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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.05.2023 – 1 U 11/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0504.1U11.22.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. Juli 2022 - 2 O 5/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 6. April 2023 auf 15.000,- € und ab dem 7. April 2023 auf bis zu 1.500,- € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Speicherung von Einträgen in den durch die Beklagte betriebenen Datenbanken.

Zweck der Beklagten ist der Schutz der Kreditgeber und der übrigen am Wirtschaftsleben Beteiligten vor Kreditausfällen und der Kreditnehmer vor Überschuldung. Zu diesem Zweck betreibt sie unter anderem eine Datenbank mit Informationen, die für die Beurteilung der Bonität der Beteiligten relevant sind. In dieser Datenbank speicherte die Beklagte auch, dass der Kläger - ein Fliesenleger - nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Insolvenzverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 2. April 2020 von der Restschuld befreit wurde.

Der Kläger ist der Ansicht, die genannte Speicherung über die Restschuldbefreiung verstoße gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Die Eintragung der genannten Merkmale wirke sich negativ auf seine Teilnahme am Wirtschaftsleben aus, die ihm nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder uneingeschränkt möglich sein solle. Insbesondere habe er aufgrund des Negativeintrages Schwierigkeiten einen für seine berufliche Tätigkeit notwendigen Autokauf zu finanzieren. Mit der am Landgericht Potsdam erhobenen Klage wollte der Kläger der Beklagten untersagen lassen, die genannten Merkmale weiter zu speichern und zu verbreiten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die in ihrer Datenbank enthaltenen Einträge über ihn mit näher beschriebenen Wortlauten zur Löschung zu bringen,

und

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 Euro und höchstens 250.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, die in dem vorgenannten Anträgen genannten Einträge erneut zu verarbeiten,

sowie

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.006,30 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die genannte Speicherung sei aufgrund der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung bis zu drei Jahre nach der Restschuldbefreiung zulässig.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage durch das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil abgewiesen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Datenverarbeitung durch die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO rechtmäßig sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die mit den erstinstanzlichen Klageanträgen erhobenen Unterlassungsansprüche weiterverfolgt hat.

Während des Berufungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren (VI ZR 225/21), in dem es um die Rechtmäßigkeit von Eintragungen der Beklagten über Restschuldbefreiungen geht, am 28. März 2023 beschlossen, das Verfahren im Hinblick auf ein am Europäischen Gerichtshof anhängiges Verfahren, in dem ebenfalls die hier maßgeblichen Rechtsfragen zu beurteilen sind, auszusetzen. In dem genannten Verfahren hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes am 16. März 2023 seine Schlussanträge abgegeben und sich für eine vorzeitige Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiung ausgesprochen.

Daraufhin hat die Beklagte „aus geschäftspolitischen Gründen“ und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeteilt, dass sie die Löschungsfrist für Einträge über Restschuldbefreiungen auf sechs Monate kürzt. Die hier streitgegenständlichen, den Kläger betreffenden Einträge, wurden dementsprechend gelöscht. Die Parteien haben daraufhin die angekündigten Anträge betreffend die Löschung und Unterlassung der Speicherung übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.006,30 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist mit dem noch geltend gemachten Antrag unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte verneint und dazu die Klage abgewiesen, weshalb für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kein Raum ist.

Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers auf Löschung der streitgegenständlichen Einträge im Zusammenhang mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DS-GVO und dementsprechend auf Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen gemäß §§ 280 ff. BGB verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen auch der erkennende Senat folgt. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass die Speicherung von Daten durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei nach Erteilung der Restschuldbefreiung über diese und über das ihr vorausgegangene Insolvenzverfahren jedenfalls innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 InsoBekV von der Rechtsprechung nahezu einhellig für zulässig erachtet wird.

Der Senat schließt sich insofern - wie die Kammer am Landgericht - den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540, nach beck-online), des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 27. Januar 2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208, nach beck-online), des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 18. Juni 2020 - 23 U 50/20 - juris) und des Kammergerichts (Urteil vom 15. Februar 2022 – 27 U 51/21 – juris) an. Die Berufungsbegründung des Klägers zeigt keine Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, nach denen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO).

Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der weiteren Vorhaltung der Daten den Interessen des Klägers, von deren Speicherung verschont zu bleiben, überwiegen. Denn der Umstand einer Restschuldbefreiung stellt schon deshalb eine für die im Wirtschaftsleben tätigen Unternehmen relevante Information dar, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt vermögenslos war. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stellt einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von mehreren Jahren nicht hat begleichen können, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen, sodass nach deren Beendigung noch offene Forderungen bestanden und erst durch die Restschuldbefreiung ihre Erledigung gefunden haben.

Die von der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung abweichenden Entscheidungen eines Senates des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - juris) und eines Senates des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 24. Oktober 2022 - 3 U 2040/22 - juris) sind insoweit vereinzelt geblieben; der erkennende Senat folgt diesen nicht. Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein ist bisher auch nicht rechtskräftig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof das entsprechende Revisionsverfahren (VI ZR 225/21) am 28. März 2023 ausgesetzt hat.

Eine andere Bewertung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2023 in den verbundenen Verfahren C-26/22 und C-65/22, in denen sich dieser für eine vorzeitige Löschung von Einträgen über Restschuldbefreiungen ausgesprochen hat. Allein diese Anträge entfalten für die in Deutschland anhängigen Verfahren keine Rechtswirkung. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes liegt bisher nicht vor. Es ist auch weder vortragen noch ersichtlich, dass eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes direkte Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben könnte. Es steht selbst für das am Bundesgerichtshof anhängige und jetzt ausgesetzte Revisionsverfahren nicht fest, welche Auswirkungen eine etwaige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf dieses haben könnte, selbst wenn der Gerichtshof den Anträgen des Generalanwaltes folgen würde. Denn die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass der Senatsvorsitzende am Bundesgerichtshof in dem dortigen Verkündungstermin darauf hingewiesen hat, dass er abhängig vom künftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine eigene Vorlage zum Europäischen Gerichtshof erwäge. Daraus kann sich ergeben, dass der Bundesgerichtshof selbst dann eine weitere Klärung der nationalen Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften in dem jetzt ausgesetzten Verfahren für erforderlich hält, wenn der Gerichtshof den Anträgen des Generalanwaltes folgen würde.

Schließlich kann der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte während des Berufungsverfahrens die streitgegenständlichen Einträge gelöscht hat, für sich keine günstigere Rechtsposition herleiten. Denn die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dass sie sich zur Löschung aus geschäftspolitischen Gründen und ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht entschlossen habe, weil mit einer abschließenden juristischen Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in naher Zukunft nicht zu rechnen und ein weiteres Zuwarten angesichts der andauernden Klagewelle weder für die Betroffenen noch die Beklagte zumutbar sei.

Demnach hatte der Kläger keinen Anspruch auf die ursprünglich begehrte Löschung und Unterlassung und damit auch nicht auf die jetzt noch geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 280 ff. BGB.

Insoweit ergibt sich Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat über die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91a Abs. 1, 525 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Das führt dazu, dass auch insoweit der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn er hätte - wie dargelegt - auch mit den ursprünglich gestellten Anträgen den Rechtsstreit verloren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Im Blick auf die vorstehend dargestellten rechtlichen Erwägungen und vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien nur noch eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Streit steht, ist eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das genannte Verfahren beim Europäischen Gerichtshof nicht angezeigt.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.