Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.03.2021 – 1 U 56/20

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0308.1U56.20.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. August 2020 - 2 O 398/19 - abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.690,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2019 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 39.960,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Er erwarb am 22. September 2011 ein Neufahrzeug Škoda Superb, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet war, zu einem Kaufpreis in Höhe von 34.768,00 €. Die Steuerungssoftware dieses Dieselmotors verfügt über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) wird automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden; unter realen Bedingungen im Straßenverkehr wird jedoch ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem deutlich höheren Stickoxidausstoß führt.

Am 22. September 2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, mit der sie darauf hinwies, dass nach internen Prüfungen weltweit rund 11 Millionen Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten in Bezug auf den Stickoxidausstoß aufwiesen.

In der Folge erachtete das Kraftfahrtbundesamt die verwendete Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EU) Nr. 715/2007 und ordnete am 15. Oktober 2015 den Rückruf von 2,4 Millionen VW-Fahrzeugen an, um diese in einen verordnungskonformen Zustand versetzen zu lassen; hierzu erteilte es einem von der Beklagten entwickelten Software-Update die Freigabe.

Nachdem dieses Software-Update bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt worden war, veräußerte der Kläger das Fahrzeug am 2. Juli 2018 mit einem Kilometerstand von 212.677 zu einem Kaufpreis in Höhe von 3.500,00 €.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung nicht näher bezifferter Schadensersatzansprüche auf, wobei er neben anderen Varianten zum Ausgleich des ihm entstandenen Schadens auch Ausführungen zu einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Rückgabe des Fahrzeugs machte.

Der Kläger war in der Zeit vom 2. September 2019 bis zum 26. September 2019 zum Register der am Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage angemeldet. Mit der am 16. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 12. Dezember 2019 zugestellten Individualklage verfolgt er seine Ansprüche weiter.

Der Kläger behauptet, erst im Jahr 2016 erfahren zu haben, dass sein Fahrzeug von der Abgasproblematik betroffen gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (8.692,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

hilfsweise,

an ihn 31.268,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung zu zahlen.

2. an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus 34.768,00 € seit dem 22. September 2011 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. ihm entstandene Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.256,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Verjährung der klägerischen Ansprüche am 31. Dezember 2018 eingetreten sei. Die spätere Anmeldung der Ansprüche zur Musterfeststellungsklage sei rechtsmissbräuchlich erfolgt und habe daher nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Ansprüche mit Ausnahme der deliktischen Zinsen weiterverfolgt.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist teilweise begründet.

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag eine pauschale Minderung des Kaufpreises gemäß §§346 Abs. 1, 437 Abs. 1 Nr. 2, 441, 433, 434 BGB geltend macht, ist seine Klage allerdings unbegründet. Ein solcher Anspruch scheidet mangels vertraglicher Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten aus. Dass vereinzelt auch gegenüber der Herstellerin ein solcher Anspruch bejaht wurde, weil der im allgemeinen Deliktsrecht nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu ersetzende Schaden in der Fallkonstellation der Verleitung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags auch den mangelbedingten Minderwert des Vertragsgegenstands erfasse (LG Heilbronn, Urteil vom 2. Mai 2018, Az.: Ve 6 O 401/17, juris Rn. 57), kann schon mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen vertraglichen Anspruchs und erst recht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung zu dieser Thematik nicht überzeugen. Danach haben die arglistig getäuschten Käufer in Fällen wie dem vorliegenden einen Anspruch auf Erstattung des von ihnen gezahlten Preises für den Erwerb des Fahrzeugs Zug um Zug gegen dessen Herausgabe, vermindert um den Wert der von ihnen gezogenen Nutzungen (BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 12, 64 ff.; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 8. Auflage, § 826 Rn. 57, 58, 70).

Soweit der Kläger diesen Anspruch hilfsweise geltend macht, ist seine Klage begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises unter Anrechnung des durch die Weiterveräußerung erzielten Erlöses Zug um Zug gegen die Erstattung der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen zu.

Nach der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (NJW 2020, 1962), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, hat sich die Beklagte sittenwidrig verhalten, indem sie den streitgegenständlichen Motor mit der auf das Befahren des Prüfstands im NEFZ abgestimmten Motorsteuerungssoftware hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 13 ff.; Senat, Urteil vom 29. Juni 2020, Az.: 1 U 57/19, juris Rn. 29 ff.). Die von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit der manipulativ wirkenden Steuerungssoftware ausgestattete Motor in eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlicher Typen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in das vom Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut und der Motor im Anschluss mit der erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht wurde, stellt ein Fehlverhalten dar, das die Grenze zur Sittenwidrigkeit – deutlich – übersteigt, weil als Beweggrund auf Seiten der Beklagten allein das Bestreben nach einer Kostensenkung und damit einer Gewinnmaximierung bei Erschleichung der EG-Typengenehmigung unter Vorspiegelung eines im realen Straßenverkehr nicht gegebenen Betriebsmodus des Motors in Betracht kommt. Darüber hinaus drohte den Käufern der mit der Umschaltlogik ausgerüsteten Fahrzeuge, die diese Gegebenheiten zum Zeitpunkt des von dem Kläger getätigten Kaufs nicht haben erkennen können, ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung der Fahrzeuge, wodurch sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nochmals in besonderer Weise vertieft (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 23; Senat, Urteil vom 29. Juni 2020, Az.: 1 U 57/19, juris Rn. 31; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 42, 43).

Dabei liegt der dem Kläger entstandene Schaden im Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs und insbesondere in der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Aufgrund der Installation der Umschaltlogik entsprach der Kaufgegenstand nicht seinen berechtigten Erwartungen und war für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke nicht in vollem Umfang brauchbar, da eine Entziehung der EG-Typengenehmigung und eine Stilllegung des Fahrzeugs drohten. Mit der zur Rechtswidrigkeit der EG-Typengenehmigung führenden und damit dessen Zulassung gefährdenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist der Hauptzweck des Vertrags, ein im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares Kraftfahrzeug zu erwerben, ungeachtet einer tatsächlichen Stilllegung des Fahrzeugs unmittelbar gefährdet worden (Senat, Urteil vom 29. Juni 2020, Az.: 1 U 57/19, juris Rn. 32; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 45).

Das Verhalten der Beklagten ist auch kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, die mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in die Fahrzeuge des Typs Škoda Superb einzubauen, wäre das Fahrzeug mangels EG-Typengenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt. Darüber hinaus spricht bereits die Lebenserfahrung dafür, dass der Kläger ein Fahrzeug mit erschlichener EG-Typengenehmigung nicht erworben hätte. Es ist zu vermuten, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typengenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typengenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020, BeckRS 2020, 701 Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 36).

Auch die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB liegen vor. Der Schädiger muss die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, und die Herbeiführung des Schadens gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, mindestens aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGH, NJW 2017, 250 Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 826 Rn. 8 ff.). Diese Merkmale sind zudem in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten im Sinne des § 31 BGB verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Az.: VI ZR 541/15, juris Rn. 26). Der Kläger hat vorgetragen, dass dem Vorstand der Beklagten der Einsatz der Umschaltlogik bekannt gewesen sei. Eine weitergehende Substantiierung seines Vorbringens war nicht erforderlich, da die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 36, 39; Senat, Urteil vom 29. Juni 2020, Az.: 1 U 57/19, juris Rn. 39 ff.; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 55; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 61) nicht nachgekommen ist. Der Annahme eines Schädigungsvorsatzes steht auch nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Fahrzeugkauf bei der Entscheidung über den Einsatz der Software nicht antizipiert werden konnte. Im Rahmen des § 826 BGB bedarf es auf Seiten des Schädigers keiner konkreten Kenntnis, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; es reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des eintretenden Schadens erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 550 Rn. 32; Senat, Urteil vom 29. Juni 2020, Az.: 1 U 57/19, juris Rn. 43; Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 826 Rn. 11). Davon ist für die Beklagte ohne weiteres auszugehen, da die mit der Umschaltlogik versehenen Motoren für den Einbau in zu veräußernde Fahrzeuge bestimmt waren, deren Erwerb durch ahnungslose Käufer, wie hier den Kläger, zwingend vorherzusehen war.

Die Haftung der Beklagten führt dazu, dass sie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB die Rückgängigmachung der Folgen des streitgegenständlichen Kaufvertrags, mithin die Erstattung des seinerzeit entrichteten Kaufpreises, schuldet, während der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug die von ihm erlangten Vorteile herauszugeben hat.

Insoweit besteht ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Kaufpreises in Höhe von 34.768,00 €, dem als Vorteil der durch die Weiterveräußerung erzielte Erlös, den der Kläger bereits in Abzug gebracht hat, gegenübersteht.

Darüber hinaus hat der Kläger eine Entschädigung für die von ihm gezogenen Nutzungen zu entrichten, die sich nach dem anteiligen Verhältnis des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs einerseits und den tatsächlich gefahrenen Kilometern andererseits richtet (Senat, Urteil vom 29. Juni 2020, Az.: 1 U 57/19, juris Rn. 46). Die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Entschädigung für die gezogenen Nutzungen berechnet der Senat nach der üblichen Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : Gesamtlaufleistung (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 80; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 109; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 65). Die tatsächliche, dem Kläger anzurechnende Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung mit 212.677 km steht zwischen den Parteien außer Streit. Die erwartbare Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätzt der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 250.000 km (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 196/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 23. März 2020, Az.: 1 U 24/19; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 65; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3247/18, juris Rn. 67).

Danach ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe des Kaufpreises von 34.768,00 € abzüglich des erzielten Erlöses in Höhe von 3.500,00 € sowie einer Nutzungsentschädigung, die sich angesichts der durch den Kläger gefahrenen 212.677 Kilometer bei einer zu erwartenden Laufleistung von 250.000 km wie folgt errechnet: 34.768,00 € × 212.677 km : 250.000 km, mithin 29.577,42 €. Damit verbleibt ein restlicher Anspruch in Höhe von 1.690,58 €.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieser Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt.

Dabei kann die Frage, ob der Lauf der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits am 31. Dezember 2015 begonnen hat, da dem Kläger jedenfalls aufgrund der in der Folge der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 erfolgten Berichterstattung zu der Thematik eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, letztlich dahingestellt bleiben.

Für einen Beginn der Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2015 könnte sprechen, dass es für eine Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB – und damit auch für eine grob fahrlässige Unkenntnis – nicht auf die rechtlichen Schlussfolgerungen des Anspruchsinhabers ankommt, sondern allein auf die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, SVR 2021, 62). Insoweit ist es grundsätzlich ausreichend, dass der Anspruchsinhaber den Hergang der Schädigung in ihren Grundzügen kennt bzw. hätte kennen müssen und weiß bzw. hätte wissen müssen, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (BGH, NJW 1990, 176, 179; Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 8. Auflage, § 199 Rn. 28). Dabei liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn diese Umstände dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34; Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 8. Auflage, § 199 Rn. 31 mwN). Diese Voraussetzungen werden angesichts der im Herbst 2015 allgegenwärtigen und umfassenden Berichterstattung in sämtlichen Medien, die bereits im Oktober 2015 zur Einrichtung der sog. FIN-Check-Seite der Beklagten führte, die ebenfalls Gegenstand der vielfältigen Berichterstattung war, teilweise bejaht (OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2020, Az.: 3 U 7392/19; OLG München, Beschluss vom 1. September 2020, Az.: 3 U 4079/20, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2020, Az.: 10 U 455/19, juris Rn. 51; OLG Koblenz, Urteil vom 24. August 2020, Az.: 12 U 2000/19, BeckRS 2020, 20955 Rn. 23), zumal eine erst in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist dem Gläubiger grundsätzlich noch hinreichende Möglichkeiten bietet, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zu einer Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu beschaffen (vgl. BGH, SVR 2021, 62).

Soweit dies von Teilen der Rechtsprechung der Oberlandesgerichteabgelehnt wird, dader Kläger nicht verpflichtet sei, besondere Recherchen hinsichtlich seines Anspruchs durchzuführen (OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2021, Az.: 12 U 104/20, juris Rn. 23; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2020, Az.: 14 U 294/19), bedarf die Frage vorliegend keiner Entscheidung, da jedenfalls aufgrund der vorübergehenden Anmeldung des Klägers zu der am Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage eine weitere Hemmung der Verjährung anzunehmen ist. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, setzt die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nicht voraus, dass die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage noch vor dem Eintritt der Verjährung erfolgt ist. Maßgebender Zeitpunkt ist nach herrschender Auffassung aufgrund des Wortlauts der Regelung allein der Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage, nicht hingegen der Zeitpunkt der Anmeldung des Verbrauchers zu deren Register (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 608 Rn. 5; BeckOK/Henrich, BGB, 56. Ed., § 204 Rn. 20a; BeckOK/Lutz, ZPO, 39. Ed., § 608 Rn. 18; a.A.: Münchener Kommentar/Menges, ZPO, 6. Auflage, § 606 Rn. 51). Dieses Verständnis der Vorschrift findet sich auch im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 19/2741, Seite 23; BT-Drucks. 19/2701, Seite 9). Danach war beabsichtigt, dass mit der Klageerhebung im Musterfeststellungsverfahren zunächst eine Hemmung eintreten soll, die nur dann rückwirkend entfällt, wenn der Verbraucher den Anspruch nicht oder nicht wirksam nachträglich anmeldet.

Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes begründet allein die spätere Rücknahme einer Anmeldung, die dem Verbraucher gemäß § 608 Abs. 3 ZPO bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung jederzeit möglich ist, keinen Rechtsmissbrauch. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Abmeldung vom Klageregister einer Musterfeststellungsklage und der Geltendmachung der Ansprüche der Klagepartei im Wege der Individualklage bis zu dem in § 608 Abs. 3 ZPO geregelten Zeitpunkt bewusst geschaffen und für diesen Fall eine nachlaufende Verjährungshemmung von sechsmonatiger Dauer vorgesehen. Damit ist dem Verbraucher ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet worden, seine Entscheidung, in welcher Weise Rechtsschutz gesucht wird, zu ändern und gleichwohl für einen gewissen Zeitraum von der durch die Anmeldung zum Klageregister bewirkten Verjährungshemmung nachlaufend zu profitieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2020, Az.: 13 U 1253/19, juris Rn. 87). Die Möglichkeit der Anmeldung und späteren Rücknahme – und gegebenenfalls auch einer erneuten Anmeldung – ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Damit wollte der Gesetzgeber einer anderen ebenfalls diskutierten Lösung, sämtliche von dem Verfahren betroffenen Ansprüche automatisch in der Verjährung zu hemmen, ausweichen. Diese Möglichkeiten zu nutzen, entspricht dem Wortlaut und letztlich auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und beinhaltet daher keinen Rechtsmissbrauch (OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2020, Az.: 3 U 123/20, BeckRS 2020, 15296 Rn. 28; BeckOK/Meller-Hannich, BGB, Stand: 1. Dezember 2020, § 204 Rn. 113.1).

Die Hemmung des Laufs der Verjährung endete daher erst sechs Monate nach der Rücknahme des Antrags, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, so dass durch die Erhebung der Klage am 12. Dezember 2019 eine erneute Hemmung eingetreten ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 31, 249 Abs.1 BGB. Dabei ist ein Gegenstandswert in Höhe von 31.268,00 € zugrunde zu legen, da sich das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2019 – wenngleich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz des Klägers war – auch auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags bezog. Zu berücksichtigen ist eine 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Tabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG, mithin ein Betrag in Höhe von 1.219,40 €, so dass sich zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.474,89 € ergibt. Umstände, die eine Erhöhung der Schwellengebühr rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und seitens des Klägers mit Blick auf den konkreten Fall auch nicht dargetan. Insbesondere kann die zur Begründung einer 2,0fachen Geschäftsgebühr herangezogene Komplexität der Thematik bei kaum geklärter Rechtslage im Falle einer erst Ende des Jahres 2019 erhobenen Klage nicht überzeugen. Zu diesem Zeitpunkt bestand zumindest hinsichtlich der wesentlichen Grundzüge der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bereits eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und für die Berufungsinstanz auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert war in Abänderung der mit dem angefochtenen Urteil erfolgten Streitwertfestsetzung für die erste Instanz, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, nach Maßgabe der Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG unter Addition des Haupt- und Hilfsantrags festzusetzen, da in beiden Instanzen eine Entscheidung auch über den Hilfsantrag ergangen ist. Dabei war für diesen ein Streitwert in Höhe von 31.268,00 € zu berücksichtigen. Es entspricht der völlig herrschenden Meinung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2021, Az.: 1 AR 1/321 (SA Z)), dass bei einem auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag die Gegenleistung für die Wertbemessung außer Betracht bleibt, und zwar auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung – wie hier – auf Zahlung von Geld gerichtet ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage, § 3 Rn. 16.271; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. September 2020, Az.: 2 W 23/20, juris Rn. 4 m.w.N.).

Eine Zulassung der Revision ist mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den maßgeblichen Fragen einer Haftung der Beklagten wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Motors nicht veranlasst. Die Rechtssache weist auch im Übrigen weder eine grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.