Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.12.2020 – 9 UF 172/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1217.9UF172.20.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29.07.2020 (Az. 36 F 294/18) teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (X) AG (Persönliches Vorsorgekapital I, Personal-Nr. …) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der Versorgungsausgleichskasse ein Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 280,345 Anteilen des Fonds (X) … im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet.
Die (X) AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des genannten Ausgleichswertes an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.2018.
Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7).
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.410,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausgleich einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.07.2020 die am 09.05.2003 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten auf den am 01.12.2018 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Wege der externen Teilung hat es u. a. zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) aus dem Baustein „ Persönliches Vorsorgekapital I“ zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe 3.989,31 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Das Amtsgericht hat die weitere Beteiligte zu 1) verpflichtet, den genannten Betrag nebst 2,36 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Gegen den ihr am 26.08.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) mit ihrer am 03.09.2020 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie moniert die Verzinsung des Ausgleichsbetrages, da es sich bei dem betroffenen Anrecht des Antragstellers um eine fondsgebundene betriebliche Altersversorgung handele.
Auf Anforderung des Senats hat die weitere Beteiligte zu 1) unter dem 05.11.2020 erneut Auskunft - unter Bezugnahme auf und Vorlage ihrer Auskunft vom 27.03.2020 - erteilt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Der Senat hat einer entsprechenden Ankündigung folgend, der keiner der Beteiligten entgegen getreten ist, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entschieden, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die (weiteren) Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 228 FamFG eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Amtsgerichts über den externen Ausgleich eines betrieblichen Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) - Baustein: „Persönliches Vorsorgekapital I“ - vor (vgl. Senatsbeschluss vom 05.05.2020 - 9 UF 31/20 - zitiert nach juris). Die übrigen Anrechte der geschiedenen Eheleute sind durch die Beschwerde nicht betroffen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit bezüglich der Ziffer 2. Absätze 1, 2, und 4 bis 7 rechtskräftig.
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zu Recht macht die weitere Beteiligte zu 1) geltend, dass bei der externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung eine Verzinsung des Ausgleichswerts nicht angeordnet werden darf.
Der Senat teilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Ausgleichsberechtigte wegen des das Versorgungsausgleichsrecht prägenden Halbteilungsgrundsatzes auch im Falle der externen Teilung an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben muss und diese Teilhabe allein dann und nur insoweit durch eine Verzinsung des Ausgleichswertes gewährleistet werden kann, wenn die Wertsteigerung von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage war (BGH, FamRZ 2013, 1635 erkennender Senat, Beschluss vom 23.05.2019 – 9 UF 184/17). Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen geprägt ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, gerade nicht der Fall. Darin unterscheidet sich die fondsbasierte betriebliche Altersversorgung von der klassischen kapitalgedeckten Versorgung (BGH, a. a. O.).
Bei der verfahrensgegenständlichen betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. (Baustein: „Persönliches Vorsorgekapital I“) handelt es sich um ein Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gekennzeichnet ist. Es besteht damit sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten. Eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung in der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die eine Verzinsung rechtfertigt, liegt damit nicht vor.
Vorliegend kann jedoch die externe Teilung dieses Anrechts nicht durch Anordnung der Zahlung eines Kapitalbetrages auf der Basis des Werts der Fondsanteile zum Ehezeitende - wie es das Amtsgericht getan hat - durchgeführt werden. Der Halbteilungsgrundsatz wäre bei dieser Form des Wertausgleichs nicht gewahrt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar eine externe Teilung fondsgebundener Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung - wie hier - sowohl durch Anordnung der Zahlung eines - nicht zu verzinsenden - Kapitalbetrages als auch durch Angabe des Ausgleichswerts in Fondsanteilen möglich. Für jeden Fall des Ausgleichs hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich klargestellt, dass zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes die nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (BGH, FamRZ 2017, 1655).
Das fondsgebundene Versorgungsanrecht des Antragsstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) ((X)…) hat seit Ehezeitende am 30.11.2018 bis heute eine nicht unerhebliche Wertsteigerung erfahren. Die weitere Beteiligte zu 1) hat den Wert des verfahrensgegenständlichen Anrechts „(X) Persönliches Vorsorgekapital I“ zum Ehezeitende (30.11.2018) mit 7.978,62 € ((X)…: 560,690 Anteile bei einem Kurswert von 14,23 € pro Anteil) mitgeteilt. Der Kurswert für den Fond (X) … betrug am 11.12.2020 pro Anteil 16,06 €. Die aktuellen Kursdaten dieses Fonds können unter der mit Schreiben der weiteren Beteiligten zu 1) vom 05.11.2020 mitgeteilten Internetadresse und Zugangsnummer eingesehen werden.
Zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes ist daher der Versorgungsausgleich vorliegend auf der Grundlage von Fondsanteilen durchzuführen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin an den nachehezeitlichen Wertzuwächsen aufgrund von Kursschwankungen partizipiert.
Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 05.11.2020, unter Bezugnahme und Vorlage der bereits am 27.03.2020 erteilten Auskunft, hat der Antragsteller während der (gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.05.2003 bis zum 30.11.2018 andauernden) Ehezeit, unter Beachtung der von den Beteiligten mit notariellem Vertrag vom 01.10.2019 (wirksam gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 VersAusglG) vereinbarten Ausschlusszeit vom 01.11.2011 bis 30.11.2018, 560,690 Anteile des Fonds (X) … erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 280,345 Anteilen angegeben und den korrespondierenden Kapitalwert zum Ende der Ehezeit auf 3.989,31 € beziffert. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskunft sind von den hierzu schriftlich angehörten Beteiligten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Auf der Basis der von der weiteren Beteiligten zu 1) - unter Berücksichtigung der Ausschlusszeit - mitgeteilten ehezeitlichen Fondsanteile, die hälftig auszugleichen sind, war der Beschluss des Amtsgerichts daher - wie geschehen - teilweise abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 50 Abs.1 Satz 2 FamGKG (2.900,00 € + 1.800,00 € = 4.700,00 € x 3 = 14.100,00 €, davon 10 %).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.