Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.10.2023 – 3 U 64/21
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1010.3U64.21.00
Tenor§
1.Das Senatsurteil vom 19.06.2023 wird dahingehend ergänzt, dass die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat.
2.Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz bleibt es bei dem Ausspruch des Senatsurteils vom 19.06.2023.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Der Senat hat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 19.06.2023 das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.06.2021 - 1 O 162/20 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 5.218,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2019 sowie 394,49 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2020 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten gemäß § 97 ZPO auferlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Senatsurteil vom 19.06.2023 Bezug genommen (Bl. 531 f.).
Der Klägervertreter, dem das Senatsurteil vom 19.06.2023 am 07.07.2023 zugestellt wurde, hat mit Schriftsatz vom 19.07.2023 - eingegangen am selben Tag - beantragt, dieses hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend zu ergänzen bzw. zu berichtigen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits insgesamt - auch die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Potsdam (1 O 162/20) - zu tragen hat.
Der Senat hat nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 28.08.2023 gemäß §§ 128 Abs. 2 S. 2, 321 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 19.09.2023 bestimmt sowie Verkündungstermin anberaumt.
II.
Der gemäß § 321 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Antrag ist begründet.
In dem Senatsurteil vom 19.06.2023 fehlt eine Entscheidung über die Kosten erster Instanz. Denn die abändernde Entscheidung ergreift regelmäßig auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts. Diese Lücke ist durch vorliegendes Ergänzungsurteil zu schließen (vgl. hierzu Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 321 Rn. 5).
Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO auch die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Denn sie ist in dem Rechtsstreit vollständig unterlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.