Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.08.2022 – 11 U 146/22
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0803.11U146.22.00
Tenor§
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 341/21, durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Es wird anheimgestellt, das Rechtsmittel aus Gründen der Kostenersparnis – gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf der genannten Frist zurückzunehmen.
Gründe§
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher – über den hiesigen Streitfall hinausgehender – Bedeutung fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege erfordert und eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
A. Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung, insbesondere gemäß § 826 BGB, sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und auch hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung - insbesondere auch zum hier in Rede stehenden „Thermofenster“ - weiter konkretisiert worden (BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 8). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich im Streitfall auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zweifelsfrei beantworten. Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn noch eine große Anzahl vergleichbarer Fälle bei Gericht anhängig ist (vgl. statt vieler Senat, Beschl. v. 29.01.2021 – 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 19; Beschl. v. 18.11.2020 – 11 U 50/19, BeckRS 2020, 35720 Rn. 13; vgl. allgemein hierzu BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02; Beschl. v. 03.02.2015, II ZR 52/14, Rn. 9 jeweils zit. n. juris; OLG München, Beschl. vom 29.09.2020 - 8 U 201/20, BeckRS 2020, 24517 Rn. 37). Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist im Streitfall nicht veranlasst. Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen - wie sogleich dargelegt wird - nicht vor.
B. Die Berufung ist daher durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
1. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung in allen Haupt- und Nebenforderungen zu Recht abgewiesen. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des mit dem Berufungsantrag begehrten Betrages in Höhe von 32.779,61 € Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw der Marke ... mit der FIN ... nebst geltend gemachter Zinsen und dementsprechend auch nicht auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.256,24 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen werden.
Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für den Berufungsführer günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog noch aus weiteren Anspruchsgrundlagen z.B. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 2 StGB bzw. i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 oder den Vorschriften der RL 2007/46/EG. Auch Ansprüche aus § 831 BGB bestehen offensichtlich nicht. Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 3, 249 Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht gegeben, denn der Kläger erwarb den streitgegenständlichen, im Jahr 2016 erstzugelassenen, Pkw nicht bei der Beklagten, sondern nach den Feststellungen des Landgerichts als Gebrauchtfahrzeug vom Autoland ... (LGU 2). Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher oder allgemeiner Pflichtverletzung sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es um Verhaltenspflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache geht (statt vieler OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2020 – I-21 U 46/19, NJW-RR 2020, 436 Rn. 56).
Da den Prozessbevollmächtigten des Klägers die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung in Dieselsachen aufgrund einer Vielzahl u.a. auch vor dem Senat geführter Verfahren bekannt ist, und sich die weitgehend aus Textbausteinen enthaltene Berufungsbegründung die der Senat bereits aus anderen Verfahren kennt (vgl. z.B. 11 U 145/22), verzichtet der Senat an dieser Stelle darauf, diese im Einzelnen zu referieren, zumal neue Gesichtspunkte nicht enthalten sind und die Entscheidung nur kursorisch auf die Argumente des Landgerichts eingeht. Es fehlt im Streitfall sowohl am Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigungshandlung als auch am Schädigungsvorsatz bei der Beklagten. Unabhängig davon ist ein Schaden des Klägers im Streitfall nicht festzustellen. In der gebotenen Kürze ist mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung vom 20.07.2022 lediglich Folgendes auszuführen:
a) Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung hat das Landgericht die Anforderungen an die Substanziierungspflicht zum klägerischen Vortrag (vgl. hierzu BB 10 ff.) in seiner Eigenschaft als Anspruchsteller nicht überzogen. Angesichts eines konkreten Bestreitens der Beklagten und der Überprüfungen, die im Rahmen der „Untersuchungskommission Volkswagen“ stattgefunden und nicht zur Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geführt haben, ist der dahingehende Vortrag des Klägers zu seinem Fahrzeug als „ins Blaue hinein“ erfolgt zu bewerten (vgl. statt vieler zu vergleichbarem Vortrag der Klägerseite) Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.06.2022 – 3 U 69/21, Rn. 42 m.w.N.).
Das Landgericht und auch der Senat befinden sich insoweit im Einklang mit der ganz einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu vergleichbaren Fallkonstellationen (vgl. statt vieler OLG Bremen, Urt. v. 04.02.2022 – 2 U 87/21, juris; Urt. v. 21.01.2022 – 2 U 62/21; BeckRS 2022, 2362; OLG Schleswig, Urt. v. 15.02.2022 – 7 U 116/21, juris; Urt. v. 11.01.2022 – 7 U 84/21, BeckRS 2022, 792; Urt. v. 13.08.2021 – 17 U 9/21, BeckRS 2021, 23055; OLG Saarbrücken Urt. v. 05.01.2022 – 2 U 61/21, BeckRS 2022, 429; OLG Bamberg, Urt. v. 15.04.2021 - 1 U 328/19; OLG München, Beschl. v. 10.02.2021 - 3 U 7524/19; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2020 - 1 U 103/19 und vom 24.09.2020 - 5 U 47/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2021 - 16a U 169/19; OLG Dresden, Urt. v. 01.07.2021 – 11a U 1085/20, BeckRS 2021, 29248). Diese Rechtsprechung wird mittlerweile in ständiger Praxis auch vom Bundesgerichtshof geteilt (vgl. statt vieler Beschl. v. 09.05.2022 – VIa ZR 303/21, BeckRS 2022, 11891). Unerheblich ist insoweit, dass es sich im Streitfall um einen VW-Motor in einem von Audi hergestellten Fahrzeug handelt. Angesichts der insoweit vergleichbaren Parameter (Motor EA 288, Euronorm 6, keine Beanstandung durch das KBA trotz intensiver Untersuchung) und des Umstandes, dass die VW-Untersuchungskommission auch Audi-Fahrzeuge mit dem EA 288-Motor der Schadstoffklasse EU 6 und SCR-Katalysator (wie bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug) mit unterschiedlicher Leistung untersucht hat, ist ein anderes Ergebnis anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht zu erzielen (vgl. statt vieler, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.2022 [BeckRS 2022, 8965] und v. 20.04.2022 [BeckRS 2022, 8966] – 8 U 82/21).
2. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO nicht geboten. Auch ist – wie bereits eingangs dargelegt – eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht angezeigt. Weder die vom Kläger angeführte Pressemitteilung Nr. 104/2022 des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 noch die ebenfalls angeführten Schlussanträge des Generalanwalts R... vom 02.06.2022 (RS. C-10021) führen insoweit zu einem anderen Ergebnis:
aa) Der Bundesgerichtshof geht in inzwischen st. Rspr. (vgl. statt vieler Beschl. v. 10.02.2022 - III ZR 87/21 Rn. 8 ff, juris) davon aus, dass die Rechtslage im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig ("acte clair", vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35) sei. Nochmals hat er dies im Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 656/21 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das den Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts R... vom 02.06.2022 bildende Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg ausgesprochen. Selbst wenn die Verordnung (EG) 715/2007 dem Schutz der Käufer eines Fahrzeugs vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeug in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Typ bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften in den Verkehr zu bringen, diente, besage dies nichts für die Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein solle. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt habe und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Beschl. v. 04.05.2022 - VII ZR 656/21, Rn. 3, juris; in diesem Sinne auch OLG München, a.a.O., Rn. 25).
bb) Auch die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21, auf die sich der Kläger an mehreren Stellen seiner Berufungsbegründung bezieht, geben keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen oder nunmehr eine Vorlage an den EuGH gem. § 267 AEUV bzw. eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dieser Sache in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu auch eingehend (OLG München, Beschl. v. 01.07.2022 – 8 U 1671/22, juris Rn. 26 ff.). Der vorgenannten Entscheidung hat sich der Senat bereits angeschlossen (u.a. Zurückweisungsbeschluss vom 13.07.2022 nach § 522 Abs. 2 ZPO in der Senatssache 11 U 55/22).
Die Ausführungen des Klägers in dieser Rechtssache führen zu keinem anderen Ergebnis:
aaa) Die Schlussanträge des Generalanwalts binden den Europäischen Gerichtshof nicht. Auch wenn der Europäische Gerichtshof ihnen in der Regel folgt, haben die Schlussanträge ebenso wenig Außenwirkung wie die entsprechende Einschätzung der EU-Kommission (OLG München, a.a.O.).
bbb) Darüber hinaus schlägt der Generalanwalt inhaltlich zwar vor, die erste und zweite Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (IV B. 50 der Schlussanträge vom 02.06.2022). Hinsichtlich der Vorlagefragen 3 - 6 beschränkt sich der Antrag jedoch auf die Feststellung, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen einen Hersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (IV C 65 der Schlussanträge vom 02.06.2022).
Damit stünde es den Mitgliedstaaten, selbst wenn der Europäische Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts folgen sollte, weiterhin frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen (Senat, a.a.O.; OLG München, a.a.O., Rn. 31). Ein solcher ist aber Gegenstand der vorliegenden Berufung.
ccc) Die Schlussanträge des Generalanwalts R... vom 02.06.2022 bieten nach Auffassung des Senats auch in der Sache keine ausreichenden Anhaltspunkte, um nunmehr von einer durch den EuGH klärungsbedürftigen Frage auszugehen. Dies entspricht der einhelligen, hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt (vgl. Senat, a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 14.07.2022 - 5 U 80/21 [unveröffentlicht]; OLG München, a.a.O.; Rn. 32 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.06.2022 – 15 U 2169/21, Rn. 8, juris, Kammergericht, Zurückweisungsbeschluss 24 U 10/22 [nicht veröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2022 – 24 U 115/22; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.06.2022 – 1 U 565/21, Rn. 51).
Selbst wenn entsprechend der in diesen Schlussanträgen (dort Rn. 50 und Rn. 78 Nr. 1) vertretenen Auffassung zu Argumentationszwecken unterstellt würde, die Richtlinie 2007/46/EG solle (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, handelt es sich bei den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Der VO (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst der Generalanwalt selbst keine Schutzwirkung zugunsten von Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern zu (Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).
Soweit der Generalanwalt in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 (dort Rn. 65 und Rn. 78 Nr. 2) die Ansicht vertritt, die Mitgliedstaaten müssten vorsehen, dass „ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 12 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist“, kann damit sinnvollerweise nicht gemeint sein, ein solcher Ersatzanspruch müsse unabhängig von weiteren Voraussetzungen eingeräumt werden (Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Insoweit enthält das deutsche Recht bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in erster Linie - sogar z.T. verschuldensunabhängige - äußert „wirksame und abschreckende“ kaufvertragliche Ansprüche gegen den Fahrzeugverkäufer (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 21.07.2021 - VIII ZR 254/20; hierzu auch Senat, a.a.O.; OLG München, a.a.O., Rn. 35) und Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Fahrzeugverkäufer. Deshalb trifft es entgegen der Auffassung des Generalanwalts in Rz. 58 auch nicht zu, dass „der Fahrzeughersteller nach derzeitigem Rechtsstand in Deutschland keine Inanspruchnahme zu befürchten“ hätte. Denn der Fahrzeughersteller unterliegt wegen etwaiger Aufwendungen des Fahrzeugverkäufers im Rahmen der Gewährleistung gem. § 445a BGB dem Rückgriff des Händlers, hat also wirtschaftlich die Folgen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ggf. voll und alleine zu tragen, was nach Auffassung des Senats fraglos auch ausreichenden Anreiz böte, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten (ähnlich OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, a.a.O.). Dass es aus Gründen der „Äquivalenz und der Effektivität“ gleichwohl europarechtlich noch zusätzlich der Begründung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten unmittelbaren Fahrlässigkeitshaftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr.10 der VO Nr. 715/2007 gegen den Fahrzeughersteller bedürfte, erscheint daher fernliegend (vgl. hierzu insgesamt Senat, a.a.O.; OLG München, a.a.O., Rn. 37).
c) Schließlich fehlt es auch an einem Schaden des Klägers, denn es bestehen - anders als in den Fällen des Vorgängermotors EA 189 - für einen etwaigen behördlichen Entzug der Betriebserlaubnis für das von ihm erworbene Fahrzeug im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch Senat, 11 U 265/21). Eine Nutzungseinschränkung war zudem während der gesamten Nutzungszeit durch den Kläger nicht gegeben. Ein Pflichtrückruf durch das KBA existiert schon nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht. Auch insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall ganz erheblich von den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen, in denen die Fahrzeuge mit einem Motor EA 189 ausgestattet gewesen waren.
d) Der Senat hat auch den weiteren Sach- und Rechtsvortrag des Klägers aus seiner Berufungsbegründung zur Kenntnis genommen und geprüft; ein anderslautendes Ergebnis ist gleichwohl nicht zu erzielen.
2. Für den geltend gemachten Feststellungantrag, der „hilfsweise“ gestellt worden ist, ist das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Die Berufungsbegründung des Klägers verhält sich hierzu nicht. Während eine Erläuterung für den Hauptantrag ab S. 2 der Berufungsbegründung erfolgt, ist eine Darlegung zum Hilfsantrag nicht vorhanden.