Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.12.2020 – 12 U 100/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1217.12U100.20.00

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.02.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 32 O 48/17, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.061,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Bezahlung von kieferorthopädischen und zahnärztlichen Leistungen im Zeitraum vom 12.04.2016 bis 20.06.2016 sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen in Anspruch. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht des Klägers für sämtliche weiteren materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der nach Ansicht des Beklagten fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 12.04.2016 bis einschließlich März 2017, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beklagte rügt Mängel der Leistung des Klägers, insbesondere ein nicht funktionierendes Zusammenspiel der vom Kläger wiederhergestellten bzw. gefertigten Oberkieferprothese mit der Unterkieferprothese.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 1.061,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leide die von dem Kläger wiederhergestellte bzw. angefertigte Prothese nicht an einem Mangel. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch… sei die Erneuerung des Zahnersatzes im Oberkiefer indiziert gewesen, und es sei ebenfalls notwendig gewesen, im Unterkiefer die abgenutzten Prothesenzähne auszutauschen. Der Umstand, dass kein gleichmäßiger Aufbiss bestehe, könne nicht als Behandlungsfehler gewertet werden. Die Sachverständige habe erläutert, dass sich die Behandlung im Nachbesserungsstadium befunden habe und eine Neuanfertigung der Prothese nicht erforderlich gewesen sei. Ein Mangel der zahnärztlichen Leistung sei damit noch nicht endgültig eingetreten. Die Nachbesserungsarbeiten seien ohne hinreichenden Grund von dem Beklagten abgebrochen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30.03.2020 zugestellte Urteil mit einem am 23.04.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 30.06.2020 - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seine erstinstanzlich mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche sowie die Abweisung der Klage weiter. Er rügt, das Landgericht habe übersehen, dass die Neuherstellung des Zahnersatzes vor Ende der Behandlung durch den Kläger ohne Alternative gewesen sei. Bereits im Februar 2017 habe festgestanden, dass eine Aufbissschiene als Maßnahme der Nachbesserung nicht mehr ausreiche. Der Kläger habe ihm, dem Beklagten, gegenüber am 26.09.2016 erklärt, er könne nichts mehr machen, und eine weitere Mängelbeseitigung abgelehnt. Er, der Beklagte, sei daher nicht mehr verpflichtet gewesen, einen weiteren Nachbesserungsversuch über sich ergehen zu lassen. Weder das Landgericht noch die Sachverständige hätten gewürdigt, dass das Tragen einer Aufbissschiene für ihn unzumutbar gewesen sei, da die Schiene bei ihm zu unerträglichen Kiefer- und Nackenschmerzen und zu starken muskulären Verspannungen geführt habe. Über diesen Punkt sei vom Landgericht kein Beweis erhoben worden. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine zahllosen Einschleifversuche den Biss derart verändert habe, dass er im Nachhinein durch eine Aufbissschiene wieder habe angehoben werden müssen.

Das Gutachten der Sachverständigen weise inhaltliche Mängel auf. Das Ergebnis hänge in der Luft und sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Gutachten werde nicht deutlich, welche Prothesen von der Sachverständigen beschrieben werden und von wem die nicht näher bezeichneten Modelle, auf die sich die Sachverständige beziehe, stammten und wann sie erstellt worden seien. Die Behauptung der Sachverständigen, die abgenutzten Prothesenzähne hätten ausgetauscht werden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten gehe auch mit keinem Wort darauf ein, weshalb er, der Beklagte, nach drei Wochen die Behandlung mit der Aufbissschiene abgebrochen habe. Dem Grund für die von der Sachverständigen genannte vermeintliche Ungeduld werde nicht nachgegangen. Es werde deshalb beantragt, ein erneutes zahnmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 27.02.2020, Geschäftszeichen 32 O 48/17,

1. den Kläger zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 4.086,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. den Kläger zu verurteilen, an ihn 197,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. den Kläger zu verurteilen, an ihn weitere 709,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die schuldhafte fehlerhafte Behandlung seiner Person in der Zeit vom 12.04.2016 bis einschließlich März 2017 zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

6. den Kläger zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.416,10 € freizustellen;

7. die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, dessen Ausführungen er sich zu eigen macht.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Beklagten hat nur in einem geringen Umfang hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsen und der vorgerichtlichen Anwaltskosten Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Eigenanteils seiner Vergütung für die von ihm in dem streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen in Höhe von 1.061,91 € aus § 630 b i. V. m. §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Behandlungsvertrag.

a.

Zwischen den Parteien ist konkludent ein Behandlungsvertrag gemäß den §§ 630 a ff. BGB zustande gekommen, indem der Beklagte sich in die Praxis des Klägers begeben hat und dieser die zahnärztliche Behandlung übernommen hat (vgl. BGH NJW 2018, 3513 Rn. 14). Dieser Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen. Der Zahnarzt verspricht regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ein von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängendes Gelingen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auch Laborarbeiten zur Fertigung der neuen Prothesenaufsätze hat durchführen lassen und insoweit wegen des werkvertraglichen Charakters dieser Leistungen die Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregeln in Betracht kommt. Denn die Beanstandungen des Beklagten beziehen sich auf die spezifisch zahnärztliche Behandlungsleistung (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15; BGH NJW 2011, 1674, Rn. 7).

b.

Dieser Vergütungsanspruch ist nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Klägers gemäß § 630 b i. V. m. § 628 Abs. 1 S. 2 zweite Alternative BGB erloschen.

aa.

Nach § 628 Abs. 1 S. 2 zweite Alternative BGB steht dem Dienstverpflichteten, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben. Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setzt einen schuldhaften, nicht nur geringfügigen Vertragsverstoß voraus. Ein solches vertragswidriges Verhalten kann auch ein zahnärztlicher Behandlungsfehler sein (vgl. BGH NJW 2011 a. a. O. Rn. 17). Eine Reduzierung des Vergütungsanspruchs des Zahnarztes setzt darüber hinaus voraus, dass die fehlerhafte Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar ist (vgl. BGH NJW 2018 a. a. O. Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Dienstberechtigten, weil er sich gegenüber der grundsätzlichen Vergütungspflicht des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Ausnahme beruft (vgl. BGH NJW 2011 a. a. O. Rn. 12).

bb.

Nach diesen Grundsätzen ist der Vergütungsanspruch des Klägers nicht in Wegfall geraten.

Nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch… ist die Behandlung durch den Kläger lege artis erfolgt und nicht zu beanstanden. Zwar hat die Sachverständige festgestellt, dass nach der Behandlung durch den Kläger bei der Oberkiefer- und Unterkieferversorgung des Beklagten kein gleichmäßiger Aufbiss besteht, jedoch ist nach den Ausführungen der Sachverständigen die von dem Nachbehandler durchgeführte komplette Neuversorgung nicht erforderlich gewesen. Dies steht im Einklang mit der Begutachtung der Zahnärztin M…, die sowohl in ihren Begutachtungen vom 02.09.2016 als auch vom 30.03.2017 jeweils ebenfalls eine Neuanfertigung für nicht notwendig gehalten hat. Die Situation, dass der Aufbiss ungleichmäßig ist, besteht im Übrigen auch nach der vollständigen Neuversorgung durch den Nachbehandler fort. Damit steht jedoch nicht fest, dass die Leistungen des Klägers für den Beklagten völlig wertlos und unbrauchbar gewesen sind.

Die Berufung zeigt demgegenüber keine Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der sachverständig getroffenen Feststellungen begründen könnten. Soweit der Beklagte vorträgt, die Neuanfertigung sei wegen der durch das Tragen der Aufbissschiene hervorgerufenen Schmerzen alternativlos gewesen, folgt daraus nicht, dass die Leistungen des Klägers für den Beklagten unbrauchbar waren. Vielmehr hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.01.2020 selbst vorgetragen, er trage eine Zahnschiene am oberen Zahnersatz, die bereits einmal habe erneuert werden müssen. Daraus ist ersichtlich, dass die Alternativen auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten noch nicht sämtlichst ausgeschöpft waren. Auch folgt daraus, dass auch nach der Neuanfertigung des Zahnersatzes weiterhin der Aufbiss ungleichmäßig ist, dass die von dem Beklagten vorgebrachten Beschwerden nicht auf eine fehlerhafte Leistung des Klägers zurückzuführen sind, sondern der Grundsituation geschuldet sind.

Soweit die Sachverständige festgestellt hat, dass kein gleichmäßiger Aufbiss besteht, ist dies nicht als ein schuldhaft vorwerfbarer Behandlungsfehler des Klägers zu bewerten. Nach den Angaben der Sachverständigen ist es nicht ungewöhnlich, dass die Bissregistrierung nicht beim ersten Mal funktioniert, insbesondere wenn der Patient - wie im vorliegenden Fall der Beklagte mit einer Facialisparese - eine Vorschädigung hat. Auch insoweit rechtfertigen die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung eine andere Beurteilung nicht. Soweit in der Berufungsbegründung Bezug auf das Kurzgutachten des Gutachters der Krankenkasse Prof. Dr. Dr. M… genommen wird, der festgestellt habe, dass sich die Teleskope an den Zähnen 16, 12 und 21 nicht mehr in situ befunden hätten, ist unklar geblieben, inwieweit eine Lockerung der Innenteleskope auf einen Behandlungsfehler des Klägers zurückzuführen sein soll. Das Gleiche gilt für den Verlust von zwei Magneten an den Unterkieferverbindern. Auch hat sich die gerichtliche Sachverständige Dr. Sch… in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2019 mit dem Kurzgutachten des Dr. M… auseinandergesetzt und ausgeführt, dass dieses erst nach dem Beginn der Neuversorgung erstellt wurde und zur Qualität der Arbeit des Klägers nichts aussagt.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Ausführungen der Sachverständigen sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung der Urteilsfindung nicht zugrunde zu legen. Die von dem Beklagten vorgebrachten Beanstandungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens, wonach das Ergebnis in der Luft hänge und die Sachverständige dies nicht nachvollziehbar begründe, vermag der Senat nicht zu teilen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Sachverständigen begutachteten Modelle nicht die Situation wiedergeben, wie sie bei dem Beklagten bestand. Im Übrigen hätte es dem Beklagten insoweit freigestanden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Unklarheiten durch Befragung der Sachverständigen zu klären. Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Weder ist das Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch… widersprüchlich oder unvollständig, noch ist ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über neuere Erkenntnisse oder bessere Sachkunde verfügt oder sich die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten im Nachhinein verändert haben.

c.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit das Landgericht dem Kläger Verzugszinsen ab dem 26.06.2016 sowie den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten zugesprochen hat.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB lediglich ab dem 11.05.2017. Der Beklagte ist erst nach Ablauf der in dem anwaltlichen Schreiben vom 26.04.2017 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargetan. Insbesondere stellt das Schreiben des Beklagten vom 25.06.2016 keine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung des Beklagten dar. Vielmehr heißt es dort, dass der Beklagte am 27.06.2016 einen neuen Termin beim Kläger habe und er annehme, dass die noch anstehenden Probleme gelöst werden könnten und der Ausgleich der Rechnungen erfolgen könne. Damit hat der Beklagte jedoch gerade nicht eine Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert. Verzug ist auch nicht gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Eingang der Rechnung vom 21.06.2016 eingetreten, da der Beklagte, der Verbraucher ist, nicht in der Rechnung gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz BGB auf diese Folgen hingewiesen worden ist.

Aus diesem Grunde ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB unbegründet, da sich der Beklagte bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht mit der Zahlung in Verzug befand.

2.

Die Widerklage ist unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht nicht. Der Beklagte hat einen zum Schadensersatz verpflichtenden Behandlungsfehler des Klägers bereits dem Grunde nach nicht nachgewiesen. Wie bereits ausgeführt, hat die gerichtliche Sachverständige bei der Behandlung des Beklagten durch den Kläger lediglich beanstandet, dass der Aufbiss nicht stimmt, was jedoch nicht als Behandlungsfehler anzusehen ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist nur geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht, so dass es gerechtfertigt ist, dem Beklagten die volle Kostenlast aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt (Klage: 1.061,91 €, Widerklage: Schmerzensgeld 12.000,00 €, materielle Schäden 4.994,26 €, Feststellungsantrag 3.000,00 €). Zugleich wird gemäß § 63 Abs. 3 GKG der Streitwert für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 27.02.2020 ebenfalls auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.