerichtsstandbestimmender (vgl. für das nationale Recht: § 29 I ZPO) Leistungsort (§ 269 I BGB) der Sitz der Beklagten. Die Beklagte wäre nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. c, a EuGVVO an ihrem Sitz zu verklagen.
Die Bestimmung des nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO maßgeblichen Erfüllungsortes der freiwillig übernommenen verbindlichen Zahlungsverpflichtung beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts gilt (lex causae; BGHZ 185, 241, Rdnr. 15). Das anwendbare materielle Recht unterlag der Rechtswahl der Beteiligten (Art. 3 I 1 Rom I-VO). Selbst wenn es sich nicht um einen Vertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter handeln sollte, sondern um eine einseitige Verpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber einer noch unbekannten Vielzahl von Gläubigern der Schuldnerin, ergibt sich aus den Umständen des Falles (Art. 3 I 2 Rom I-VO) die Wahl deutschen materiellen Rechts: Die Beklagte hat, obschon dänische Gesellschaft, die Gesellschafterbeschlüsse in deutscher Sprache abgefasst. Die Beschlüsse sind in Deutschland gefasst worden. Sie betreffen die Verbindlichkeiten einer nach deutschem Recht errichteten Gesellschaft, die ihre Geschäfte in Deutschland betreibt. Die Eintrittsverpflichtung war insbesondere zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin gegenüber der deutschen Luftverkehrsbehörde von hohem Interesse, um die Anforderungen an die luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen zu erfüllen, die sich aus deutschem öffentlichen Recht ergeben. Für einen – anderen – Vertrag zwischen Beklagter und Schuldnerin haben die Parteien deutsches Recht vereinbart (Anlage K 1, S. 6). Die Forderungen, die sich gegen die Schuldnerin richteten und für die die Beklagte die Erfüllung sicherstellen wollte, wurden ausnahmslos von in Deutschland ansässigen Gläubigern geltendgemacht (Anlage K 6). Diese Verhältnisse der Schuldnerin mussten der Beklagten als Alleingesellschafterin bekannt sein.
Sowohl der autonom bestimmte Erfüllungsort einer Dienstleistung als auch der nach nationalem Recht bestimmte Erfüllungsort einer schlichten Zahlungspflicht führen mithin zum Gerichtsstand vor den Gerichten Dänemarks.
Dieses Ergebnis wird – jeweils ohne ausführliche Erörterung – für die sogenannten harte Patronatserklärung überwiegend vertreten (LG Düsseldorf, RIW 2005, 629; MüKo-ZPO-Gottwald, ZPO, 5. Aufl. 2017, Art. 7 Brüssel I a-VO Rdnr. 34; Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 7 Brüssel I a-VO Rdnr. 10 c) und vereinzelt abgelehnt (BeckOGK-BGB-Harnos, Stand: Sept. 2020, § 765 Rdnr. 688).
Die Verweisung an ein zuständiges Gericht (zweiter Hilfsantrag) kommt nicht in Betracht; die angegangenen Gerichte Deutschlands haben sich auf die dahingehende Rüge der Beklagten (Art. 26 I, 28 I EuGVVO) für unzuständig zu erklären (Art. 28 I EuGVVO). Das geschieht durch die Abweisung der Klage und die aus den Entscheidungsgründen ersichtliche Verneinung der internationalen Zuständigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO), damit das Revisionsgericht selbst beurteilen kann, ob es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den hier entscheidungserheblichen Fragen für vollständig hält (vgl. BVerfGE 147, 364, 380 f.; 149, 222, 287). Das Berufungsgericht braucht sich diesem Gesichtspunkt nicht näher als hier geschehen zu widmen, weil es – anders als das Revisionsgericht – keiner Vorlegungspflicht unterliegt (Art. 267 II, III AEUV). Ob auch auch das Revisionsgericht – wie der Senat – in Bezug auf die Einordnung des ausgetragenen Streits in die Kategorien vertraglicher, gesellschaftsrechtlicher und insolvenzrechtlicher Grundlagen einen acte éclairé annehmen möchte oder ob es allein wegen verbleibender Zweifel vorlegen muss, kann es nur selbst entscheiden. Diese Möglichkeit ist dem Kläger durch die Revisionszulassung zu eröffnen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1, II 2 GKG).