Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.12.2020 – 13 UF 127/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1222.13UF127.20.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Teil-Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 29.07.2020 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auch in Ansehung der zurückgenommenen Anschlussbeschwerde des Antragsgegners.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.864 € festgesetzt.
Gründe§
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten um laufenden und rückständigen Ausbildungsunterhalt sowie über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und zur Vorlage von Belegen hierüber.
Die volljährige studierende Antragstellerin, die im Haushalt ihrer Mutter lebt, hat mit ihren Anträgen zu 1. - 3. vom Antragsgegner, ihrem Vater, ausgehend von dessen Verdienst im Jahr 2017 zunächst die Zahlung monatlichen Ausbildungsunterhalts zum Ersten eines jeden Monats im Voraus ab Juni 2020 in Höhe von 1.026 € (Antrag zu 1.) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für säumige Unterhaltszahlungen ab dem Ersten des betreffenden Monats (Antrag zu 2.) sowie rückständigen Ausbildungsunterhalts in Höhe von 2.052 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2020 (Antrag zu 3.) verlangt. Nach Rechtshängigkeit ihres Antrags hat sie antragserweiternd im Wege des Stufenantrags vom Antragsgegner Auskunft über seine Einkünfte für die Monate Mai 2019 bis April 2020 verlangt (Antrag zu 4.), sowie die Vorlage diverser Belege (Antrag zu 5.), Versicherung der Angaben an Eides statt (Antrag zu 6.) und Zahlung von Volljährigenunterhalt ab 01.04.2020 nach erteilter Auskunft (Antrag zu 7.).
Der Antragsgegner hat Leistungsunfähigkeit angesichts aktuell deutlich verschlechterter Einkommenslage und vorrangiger Unterhaltsberechtigung seines neugeborenen Kindes und dessen Mutter eingewandt und hat die Antragserweiterung für unzulässig gehalten.
Durch den angefochtenen Teil-Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Auskunfts- und Beleganträgen (Anträge zu 4. und 5.) weitgehend stattgegeben, über den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 7.) nicht entschieden und die bezifferten Zahlungsanträge nebst Zinsanträgen (Anträge zu 1.- 3.) sowie den Antrag auf Versicherung der Angaben zum Einkommen an Eides statt (Antrag zu 6.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Pflicht zur Auskunft sei antragsabweichend auf einen Zeitraum von drei Jahren zu begrenzen und der Antragsgegner müsse nur Belege bezogen auf das volle Kalenderjahr vorlegen. Ein unbedingt geltend gemachter Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe erst, wenn anzunehmen sei, dass der Antragsgegner die noch zu erteilende Auskunft nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit vorgenommen habe, was derzeit nicht ersichtlich sei. Die bezifferten Zahlungsanträge nebst Zinsanträgen seien unbegründet, weil die Antragstellerin die aktuelle Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht schlüssig dargelegt habe. Auch liege kein Fall der zulässigen Teilklage vor.
Gegen die Zurückweisung der bezifferten Anträge nebst Zinsanträgen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die bezifferten Anträge zulässig seien und auch schlüssig, da der Antragsgegner sich an seinem bekannten früheren Einkommen festhalten lassen müsse, solange er nicht sein aktuelles Einkommen dargelegt habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 29.07.2020 abzuändern und den Anträgen zu 1.- 3. stattzugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gerichtete Beschwerde hat der Antragsgegner nach Hinweis durch den Senat zurückgenommen. Er verteidigt den Beschluss im Umfang der Anfechtung durch die Antragstellerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§§ 113 FamFG, 538 Abs. 2. S. 1 Nr. 7 ZPO).
Eines Antrags bedarf es nicht, da es sich um eine unzulässige Teilentscheidung handelt (§§ 113 FamFG, 538 Abs. 2. S. 3 ZPO).
Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Zahlungsklage zur Stufenklage ist prozessual als nachträgliche objektive Klagehäufung zulässig, §§ 260, 263 ZPO. Die darin liegende Klageänderung ist sachdienlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2015 – II-7 UF 224/14 –, Rn. 5 - 7, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 2012 – 1 UF 365/10 –, Rn. 33, juris; OLG Stuttgart MDR 1999, 1342; OLG München FamRZ 1995, 678). Denn der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin hängt der Höhe nach von den jeweiligen Einkünften des Unterhaltspflichtigen in den einzelnen Unterhaltsjahren ab, so dass diese festzustellen sind.
Über den bezifferten Zahlungsantrag darf aber erst nach Erledigung der Auskunftsstufe entschieden werden, da anderenfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 117, 118; Hütter/Kodal in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, Vorb. § 231, Rn. 7; van Els in: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2008, 4. Abschnitt: Besondere Verfahrensarten, Rn. 2525; Wendl/Schmitz, § 10 Rn. 362).
Hier hat das Amtsgericht streitig über einen Teil des Unterhaltsanspruchs entschieden, diesen nämlich in Höhe von 1.026 € monatlich nebst Zinsen ab April 2020 abgewiesen, andererseits per Teilbeschluss über den unbezifferten Unterhaltsantrag für den gleichen Zeitraum noch nicht entschieden. Die Entscheidung über den noch offenen unbezifferten Rest hängt von Umständen ab, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und können einer abweichenden Beurteilung, ggf. in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen (sog. horizontales Teilurteil). Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Teil des Unterhaltsanspruchs zuerkannt wird, vielmehr auch, wenn hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Unterhaltes die Klage teilweise abgewiesen wird(BGH NJW 99, 1719 mwN; Götsche MDR 2005, 1086, 1087 mwN.; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 301 ZPO, Rn. 13). Wegen der damit geschaffenen grundsätzlichen Möglichkeit einander für denselben Unterhaltszeitraum widersprechender Entscheidungen ist der ergangene Teilbeschluss unzulässig und deshalb im Ergebnis aufzuheben.
Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren einschließlich der Kosten für die vom Antragsgegner zurückgenommene Beschwerde ist dem Amtsgericht vorzubehalten (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 6. Aufl., § 69, Rn. 29 m.w.N.).
Beschwerde der Antragstellerin: (12 x 1.026 € + 2.052 € =) 14.364 €
Beschwerde des Antragsgegners: 500 €
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.