Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.08.2021 – 13 UF 94/21
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0826.13UF94.21.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 28.05.2021 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert:
Die Entscheidungsformel erhält unter 2. im ersten Absatz folgende Fassung:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband …, Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.020 €.
Gründe§
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Dabei hat es insbesondere ein Anrecht des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 6) aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zugunsten der Antragstellerin mit 13,13 Versorgungspunkten bei korrespondierendem Kapitalwert von 3.886,61 € im Wege der internen Teilung ausgeglichen und hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei den weiteren Beteiligten zu 2) und 4) aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes angeordnet, dass ein Ausgleich der Anrechte unterbleibe.
Gegen die Teilung des Anrechts bei dem weiteren Beteiligten zu 6) wendet sich diese mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Entscheidung des Amtsgerichts sei insoweit unzutreffend, als infolge der erforderlichen Bagatellprüfung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG ein Ausgleich des Anrechts wegen Geringwertigkeit hätte unterbleiben müssen, denn dieses sei mit den Anrechten der Antragstellerin bei den weiteren Beteiligten zu 2) und 4) gleichartig und die Differenz der Anrechte überschreite die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige auf das Anrecht des weiteren Beteiligten zu 6) beschränkte Beschwerde, über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), führt zum Erfolg.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die „Soll“-Regelung eröffnet dem Familiengericht einen Ermessensspielraum, den das Gericht entsprechend der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs fehlerfrei auszuüben hat (vgl. BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 323/15, juris Rn. 11). Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem Gesetzeszweck die ausdrücklich geäußerten Wünsche der beteiligten Eheleute (BGH vom 23.11.2016, a.a.O., Rn. 13; BT-Drs 16/10144, 61) und des Versorgungsträgers, bei dem das betreffende Anrecht besteht, zu berücksichtigen Zweck des § 18 VersAusglG ist, eine unverhältnismäßige und aus Sicht der Beteiligten nicht vorteilhafte (BT-Drs 16/10144, 60) bzw. wirtschaftlich nicht erforderliche (BT-Drs 16/11903, 54) Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Schaffung von „Splitterversorgungen“ zu vermeiden (BGH vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13, juris Rn. 24). Insbesondere sollen entweder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers oder unverhältnismäßige Teilungskosten vermieden werden (BGH vom 02.09.2015, a.a.O.).
Gemessen an den obigen Kriterien hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei dem Beteiligten zu 6) zu unterbleiben.
Nach der von keiner der Seiten beanstandeten Auskunft des weiteren Beteiligten zu 6) vom 28.09.2020 (18 VA) hat der Antragsgegner in der als Ehezeit geltenden Zeit vom 01.07.2010 bis 31.07.2020 (§ 3 VersAusglG) folgendes Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben:
Ehezeitanteil
24,03 Versorgungspunkte
Ausgleichswert
13,13 Versorgungspunkte
Korrespondierender Kapitalwert
3.886,61 €.
Die Antragstellerin hat ebenfalls aus einer Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes bei den Beteiligten zu 2) und 4) folgende Anrechte erworben:
… Zusatzversorgungskasse (19 VA):
Ehezeitanteil
14,14 Versorgungspunkte
Ausgleichswert
4,93 Versorgungspunkte
Korrespondierender Kapitalwert
1.931,30 €.
VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (24 VA):
Ehezeitanteil
2,30 Versorgungspunkte
Ausgleichswert
0,65 Versorgungspunkte
Korrespondierender Kapitalwert
209,74 €.
Der im Grundsatz nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung vorzunehmende Ausgleich ist nach §§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, wenn der Ausgleichswert (nach Abzug der Teilungskosten) als geringfügig im Sinne von § 18 VersAusglG zu beurteilen ist. Die Geringfügigkeitsgrenze bemisst sich bei Anrechten, deren maßgebliche Bezugsgröße - wie bei dem hier vorliegenden - kein Rentenbetrag ist, nach dem Kapitalwert, den der Ausgleichswert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt die Bagatellgrenze als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit (hier 31.12.2020) maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2020 galt eine Bezugsgröße von 3.822 € (vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 41. Aufl., S. 33).
Haben die Ehegatten gleichartige Anrechte sollen diese nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte geringwertig ist (§ 18 Abs. 1 VersAusglG).
Anrechte gleicher Art sind solche, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung so entsprechen, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-her-Ausgleich. Dazu ist eine strukturelle Übereinstimmung der Anrechte in wesentlichen Eigenschaften notwendig - etwa im Hinblick auf das Leistungsspektrum, die Finanzierungsart und die Anpassung im Anwartschafts- und Leistungsstadium (BT-Drs. 16/10144, S. 55). In diesem Sinne sind die Zusatzversorgungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes miteinander vergleichbar, die auf tarifvertraglicher Grundlage ähnlich ausgestaltet sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2014 – 5 UF 156/14 –, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Juli 2019 – 6 UF 238/17 –, Rn. 16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2016, 2 UF 226/15, Rn. 13 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2015, 15 UF 48/15, Rn. 9 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2013, 3 UF 100/12, Rn. 7 - juris).
Die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 6) und den weiteren Beteiligten zu 2) und zu 4) überschreitet sowohl kumuliert mit 2.141,04 € als auch bezogen auf die einzelnen Anrechte der Antragstellerin mit 1.955,31 € bzw. 3.676,87 € die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht.
Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte und weil hier die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz des geringfügigen Ausgleichswerts nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen geboten erscheint, hat der Ausgleich des in der Ehezeit bei dem weiteren Beteiligten zu 6) erworbenen Anrechts des Antragsgegners aus dieser Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.