Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.09.2023 – 11 U 169/22

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0929.11U169.22.00

Tenor§

Auf die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2022, Az. 13 O 199/21, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV…unwirksam waren:

a. im Tarif BSK die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 35,02 EUR bis zum 31.03.2018,

b. im Tarif TAA 43 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 4,96 EUR bis zum 31.03.2019

und die Klägerin nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.09.2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % und die des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

II. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen und diesbezügliche Leistungs- wie auch Folgeansprüche im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten haben nur zu einem Teil Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten begehrten Beitragsanpassungen für die Jahre 2013 und 2014 bis zum 31.03.2018 bzw. 31.03.2019 sowie ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 179,46 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu, da die Mitteilungen der Beklagten zu den Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 und 2014 - soweit für die Berufung noch relevant - den gesetzlich vorgesehenen Vorgaben des § 203 Abs. 2 und 3 VVG nicht genügten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. den Rechnungszins, angeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 329/20; Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss dabei grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22; Senat, Beschl. v. 10.08.2022 – 11 U 224/21; Beschl. v. 18.01.2023 - 11 U 209/22, m.w.N.).Ob eine Mitteilung des Versicherers den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat grundsätzlich der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu befinden (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 302/22, Rn. 15; Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 38, juris).

Eine Bewertung der von der Beklagten verwendeten Beitragsanpassungsschreiben ist für die Erhöhungen zum 01.04.2013 und zum 01.04.2014 (BGH, Urteile v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20; v. 22.06.2022 - IV ZR 253/20; v. 30.11.2022 - IV ZR 329/20; juris) höchstrichterlich erfolgt. Dieser höchstrichterlichen Bewertung hat sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung angeschlossen und hält die verwendeten Schreiben ebenfalls nicht für ausreichend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorgenannte Entscheidung des BGH verwiesen. Anders verhält es sich mit der Beitragsanpassung für das Jahr 2018. Diese ist formell nicht zu beanstanden. Der Senat hält sie in ständiger Rechtsprechung für gesetzeskonform im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG (vgl. Urteile v. 05.04.2023 - 11 U 228/22; v. 21.04.2023 - 11 U 306/22; v. 19.04.2023 - 11 U 291/22; zuletzt Beschluss v. 26.06.2023 – 11 U 91/23). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der jeweiligen Berufungsbegründung hält der Senat an der vorgenannten Rechtsprechung, die den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannt ist, weiterhin fest.

Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf ausdrückliche Feststellung, dass die Beitragsanpassungen unwirksam waren. Denn die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist jedenfalls eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. 20; Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn. 17; juris).

Die formelle Unwirksamkeit wurde allerdings für die beiden unwirksamen Erhöhungen 2013 und 2014 geheilt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Erhöhung für den Tarif TAA 43 mit dem weiteren Erhöhungsschreiben der Beklagten aus Februar 2019 zum 01.04.2019 nicht zu beanstanden war. Gleiches gilt für den Tarif BSK entgegen der Auffassung der Klägerin für das Erhöhungsschreiben zum 01.04.2018, das – wie schon ausgeführt – formell nicht an Mängeln leidet.

In der Rechtsfolge stehen der Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit der Anpassungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB die unstreitig nicht verjährten Ansprüche auf Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Beiträge auf die Prämienerhöhungen zu den Tarifen TAA 43 für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2019 und BSK für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018, mithin 3 Monate (3 x 35,02 + 15 x 4,96 = 179,46 EUR), zu.

Hinzu kommen Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, die in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB jedoch erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zuzusprechen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2021 - IV ZR 250/20, Rn. 24, juris).

Darüber hinaus ist dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet ist (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 57 f., juris), wobei keine Bedenken gegen Wirksamkeit der Umstellung des Antrages auf Feststellung bestehen. Allerdings ist diese bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit im vorliegenden Fall zu begrenzen. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 58, juris).

Daneben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass die herauszugebenden Nutzungen zu verzinsen sind. Eine solche Feststellung soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar prinzipiell in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 307/21, Rn. 27; anders wohl noch BGH, Urt. v. 13.02.2013 - IV ZR 17/12, Rn. 29, juris - „Zinseszinsverbot“). § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, jedoch nicht ein (BGH, Urt. v. 20.07.2022 - IV ZR 295/20, Rn. 25, juris). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung der Klägerin kommt nicht in Betracht. Eine Mahnung im vorgenannten Sinne ist nicht vorgetragen. Ohnehin kann nicht festgestellt werden, dass die geforderten Nutzungen beziffert wurden; dies wäre aber Voraussetzung für die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung (BGH, Urt. v. 20.07.2022 - IV ZR 295/20, Rn. 25, juris). Aus diesem Grunde liegt insoweit auch kein Verzug durch die Klageerhebung, vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, vor.

Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten trägt die Klägerin ersichtlich nichts Substantielles vor, sondern führt lediglich abstrakt aus, dass ein derartiger Anspruch möglich ist.

Die Kostengrundentscheidung folgt für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO, für die erste Instanz aus den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Die Bewertung, ob die Mitteilungen der Beklagten zu den jeweiligen Beitragsanpassungen den Vorgaben des § 203 VVG genügen, obliegt - wie ausgeführt - dem Tatrichter. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, die eine Revisionszulassung erfordern könnte.