Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.01.2021 – 2 U 121/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0128.2U121.19.00
Tenor§
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.08.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 31 O 228/17, wird zurückgewiesen. Das Urteil wird wegen der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116.660,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 122.194,49 € vom 03.11.2017 bis zum 26.05.2020 und aus 116.660,74 € seit dem 27.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Forderungen, die der Klägerin in Folge des Verlustes des Restitutionsanspruchs an dem Grundstück … in … St…-S…, Flur …, Flurstück …, Größe … qm, eingetragen im Grundbuch von St…-S…, Blatt … gegen Dritte entstanden sind, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 13.067 € erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der obigen Klarstellung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der fehlerhaften Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für das Grundstück …, eingetragen im Grundbuch von St…, Band 4, Blatt …, heute Grundbuch von St…-S…, Flur …, Flurstück … mit einer Größe von … m².
Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der (X) OHG. Aufgrund rassistischer Verfolgung ihrer jüdischen Gesellschafter verlor sie es im Jahr 1935. Die Gesellschaft wurde am 20.12.1963 im Handelsregister gelöscht. Als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden Hans J… G…, G… G… und E… H….
Mit Schreiben vom 09.10.1990 meldeten die Miterben der Erbengemeinschaft nach S… und L… Go… beim Ausgleichsamt B… vermögensrechtliche Ansprüche für den „Grundbesitz Gemarkung St…-G…, OHG (X)“ an. Der Eingang des Schreibens wurde am 11.02.1992 bestätigt, ebenso, dass es an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) weitergeleitet worden sei.
Mit Kaufvertrag vom 01.09.1999 veräußerten die Grundstückseigentümer das Grundstück zum Kaufpreis von 230.000 DM. Der Beklagte erteilte am 06.03.2000 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Eine Bekanntgabe der Genehmigung an die Klägerin oder deren Gesellschafter erfolgte zunächst nicht. Daraufhin wurde die Erwerberin am 26.04.2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 17.01.2001 informierte der Beklagte die Klägerin über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und die erfolgte Grundbucheintragung. Die Klägerin erhob am 25.01.2001 Widerspruch, dessen Eingang bei dem Beklagten bestätigt wurde. Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 07.07.2004 teilte der Beklagte dem Grundbuchamt fehlerhaft - die Rücknahmeerklärung bezog sich auf den Bescheid des Beklagten vom 11.09.2002 (30.3/FB1-RN12036 23182, 49999), einen anderen Verkaufsvorgang - mit, dass die Klägerin den Widerspruch gegen die GVO-Genehmigung zurückgezogen habe. Diese Mitteilung gelangte nicht zur Kenntnis der Klägerin. Über den Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 21.10.2013 bestellte das Amtsgericht Charlottenburg als Liquidator der Gesellschaft Herrn Rechtsanwalt L… F….
Nach bestandskräftigem Teilbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29.04.2015 nebst Bestandskraftmitteilung vom 24.06.2015 war der Antrag auf Rückübertragung begründet. Die Rückübertragung wurde aufgrund der zwischenzeitlichen Grundstücksveräußerung abgelehnt und auf Erlösauskehr an die Berechtigte erkannt.
Der spätere Antrag des J… G… auf Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens wurde mit Bescheid vom 29.03.2016 zurückgewiesen. Die hierauf erhobene Klage gegen den Beklagten hat er nicht weiterverfolgt; die Klage gegen die Bundesrepublik wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 forderte die Klägerin die Verfügungsberechtigten zur Zahlung des Veräußerungserlöses in Höhe von 117.540,89 € auf. Auf eine nachfolgend erhobene Klage vor dem Landgericht Berlin wurden die Veräußerer mit Urteilen vom 02.11.2015 (nur G… G…) und 07.04.2016 antragsgemäß zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Kammergericht mit Beschluss vom 23.02.2017 zurück. Eine Vollstreckung blieb aufgrund der Vermögenslosigkeit der Veräußerer weitgehend erfolglos.
Mit Schreiben vom 09.05.2016 meldeten die Kläger Amtshaftungsansprüche an, die der Beklagte mit Schreiben vom 08. und 20.06.2016 unter Hinweis auf eine unterlassene Untätigkeitsklage und Bestreiten der Vermögenslosigkeit der Veräußerer zurückwies. Eine weitere Aufforderung mit Schreiben vom 04.09.2017 blieb ohne Reaktion.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei aufgrund von § 6 Abs. 1a S. 2 VermG zur Geltendmachung der Ansprüche, die gemäß §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 VermG rechtzeitig angemeldet wurden, berechtigt. Der Anspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG ausgeschlossen. Eine Untätigkeitsklage wegen des nicht beschiedenen Widerspruchs gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung habe sie nicht erheben müssen. Denn die Grundstücksübertragung sei bereits erfolgt und wirksam gewesen. Der Widerspruch hätte lediglich zu einem Rückübereignungsanspruch führen können. Insoweit hätte auch eine Klage gegen den Restitutionsbescheid keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Klägerin wäre auch dann beim Anspruch auf Erlösauskehr verblieben, der ihr aufgrund des Wahlrechts gemäß § 7 Abs. 3 S. 4 GVO auch bei Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zugestanden hätte. Denn der Ersatzanspruch der Erwerberin für die auf das Grundstück getätigten Verwendungen hätte den hier geltend gemachten Schaden überstiegen.
Aufgrund der fehlerhaft erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung und der falschen Mitteilung an das Grundbuchamt vom 07.07.2004 habe der Beklagte die der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt. Der Wert des unbebauten Grundstücks betrage im Jahr 2017 wie auch bereits im Jahr 2000 mindestens 135.000 €, der Marktwert liege weit darüber. Der Klägerin stehe mithin jedenfalls der Veräußerungserlös in Höhe von 117.540,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2015, sowie die von ihr getragenen Verfahrenskosten im Rechtsstreit gegen die Verfügungsberechtigten in Höhe von 11.117,04 € als Schadensersatz zu. Auf die Verfahrenskosten seien die vom Insolvenzverwalter des J… G… und von Frau H… gezahlten 7.533,25 € in Abzug zu bringen, so dass noch 3.583,79 € offen seien. Ferner seien die für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren entstandenen 1.069,81 € zu erstatten.
Verjährung sei nicht eingetreten. Zwar habe sie von den Umständen bereits seit 2001 gewusst. Der Restitutionsantrag sei jedoch erst am 06.06.2015 bestandskräftig beschieden worden. Die Vermögenslosigkeit der Verfügungsberechtigten stehe erst seit August 2017 fest.
Die Klägerin hat, nachdem sie den Rechtsstreit in Höhe von 7.533,25 € einseitig für erledigt erklärt hat, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 122.194,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 117.540,89 € seit dem 10.07.2015, auf weitere 536,44 € seit dem 18.04.2016, auf weitere 3.047,35 € seit dem 01.03.2017, auf weitere 1.069,81 € seit dem 29.05.2019, auf weitere 492 € seit dem 18.04.2016 bis zum 06.10.2017, sowie auf weitere 7.041,25 € seit dem 18.04.2016 bis zum 23.05.2019 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei hinsichtlich des Anspruchs aus § 1 StHG bereits unzulässig, da die Klägerin das Vorschaltverfahren nach § 5 StHG nicht durchlaufen habe. Ein solcher Antrag sei zu keiner Zeit gestellt worden.
Sie sei jedenfalls unbegründet. Die Klägerin sei nicht Berechtigte, nachdem auch Herr G… Ansprüche angemeldet und klageweise geltend gemacht habe.
Ferner habe sie es unterlassen, Rechtsmittel gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung einzulegen. So habe sie den eingelegten Widerspruch nicht z.B. durch Nachfragen weiterverfolgt und keine Untätigkeitsklage erhoben. Ansonsten wäre die Genehmigung bereits vor Erlass des Restitutionsbescheides aufgehoben und das Grundstück an sie oder die Verfügungsberechtigten restituiert worden. Es werde bestritten, dass die Erwerberin Verwendungen in dem von der Klägerin geschilderten Umfang auf das Grundstück getätigt hätte. Solche Ansprüche seien auch wegen des Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag ausgeschlossen gewesen.
Die Klägerin könne zudem auf Schadensersatzansprüche gegen ihre Prozessbevollmächtigte verwiesen werden. So hätten sie die Restitutionsbehörde auf das noch offene Widerspruchsverfahren hinweisen müssen, mit der Folge, dass dieses ausgesetzt worden wäre. Auch wurde gegen den Restitutionsbescheid kein Widerspruch erhoben.
Die Klägerin habe die Vermögenslosigkeit der Verfügungsberechtigten nicht hinreichend belegt.
Jedenfalls seien etwaige Ansprüche verjährt und/oder verwirkt. Die Verjährungsfrist für den Staatshaftungsanspruch habe bereits mit dem Restitutionsbescheid begonnen. Zudem sei die kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten. Das Schadensereignis datiere auf den 06.03. bzw. 26.04.2000.
Bzgl. der Höhe des Schadens sei auf den Grundstückswert im Jahr 2000 abzustellen. Auch die Verfahrenskosten seien nicht ersatzfähig. Denn die Klägerin habe nicht dargetan, selbst für diese Kosten aufkommen zu müssen und aufgekommen zu sein.
Schließlich macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Verfügungsberechtigten geltend.
Verzug sei nicht bereits mit dem Restitutionsbescheid eingetreten. Außergerichtlich sei der Beklagte zu keiner Zeit mit konkreten Schadensersatzbeträgen konfrontiert worden.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 122.194,49 € nebst Zinsen hieraus seit dem 03.11.2017 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Forderungen gegen Dritte verurteilt, sowie festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 7.041,25 € erledigt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung sei amtspflichtwidrig gewesen. Mit der anschließenden Eintragung der Grundstückserwerberin als Eigentümerin im Grundbuch sei der Restitutionsanspruch der Klägerin verloren gegangen. Dem daraus folgenden Schadensersatzanspruch stehe § 839 Abs. 1 S. 2 BGB aufgrund der Vermögenslosigkeit der Veräußerer nicht entgegen. Auch § 839 Abs. 3 BGB führe nicht zum Ausschluss des Anspruchs. Denn es fehle insoweit an der Kausalität zum Schadenseintritt. Die Aufhebung der Genehmigung hätte allenfalls einen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch begründet, dem die Erwerberin einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hätte entgegenhalten können. Dies folge aus §§ 404, 412 BGB. Der Anspruch sei nicht verjährt. Denn einen entsprechenden Anspruch hätte die Klägerin frühestens ab 2015 verfolgen können. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs könne die Klägerin den erzielten Erlös und die Verfahrenskosten gegen die Veräußerer geltend machen. Insoweit sei der Rechtsstreit auch teilweise zutreffend für erledigt erklärt worden, mit der Kostenfolge teils zu Lasten des Beklagten und teils der Klägerin. Zinsansprüche bestünden jedoch erst ab Inverzugsetzung mit Schreiben vom 09.05.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 19.09.2019 zugestellte Urteil mit am 16.10.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.12.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag begründet. Fehlerhaft sei das Landgericht von der grundsätzlichen Restitutionsberechtigung der Klägerin und nicht von einem schuldhaften Unterlassen des Primärrechtschutzes ausgegangen. Soweit das Landgericht hier von der Vermögenslosigkeit der Veräußerer ausgehe, sei lediglich Vortrag für das Jahr 2015 und folgend erfolgt. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre jedoch bei entsprechendem Handeln der Klägerin bereits im Jahr 2004 aufgehoben worden. Welche Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt vorlagen, bleibe unklar. Etwaige Ersatzansprüche der Erwerberin seien zudem aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses in § 6 des Kaufvertrages ausgeschlossen. Auch einen Zahlungsanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hätte sie lediglich gegen die Veräußerer, nicht jedoch gegen die Klägerin geltend machen können.
Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin habe das Landgericht nicht geprüft. Die Klägerin müsse sich zudem das Verweisungsprivileg entgegenhalten lassen. Die fehlende Werthaltigkeit des Erlösauskehranspruchs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei nicht belegt. Einen bestehenden Anspruch gegen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe das Landgericht nicht geprüft. Schließlich seien die Ansprüche verjährt, jedenfalls verwirkt.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.08.2019 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Erledigungserklärung der Klägerin stimmt er nicht zu.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Ferner erklärt sie den Rechtsstreit in Höhe von weiteren 5.533,75 € für erledigt.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu berücksichtigen sei eine am 26.05.2020 erfolgte weitere Zahlung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des J… G… in Höhe 5.533,75 €. Diese Zahlung verrechne sie mit den noch offenen Verfahrenskosten von 3.583,79 € und den Restbetrag von 1.951,96 € (richtig wohl 1.949,96 €) mit der Hauptforderung.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der fehlerhaft erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
a)
Der Beklagte hat schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, indem er am 06.03.2000 die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Verkauf des im Grundbuch von St…-S…, Flur …, Flurstück … mit einer Größe von … m² eingetragenen Grundstücks erteilte, obwohl bereits Ansprüche der Klägerin angemeldet waren.
Die Auflassung zum Vertrag der Verfügungsberechtigten mit der Grundstückserwerberin bedurfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit a. GVO der Genehmigung. Gemäß § 1 Abs. 2 GVO darf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Behörde feststellt, dass entweder kein Antrag auf Rückübertragung gestellt, ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, der Anmelder zustimmt, die Veräußerung nach § 3 c des Vermögensgesetzes erfolgte oder der Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet erscheint. Der für die Erteilung der Genehmigung im Jahr 2000 zuständige Landkreis war verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 3 GVO a. F. den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob Anmeldungen vorliegen.
Wegen der mit Schreiben vom 09.10.1990 erfolgten Anmeldung der Ansprüche durch die Gesellschafter der Klägerin hätte der Beklagte sodann richtigerweise das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung aussetzen und die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über die angemeldeten Rückübertragungsansprüche gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 GVO a. F. zurückstellen und spätestens nach Abschluss des Verfahrens schließlich die Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO a. F. versagen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Vielmehr hat er am 06.03.2000 rechtswidrig die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung entfaltet auch zweifelsfrei den für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erforderlichen Drittschutz für den Alteigentümer. Die Klägerin als Restitutionsberechtigte ist damit in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen.
b)
Dass die Klägerin als Restitutionsberechtigte anzusehen ist, unterliegt keinen Zweifeln. Sie hat u.A. mit Vorlage des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29.04.2015 die Voraussetzungen dargelegt. Dem ist der Beklagte nur pauschal und ohne Substanz entgegen getreten. Allein der Antrag des Herrn G… ändert hieran nichts. Denn dieser bezog sich nach den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht auf eine eigene Restitutionsberechtigung, sondern allein auf die Frage des Bestehens des der Klägerin zugestandenen Anspruchs auf Erlösauskehr. Im Übrigen sind der Bescheid vom 29.04.2015, mit dem die Restitutionsberechtigung der Klägerin festgestellt wurde und der Bescheid vom 29.03.2016, der ein Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens ablehnt, bestands- bzw. rechtskräftig geworden. Hieran ist der Senat gebunden (BGH, Versäumnisurteil vom 26.01.2007 – V ZR 137/06 -; Urteil vom 22.03.2006 – IV ZR 6/04 -, Rn. 25, juris).
c)
Vom Verschulden des Beklagten ist auszugehen. Im Ausgangspunkt genügt es wie hier im Allgemeinen einen Sachverhalt darzulegen und ggf. zu beweisen, der nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Folgerung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung rechtfertigt (Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 297). Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.
d)
Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gereichen, die Untätigkeit des Beklagten auf ihren Widerspruch gegen die erteilte Genehmigung hingenommen zu haben. Dem Schadensersatzanspruch stehen keine anderweitig möglichen Rechtsmittel § 839 Abs. 3 BGB oder eine anderweitige Ersatzmöglichkeit entgegen.
Unstreitig hat die Klägerin erst mit Schreiben des Beklagten vom 17.01.2001 Kenntnis von der Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstückes erlangt und unverzüglich am 25.01.2001 Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit dem 26.04.2000, war die Erwerberin indes bereits als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin war daher nicht in der Lage, gegen den Eigentumsverlust vorzugehen. Eine vorgelagerte Nachforschungspflicht bestand nicht (BGH, Urteil vom 09. November 2006 – III ZR 111/05 –, juris).
Mit ihrem Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung und der späteren Klage gegen die Verfügungsberechtigten hat die Klägerin zudem alles ihr Zumutbare zur Abwendung des bereits entstandenen Schadens getan.
Zu Recht stellt das Landgericht darauf ab, dass ein ggf. erforderliches Drängen auf eine zeitnahe Widerspruchsentscheidung oder auch die Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht geeignet gewesen wären, den durch den Eigentumsverlust entstandenen Schaden zu beseitigen. Nachdem der Eigentumsübergang vollzogen war, richteten sich die Folgen einer Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung seit dem 22. Juli 1992 nach § 20 GVO 1992 und seit dem 25. Dezember 1993 nach § 7 GVO 1993. Vom Grundsatz her stand die Aufhebung der Genehmigung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn - wie hier - in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt war. Daran ändert auch – wie auch die Parteien zutreffend nicht in Abrede stellen – die beantragte Aufhebung der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nichts. Allerdings kann der durch den Eigentumsübergang bewirkte Verlust des Restitutionsanspruchs nach diesen Bestimmungen im Zuge einer schuldrechtlichen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts wieder aufleben. Dies führt hier jedoch nicht zu einem anderen zeitlichen Ablauf. Denn das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat erst am 29.04.2015 über die Berechtigung der Klägerin nach dem Vermögensgesetz entschieden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte der Beklagte zwar bereits vor April 2015 die erteilte Genehmigung zunächst aufheben können und mit Blick auf den vorliegenden Restitutionsantrag wohl auch müssen. Er hätte aber über den Antrag auf deren Erteilung nicht abschließend entscheiden dürfen. Vielmehr hätte er das Genehmigungsverfahren wieder aufnehmen und bis zur Entscheidung über die Restitutionsberechtigung der Klägerin aussetzen müssen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.08.1997, - 7 C 63/96 -, juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt auf das Verhältnis von Restitutionsberechtigung und Grundstücksverkehrsgenehmigung ab.
Selbst wenn eine abschließende Entscheidung erfolgt wäre, fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für eine zivilrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen Verfügungsberechtigtem und Erwerberin. Die Rückabwicklungsregelungen der Vorschrift beruhen auf der Annahme der Bestandskraft der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, mithin darauf, dass kein Anspruch auf deren Erteilung besteht. Hieran fehlt es letztlich, wenn zwar ein nicht offensichtlich unbegründeter Restitutionsantrag gestellt, jedoch über den Restitutionsantrag noch nicht entschieden wurde. Es widerspricht jedenfalls Treu und Glauben, wenn ein im Vertrauen auf die Wirksamkeit der zunächst erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung vollzogener Grunderwerb rückgängig gemacht werden soll, bevor die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts abschließend geklärt ist. Mithin wäre über die Rückabwicklung nicht früher entschieden worden.
Bereits vor diesem Hintergrund genügt der Beklagte nicht seiner Darlegungs- und Beweislast (Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 258) zu der Frage, wann der Beklagte im Rahmen eines rechtmäßigen Verfahrens eine Endentscheidung zu Gunsten der Klägerin erlassen hätte. Mit Blick auf die von ihm pauschal in den Raum gestellte Behauptung, bei einer früheren Entscheidung wären die Verfügungsberechtigten nicht vermögenslos gewesen, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass das Unterlassen von Rechtsmitteln für den Schadenseintritt kausal geworden ist. Im Übrigen hat der Beklagte selbst den Fortgang des Verfahrens einschließlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nicht zum Anlass genommen, das von ihm irrtümlich unterbrochene Widerspruchsverfahren gegen die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung wieder aufzunehmen und zu entscheiden. Die Behauptung, dass er früher tätig geworden wäre, entbehrt mithin jeder Grundlage.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht vor diesem Hintergrund weder in einem Regressanspruch gegen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch gegen die Verfügungsberechtigten, gegen die sie gerichtlich vorgegangen war und die vermögenslos sind. Der Beklagte hat den urkundlich belegten Vortrag zur Vermögenslosigkeit der Verfügungsberechtigten lediglich pauschal, mithin unerheblich bestritten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
e)
Eine Schadenskompensation wäre zudem nicht durch die Übertragung des Rückübertragungsanspruchs der Verfügungsberechtigten gegen die Erwerberin auf die Restitutionsberechtigte eingetreten. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Erwerberin der Restitutionsberechtigten im Falle der schuldrechtlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückübereignung die Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises entgegenhalten konnte.
Nach den genannten Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung ist der Erwerber lediglich verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuübereignen, in dem es sich im Zeitpunkt der Bestandskraft der Aufhebung der Genehmigung befand. Der Verfügungsberechtigte muss zudem dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden ersetzen, es sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand vertrauen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2480, S. 61f), wird deutlich, dass der Erwerber im Falle seines gutgläubigen Eigentumserwerbs schutzwürdig ist. Er soll durch eine Rückabwicklung keinen Nachteil erleiden, was in der Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 GVO seinen Niederschlag gefunden hat. Zum ersatzfähigen Schaden des Erwerbers gehört naturgemäß auch der gezahlte Kaufpreis. Dabei geht der Gesetzgeber zunächst von einer Rückübertragung auf den Verfügungsberechtigten aus. Erst dadurch lebt der Restitutionsanspruch wieder auf. Mit der Überleitung des Rückübertragungsanspruchs zwischen Verfügungsberechtigtem und Erwerber auf den Restitutionsberechtigten tritt der Berechtigte im Verhältnis zum Erwerber an die Stelle des Verfügungsberechtigten. So heißt es: kann „der Anspruch auf Rückübertragung durch … auf den Berechtigten … übertragen werden.“ Demgemäß handelt es sich um ein funktionelles Synallagma, das zivilrechtlich abzuwickeln ist. Das stellt sicher, dass die gegenseitigen Ansprüche von Erwerber und Verfügungsberechtigtem Zug um Zug erfüllt werden. Der Erwerber kann die Rückübereignung des Grundstücks mithin davon abhängig machen, dass etwaige Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO erfüllt werden. Dies kann er bei der vermögensrechtlichen Übertragung des Rückübereignungsanspruchs von dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten entsprechend §§ 404, 412 BGB auch gegenüber dem Berechtigten geltend machen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 7 C 17/04 –, Rn. 14, juris). Die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften gelten insoweit auch für den Forderungsübergang kraft Hoheitsakts (Palandt/Grüneberg, BGB, § 412, Rn. 1). Sie beschränken sich als allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht nur auf etwaige Verwendungsersatzansprüche, sondern erfassen gleichermaßen das Recht auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.
Die Klägerin wäre mithin - soweit es ihr finanziell überhaupt möglich wäre - verpflichtet, mindestens den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks zu zahlen. Dieser stellte daher - ebenso wie nach der aktuellen Bescheidlage mit der Nichterlangbarkeit des Veräußerungserlöses vom Verfügungsberechtigten - einen Mindestschaden der Klägerin dar.
Auch wenn es hierauf letztlich nicht mehr ankommt, ist es der Klägerin im Übrigen nicht zumutbar, sich auf einen Rechtsstreit wegen etwaiger Verwendungsersatzansprüche der Erwerberin einzulassen, die sie schlüssig vorgetragen hat, so dass ihr auch danach ein Wahlrecht zusteht.
Dem, wie auch einem etwaigen Verwendungsersatzanspruch steht der Gewährleistungsausschluss in § 6 des Kaufvertrages nicht entgegen. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Regelung lediglich auf tatsächliche Eigenschaften des Grundstückes im Sinne eines Sachmangels, nicht jedoch auf dessen Verkehrsfähigkeit Bezug nimmt. § 6 Abs. 1 S. 1 d.V. stellt auf den Kaufgegenstand „wie er steht und liegt“ ab. Es handelt sich hier, wie auch die „Größe, Güte und Beschaffenheit“ um wahrnehmbare, mithin tatsächliche Eigenschaften des Grundstücks. Damit steht die gesonderte Erwähnung von „frei von Belastungen in Abteilungen II und III des Grundbuches“ im Einklang, deren es sonst nicht bedürfte. Auch wenn in § 6 Abs. 2 S. 1 d.V. der Gewährleistungsausschluss weiter formuliert sein könnte, steht auch dieser im Zusammenhang mit tatsächlichen Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Im Übrigen folgt aus § 2 Ziffer 5 d.V., dass die Genehmigungsfähigkeit nach der Grundstücksverkehrsverordnung wie auch die Sicherstellung der Eigentumsumschreibung in der Risikosphäre der Verkäufer verbleiben.
f)
Die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung ist ebenso wenig treuwidrig wie die spätere Beschränkung auf Schadensersatzansprüche unter Verzicht auf die Restitution. Die zeitlichen Verzögerungen sowie das Übersehen der Restitutionsanträge der Klägerin sind dem Beklagten anzulasten. Nach Vollzug der Grundbuchumschreibung war eine schuldrechtliche Rückübertragung nur noch möglich, wenn der Verfügungsberechtigte oder - letztlich - die Klägerin die Erwerber für ihre Aufwendungen entschädigten. Wenn der Berechtigten unter solchen Umständen ein Wahlrecht überlassen wird, ob sie auf die Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes verlangen möchte, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hatte, kann ihr diese Berechtigung nicht unter Hinweis auf Treu und Glauben genommen werden. Auch nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen kann die Entscheidung der Klägerin hierfür nicht als Eingriff in den Geschehensablauf angesehen werden, der die fehlerhaft erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung unerheblich werden ließ oder den Zurechnungszusammenhang zu ihr in Frage stellte (vgl. BGH a.a.O.).
g)
Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Sowohl für die kenntnisabhängige Verjährung des § 199 Abs. 1 BGB als auch für die hier allein in Betracht kommende kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt: Verkauft ein Verfügungsberechtigter ein in seinem Eigentum stehendes "restitutionsbelastetes" Grundstück, so kann von einem endgültigen Scheitern des genehmigungsbedürftigen Vertrags und damit vom Eintritt eines Schadens erst dann ausgegangen werden, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig stattgegeben bzw. die Genehmigung nach § 1 GVO bestandskräftig versagt wird (BGH, Urteil vom 10. April 2003 – III ZR 38/02 –, Rn. 21, juris; ebso. Urteil vom 09. November 2006 – III ZR 111/05 –, Rn. 25; Urteil vom 11. Oktober 2007 – III ZR 301/06 –, Rn. 24, juris). Ersteres ist hier erst mit Bescheid vom 29.04.2015 erfolgt, so dass die am 05.10.2017 beim Landgericht eingegangene und dem Beklagten am 01.11.2017 zugestellte Klage den Lauf der Verjährung rechtzeitig gehemmt hat.
Der Amtshaftungsanspruch steht zudem unter der Voraussetzung, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht besteht. Der Beklagte, der für den Beginn der Verjährung darlegungs- und beweisbelastet ist, bestreitet die Vermögenslosigkeit der Verfügungsberechtigten vor dem Jahr 2015. Insoweit stand – wie auch der von der Klägerin geführte Prozess zeigt - eine solche im Raum; die Verjährung kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor 2015 begonnen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1987 – IX ZR 162/86 –, BGHZ 102, 246-252, Rn. 16).
Auch für eine Verwirkung bleibt hier kein Raum. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (§ 242 BGB) setzt neben einem Zeit- ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zur Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben Verwirkung eingetreten ist, sind die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 – III ZR 209/17 –, Rn. 90, juris).
Allein aus der Nichtanmeldung von Schadensersatzansprüchen auf die Mitteilung des Beklagten im Jahr 2001 kann ein Umstandsmoment nicht hergeleitet werden. Denn die Klägerin durfte – wie letztlich dem Beklagten ebenfalls bekannt sein musste – zu Recht jedenfalls die Entscheidung über den Widerspruch über die GVO-Genehmigung im Rahmen des Primärrechtsschutzes abwarten. Dass der Beklagte hierüber nicht entschied, geht nicht zu Lasten der Klägerin.
2.
Der Schaden der Klägerin besteht in Höhe des entgangenen Verkaufserlöses von 117.540,89 € sowie in den Kosten für die Geltendmachung der anderweitigen Ersatzansprüche von 11.117,04 €. Letztere sind durch die bereits vom Landgericht berücksichtigten Zahlungen des J… G… und von Frau H… i.H.v. 7.533,25 € zu reduzieren. Die verbleibenden 3.583,79 € sind durch die Zahlung des Insolvenzverwalters nach J… G… von 5.533,75 € bereits erledigt. Der danach offene Restbetrag von 1.949,96 € ist auf die Hauptforderung zu verrechnen, von der noch 115.590,93 € (nicht wie von der Klägerin im Anschluss an die einseitige Erledigungserklärung vorgetragen 115.588,93 €) als Schadensersatzanspruch bestehen. Ferner sind die Kosten für die Anmeldung zur Insolvenztabelle von 1.069,81 € ersatzfähig.
3.
4.
Ferner ist das vom Landgericht ausgesprochene Zurückbehaltungsrecht durch Ausspruch einer Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen.
5.
Das Landgericht hat schließlich – auch im Umfang – zutreffend auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits erkannt. Dies hat auch im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der weiteren Zahlung auf die ursprünglich berechtigten Forderungen der Klägerin zu erfolgen.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.