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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.04.2022 – 4 U 122/21

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0413.4U122.21.00

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2021, Az. 52 O 89/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vom 17.06.2020.

Die A... GmbH gründete die Beklagte am 31.01.2017 und erwarb mit ihr im Februar 2017 zwei Grundstücke in D…, die das wesentliche Vermögen der Beklagten darstellen.

Gemäß § 6.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung eingezogen werden, wenn u.a. in diesen Geschäftsanteil zwangsvollstreckt und diese Zwangsvollstreckung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Pfändung aufgehoben wird oder ein wichtiger Grund vorliegt. Nach § 6.4 des Gesellschaftsvertrags muss der Einziehungsbeschluss innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eintritt des ihn auslösenden Ereignisses gefasst werden, wobei der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht in dieser Angelegenheit hat. Befugt zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist jeder Gesellschafter allein (§ 9.1), zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung einberufen. Gemäß § 9.4 können Gesellschafterbeschlüsse u.a. auch schriftlich gefasst werden, sofern alle Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen. Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 30.03.2021 Bezug genommen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom ...06.2017 erwarb der Kläger von der A... GmbH 94 % der Geschäftsanteile der Beklagten; die restlichen Geschäftsanteile verblieben bei der A... GmbH.

Am 24.07.2019 wurde Kläger als weiterer Geschäftsführer neben der bisherigen Geschäftsführerin Frau J..., unter dem 24.08.2019 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen, nachdem Frau J... dieses Amt mit Erklärung vom 08.08.2019 mit Wirkung zum 17.08.2019 niedergelegt hatte.

Am 16.12.2019 pfändete das Finanzamt F... wegen einer Steuerschuld des Klägers gegenüber dem Land H… i.H.v. 1.627.562,30 € die Geschäftsanteile des Klägers mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ausweislich des Schreibens des Finanzamtes F… vom 28.01.2020 am 19.12.2019 der Beklagten zugestellt wurde.

Am 17.02.2020 erwirkte die A... GmbH eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam – 52 O 17/20 -, mit der sie u.a. ermächtigt wurde, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten sowie über die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten beschlossen werden sollte. Die A... GmbH lud daraufhin mit Schreiben vom 17.02.2020 zu einer Gesellschafterversammlung am 03.03.2020. Ausweislich der Niederschrift vom 03.03.2020 erschien der Kläger hierzu nicht.

Mit Beschluss vom 06.03.2020 bestellte das Amtsgericht Potsdam Frau J... zur Notgeschäftsführerin der Beklagten. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 lud die Notgeschäftsführerin mit Schreiben vom 04.04.2020 zu einer Beschlussfassung in Textform bis zum 15.04.2020 über die Einziehung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile und seine Abberufung als Geschäftsführer. Die A... GmbH stimmte am 07.04.2020 ab, der Kläger beteiligte sich an der Abstimmung nicht, sondern widersprach der beabsichtigten Beschlussfassung mit Anwaltsschreiben vom 07.04.2020. Mit Schreiben vom 16.04.2020 teilte die Notgeschäftsführerin dem Kläger mit, dass mit den Stimmen der A... GmbH beschlossen wurde, die Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten einzuziehen und ihn als Geschäftsführer abzuberufen. Diese Beschlüsse sind Gegenstand des Parallelverfahrens zum Az.: 4 U 122/21, das erstinstanzlich vor dem Landgericht Potsdam unter dem Az.: 52 O 69/20 geführt wurde.

Nach Aufhebung der Beschränkungen der COVID-Pandemie lud die Notgeschäftsführerin unter dem 29.05.2020 rechtsvorsorglich erneut zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten auf den 17.06.2020 mit den Tagesordnungspunkten Einziehung der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteilen sowie der Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft.

Am 16.06.2020 fand vor dem Landgericht Potsdam die mündliche Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren – 52 O 17/20 – statt, in deren Anschluss das Landgericht das Tätigkeitsverbot für den Beklagten als Geschäftsführer mit Urteil vom gleichen Tage bestätigte. Während dieses Termins fanden Vergleichsgespräche zwischen dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Bevollmächtigten der A... GmbH, Rechtsanwalt P..., statt, deren näherer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Am 17.06.2020 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit den Stimmen der A... GmbH „rechtsvorsorglich“ erneut die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten und dessen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten, wovon der Kläger mit Schreiben vom 19.06.2020 unterrichtet wurde.

Der Kläger hat behauptet, in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 zum einstweiligen Verfügungsverfahren 52 O 17/20 sei zwischen dem Kläger und dem Prozessbevollmächtigten der Minderheitsgesellschafterin, Herrn Rechtsanwalt P..., nach Rücksprache mit der Notgeschäftsführerin Frau J... mündlich vereinbart worden, dass die Gesellschafterversammlung am 17.06.2020 nicht stattfinden solle.

Er hat die Auffassung vertreten, die Beschlüsse vom 16.04.2020 und vom 17.06.2020 seien rechtswidrig und daher für unwirksam zu erklären.

Der Kläger hat „wörtlich“ beantragt,

1. den Beschluss der Gesellschafterversammlung, bekannt gegeben am 16.04.2020, zu Tagesordnungspunkt 1 (Einziehung der Geschäftsanteile M... Pf... mit den laufenden Nr. 11… im Nennbetrag von je 1 €) für unwirksam zu erklären,

2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung, bekannt gegeben am 16.04.2020, zu Tagesordnungspunkt 2 (Abberufung des Geschäftsführers M... Pf...) für unwirksam zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger mit wörtlich denselben Klageanträgen bereits eine Beschlussanfechtungsklage vor dem Landgericht Potsdam zum Az.: 52 O 69/20 erhoben habe.

Die Beschlüsse vom 16.04.2020 seien nicht innerhalb der vorgesehenen Anfechtungsfrist angefochten worden, so dass der Kläger mit den geltend gemachten Anfechtungsgründen präkludiert sei. Die am 17.06.2020 gefassten Beschlüsse seien ebenso wie die Beschlüsse vom 16.04.2020 wirksam. Entgegen der Behauptung des Klägers habe es am 16.06.2020 keine Vereinbarung gegeben, die Gesellschafterversammlung für den Folgetag aufzuheben. Zudem sei Rechtsanwalt P..., der lediglich die A... GmbH vertreten habe, nicht befugt gewesen, für die Beklagte Erklärungen abzugeben.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.05.2021,auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinreichend dargestellt habe, dass er im vorliegenden Verfahren die Gesellschafterbeschlüsse vom 17.06.2020 habe anfechten wollen. Denn auch dies unterstellt, bleibe die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses ohne Erfolg. Da die Anfechtung der Beschlüsse vom 16.04.2020 nicht fristgerecht erfolgt sei – wie das Landgericht mit Urteil vom gleichen Tag in der Sache 52 O 69/20 ausgeführt hat – seien die dort gefassten Beschlüsse (Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers, Abberufung des Klägers als Geschäftsführer) rechtswirksam. Das erstrebte Rechtsschutzziel des Klägers, wieder die Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten inne zu haben, könne der Kläger mit der vorliegenden Beschlussanfechtungsklage daher nicht mehr erreichen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt: Es sei rechtsfehlerhaft gewesen, die Beschlussanfechtung für den Wiederholungsbeschluss deswegen abzuweisen, weil schon die erste Versammlung wirksame Beschlüsse gefasst habe. Dies sei bereits formal unrichtig, da die Beschlüsse vom 17.06.2020 die Rechte des Klägers dem Äußeren nach beträfen. Die Beschlussanfechtungsklage könne aber auch nicht mit Begründung, die Erstbeschlüsse seien wirksam, abgewiesen werden. Insoweit sei allenfalls der umgekehrte - in der gerichtlichen Praxis bereits aufgetretene - Fall denkbar, dass ein Zweitbeschluss wirksam sei und aus diesem Grund für die Erstbeschlüsse Erledigung eingetreten sei. Unabhängig davon könne der Kläger in jedem Fall verlangen, dass die Zweitbeschlüsse auch inhaltlich überprüft würden, schon für den Fall, dass seine Anfechtung hinsichtlich der ersten Beschlüsse Erfolg habe

Das Urteil erweise sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig. Hinsichtlich des Antrags in der Klageschrift habe es sich um ein offensichtliches Schreibversehen gehandelt. Dies ergebe sich hinreichend deutlich aus dem Vorbringen in der Klageschrift. Mit den erstinstanzlichen inhaltlichen Einwendungen, auf die der Kläger Bezug nimmt, habe sich das Landgericht hingegen nicht auseinandergesetzt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2021 den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.06.2020 zu Tagesordnungspunkt 1 Einziehung der Geschäftsanteile M... Pf... mit den laufenden Nr. 11… im Nennbetrag von je 1 €), sowie zu Tagesordnungspunkt 2 (Abberufung des Geschäftsführers M... Pf...) für unwirksam zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Denn die Klage ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers – unzulässig.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings der Streitgegenstand der Klage, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 17.06.2020, hinreichend bestimmbar gewesen.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Anhand der inhaltlichen Angaben in der Klage muss es möglich sein, den Anspruch zweifelsfrei zu identifizieren. Diese Identifizierung kann aber auch durch eine Auslegung der in der Klageschrift enthaltenen prozessualen Willenserklärung erfolgen, wenn die Bezeichnung im Wortlaut unrichtig oder zweifelhaft ist. Dabei ist für die Auslegung ohne Bedeutung, was sich der Kläger unter der gewählten Bezeichnung vorgestellt hat. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Sinn die prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht hat. So hat etwa der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei unrichtiger äußerer Parteibezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) angesehen, die objektiv erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte (BGH Urt. v. 12.05.1977 – VII ZR 167/76 –; BGH, Beschl. v. 28.03.1995 – X ARZ 255/95). Entsprechendes muss gelten, wenn der Gegenstand, um den es sich handelt, unzutreffend bezeichnet wird (BGH, Urt. v. 14.05.1997 – XII ZR 140/95 – Rn. 19). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht. Nicht zulässig ist es aber, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse der Partei am Besten dient. Bei offensichtlichem Irrtum (z.B. Verschreiben) ist auch eine berichtigende Auslegung möglich (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage (2022), vor § 128 ZPO Rn. 25).

b) Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Angabe in den Klageanträgen um ein offensichtliches Schreibversehen. Wie sich insbesondere aus der Klagebegründung ab Seite 5 der Klageschrift vom 15.07.2020 ergibt, sollten die Gesellschafterbeschlüsse vom 17.06.2020 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein. Eine nochmalige Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse vom 16.04.2020, die bereits Gegenstand der im Rechtsstreit zum Az.: 52 O 69/20 erhobenen Klage vom 15.05.2020 waren, wäre überdies sinnwidrig gewesen. Soweit auf Seite 5 oben der Klageschrift (Bl. 18 d.A.) ausgeführt wird, die Beschlüsse vom 16.04.2020 seien Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, handelt es sich um eine offensichtlich versehentliche „copy and paste“ Übernahme aus diesem Verfahren. Aus den folgenden Ausführungen tritt objektiv hinreichend deutlich der Wille des Klägers hervor, die Gesellschafterbeschlüsse vom 17.06.2020 anzufechten (vgl. etwa Seite 6 oben, Bl. 19 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.12.2020, der im Verfahren 52 O 69/20 zur Akte genommen worden ist, hat der Kläger überdies erklärt, mit den im hiesigen Verfahren gestellten Klageanträgen seien die Beschlüsse vom 17.06.2020 gemeint. Da sich der tatsächliche Streitgegenstand der hiesigen Klage durch Auslegung ermitteln ließ, bedurfte es einer – gleichwohl wünschenswerten – Korrektur der Klageanträge nicht.

2. Dadurch, dass – wie der Senat im ebenfalls heute verkündeten Urteil zum Az.: 4 U 123/21 entschieden hat – der Kläger die Beschlüsse vom 16.04.2020, mit denen ebenfalls die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers und dessen Abberufung als Geschäftsführer beschlossen wurden, nicht fristgerecht angefochten hat und diese Beschlüsse auch nicht nichtig sind, kann er mit der streitgegenständlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die inhaltsgleichen Beschlüsse vom 17.06.2020 sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn mit den Beschlüssen vom 17.06.2020 die ursprünglichen Beschlüsse vom 16.04.2020 nicht nur bestätigt, sondern im Sinne einer Neuvornahme ersetzt werden sollten. Denn in diesem Fall hätte der Ausgang des Verfahrens zu den Erstbeschlüssen keinerlei Auswirkungen auf die Anfechtung der die Erstbeschlüsse ersetzenden Zweitbeschlüsse.

a) Die Abgrenzung zwischen einem Bestätigungsbeschluss, durch den die Gesellschafterversammlung ihren Willen zum Ausdruck bringt, den zuvor gefassten, in seiner Wirksamkeit zweifelhaften Erstbeschluss als verbindliche Regelung zu akzeptieren, ihn also zu erhalten, von einer Neuvornahme, durch die der alte Beschluss durch einen neuen ersetzt wird, erfolgt im Wege der Auslegung. Dabei sind objektive Auslegungskriterien heranzuziehen, wobei die inhaltsgleiche Wiederholung in der Regel als Bestätigung zu verstehen ist. Die inhaltliche Identität von Erst- und Bestätigungsbeschluss ist erforderlich, weil der Sinn des Bestätigungsverfahrens der Sache nach nur in der Ausräumung etwaiger Verfahrensmängel des Erstbeschlusses liegt. Entsprechend dem Grundgedanken des § 244 Satz 1 AktG ist im Zweifel eine Bestätigung anzunehmen (vgl. Schäfer in: Münchener Kommentar zum Aktienrecht, 5. Auflage (2021), § 244 AktG, Rn. 4 m.w.N; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2010 – 23 U 121/08 – Rn. 128; Drescher in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 4. Aufl. (2019), § 244 AktG, Rn. 16ff.). Etwas anderes kann allerdings dann erwogen werden, wenn Verfahrensmängel des Erstbeschlusses in Rede stehen, die zur Nichtigkeit führen. In diesem Fall spricht einiges für eine Neuvornahme, da dann eine Bestätigung nicht möglich ist (Drescher in: Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 4. Aufl. (2019), § 244 AktG, Rn. 18).

b) Ausgehend hiervon handelt es sich bei den streitgegenständlichen Beschlüssen vom 17.06.2020 um Bestätigungsbeschlüsse.

Diese Beschlüsse sind im Vergleich zu den Beschlüssen vom 16.04.2020 wort- und inhaltsgleich gefasst worden, und zwar „vorsorglich“, was gegen den Willen der Gesellschafter spricht, die Erstbeschlüsse durch Neubeschlüsse zu ersetzen. Auch im Ladungsschreiben vom 29.05.2020 (Anlage B 30) ist nach Aufhebungen der COVID-Beschränkungen von einer rechtsvorsorglichen Ladung die Rede. Die Begründungen für die Einziehung der Geschäftsanteile und der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sind mit lediglich einer Ausnahme deckungsgleich (vgl. die Ladung zur Gesellschafterversammlung v. 04.04.2020, Anlage K 8 mit der Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 17.06.2020, Anlage B 31, wo zusätzlich auf die zwischenzeitliche Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger trotz gerichtlicher Untersagung der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft abgestellt wird), was ebenfalls einen Bestätigungswillen – nicht aber einen Willen zur Neuvornahme – belegt.

Für eine Neuvornahme der Beschlüsse könnte hier allenfalls eingewandt werden, dass wegen der unklaren Rechtslage im Hinblick auf die Zulässigkeit der schriftlichen Beschlussfassung nach Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 (COVMG) nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern auch die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 16.04.2020 durchaus denkbar erschien (§ 241 Nr. 1 AktG analog). Maßgeblich gegen die Annahme eines die Ausgangsbeschlüsse ersetzenden Neubeschlusses spricht hier jedoch, dass in diesem Fall die in § 6.4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Frist für die Einziehung der Geschäftsanteile aus dem maßgeblichen Einziehungsgrund – die Pfändung der klägerischen Geschäftsanteile durch das Finanzamt F... und dessen Nichtaufhebung innerhalb von vier Wochen - nicht gewahrt worden wäre. Denn danach musste der Einziehungsbeschluss binnen drei Monaten nach dem auslösenden Ereignis gefasst werden. Nach Ablauf der Frist des § 6.4 des Gesellschaftsvertrags im April 2016 hätte die Einziehung der Geschäftsanteile nicht mehr auf die Pfändung der Geschäftsanteile des Klägers durch das Finanzamt im Dezember 2019 gestützt werden können. Für den bloßen Bestätigungsbeschluss ergäbe sich diese Problematik hingegen nicht. Denn für Bestätigungsbeschlüsse müssen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2003, II ZR 194/01 – Rn. 9) die – materiellen - Voraussetzungen nur auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses bezogen vorliegen.

Hinsichtlich des Beschlusses über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist ebenfalls keine Neuvornahme anzunehmen, auch wenn insoweit eine § 6.4 des Gesellschaftsvertrags vergleichbare Frist fehlt. Ein entsprechender Wille der Gesellschafterversammlung, die beiden Beschlüsse mit unterschiedlichen Wirkungen zu versehen, lässt sich der Niederschrift der Versammlung vom 17.06.2020 nicht ansatzweise entnehmen, zumal bei der Abberufungsentscheidung lediglich auf die Gründe zum Einziehungsbeschluss Bezug genommen worden ist.

III.

1. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Eine Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren erfolgt nach §§ 47 Abs. 1 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 247 Abs. 1 AktG analog.