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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.12.2020 – 11 U 71/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1207.11U71.20.00

Tenor§

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 5/19 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 28.10.2020 in vollem Umfang Bezug genommen.

A. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 19.11.2020 führen zu keinem anderen Ergebnis:

1. Soweit sich der Senat im genannten Hinweisbeschluss mit der Frage der Verjährung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche befasst hat, setzt sich der Kläger hiermit in seinem Schriftsatz vom 19.11.2020 nicht weiter auseinander.

2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe erstinstanzlich unbestritten eine konkludente Täuschungshandlung der Beklagten mit Blick auf die Arbeitsweise des AGR-Systems vorgetragen. Zutreffend ist zwar, dass der Kläger zur Abgasrückführung im Sinne eines Thermofensters bereits erstinstanzlich vorgetragen und eingehend mit Schriftsatz vom 14.01.2020 die behauptete Konstruktion und Funktionsweise eines Thermofensters beschrieben hatte. Es kann jedoch keine Rede davon sein, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.11.2020 aber wohl betonen will, dass der Kern seines Vorwurfs, nämlich die Unzulässigkeit eines Thermofensters prozessual unstreitig sei (vgl. etwa Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 22.01.2020). Der Senat hatte im genannten Hinweisbeschluss zudem eingehend dargelegt, weshalb in der erstinstanzlich vorgetragenen Funktionsweise des Thermofensters – im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung – umstritten ist, ob es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des in Rede stehenden unionsrechtlichen Sekundärrechts handelt. Anders als in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation in den Fällen der nachgewiesenen Prüfstandsmanipulation der VW-AG (vgl. Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 44 zit. n. juris) kann daher vorliegend eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die Wissenszurechnung zu der Beklagten nicht angenommen werden (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 07.09.2020 – 12 U 1406/19, BeckRS 2020, 21725 Rn. 23), so dass es nach wie vor an einem hinreichenden Vortrag des Klägers hierzu mangelt.

3. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 28.10.2020 in Bezug auf die fehlende arglistige Täuschung der Beklagten gegenüber dem KBA nicht mit „offenkundigen Tatsachen“ im Sinne von § 291 ZPO argumentiert. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger keinerlei konkreten Sachvortrag dafür unterbreitet habe, auf welcher Tatsachengrundlage sich eine solche Täuschung der Organisationsverantwortlichen der Beklagten gegenüber dem KBA ergebe und infolge dessen der Senat beabsichtige, der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen, wonach der Typengenehmigung eine Tatbestandswirkung zukommen. Einen konkreten erstinstanzlichen Vortrag zeigt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.11.2020 nach wie vor nicht auf. Er zeigt auch nicht auf, dass die dahingehenden Ausführungen des Senats zum Befund der herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen inhaltlich unzutreffend seien.

4. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, wonach der Senat im Hinweisbeschluss die rechtliche und fachliche Umstrittenheit der Zulässigkeit einer temperaturabhängigen Abgassteuerung im Sinne eines Thermofensters ohne objektive Anhaltspunkte angenommen habe. Wie im Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf den wechselseitigen Parteivortrag (vgl. hierzu etwa die Ausführungen auf Seite 18 ff der Berufungsbegründung) näher dargelegt wurde, wird sogar in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Thermofenster für zulässig erachtet. Entsprechende Nachweise zum Streitstand finden sich zudem im Beschluss des OLG Frankfurt, v. 15.01.2020 (11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 20-22) sowie in der im Hinweisbeschluss genannten Entscheidung des OLG Celle. Maßgeblich ist im Übrigen – wie bereits dargelegt – die Anschauung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des hier in Rede stehenden Pkw im Jahr 2010.

5. Auch hinsichtlich des maßgeblichen Schädigungsvorsatzes der gem. § 31 BGB analog Verantwortlichen der Beklagten überzeugen die Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 19.11.2020 nicht. Die klägerische Behauptung, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw ein täuschungsgeneigtes Gefahrbewusstsein gehabt, ist nicht durch Tatsachen oder konkrete Anknüpfungspunkte belegt und zeigt nicht einmal auf, dass ein solches Bewusstsein vorsatzbegründend war. Hierzu hatte die Beklagte bereits erstinstanzlich und nochmals eingehend in der Berufungserwiderung substanziiert eine Sichtweise auf die Zulässigkeit des Thermofensters dargelegt, die jedenfalls einer arglistigen Täuschung entgegenstünde. Eine weitergehende Darlegungspflicht hat die Beklagte hierzu jedenfalls nicht, so dass der Kläger diesen Vortrag substanziiert und tatsachengestützt hätte widerlegen müssen.

6. Schließlich missversteht der Kläger die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss zur fehlenden „Bemakelung“ des hier in Rede stehenden Pkw. Anders als in den „VW-Fällen“, in denen der BGH zutreffend einen Schaden bereits aufgrund des täuschungsbedingten Vertragsschlusses angenommen hat (vgl. Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, zit. n. juris), stellte die Argumentation des Senats im Hinweisbeschluss vom 28.10.2020 darauf ab, dass die Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gerade keinen Schaden begründe, da im Streitfall ein Rückruf des konkreten Fahrzeugs nicht erfolgte und auch nicht drohte.

B. Auch der neue, erstmals mit Schriftsatz vom 19.11.2020 in das Berufungsverfahren eingeführte Sachvortrag des Klägers, der in den textbausteinartigen Ausführungen ab Seite 3 (letzter Absatz) enthalten ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass der gesamte Vortrag zur behaupteten Kühlmittelsolltemperatur-Regelung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und es sich somit um neuen (streitigen) Vortrag zum Vorhandensein, einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt, zeigt der Kläger darin nicht auf, welchen Bezug dieser Vortrag zu dem von ihm erworbenen Pkw hat. Der Kläger hat einen Mercedes-Benz E 350 T CDI des Baujahrs 2010 erworben. Einen Rückruf des konkreten Modells durch das KBA behauptet der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.11.2020 nicht, zumal die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung die Stellungnahme des KBA vom 22.01.2020 zu einem gleichen Fahrzeugtyp vorgelegt hat, wonach es sich um ein Fahrzeug handelt, welches nach damaligem Kenntnisstand nicht um ein solches handelt, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Weshalb dann jedoch eine Parallele zu den zurückgerufenen Fahrzeugen anderer, im Schriftsatz vom 19.11.2020 genannter Modelle zu ziehen sein soll, bei denen - anders als hier - ein Rückruf erfolgt ist, erschließt sich nicht. Daher kann auch dahinstehen, ob der allgemeine Vortrag des Klägers zu den Rückrufen des KBA vom 05.06.2020 gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen wäre, denn dieser Vortrag ist ohne inhaltliche Substanz für den hier zu entscheidenden Fall. Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, es liege durch die Funktionsweise der behaupteten Kühlmittelsolltemperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wird ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO jedenfalls weder vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich.

II.

A. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

B. Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH, Beschl. vom 22.09.2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung des Senats nicht vor und werden auch vom Kläger im Schriftsatz vom 19.11.2020 nicht konkret aufgezeigt. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr, wie im Hinweisbeschluss dargestellt, auf der Grundlage der bisherigen Rspr. des BGH und der ganz einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zweifelsfrei beantworten. Das gilt im Ergebnis auch dann, wenn noch eine große Anzahl vergleichbarer Fälle bei Gericht anhängig, aber - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02; Beschl. v. 03.02.2015, II ZR 52/14, Rn. 9 jeweils zit. n. juris; OLG München, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 U 201/20, BeckRS 2020, 24517 Rn. 37). Hinzu kommt, dass es u.a. auf den konkreten und insoweit unzureichenden Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit maßgeblich ankommt und weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich im Streitfall etwa dieselben (tatsächlichen) Fragen stellen, wie im von dem Kläger angesprochenen Rechtsstreit, der am 14.12.2020 vor dem 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt werden soll. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 18.09.2020 – 8 U 8/20, BeckRS 2020, 23552) betrifft eine andere Fallkonstellationen und insbesondere einen anderen Fahrzeugtyp.