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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.11.2021 – 1 U 19/21

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1119.1U19.21.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3 .Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 9. April 2021 – 3 O 183/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.463 € festgesetzt.

Gründe§

Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 8.9.2021, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 22.9.2021 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Der – neue – Vortrag der Klägerin, dass die streitgegenständlichen Vorfälle nicht nur kumulativ ihre Gesundheit beeinträchtigt hätten, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin trägt nicht vor, welcher Einzelvorgang bei einem Hinwegdenken welcher weiteren Einzelvorgänge insoweit zu demselben Ergebnis geführt hätte. Sollte ihr Vorbringen, dass die streitgegenständlichen Vorfälle auch einzeln zur Herbeiführung ihres derzeitigen Gesundheitszustandes geeignet seien, so zu verstehen sein, dass bereits jeder einzelne Vorfall bei einem Hinwegdenken aller weiteren Vorfälle in gleicher Weise die Gesundheitsbeschädigungen ausgelöst hätte, so läge ein neues Vorbringen in der Berufung vor, mit dem die Klägerin nach §§ 529, 531 ZPO nicht gehört werden kann. Die Klägerin hat, wie im Senatsbeschluss vom 8.9.2021 ausgeführt, in der ersten Instanz lediglich eine Kausalität der Summe der streitgegenständlichen Verhaltensweisen der Beklagten für die ihr entstandenen Nachteile vorgetragen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Klägerin daran gehindert haben, eine davon abweichende Behauptung der Kausalität auch jeder Einzelhandlung bereits in der ersten Instanz in den Rechtsstreit einzuführen. Nachdem die Beklagten bereits in der ersten Instanz ausdrücklich bestritten haben, dass die gesundheitlichen Schäden der Klägerin auf ihr – der Beklagten – Verhalten zurückzuführen sind, ist das neue Vorbringen der Klägerin in der Berufung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unstreitigen Vortrags (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 531, Rn. 20, m. w. N.) berücksichtigungsfähig.

Der Senat hält daran fest, dass mit der im Hinweisbeschluss vom 8.9.2021 angeführten Rechtsprechung nur ein fortdauerndes Verhalten, aus dem sich die systematische Schaffung eines schädlichen Umfeldes ersehen lässt, als ein Mobbing angesehen werden kann, da anderenfalls eine Abgrenzung sanktionsfrei erlaubter Verhaltensweisen zu für sich genommen erlaubten Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamtheit und Systematik als ein Mobbing von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden können, bereits begrifflich nicht möglich ist. Insoweit setzt auch das Erfordernis einer systematischen Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung, das die Klägerin nicht in Abrede stellt, eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus, an der es, wie im Hinweisbeschluss vom 8.9.2021 ausgeführt, im vorliegenden Fall fehlt, da sich die streitgegenständlichen Verhaltensweisen der Beklagten über lediglich wenige Wochen erstreckt haben.

Der Umstand, dass die Beklagten nicht die Klägerin „mit ins Boot geholt“, sondern sich ohne deren unmittelbare Anhörung an die Stadt …, das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und die Staatsanwaltschaft gewandt haben, lässt ihr Verhalten ebenfalls – noch – nicht als ein Mobbing erscheinen. Es stellt ein in jeder Hinsicht sozialadäquates Verhalten dar, dass Personen, die sich über Mitarbeiter einer öffentlichen Einrichtung beschweren wollen, dies bei der jener Person vorgesetzten Stelle tun, in deren Macht es steht, erforderlichenfalls durch gebotene Maßnahmen eine Abhilfe zu schaffen. Ebenso stellt, wie im Hinweisbeschluss des Senats vom 8.9.2021 bereits dargestellt, die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Verfahren und Äußerungen im Rahmen solcher Verfahren ein von der Rechtsordnung gedecktes Verhalten dar. Soweit die Klägerin bemängelte, dass die Beklagten ihr nicht die Möglichkeit einer Gegendarstellung gegeben hätten, haben die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die von ihnen befassten Stellen im Rahmen des jeweils Erforderlichen auch eine Sachdarstellung der Klägerin einholen und berücksichtigen würden.

Insoweit hält der Senat auch daran fest, dass mit der im Hinweisbeschluss vom 8.9.2021 angeführten Rechtsprechung ein Verhalten nur dann ein Mobbing dargestellt, wenn es nach seiner Art und seinem Ablauf einer übergeordneten, von der Rechtsprechung nicht gedeckten Zielsetzung dient. Denn – auch – dieses Merkmal ist erforderlich, um das Mobbing von erlaubten Handlungen, die nicht zu einer Haftung führen können, abzugrenzen. Darin liegt entgegen der Ausführungen der Klägerin keine Widersinnigkeit der vom Senat herangezogenen Rechtsgrundsätze, da ein haftungsrelevantes Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren erst gegeben sein kann, wenn ein Verhalten in seiner Zielsetzung den Bereich des von der Rechtsordnung Gebilligten verlässt. Dass die Beklagten mit ihrem Verhalten diesen Bereich verlassen haben, kann aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 8.9.2021 sowie aus den vorstehend dargestellten Erwägungen nicht bejaht werden. Soweit, was die Klägerin als ein Aufbauschen empfinden mag, die Beklagten dabei andere Sichtweisen und Bewertungen als die der Klägerin vermittelt haben mögen, ist dies von der Klägerin hinzunehmen, da – wie ebenfalls im Hinweisbeschluss des Senats vom 8.9.2021 ausgeführt – der Vortrag der Parteien auch insoweit nicht ein unredliches Verhalten der Beklagten erkennen lässt.

Dass es sich bei den Beklagten um eine Personenmehrheit handelt, führt schließlich ebenfalls nicht zum Vorliegen eines Mobbing. Es stellt kein missbilligenswertes Verhalten dar, dass Personen in der damaligen Lage der Beklagten zu einem gemeinsamen Tun zusammenfinden. Dass die Beklagten „sich geballt einzig und allein gegen die Klägerin verschworen“ haben, kann nicht nachvollzogen werden, da einerseits die Beklagten ersichtlich in Sorge um das Wohl ihrer Kinder gehandelt haben und andererseits die Klägerin in der Klageschrift vom 14.1.2019 vorgetragen hat, dass die Beklagten sich gegen sie – die Klägerin – sowie gegen ihre Vorgesetzte … gewandt hätten.

Nach alledem hat es dabei zu verbleiben, dass das Verhalten der Beklagten sich als rechtmäßig darstellt und nicht zu einer Haftung aus § 823 BGB für das – auch vom Senat bedauerte – Leiden der Klägerin führt.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) in der Berufung einen Betrag nicht mehr in Höhe von 6.800 €, sondern in Höhe von 9.963 € verfolgt und folgt zur Bewertung des Feststellungsantrags der Beschlussfassung des Landgerichts vom 10.5.2021, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist.