Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.01.2024 – 13 UF 145/23
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0130.13UF145.23.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.01.2023 - 2 F 680/98 VA - in Ziffer 1. seines Ausspruchs abgeändert.
Der zweite Absatz von Ziffer 1. erhält folgende Fassung:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der verstorbenen Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,5692 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Konto (Vers.-Nr. …) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.1999, übertragen.
Der dritte Absatz von Ziffer 1. entfällt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe§
1. Die weitere Beteiligte zu 1) beanstandet als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung einer mittlerweile verstorbenen Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen deren Erben und deren geschiedenem Ehemann, dem Antragsgegner, als unzutreffend.
Die am 13.03.1987 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wurde nach Zustellung des Scheidungsantrags am 08.07.1999 durch Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 01.08.2001 - 2 F 680/98 - geschieden und das Verfahren zum Versorgungsausgleich durch Beschluss vom selben Tag abgetrennt und ausgesetzt (Bl. 29 der Beiakte 2 F 680/98). Die Ehescheidung ist seit dem 11.09.2001 rechtskräftig (Bl. 36 der Beiakte 2 F 680/98).
Die beteiligte Ehefrau ist am 19.08.2021 verstorben (Bl. 72). Einziger bekannt gewordener Hinterbliebener ist der im Rubrum Genannte, Herr („Name 01“) (Bl. 94), den das Amtsgericht am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt hat.
Nach der - von keinem Beteiligten beanstandeten - Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 14.09.2022 (Bl. 88) hat die verstorbene Antragstellerin während der Ehezeit folgende Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung erworben:
Ehezeitanteil: 0,0101 Entgeltpunkte
monatl. Rente: 0,25 €
Ausgleichswert: 0,0050 Entgeltpunkte
monatl. Rente: 0,12 €
korr. Kapitalwert: 26,46 €
Ehezeitanteil: 16,4685 Entgeltpunkte (Ost)
monatl. Rente: 344,13 €
Ausgleichswert: 8,2343 Entgeltpunkte (Ost)
monatl. Rente: 172,07 €
korr. Kapitalwert: 36.753,83 €
Nach der - von allen Beteiligten unbeanstandet gebliebenen - Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 04.07.2022 (Bl. 82) hat der Antragsgegner während der Ehezeit folgende Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung erworben:
Ehezeitanteil: 5,3301 Entgeltpunkte (Ost)
monatl. Rente: 111,38 €
Ausgleichswert: 2,6651 Entgeltpunkte (Ost)
monatl. Rente: 55,69 €
korr. Kapitalwert: 11.895,69 €
Durch die angefochtene Entscheidung vom 03.01.2023 (Bl. 97) hat das Amtsgericht nach Wiederaufnahme des Verfahrens (Bl. 71) den Versorgungsausgleich zwischen dem im Rubrum genannten Hinterbliebenen der verstorbenen Ehefrau als Erben und dem Antragsgegner durchgeführt, indem es die während der Ehezeit von der verstorbenen Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) erworbenen Anrechte vollständig zugunsten des Antragsgegners ausgeglichen und dessen Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2) in Höhe des o. g. Ausgleichswerts auf das bei der weiteren Beteiligten zu 1) geführte Konto der Verstorbenen übertragen hat.
Mit ihrer Beschwerde vom 28.06.2023 (Bl. 108) beanstandet die weitere Beteiligte zu 1) den ausgesprochenen Ausgleich als mit § 31 Abs. 2 VersAusglG nicht vereinbar.
Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, wie angekündigt (Bl. 2 der elektronischen Akte), ohne Durchführung eines Erörterungstermins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn vorliegend nicht zu erwarten ist.
2. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden, § 63 Abs. 1 FamFG. Dem Akteninhalt ist nichts zu entnehmen, was dem Vortrag der Beschwerdeführerin, von der angefochtenen Entscheidung erstmals am 08.06.2023 in Kenntnis gesetzt worden zu sein, entgegen stehen könnte. Eine Bekanntgabe der Entscheidung vom 03.01.2023 an die Beschwerdeführerin im Rahmen der Zustellung des Beschlusses an die übrigen Beteiligten ist weder der Verfügung des Amtsgerichts vom 03.01.2023 (Bl. 102) noch dem Akteninhalt im Übrigen vor der unter dem 07.06.2023 verfügten Mitteilung der Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsträger (Bl. 102) zu entnehmen.
Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Die bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle des Versterbens eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung zwingend zu beachtenden Regelungen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VersAusglG sind bislang unberücksichtigt geblieben. Der Ausspruch hat, auch wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu einem unzutreffenden Wertausgleich führt, nicht durch einen Hin-und-Her-Ausgleich, sondern aufgrund einer Gesamtsaldierung der auszugleichenden Anrechte zu erfolgen (vgl. OLG Bamberg BeckRS 2017, 124997; OLG Saarbrücken BeckRS 2011, 21530; BeckOGK/Fricke, 1.2.2023, § 31 VersAusglG Rn. 98.1; Norpoth/Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 31 VersAusgl Rn. 3).
Da die an der Durchführung des Versorgungsausgleichs eines nach Rechtskraft der Scheidung verstorbenen Ehegatten zu beteiligenden Erben (§ 219 Nr. 4 FamFG) kein Recht auf Wertausgleich haben, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, hat die Übertragung des Ausgleichswerts der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners zugunsten des im Rubrum aufgeführten Hinterbliebenen, an dessen Stellung als Erbe der Verstorbenen der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, zu unterbleiben (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2015, 3674; BeckOGK/Fricke, 1.2.2023, § 31 VersAusglG Rn. 86). Infolgedessen findet ein Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 2) begründeten Anrechts des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung nicht statt, so dass der dritte Absatz von Ziffer 1. der angefochtenen Entscheidung entfällt.
Da der längerlebende Ehegatte nach der von § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sanktionierten Besserstellung (Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 31 VersAusglG Rn. 19) durch den Wertausgleich nicht in größerem Umfang begünstigt werden darf, als wenn der Todesfall nicht eingetreten und der Versorgungsausgleich davon unbeeinflusst durchgeführt worden wäre, ist der erstinstanzliche, den Antragsgegner insgesamt begünstigende Ausgleich der Anwartschaften der verstorbenen Ehefrau aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 1) abzuändern. Bliebe es bei dem erstinstanzlichen Ausgleich, so würde der Antragsgegner im Umfang des nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommenen Anrechts, mithin in Höhe eines Ausgleichswerts von 2,6651 Entgeltpunkten mit Ost-Dynamik, infolge des Versterbens seiner geschiedenen Ehefrau im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG bessergestellt.
Die nach billigem Ermessen, § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, vorzunehmende Korrektur des „überschießenden“ Wertausgleichs zugunsten des Antragsgegners kann vorliegend durch Saldierung der jeweiligen Anrechte der Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung mit Ost-Dynamik erfolgen, da diese aufgrund ihrer identischen Bezugsgröße und Dynamik in Ansehung ihres Leistungsspektrums, ihrer Entwicklung und der weiteren für die Bewertung maßgeblichen Faktoren die größtmögliche Vergleichbarkeit aufweisen (vgl. BeckOGK/Fricke 1.2.2023, § 31 VersAusglG Rn. 94.1). Anstelle des im zweiten Absatz von Ziffer 1. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen hälftigen Ausgleichs des Anrechts der verstorbenen Antragstellerin ist deswegen ein Anrecht nur in Höhe von 5,5692 Entgeltpunkten mit Ost-Dynamik (8,2343 Entgeltpunkte mit Ost-Dynamik minus 2,6651 Entgeltpunkte mit Ost-Dynamik) zugunsten des Antragsgegners zu übertragen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 24.858,14 € (36.753,83 € minus 11.895,69 €) entspricht, § 47 VersAusglG.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 4 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Bei einer Wertermittlung unter Berücksichtigung der Höhe des Einkommens der Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags vom 10.12.1998 würde die Schwelle des Mindestwerts von 1.000 € nicht erreicht.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.