Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.10.2023 – 5 U 186/22

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1005.5U186.22.00

Tenor§

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 12. August 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 283/20, werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieser Urteile beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 320.000 €.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt als Miterbin einer ungeteilten Erbengemeinschaft vom Beklagten die Herausgabe des im Tenor der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Hausgrundstücks. Der Beklagte macht hilfsweise wegen von ihm getätigter Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend und hat wegen erstinstanzlich von der Klägerin noch geltend gemachter Nebenkosten die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für die Bestattung der Erblasserin, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Herausgabeantrages Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 7.650,05 € stattgegeben, die Kosten wegen eines zunächst noch geltend gemachten und dann übereinstimmend für erledigt erklärten Zahlungsanspruchs in Höhe von 31.270 € der Klägerin auferlegt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich des in der Berufungsinstanz angefallenen Teils des Rechtsstreits ausgeführt, der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks an die ungeteilte Erbengemeinschaft ergebe sich aus §§ 1922, 2032 ff., 985 BGB. Der Beklagte sei nicht zum Besitz des Grundstücks berechtigt, könne aber nach § 273 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen die Herausgabe die Zahlung von 7.650,05 € verlangen. Die Erbfolge nach M… G… stehe fest, diese sei von der Klägerin, Frau U…M…H… und Frau M… D… beerbt worden. Die Klägerin sei nach § 2039 BGB prozessführungsbefugt und der Beklagte, der das Grundstück bewohne, unmittelbarer Besitzer. Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu. Ein solches folge zunächst nicht aus der seit 1995/96 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin. Als Partner dieser Gemeinschaft hätten sie am 19. Februar 1997 eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen, dass der Beklagte zur Abgeltung seines Wohnens an die Erblasserin einen Betrag von 1.000 DM/Monat zahlt. Weil mit diesem Entgelt ausdrücklich auch die sonstigen Kosten, wie etwa Verköstigung, abgegolten werden sollten, sei in dieser Vereinbarung kein Mietvertrag zu sehen. Sie regle vielmehr die wirtschaftlichen Verhältnisse der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und könne nur so lange andauern, wie diese bestehe. Aus dieser Vereinbarung könne folglich kein Recht zum Besitz abgeleitet werden. Auch aus dem Testament der Erblasserin ergebe sich, etwa durch ein entsprechendes Vermächtnis, kein Recht zum Besitz des Beklagten. Die Erblasserin bitte die Erbinnen lediglich um eine disziplinierte Behandlung des Beklagten „…auch zum Wohnrecht in unserem Haus in der G…straße ..“. Hierin liege keine Besitzeinräumung und auch keine wie auch immer geartete Gewährung eines Rechts zum Wohnen. Es handele sich lediglich um die Bitte an die Erbinnen, die Interessen des Beklagten hinsichtlich seines Lebens in dem Haus zu berücksichtigen.

Dem Beklagten stehe aber in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen zu, die er während des Bestehens der Lebensgemeinschaft getätigt habe. Ausgleichsansprüche bestünden zwar zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung grundsätzlich nicht, weil jeder Partner der Gemeinschaft das in diese einbringe, wozu er wirtschaftlich in der Lage sei. Unter anderem behaupte der Beklagte die Errichtung des Wintergartens und eines Whirlpools auf seine Kosten. Die Erblasserin habe insoweit in dem Testament vom 30. Januar 1999 klargestellt, dass Wintergarten und Whirlpool Alleineigentum des Beklagten seien und er darüber verfügen könne. Sie bestätige damit eine ausgleichspflichtige Verwendung. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass er im Jahr 1998 für den Wintergarten 35.633 DM bzw. 17.816,50 € aufgewandt habe. Das Gericht schätze den Zeitwert des Wintergartens nach Ablauf von 22 Jahren bis zum Tod der Erblasserin auf 6.816,50 €, wobei für die vergangene Nutzungszeit 500 €/Jahr in Ansatz gebracht worden seien. Der Beklagte habe den Erwerb des Whirlpools im Jahr 1998 10.950,00 € aufgewandt, dessen Zeitwert indessen nach Ablauf von 20 Jahren mit Null zu bemessen sei.

Der Beklagte habe darüber hinaus keinen Erstattungsanspruch für die von ihm behaupteten weiteren Verwendungen auf das Haus. Insoweit greife der Grundsatz, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine derartigen Ausgleichsansprüche bestünden. Ausnahmen seien möglich bei einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, die indes vom Beklagten nicht behauptet werde. Auch beim Bestehen eines Gesellschaftsvertrages könnten solche Ansprüche bestehen. Dies setze aber die Annahme voraus, dass die Partner der Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen wirtschaftlichen Wert hätten schaffen wollen. Die Erblasserin habe mit dem Beklagten im Jahr 1997 und bereits zuvor eine Vereinbarung hinsichtlich des gemeinsamen Lebens auf dem Grundstück getroffen. Trotz der Vielzahl der vom Beklagten behaupteten Verwendungen sei nachfolgend eine andere Vereinbarung nicht mehr getroffen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass ein über die Lebensgemeinschaft hinausgehender weiterer Zweck nicht bestanden habe. Im Übrigen seien die vom Beklagten behaupteten Verwendungen nicht schlüssig dargelegt. Letztlich bleibe unklar, ob er die behaupteten Verwendungen auf die Sache auch finanziert habe.

Gegen das ihm am 16. August 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Beklagte mit am 1. September 2022 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, am 14. November 2022 begründet hat. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens macht er im Wesentlichen geltend, ihm stehe aufgrund des Testaments der Erblasserin aus dem Jahr 1999 ein Wohnrecht zu und er sei deswegen zum Besitz berechtigt. Hilfsweise beruft er sich weiter darauf, die Herausgabe könne nur Zug um Zug gegen Zahlung von mindestens 120.000 € verlangt werden. Die im letzten Willen der Erblasserin verfügte „disziplinierte Einhaltung des Wohnrechts“ könne in einer Gesamtbetrachtung des Testaments nicht lediglich auf die Dauer der Lebensgemeinschaft begrenzt gewesen sein. Werde ihm im Testament seiner langjährigen Lebenspartnerin neben dem Geldvermögen ein Wohnrechtsvermächtnis zu seinen Gunsten ausgesetzt, könne dies erst mit seinem Tod entfallen. Das Landgericht habe zu der behaupteten Bereicherung der Erben Beweis erheben müssen. Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit komme nur ausnahmsweise in Betracht. Der Rechtsauffassung des Landgerichts, zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestünde kein Ausgleichsanspruch, stehe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auseinandersetzung einer auf Lebensdauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft entgegen. Die Lebenspartner hätten sämtliches Vermögen und Einkommen sowie Arbeitskraft in das gemeinsam bewohnte Hausgrundstück eingebracht. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung bestehe in dem Maße, wie die Leistungen des Beklagten zu Vermögenswerten geführt hätten, die die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauerten. Er habe ausführlich vorgetragen, welche Arbeitsleistungen er in den 25 Jahren Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin erbracht habe und welche Vermögensbestandteile und Einkünfte er in die Gemeinschaft eingebracht habe. In diesem Zusammenhang wiederholt der Beklagte ausführlich sein Vorbringen aus der I. Instanz.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 12. August 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 283/20, die Klage abzuweisen.

hilfsweise die Erbengemeinschaft nach Frau M… G…, geb. M…, bestehend aus der Klägerin, Frau U… M…H…, … Straße .., ….. B… und Frau M… D…, …straße .., ….. N…, zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe des im Tenor zu 1. Bezeichneten Grundstücks durch den Berufungskläger an ihn einen Betrag von mindestens 120.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit und

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und

unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) die Kosten des Verfahrens nach einem Teilrestwert von 31.270 € dem Beklagten aufzuerlegen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese und Wiederholung ihres Vorbringens. Mit ihrer innerhalb der Berufungserwiderungsfrist erhobenen Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung, soweit sie den übereinstimmend für erledigt erklärten Zahlungsantrag betrifft. Der Vermächtnisanspruch des Beklagten sei eine Forderung, die von den Erben zu erfüllen sei. Diese Forderung könne nicht im Wege der Selbstvornahme erfüllt werden. Die Überweisung in Ausübung der dem Beklagten erteilten Kontovollmacht sei als verbotene Eigenmacht anzusehen. Da die Geltendmachung der Forderung erstmals in der Klageerwiderung zu sehen sei, liege das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit.

Nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2023, dass dem Herausgabeanspruch der Einwand aus Treu und Glauben entgegenstehen könnte, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen. Der Beklagte habe, nachdem die Erblasserin um 1.50 Uhr am 9. August 2020 verstorben war und er davon um 2.30 Uhr erfahren hatte, bereits gegen 8.30 Uhr den jüngeren Sohn der Klägerin angerufen und verlangt, sämtliche Konten an ihn zu übergeben. Nachdem dieser ihn darauf hingewiesen habe, erst einmal die Erbansprüche abzuwarten, habe der Beklagte schon am folgenden Tag unter Ausnutzung seiner Vollmacht 30.000 € von einem Konto der Erblasserin an sich selbst überwiesen. Die Grabstelle sei dann von ihr und ihren Schwestern bezahlt worden. Ebenfalls am 10. August 2020 habe der Beklagte die Überlassung des PKW der Erblasserin verlangt. Das Auto hätten sie erst am 6. Januar 2021 mit Beschädigungen erhalten. Darüber hinaus fehle Schmuck ihrer Mutter. Vom Todestag an habe der Beklagte den Zugang zu den persönlichen Dingen ihrer Eltern verweigert. Lediglich am 6. November 2020 sei ihr eine Kiste mit unvollständigen Unterlagen zu dem Haus übergeben worden. Der Beklagte habe zudem die Zahlungen für Wohnen und Essen nicht fortgesetzt. Unter dem Anlagenkonvolut, das die Aufwendungen des Beklagten belegen solle, sei unter den Nrn. 10 ff. lediglich das Angebot der Firma … GmbH vorgelegt worden, das zudem aus der Zeit nach dem Tod der Erblasserin stamme.

Dem ist der Beklagte nur insofern entgegengetreten, als er geltend macht, er habe der Klägerin mehrfach angeboten, allgemeinen Hausrat, Bekleidung oder die Bibliothek des Vaters in Besitz zu nehmen. Er bestreitet zudem, Schmuck der Erblasserin an sich genommen zu haben.

II.

A) Berufung des Beklagten

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegte Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat zunächst mit Recht angenommen, dass dem Beklagten an dem Grundstück ein Recht zum Besitz nicht zusteht und er deswegen nach § 985 BGB zur Herausgabe an die Erbengemeinschaft verpflichtet ist.

Ein Recht zum Besitz wäre allenfalls in der Weise möglich, als dem Beklagten durch das Testament vom 30. Januar 1999 im Wege des Vermächtnisses ein jedenfalls gegenüber den Erbinnen wirkendes Wohnrecht eingeräumt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Auslegung des Testaments durch das Landgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das handschriftliche Testament der Erblasserin ist in der Weise aufgebaut, dass der Beklagte unter Ziffer 1 zum Alleinerben der gesamten Sparbücher und unter Ziffer 2 zum Alleinerben hinsichtlich aller Haushaltsgegenstände eingesetzt wird. Unter Ziffer 3 wird festgehalten, dass er Alleineigentümer des Whirlpools und des Wintergartens ist. Weitere ausdrückliche Zuwendungen an den Beklagten enthält das Testament nicht. Der letzte Absatz des Testaments ist an die Töchter der Erblasserin gerichtet, die um eine disziplinierte Behandlung des Beklagten „…auch zum Wohnrecht in unserem Haus…“ gebeten werden. Dieser letzte Absatz lässt sich nach dem Aufbau des Testaments und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Erblasserin nur dahingehend verstehen, dass Erben im Übrigen die Töchter der Erblasserin zu gleichen Teilen sein sollen. Dem allein an die Töchter gerichteten letzten Absatz des Testaments lässt sich eine Zuwendung an den Beklagten schon dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Die Erblasserin setzt vielmehr nach ihrem erkennbar gewordenen Willen eine bestehende Wohnsituation voraus, verfügt aber keine – erstmalige – Zuwendung an den Beklagten. Ein anderer Wille der Erblasserin lässt sich dem Testament hinreichend bestimmt auch deswegen nicht entnehmen, weil sie zuvor unter den Ziffern 1 bis 3 alles aufgeführt hat, was dem Beklagten nach ihrem Tod zugewendet werden soll bzw. was ihm gehören soll. Es hätte, wenn dies gewollt gewesen wäre, nahe gelegen, eine weitere Zuwendung, nämlich die Bestellung eines Wohnrechts, ausdrücklich in diesem Zusammenhang aufzuführen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2018, Az. 3 Wx 95/18, weil, abweichend vom vorliegenden Sachverhalt, dieser Entscheidung ein Testament zugrunde lag, in dem einem Dritten ausdrücklich ein unentgeltliches und lebenslanges Wohnrecht zugewendet worden war.

2.

Im Ergebnis ist auch die Verurteilung zur Herausgabe, soweit sie vom Beklagten mit der Berufung angegriffen wird, mit Recht erfolgt.

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Ausgleichsanspruch wegen getätigter Aufwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Ein stillschweigender Gesellschaftsvertrag zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH NJW 2011, 2880 Rn. 14). Anknüpfungstatsachen für eine solche Vorstellung des Beklagten und der Erblasserin als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf das gemeinsam bewohnte, aber im Alleineigentum der Erblasserin stehende Hausgrundstück hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Hinreichende Anknüpfungstatsachen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage trägt der Beklagte ebenfalls nicht vor. Die Anwendung dieses Rechtsinstituts scheitert schon daran, dass, anders als etwa bei einer vorzeitigen und von diesen nicht vorhergesehenen Trennung der Lebenspartner, mit dem Versterben eines der beiden Lebenspartner vor dem anderen eine Geschäftsgrundlage des gemeinsamen Zusammenlebens und Wirtschaftens nicht entfallen wäre. Es ist zudem schon nicht ersichtlich, dass dieser Umstand überhaupt Geschäftsgrundlage geworden wäre.

Ansprüche des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung kommen ebenfalls nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung möglich, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben. Nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (m. w. Nachw. BGH NJW 2011, 2880 Rn. 30 f.).

Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, durch seine Arbeitsleistung und durch Aufwendungen aus seinem Vermögen zur Bildung eines das Bestehen der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswertes im Vermögen der Erblasserin beigetragen zu haben.

Allerdings bietet auch hier schon der Vortrag des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Zweckverfehlung. Eine solche liegt schon deswegen nicht nahe, weil die Verwendungen in das gemeinsam bewohnte Haus im Wesentlichen zu Beginn des Zusammenlebens getätigt wurden und der Zweck, nämlich das gemeinsame Bewohnen des Hauses, für einen Gesamtzeitraum von 25 Jahren erreicht wurde. Gegen eine Zweckverfehlung spricht auch, dass sich die Erblasserin und der Beklagte trotz seiner behaupteten Verwendungen darauf verständigt haben, dass dieser darüber hinaus gleichwohl für Kost und Logis darüber hinaus einen Betrag von 500 €/Monat zahlt. Damit wird zugleich deutlich, dass es sich bei dem Wohnhaus gerade nicht um einen gemeinsam geschaffenen Wert handeln sollte. Die weiteren Aufwendungen – deren vom Beklagten behauptete Höhe an dieser Stelle als zutreffend unterstellt – beliefen sich, wenn man Whirlpool und Wintergarten in Abzug bringt, auf rd. 90.000 €. Verteilt auf die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens von rd. 25 Jahren entspricht dies einem monatlichen Betrag von ca. 300 €. Der Beklagte hätte danach also insgesamt für Wohnen und Essen einen Betrag von 800 € pro Monat an die Erblasserin gezahlt, der nicht von vornherein als unverhältnismäßig erscheint. Dabei ist zudem nicht berücksichtigt, dass der Beklagte nicht für alle Leistungen die Zahlungen nachgewiesen hat und dort, wo Überweisungsträger beigefügt sind, diese ausweisen, dass die Zahlung jeweils von einem Konto der Erblasserin erfolgt ist.

Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang weiter, dass die Erblasserin dem Beklagten im Wesentlichen auch ihr Barvermögen und den gesamten Hausrat hinterlassen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch den Tod der Erblasserin die vom Beklagten behaupteten Verwendungen ihren Zweck verfehlt hätten.

Aber selbst dann, wenn man von einer solchen Zweckverfehlung ausgehen wollte, hätte der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, einen Bereicherungsanspruch der Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen. Da die Voraussetzungen der Zweckverfehlung dann erst im Jahr 2020 mit dem Tod der Erblasserin eingetreten wären, wäre dies der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung der noch vorhandenen Bereicherung (Grüneberg/ Sprau, BGB, § 818 Rn. 20). Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat der Beklagte aber den Wert der vorhandenen Bereicherung nicht vorgetragen. Er hat schon die durchgeführten Baumaßnahmen nur pauschal angegeben und insbesondere auch seine Arbeitsleistungen nach Art und Umfang nicht näher konkretisiert.

3.

Das vom Landgericht angenommene Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegen den Herausgabeanspruch greifen weder der Beklagte der Höhe nach noch die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach an. Dies gilt auch hinsichtlich des überschießenden Betrages für die Bestattungskosten.

4.

Der Beklagte kann dem Herausgabeanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dessen Geltendmachung durch die Klägerin für die Erbengemeinschaft verstoße gegen Treu und Glauben.

Zwar könnte aufgrund des Alters des Beklagten, des Grades seiner festgestellten Behinderung mit 90 und der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ ab dem 3. Januar 2023 sowie der Einstufung in die Pflegekategorie 2 in Verbindung mit dem in dem Testament zum Ausdruck gekommenen Willen der Erblasserin eines „disziplinierten“ Umgangs der Erbinnen hinsichtlich des „Wohnrechts“ des Beklagten in Betracht kommen, dass sich die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB darstellt.

Dem steht im Ergebnis jedoch das eigene Verhalten des Beklagten entgegen, das es ihm verwehrt, dem Herausgabeverlangen entgegenzuhalten, dieses verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. So hat der Beklagte nur sechs Stunden, nachdem er vom Tod seiner Lebensgefährtin erfahren hatte, den Sohn der Klägerin angerufen und von diesem verlangt, sämtliche Konten der Erblasserin an ihn zu übergeben. Nach dem Hinweis des Sohnes, er solle erst einmal die Erbansprüche abwarten, hat er bereits am folgenden Tag unter Ausnutzung der ihm erteilten Vollmacht der Erblasserin 30.000 € von deren Konto an sich selbst überwiesen. Aufgrund des Testaments stand ihm als Vermächtnisnehmer lediglich ein Zahlungsanspruch gegen die Erben zu (vgl. unten B). Er hat weiter von den Erbinnen die Übergabe des Autos der Erblasserin verlangt, ohne dass dafür eine entsprechende Berechtigung erkennbar wäre, und, nachdem ihm dies verweigert worden war, dessen Herausgabe an die Erbinnen verzögert und das Fahrzeug noch über Monate selbst genutzt. Er hat den Erbinnen zwar, wie er behauptet, die Herausgabe von Hausrat, Bekleidung der Erblasserin und der Bibliothek des Vaters der Erbinnen angeboten, aber, wie die Klägerin unbestritten vorträgt, den Zugang zu den persönlichen Dingen der Eltern der Klägerin und ihrer Schwestern verweigert. Bereits dieses eigene, gegen Treu und Glauben verstoßende Verhalten des Beklagten gegenüber den Erbinnen schließt es aus, dass er sich hinsichtlich des Herausgabebegehrens seinerseits erfolgreich auf diesen Grundsatz berufen kann. Es kommt nicht mehr darauf an, dass er im vorliegenden Verfahren der Herausgabe zudem nicht näher substantiierte Aufwendungen entgegenhält und sich in diesem Zusammenhang u. a. auch auf Zahlungen für Rechnungen beruft, die vom Konto der Erblasserin erfolgt sind.

B) Anschlussberufung

Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sich sie gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des in I. Instanz übereinstimmend für erledigt erklärten Zahlungsanspruchs wendet, ist zulässig, hat aber ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung nicht gegen die Auslegung des Testaments durch das Landgericht, mit den unter Ziffer 1 aufgeführten „gesamten Sparbüchern“ seien nicht nur Sparbücher im eigentlichen Sinn gemeint, sondern auch sonstige Konten, also auch das Konto der Erblasserin, von dem sich der Beklagte rd. 31.000 € auf sein Konto überwiesen hat.

Versteht man diese Anordnung im Testament als Vermächtnis, so hätte der Beklagte diesen Anspruch nicht im Wege der Selbstvornahme durch Überweisung des Betrages an sich selbst erfüllen dürfen, sondern hätte ihn gegenüber den Erben geltend machen müssen.

Gleichwohl wäre die entsprechende Klage der Klägerin bei dieser Auslegung des Testaments von Anfang an unbegründet gewesen, weil die Erben nach Treu und Glauben nichts vom Beklagten verlangen durften, was sie sofort – als Vermächtnis – wieder hätten zurückgewähren müssen. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ist die Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils im Ergebnis nicht zu beanstanden.

C) Nebenentscheidungen

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.