Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.01.2021 – 11 U 113/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0129.11U113.20.00
Tenor§
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 287/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 23.03.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung nicht bestünden, weil der Kläger – bezogen auf das von ihm erworbene Fahrzeug – eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 nicht vorgetragen habe. Allgemeine Ausführungen reichten hierzu nicht, worauf der Kläger hingewiesen worden sei. Dem stehe auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 (VII ZR 57/19) nicht entgegen, denn dem Klägervortrag fehle es - auch wenn von ihm keine technischen Einzelheiten verlangt werden könnten - an einem konkreten Bezug zu seinem Fahrzeug. Von ihm müsse zumindest die Benennung eines Konstruktionsteils verlangt werden. Daran fehle es hier.
Hiergegen richtet sich die am 22.04.2020 beim Berufungsgericht eingelegte und am 22.07.2020 innerhalb nachgelassener Frist begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:
Er meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe er substanziiert zum Vorliegen eines Thermofensters vorgetragen. Das ergebe sich bereits aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung aufgeführt worden sei. Dadurch, dass die Beklagte das Vorliegen eines Thermofensters nicht bestritten habe, liege bereits nach § 138 Abs. 3 ZPO ein insoweit zugestandener Klägervortrag vor. Deshalb sei der letzte Satz auf Seite 5 des angefochtenen Urteils unverständlich. Mehr müsse er daher nicht vortragen. Neben dem Thermofenster und der Abschalteinrichtung in der Form eines „Hot Restart“ sei auch eine sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur Regelung vorhanden, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kühl halte, was wiederum die Aufwärmung des Motoröls verzögere und dafür sorge, dass nur auf dem Prüfstand die Grenzwerte für Stickoxide eingehalten würden. Die Unzulässigkeit solcher Abschalteinrichtungen werde auch durch das Votum der Generalanwältin des EuGH im Verfahren C-693/18 bestätigt. Auch liege ein Verstoß gegen die VO 692/2008 vor. Hierzu sei zu berücksichtigen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben jede Abschalteinrichtung unzulässig sei. Eine Täuschung liege zudem in der Manipulation des On-Board-Diagnosesystems (OBD), mit der die Beklagte in ihren Fahrzeugen ermögliche, dass die Abgasuntersuchung über einen nicht belegbaren Fehlerspeicher bzw. ehemals sporadischen Fehlern mit dem konventionellen AU-Durchlauf der AU abgeschlossen werde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Landgericht dadurch, dass es auf angebotene Beweise, insbesondere auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Behauptung einer installierten Manipulationssoftware verzichtet habe, zudem gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
Darüber hinaus habe das Landgericht überzogene Anforderungen an den klägerischen Vortrag gestellt und den zitierten Beschluss des BGH rechtsfehlerhaft subsumiert.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben seien, wenn ein offizieller Rückruf durch das KBA erfolgt sei. Der im streitgegenständlichen Fahrzeugen enthaltene Motor OM 642 sei im Übrigen in zahlreichen Fahrzeugen der Beklagten verbaut worden, für die seitens des KBA ein Rückruf erfolgt sei. Das Landgericht verkenne, dass ihm ein weiterer Vortrag hierzu nicht möglich sei.
Im Übrigen vertieft und wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 23.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 287/19, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.182,24 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 05.11.2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, der Marke Mercedes Benz E 350 CDI T 4-Matic mit der Fahrzeugidentitätsnummer … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 10.437,12 €,
hilfsweise hierzu
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des vorgenannten Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren
sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zuvor genannten Leistungen in Annahmeverzug befindet und
der zuvor genannte Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt und
die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO individualisiert sei und nahezu ausschließlich aus Textbausteinen bestehe, die ihre Prozessbevollmächtigten bereits in diversen Berufungsverfahren ohne Rücksicht auf die jeweilige Fahrzeugkonstellation verwendet hätten. Jedenfalls sei die Berufung offensichtlich unbegründet, was mittlerweile auch mehr als 4.000 landgerichtliche und mehr als 180 oberlandesgerichtliche Entscheidungen in gegen sie gerichteten Verfahren auch so gesehen hätten. Der Vortrag des Klägers bleibe auch im Berufungsverfahren weiterhin pauschal. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Insbesondere habe die Regelung des Kühlmittelthermostats nicht den Zweck einer allein auf die Prüfbedingungen bezogenen Emissionsverringerung, denn sie wirke sich auch außerhalb des Prüfstandes günstig auf die Stickstoffreduzierung aus und werde auch vom KBA nicht beanstandet. Maßgeblich sei aber vor allem, dass das hier in Rede stehende Fahrzeug des Klägers nicht von einem Rückruf des KBA betroffen sei und sämtliche Ausführungen der Klägerseite hierzu daher nicht zuträfen. Vor allem liege aber eine wirksame EG-Typengenehmigung vor, an die die Zivilgerichte gebunden seien.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Der Kläger macht Berufungsgründe gem. § 513 Abs. 1 ZPO geltend; seine Berufungsbegründung enthält den gem. § 520 Abs. 3 S. 2, Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt.
A. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Beschl. v. 04.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7; Beschl. v. 07.05.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11 vgl. hierzu auch eingehend Klein, Die „Dieselverfahren“ vor dem BGH – eine erste Zwischenbilanz in prozessualer Hinsicht, NZV 2021, 1, 4). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind daher insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Beschl. v. 22.05.2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010; Klein, a.a.O.), wenn nicht wenigstens auch außerhalb von Textbausteinen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stattfindet (vgl. hierzu auch bzgl. einer 121 Seiten umfassenden unzulässigen Berufungsbegründung im VW-Dieselskandal Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.03.2020 – 4 U 84/19; BeckRS 2020, 12804; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 31.7.2019 – 17 U 326/18, BeckRS 2019, 21331 Rn. 31, so auch die ständige Rspr. des Senats zu vergleichbaren „Daimler-Fällen“, vgl. Beschlüsse jeweils vom 30.09.2020 u.a. in den Rs. 11 U 65/20, 11 U 75/20, 11 U 77/20 und die jeweiligen Verwerfungsbeschlüsse vom 04.11.2020).Eine aus Textbausteinen anderer Verfahren zusammengesetzte Berufungsbegründung führt daher zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19, BeckRS 2020, 22971 Rn. 11), denn das Berufungsverfahren dient der Fehlerkontrolle, weswegen dem Berufungsgericht konkrete Fehler aufgezeigt werden sollen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2020 – 15 U 171/19, S. 13; Senatsbeschlüsse v. 30.09.2020 in den Rs. 11 U 65/20, 11 U 75/20, 11 U 77/20; vgl. auch den Hinweisbeschl. in der Rs. 11 U 198/20).
B. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerecht. Der Kläger setzt sich eingehend mit der ausgesprochen knapp begründeten Entscheidung des Landgerichts auseinander und greift individualisiert alle vom Landgericht zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung herangezogenen Punkte auf. Er gibt insoweit nicht nur die Argumentation des Landgerichts unter Bezugnahme auf die Seitenzahlen des Urteils wieder, sondern zeigt auch auf, weshalb das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht seiner Ansicht nach keinen Bestand haben kann. Dass er darüber hinaus für die knapp einseitige Urteilsbegründung des Landgerichts insgesamt 189 Seiten für seine Berufungsbegründung aufwendet, nimmt der Berufung nicht ihre Zulässigkeit. Insoweit unterscheidet sich die Berufungsbegründung des Klägers im Streitfall von den von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung angeführten Senatsentscheidungen, in denen der Senat ausschließlich aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründungen gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen hat.
III.
Die Berufung des Klägers bietet jedoch in der Sache insgesamt keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass vom „Dieselskandal“ insgesamt sehr viele Käufer von Fahrzeugen der Beklagten betroffen sein mögen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr, wie sogleich dargestellt wird, auf der Grundlage der bisherigen Rspr. des BGH und der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zweifelsfrei beantworten. Das gilt auch dann, wenn noch eine große Anzahl vergleichbarer Fälle bei Gericht anhängig ist (vgl. Senat zur Dieselthematik in Daimlerfällen, Beschl. v. 18.11.2020 – 11 U 50/19, BeckRS 2020, 35720 Rn. 13; vgl. allgemein hierzu BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02; Beschl. v. 03.02.2015, II ZR 52/14, Rn. 9 jeweils zit. n. juris; OLG München, Beschl. vom 29.09.2020 - 8 U 201/20, BeckRS 2020, 24517 Rn. 37).
Auch eine Vorlage an den EuGH ist - entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung - weder vorrangig noch hilfsweise veranlasst. Im Streitfall sind aus der Sicht des Senats keine „erforderlichen“ (Art. 267 Abs. 2 AEUV), also streitentscheidenden Fragen des Unionsrechts zu klären (vgl. hierzu Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 267 Rn. 37 m.w.N.).
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Haupt- und Hilfsansprüche nicht zu:
A. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung scheiden Ansprüche nach §§ 826, 31 (analog) BGB aus.
1. Nach dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16).
2. Bereits auf der Grundlage des jedenfalls für diesen Rechtsstreit maßgeblichen klägerischen Vortrags in erster Instanz ergibt sich an diesen Voraussetzungen gemessen keine Haftung der Beklagten. Der Senat schließt sich der einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach für das hier in Rede stehende Fahrzeug durch das KBA eine EG-Typengenehmigung erteilt worden ist, die eine Tatbestandswirkung entfaltet und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausscheidet.
a) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte, wobei - entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung - dahinstehen kann, ob das von der Beklagten verbaute und unstreitig vorhandene „Thermofenster“ im Motor des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs, das von der Klägerseite als hauptsächliche Täuschungsursache geltend gemacht wird, tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften der VO 715/2007/EG steht (vgl. insoweit ablehnend OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 – 16a U 37/19 S. 15; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 32 ff.; vgl. hierzu auch umfassen Senatbeschl. v. 18.11.2020 – 11 U 50/20, a.a.O., Rn. 8).
aa) Diese Frage, die das Landgericht mit sehr knapper Begründung bereits an der Substanziierungslast des Klägers hat scheitern lassen, ist sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht umstritten, wobei sich die Parteien in ihrem jeweiligen Berufungsvortrag auf die für sie günstige Position beziehen. Hier kommt hinzu, dass der maßgebliche Zeitpunkt für eine sittenwidrige Schädigungshandlung derjenige ist, zu dem das Fahrzeug in den Verkehr gebracht wurde. Das war hier bereits das Jahr 2010, in dem das in Rede stehende Fahrzeug erstzugelassen worden war. Insoweit zeigt der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufung auf, dass zu diesem Zeitpunkt in der Praxis von der Unzulässigkeit temperaturbedingter Abgassteuerung ausgegangen worden sei.
bb) Maßgeblich ist jedoch vor allem, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 CDI T 4-Matic nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zugelassen wurde und die vom KBA erteilte Typengenehmigung nach der Genehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erhielt. Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung kann das Verhalten der zuständigen Behörde insoweit nicht außer Acht bleiben. Die vom KBA erteilte Typengenehmigung bildet nämlich die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.9.2020 – 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47; Urt. v. 20.10.2020 – 16a U 37/19, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).
Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (statt vieler vgl. Beschl. v. 18.11.2020, 11 U 50/19, a.a.O.), nur dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger allerdings keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem KBA ergeben sollte. Die Ausführungen des Klägers, dass dies letztendlich gar nicht anders gewesen sein könne, trägt nicht und ist offensichtlich eine ins Blaue hinein erfolgte Spekulation (vgl. etwa S. 85 der Berufungsbegründung). Im Gegenteil, auch insoweit ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt von der Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung auch die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung erfasst (vgl. etwa. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 – 16 a U 55/19, a.a.O., OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.09.2020, 5 U 698/20). Der Senat schließt sich insoweit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach bei Abschalteinrichtungen, wie auch dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen als Rechtfertigung ein Motor- oder Bauteilschutz ernsthaft angeführt werden könnte, ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden kann, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. aktuell hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2020 – 3 U 101/18, BeckRS 2020, 37652 Rn. 47 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 20.04.2020 – 1 U 103/19, BeckRS 2020, 10519 Rn. 22). Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.).
cc) Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung hat es das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten über die Frage einer unzulässigen Abschalteinrichtung einzuholen. Zugunsten des Klägers kann insoweit nämlich unterstellt werden, dass ein Thermofenster den maßgeblichen abgasrechtlichen Vorschriften objektiv widerspricht.
dd) Auch der als „Hot Restart“ bezeichnete Manipulationsvorwurf gegenüber der Beklagten begründet keine sittenwidrige Schädigungshandlung der Beklagten.
aaa) Erstinstanzlich ist durch den Kläger insoweit nur ganz allgemein und ohne jedweden Bezug zum klägerischen Fahrzeug vorgetragen worden, dass es sich beim „Hot Restart“ um eine manipulative Abschalteinrichtung handele (vgl. S. 33 der Klageschrift). Soweit der Kläger die (bestrittene) Funktionsweise des „Hot Restarts“ nunmehr mit seiner Berufungsbegründung konkretisiert, handelt es sich um ein neues, streitiges Angriffsmittel, für das ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan ist.
bbb) Zudem kann bezüglich des „Hot Restarts“ nach dem bestrittenen Beklagtenvortrag nicht ohne Weiteres von dessen Existenz auf einen Schädigungsvorsatz (bzw. ein schuldhaftes Handeln) der Beklagten geschlossen werden (vgl. OLG Köln Urt. v. 23.10.2020 – 19 U 19/20, BeckRS 2020, 35502 Rn. 32). Eine planmäßige Täuschung eines Käufers durch die Beklagte über die im Straßenverkehr zu erwartenden Emissionen bewirkt der erstinstanzlich nur kursorisch zwischen den Parteien diskutierte „Hot Restart“ nicht zwangsläufig. Selbst unter Annahme des entsprechenden Vorbringens des Klägers, dass behördliche Prüfstandtests regelmäßig mit einem kalten Motor beginnen, würde dies nicht genügen, um einen Täuschungswillen der Beklagten anzunehmen, denn – und insoweit schließt sich der Senat der vorgenannten Rechtsprechung an - sind keine evidenten Auswirkungen des „Hot Restarts“ auf die Zulassungsfähigkeit, Nutzbarkeit oder Wertentwicklung der betroffenen Kraftfahrzeuge erkennbar (OLG Köln, a.a.O.) und auch erstinstanzlich nicht vorgetragen worden.
ee) Das Gleiche gilt auch für den vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Vorwurf in Bezug auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (S. 33 ff. der Begründung), die nach seinem Vortrag in manipulativer Absicht durch die Beklagte in dem von ihm erworbenen Fahrzeug verbaut worden sein soll. Mit diesem Vortrag ist der Kläger ebenfalls gem. § 531 ZPO präkludiert, da es sich hierbei um ein neues und in der Sache bestrittenes (vgl. S. 58 ff. der Berufungserwiderung) Angriffsmittel handelt und der Kläger einen novenrechtlichen Zulassungsgrund auch insoweit nicht vorgebracht hat.
ff) Hinsichtlich der weiter von dem Kläger geltend gemachten Täuschung seitens der Beklagten über die Funktion des On-Board-Diagnosesystems des streitgegenständlichen Pkw schließlich fehlt es bereits an jeglichem substantiierten Sachvortrag, der sich auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezieht (vgl. S. 38 ff. der Klageschrift und S. 137 ff., 140 der Berufungsbegründung). Dieser allgemein gehaltene Vortrag, der nicht mitteilt, was das OBD-Systems des hier in Rede stehenden Fahrzeugs in welcher Funktionssituation fehlerhaft anzeigt, legt vielmehr nahe, dass es sich hierbei lediglich um die Übernahme von Sachvortrag aus Verfahren zu anderen Sachverhalten und ggf. auch gegenüber anderen Herstellern aus einem anderen Konzern handelt, was nicht den Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag genügt (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 – 1 U 4/20, BeckRS 2020, 31082 Rn. 67).
b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden des Klägers, denn er hat ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben, das im Streitfall als äquivalent zu dem von ihm gezahlten Kaufpreis anzusehen ist. Beanstandungen in der mittlerweile ca. achtjährigen Benutzung des Fahrzeugs hat der Kläger nicht vorgebracht.
aa) Ein Schaden kann nicht bereits in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gesehen werden. Dies folgt ebenfalls aus der vom KBA erteilten EG-Typengenehmigung. Rechtsfolge dieser Typengenehmigung als Verwaltungsakt ist nämlich dessen grundsätzliche Wirksamkeit, jedenfalls solange die Genehmigung nicht nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben worden ist. Insoweit geht der Senat auch dann von einer Bindungswirkung der EG-Typengenehmigung aus, wenn deren Erteilung durch das KBA aus heutiger Sicht zwar fehlerhaft gewesen sein sollte, was im Streitfall nicht abschließend entschieden werden muss, aber weiterhin bestandskräftig ist. Auch überzeugt die Annahme des Klägers nicht, dass dem Fahrzeug mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit ein Rückruf drohe (vgl. etwa S. 85 der Berufungsbegründung). Abgesehen davon, dass auch in Fällen eines erfolgten Rückrufs in der obergerichtlichen Rechtsprechung hieraus nicht zwingend auf eine sittenwidrige Schädigung geschlossen worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.06.2020 – 10 U 193/19; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.04.2020 – 5 U 107/19, BeckRS 2020, 9827; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.07.2020 – 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 16), bestehen derzeit nicht einmal irgendwelche Anhaltspunkte für einen solchen Rückruf betreffend den hier in Rede stehenden Pkw. Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Rückruf derzeit lediglich noch ausstehe (vgl. S. 85 der Klageschrift). Hält das KBA eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten zudem eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris). Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 – 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.08.2020 – 5 U 3567/19).
bb) Hier hat der Kläger – wie bereits dargelegt – weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen, dass das KBA die EG-Typengenehmigung für das von ihm erworbene Fahrzeug aufgehoben habe oder eine entsprechende Aufhebung drohe. Seine allgemeine Annahme, wonach grundsätzlich im Falle einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung die Typengenehmigung durch das KBA möglicherweise entzogen werden könne, ist als Spekulation nicht geeignet, die bisherige Praxis des KBA zu entkräften. Das KBA hat in Kenntnis der Sach- und Rechtslage, die mittlerweile Gegenstand diverser obergerichtlicher Verfahren war und noch ist, offenbar keinen Bedarf für einen Widerruf der erteilten Typengenehmigung gesehen. Insoweit kann von einer schadensgleichen Bemakelung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs nicht ausgegangen werden. Hieraus folgt, dass im Streitfall eine nähere Untersuchung der tatsächlichen Ausgestaltung des Thermofensters entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich ist. Der Senat sähe bei Fortführung des Berufungsverfahrens deshalb keine Veranlassung, der Beklagten aufzugeben, hierzu näher vorzutragen, um sodann durch eine Begutachtung zu untersuchen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abgasrückführung die Einstufung als nicht zulässige Abschalteinrichtung rechtfertige und, worauf es entscheidend ankäme, diesbezüglich ein zumindest bedingter Vorsatz auf Seiten der Beklagten anzunehmen sei (vgl. so auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.7.2020 – 5 U 4765/19, a.a.O.; Rn. 18).
c. Auf der Grundlage des Klägervortrags ist auch nicht davon auszugehen, dass ein sittenwidriger Schädigungsvorsatz der Organverantwortlichen bei der Beklagten gegeben ist. Der Schädiger muss – bereits im Rahmen der Produktion, hier also bereits vor der Erstzulassung im Jahr 2010 - in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts, sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Bei juristischen Personen kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn beide Elemente in der Person eines ihrer Organe oder einer ihrer „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ i.S.v. § 31 BGB zusammenkommen (BeckOGK/Spindler, 01.08.2020, § 826 Rn. 192). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 25.05.2020, NJW 2020, 1962 Rn. 35). Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei zwar treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 37, m.w.N.). Gemessen daran ist auf der Grundlage des Klägervortrags mit dem Landgericht nicht von einem Schädigungsvorsatz der Beklagten auszugehen:
aa) Für einen solchen Vorsatz genügt es im Allgemeinen nämlich nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Auch die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urt. vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 71); selbst ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz genügt unter Umständen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Organverantwortlichen hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung (etwa dem hier geltend gemachten Gewinnstreben) oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe der Handelnden ankommen, die die Bewertung ihres Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20). Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und ihr dieses zusammen mit dem Wissen ihrer Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Insoweit lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung auch nicht dadurch konstruieren, dass kognitive Elemente einzelner Beteiligter etwa „mosaikartig“ zusammengesetzt werden, denn eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, a.a.O.).
bb) Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen:
aaa) Dabei kommt es hier – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht (vgl. zu entsprechenden Nachweisen zum Streitstand OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 20-22; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.12.2020 – 3 U 101/18, BeckRS 2020, 37652 Rn. 47 m.w.N.). Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns – anders als hier - aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist unzulässig (OLG Koblenz, a.a.O.). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die bei der Beklagten nach § 31 BGB analog verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, a.a.O.). Eine Sittenwidrigkeit käme daher im Streitfall nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Organverantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von ihnen billigend in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 48; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 U 13/19, BeckRS 2019, 37993 Rn. 48).
bbb) Solche konkreten Anhaltspunkte hat der Kläger im Streitfall weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung vorgetragen. Der Senat schließt sich der vorgenannten Rechtsprechung an, wonach eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen werden konnte (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, a.a.O.). Konkrete Umstände, die das in Frage stellen würden, sind hier vom Kläger, die insoweit zumindest die primäre Darlegungslast trägt, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten scheidet jedenfalls aus, wenn - wie hier - schon eine primäre Darlegung des Klägers nicht erfolgt ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger im Streitfall erstinstanzlich eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten bis hinein in die Leistungsebene als Zeugen benannt hatte. Den jeweiligen Beweisantritten lag kein hinreichend konkreter Tatsachenvortrag zugrunde, der sich mit der Technik und der Abgasstrategie des hier in Rede stehenden Motor- und Fahrzeugtyps befasst hatte (vgl. zu vergleichbaren unzulässigen Ausforschungsbeweisantritten auch OLG Stuttgart, 16a U 37/19, a.a.O., S. 25).
Auch staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren gegen die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, auf die sich der Kläger zur Begründung der Organverantwortlichkeit der Beklagten stützt, begründen und ersetzen einen hinreichenden Tatsachenvortrag nicht (vgl. hierzu auch OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 – 1 U 4/20, BeckRS 2020, 31082 Rn. 41). Hinzu kommt, dass der Kläger insoweit schon nicht einmal vorgetragen hat, dass etwaige Ermittlungsverfahren den Vorwurf der gezielten Täuschung des KBA durch die Verwendung einer die Messung am Prüfstand erkennenden unzulässigen Abschalteinrichtung zum Gegenstand gehabt haben.
B. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus, denn für den insoweit im Rahmen des Betrugs maßgeblichen Schädigungsvorsatz gelten keine anderen Voraussetzungen im Vergleich zu den vorgenannten Ausführungen zu § 826 BGB.
C. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 831 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB (bzw. § 826 BGB) i.V.m. § 263 StGB. Nach § 831 BGB müsste - wovon die Berufung im Ausgang noch zutreffend ausgeht (vgl. S. 124 der Begründung) - der Gehilfe tatbestandsmäßig und rechtswidrig im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bzw. im Sinne des § 826 BGB gehandelt haben, da anderenfalls eine Haftung des Geschäftsherrn beispielsweise für Vermögensschäden eingeführt würde, die nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 826 BGB gerade nicht besteht (OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 – 6 U 57/19, BeckRS 2019, 42420 Rn. 48). Der Kläger hat im Streitfall weder erstinstanzlich noch mit seiner Berufungsbegründung zu dieser Frage einen konkreten Vortrag unterbreitet. Seine Ausführungen, wonach „aufgrund der allgemein bekannten Gesamtumstände der Dieselproblematik“ von einer entsprechenden Kenntnis der in der Motorsteuerung zuständigen Entwickler auszugehen sei (vgl. S. 125 der Begründung), begründet keinen hinreichenden Tatsachenvortrag. Die dahingehende Annahme des Klägers setzt gleich mehrere, hier nicht zutreffende Prämissen voraus und reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35; OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 – 6 U 57/19, a.a.O., Rn. 49). Auf einen Entlastungsbeweis kommt es daher - entgegen der Rechtsauffassung der Berufung (S. 126) - nicht an.
D. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften zur Emissionsregelung der VO (EG) Nr. 715/2007 und den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert daran, dass es sich bei den genannten Vorschriften nicht um solche handelt, die einen individual-schützenden Charakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aufweisen. Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, ein Anspruch aufgrund einer Schutzgesetzverletzung dessen individual-schützenden Charakter voraus (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 10 ff., BeckRS 2020, 19146; Senat, Beschl. v. 11 U 42/20). Auch aus dem Unionsrecht (Grundsatz des effet utile) ergibt sich nicht das Gebot, dem Einzelnen Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven Gemeinschaftsrechts zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzusetzen, die die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht schützt, weshalb es weder notwendig noch gerechtfertigt ist, im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB bei der Verletzung von Unionsrecht contra legem auf den individual-schützenden Charakter der verletzten Norm zu verzichten und unabhängig davon Schadensersatz zu gewähren (BGH, a.a.O., Rn. 14; Senat, a.a.O.).
D. Auch vertragliche Ansprüche oder Ansprüche wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 3, 249 Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 1 BGB kommen nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht bei der Beklagten, sondern bei der … GmbH erworben. Inwieweit die Beklagte vertragliche Schutzpflichten gegenüber dem Kläger durch das Inverkehrbringen des Pkw im Jahr 2010 verletzt haben soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Auch nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung auf der Grundlage des § 311 Abs. 2, 3 BGB kommt eine vertragliche Haftung nicht in Betracht. Danach können zwar auch solche Personen, die nicht unmittelbar Vertragspartei geworden sind, einer Schadensersatzhaftung nach den §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB unterfallen, wenn sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben und dadurch einem Beteiligten eine zusätzliche, gerade von ihnen persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten haben (siehe BGH, Urt. v. 29.01.1997 - VIII ZR 356/95 -, juris Rn. 8, NJW 1997, 1233). Diese Voraussetzungen sind aber mit der bloßen Abgabe einer Übereinstimmungsbescheinigung durch die Beklagte nicht erfüllt. Eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 EG-FGV wird vom Hersteller abgegeben, um die Voraussetzungen für Angebot, Veräußerung und Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach § 27 Abs. 1 EG-FVG zu erfüllen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist einer solchen Erklärung, die nicht an den Endabnehmer gerichtet ist, dagegen keine besondere persönliche Inanspruchnahme von Vertrauen durch den Hersteller zu entnehmen, zumal keine Umstände des konkreten Falls ersichtlich sind, aufgrund derer ein über die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 6, 27 EG-FGV hinausgehender Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung der Beklagten anzunehmen wäre (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020 – 1 U 4/20, BeckRS 2020, 31082 Rn. 32 m.w.N.).
E. Da es an einer tatbestandlichen Verletzungshandlung fehlt, ist auch der hilfsweise angekündigte Feststellungantrag jedenfalls unbegründet. Das Gleiche gilt für die beiden anderen Hauptsachenanträge, mit denen eine gerichtliche Feststellung begehrt wird. Unbegründet sind mangels entsprechender Begründetheit der Hauptansprüche auch der geltend gemachte Zinsanspruch sowie der auf Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Leistungsanspruch des Klägers.