Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.05.2024 – 4 MK 1/22

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0503.4MK1.22.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" – bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB keine wirksame Zinsanpassungsregelung verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung vorzunehmen ist

für die bis einschließlich September 1997 geschlossenen Verträge auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrendite von siebenjährigen Bundesanleihen und

für die ab Oktober 1997 geschlossenen Verträge auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mir siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A; vormalige Bezeichnung: Zeitreihe WZ 9820).

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsänderung der in Ziffer 1 genannten Sparverträge monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen (Feststellungsziel 3).

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsänderung gemäß Ziffer 1 und 2 das relative Verhältnis zu wahren, das zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, wobei ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststellungsziel 4)

Es wird festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den in Ziffer 1. genannten Sparverträgen einschließlich Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB entsteht (Feststellungsziel 5).

Im Übrigen wird die Musterfeststellungsklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Musterkläger 15 % und die Musterbeklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Musterbeklagten wird gestattet, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürgen zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union zu leisten.

Tatbestand§

Der Musterkläger, ein seit mehr als 4 Jahren in die Liste für qualifizierte Einrichtungen gemäß § 4 des UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. "S-Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte. Im Streit stehen die Folgen der Unwirksamkeit der Klauseln zur Verzinsung der Sparguthaben und die Verjährung etwaiger Ansprüche auf Zinsen.

Die Rechtsvorgänger der Musterbeklagten, die Sparkassen … (Ort01), … (Ort02), … (Ort03) und … (Ort04), und - nach der Fusion im Jahre 1995 - die Musterbeklagte haben seit Beginn der 1990er Jahre mit einer Vielzahl von Verbrauchern formularmäßige Sparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen. Diese Sparverträge sahen die Einzahlung eines individuell ausgehandelten gleichbleibenden monatlichen Sparbetrags und eine variable Verzinsung der Spareinlage vor; zusätzlich konnte zum Vertragsbeginn die Einzahlung eines einmaligen Sparbetrages vereinbart werden. Die Höhe der anfänglichen Verzinsung wurde von der Beklagten vorgegeben. Ergänzend galten die AGB, die Bedingungen sowie die Sonderbedingungen für den Sparverkehr der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger.

Zur Verzinsung des Sparguthabens heißt es in den Verträgen: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst“ bzw. „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. (…) % (…)“. Ferner war bestimmt, dass die Zinsen dem Sparguthaben jährlich gutgeschrieben und sodann kapitalisiert werden.

Neben der Verzinsungspflicht hat sich die Musterbeklagte zur Zahlung einer verzinslichen S-Prämie verpflichtet, die gemäß nachfolgender Prämienstaffel auf die vereinbarungsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres zu zahlen sei; die Prämie betrug nach dem

3. Sparjahr 3%     6. Sparjahr 8%     9. Sparjahr 20%     12. Sparjahr 35%

4. Sparjahr 4%     7. Sparjahr 10%     10. Sparjahr 25%     13. Sparjahr 40%

5. Sparjahr 6%     8. Sparjahr 15%     11. Sparjahr 30%     14. Sparjahr 45%

15. Sparjahr 50%.

Den Sparern war die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 3 Monaten eingeräumt, ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung der Sparverträge war bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe - im 15. Sparjahr - jedenfalls konkludent ausgeschlossen.

Der Musterkläger macht geltend, die Beklagte habe in der Vergangenheit die Verzinsung fehlerhaft und zu Lasten der Kunden vorgenommen; daraus ergäben sich für den jeweiligen Sparer, wie aus den Berechnungen der Kreditsachverständigen … (Name01) deutlich werde, Ansprüche auf Kapitalisierung weiterer erheblicher Zinsbeträge.

Er vertritt die Auffassung, die verwendeten Klauseln zur Zinsanpassung seien – bei wirksam vereinbarter Zinsvariabilität – unwirksam, die hierdurch entstandene Vertragslücke nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, indem ein geeigneter Referenzzins zu bestimmen sei. Aufgrund der Langfristigkeit der Spareinlagen im Hinblick auf den konkludenten Kündigungsausschluss für die Sparkasse bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe sei es gerechtfertigt, als Referenzzins den Zinssatz für Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Laufzeit von 9 bis 10 Jahren zugrunde zu legen (Feststellungsziel 1.a); überdies hätten einige Sparkassen diese Zinsreihe tatsächlich bei der Verzinsung von Prämiensparverträgen herangezogen. Die eingenommenen Prämienspareinlagen hätten wohl vornehmlich zur Finanzierung langfristiger Immobilienkredite (Aufbau Ost, Eigenheime, Gebäudesanierungen) gedient; daher sei es naheliegend, für den Referenzzins auf die deckungsfähigen Umlaufrenditen für öffentliche Hypothekenpfandbriefe WX4260 zurückzugreifen. Des Weiteren müsse die Situation der ostdeutschen Sparkassen in den Jahren nach der Wiedervereinigung mit schlechter finanzieller Ausstattung der Kommunen und anhaltend schlechter Haushaltslage in den Kreisen auch noch Jahre nach der Kreisgebietsreform berücksichtigt werden. Angesichts der Gewährträgerhaftung durch "klamme" Kommunen sei die Sicherheit der Prämiensparverträge ostdeutscher Sparkassen in den Vertragsabschlussjahren 1993 bis 2004 mit Bundesanleihen und der dahinterstehenden Bonität der Bundesrepublik Deutschland nicht vergleichbar.

Hilfsweise sei als Referenzzins die Zinsreihe BBK01.WZ3409 „Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren“ zugrunde zu legen (Feststellungsziel 1.b), denn diesen Referenzzins habe die Beklagte selbst spätestens ab 2004 für die Verzinsung der streitgegenständlichen Verträge herangezogen; hieran sei sie festzuhalten. Die von der Beklagten gleichfalls verwendete Zinsreihe BBK01.WZ3401 für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von nur 1 Jahr sei, auch zur Beimischung, ungeeignet. Höchst hilfsweise begehrt der Musterkläger, die bereits vom OLG Dresden in Individualklageverfahren für geeignet erachtete Zinsreihe BBK01.WU9554 als Referenzzins festzustellen (Feststellungsantrag 1.c), höchst hilfsweise verlangt er die Bestimmung des geeigneten Referenzzinssatzes durch den Senat (Feststellungsziel 1.d). Bei der Anwendung der Referenzzinssätze für Prämiensparverträge seien gleitende Durchschnittswerte zugrunde zu legen (Feststellungsziel 2.); diese seien nicht nur angemessen und branchenüblich – würden nach ihren eigenen Mitteilungen an die Kunden spätestens seit 2004 auch von der Musterbeklagten verwendet -, sondern entsprächen überdies der Kundenerwartung eines möglichst ruhigen Zinsverlaufs.

Mangels Vereinbarung einer Anpassungsschwelle und von Anpassungsintervallen sei es im Hinblick auf die monatlichen Bekanntmachungen der Zinsreihen der Deutschen Bundesbank sachgerecht, die Anpassung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen (Feststellungsziel 3). Zudem müsse die Zinsanpassung, damit das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit beibehalten werde, unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem ursprünglichen Vertragszins und dem Referenzzins erfolgen (Feststellungsziel 4.); von den insoweit klaren höchstrichterlichen Vorgaben, die auch in die Allgemeinverfügung der BaFin vom 21.06.2021 (Anlage K 26) Eingang gefunden hätten, abzuweichen, bestehe kein Anlass. Im Hinblick auf die Verjährung verlangt der Musterkläger vorsorglich die Feststellung, dass der Anspruch der Sparer auf das Guthaben einschließlich Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrages entstehe (Feststellungsziel 5.).

Der Musterkläger beantragt,

festzustellen, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" – bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren AGB keine wirksame Zinsanpassungsregelung verwendet hat – eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führt, dass die Zinsanpassung vorzunehmen ist

auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte des Zinssatzes für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 Jahren bis einschließlich 10 Jahren (aktuelle Zeitreihenkennung BBSIS.MI.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

hilfsweise zu a): auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBK01.WZ3409 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

hilfsweise zu a) und b): auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahre (Zeitreihe BBK01.WU9554 gemäß Statistik der Deutschen Bundesbank);

hilfsweise zu a) bis c): auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder Referenzmischzinssatzes, der dem Konzept des von der Beklagten formularmäßig angebotenen Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" möglichst nahekommt und dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom im Musterfeststellungsverfahren erkennenden Gericht selbst durchzuführen ist;

festzustellen, dass für die Zinsanpassung gemäß Antrag zu 1 der gleitende Durchschnittswert der maßgeblichen Zeitreihe(n) heranzuziehen ist, wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als gleitender Mittelwert der seit Februar 1990 bis zum jeweiligen Anpassungsmonat veröffentlichten Monatswerte, maximal der gleitende Mittelwert der Monatswerte des jeweils zurückliegenden 10-Jahres-Zeitraums;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung gemäß Anträgen zu 1 und 2 monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Zinsanpassung gemäß Anträgen zu 1 und 2 das relative Verhältnis zu wahren, das zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, wobei ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist;

festzustellen, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den im Antrag zu 1 genannten Verträgen einschließlich Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

Die Musterbeklagte erkennt an, dass - zum Feststellungsziel zu 3 - zu den streitgegenständlichen Sparverträgen, bei denen keine konkretisierte Zinsänderungsregelung vereinbart wurde, im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein monatliches Zinsanpassungsintervall ohne Berücksichtigung eines Schwellenwertes zugrunde zu legen sei, sowie zum Feststellungsziel 5, dass der objektive Verjährungsbeginn, d.h. die "Entstehung" des vertraglichen Zinsnachzahlungsanspruchs i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, auf den Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages falle,

und beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Musterbeklagte rügt die Unzulässigkeit der Feststellungsziele zu 2 und zu 4 und macht in der Sache geltend:

Sie erkenne an, dass die streitgegenständlichen Sparverträge bis zur Rechtsprechungsänderung durch den BGH mit Urteil vom 17.02.2004 noch keine konkretisierte Zinsänderungsregelung zum veränderlichen Grundzins der Spareinlage enthalten hätten. Das Feststellungsziel zu 1 sei im Haupt- sowie den Hilfsanträgen b) und c) unbegründet, im Zuge des Hilfsantrages d) sei auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ein Einzelreferenzwert oder eine Referenzwertkombination festzustellen. Als Einzelreferenzwert komme die Zinsstrukturkurve der deutschen Bundesbank nach der Svensson-Methode zu Zinsen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 7 Jahren und als Referenzwertkombination am ehesten eine je hälftige Einmischung von Zinsstrukturkurven 1-jähriger und 10-jähriger börsengehandelter Bundeswertpapiere in Betracht. Für vertretbar halte sie, statt der 1-jährigen börsennotierten Bundeswertpapiere auf eine Geldmarktzinsreihe 3-Monats-EURIBOR zurückzugreifen. Wegen der höher einzustufenden Sicherheit und Liquidität eines Darlehens an die nicht insolvenzfähige Bundesrepublik seien Bundeswertpapiere den (Hypotheken)Pfandbriefen als Referenzanlage vorzuziehen, zudem ließe sich bei Letzteren das Zinsänderungsrisiko nur begrenzt absichern. Die Zinsstruktur der Deutschen Bundesbank nach der Svensson-Methode sei den Renditewerten, die lediglich als „Durchschnittsverzinsung“ des Wertpapiers und nicht als Verzinsung für die jeweils in Betracht kommende Restlaufzeit zu verstehen seien, vorzuziehen. Ersatzweise könne als sachlich nächstgeeignete Referenz und Kompromisslösung bis zur Publikation der Zinsstrukturkurven auf die Zeitreihe BBK01.WZ3400 ff. a.F. zurückgegriffen werden. Gewogene, insbesondere sehr breit (z.B. 8-15 Jahre) angelegte Durchschnitte - wie sie der Musterkläger und der vom OLG Dresden herangezogene Sachverständige Prof. … (Name02) präferierten - seien aufgrund der überzeugenden Erwägungen der - in anderen Rechtsstreiten gerichtlich bestellten - Sachverständigen Prof. … (Name03) und Prof. … (Name04) abzulehnen. Bei gewogenen Durchschnitten komme es zu einer Zusammenfassung verschiedener Anleihearten mit der Konsequenz, dass gewogene Durchschnitte im Grundsatz nicht der tatsächlichen am Markt vorherrschenden Verzinsung für eine Anlage über die jeweils gesuchte Restlaufzeit entsprächen.

Es werde dem sukzessiven Ansparvorgang als einem der vier Strukturmerkmale des Prämiensparvertrages nicht gerecht, wenn bei der Referenzzinsauswahl der Zeitraum bis zum Erreichen des Prämienhöchstplateaus in den Vordergrund gestellt werde. Auch könne im Hinblick auf einen während der Vertragslaufzeit entstehenden dringenden Finanzbedarf nicht angenommen werden, dass die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Sparer wirtschaftlich wertlos sei. Diesen Strukturmerkmalen werde am ehesten der von Prof. … (Name05) herausgearbeitete Referenzzins, nämlich die durch die Deutsche Bundesbank nach der Svensson-Methode berechneten Zinsen von endfälligen börsengehandelten Bundesanleihen mit 7-jähriger Restlaufzeit BBK01.WZ9820 und, weil diese Zinsstrukturen erst ab Oktober 1997 publiziert wurden, bis September 1997 die Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesobligationen mit Restlaufzeit von 7 Jahren BBK01.WZ3406, unter Beimischung des 3-Monats-EURIBOR gerecht.

Das Gleitzinsmodell sei abzulehnen. Die Vertragsparteien hätten mit der Zinsvariabilität zum Ausdruck gebracht, dass sich der nur anfänglich fixierte Grundzins nach der aktuellen Kapitalmarktentwicklung verändern solle. Kein Sparer verstünde, was das Prinzip gleitender Durchschnitte für ihn bedeute. Das Gleitzinsmodell sei ein bankbetriebswirtschaftliches Steuerungsmodell zur Beherrschung von Zinsänderungsrisiken, derartige interne Kalkulationserwägungen der Banken seien aber für die Lückenfüllung nicht heranzuziehen. Nicht als interessengerechte Zinsanpassungsmethode sei die Verhältnismethode anzusehen, vielmehr sei die branchenübliche Differenzmethode anzuwenden. Zur Vermeidung von Negativzinsen seien ohnehin beide Methoden untauglich; allein mit der absoluten Methode sei eine belastbare zinsänderungsrisikofreie Kalkulation bzw. Refinanzierung für die Sparkasse möglich und andererseits für den Sparer das Zinsveränderungsprozedere transparent und nachvollziehbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Verwertung des im Verfahren 4 MK 1/21 eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 411a ZPO und dessen mündliche Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name05) vom 26.06.2023 (Bl. 317ff d.A.), sein Handout vom 19.02.2024 und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2024 (Bl. 386ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Musterfeststellungsklage ist zulässig.

1.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist gemäß § 32c ZPO i.V.m. §§ 12, 17 ZPO örtlich und gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 119 Abs. 3 Satz 1 GVG sachlich für die Musterfeststellungsklage zuständig.

2.

Es liegen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 606 ZPO vor.

Der klagende Verein ist ein in die Liste für qualifizierte Einrichtungen gemäß § 4 des UKlaG unter der laufenden Nr. 55 - nicht, wie in der Klageschrift genannt: Nr. 56 - eingetragener Verbraucherschutzverband. Zu seinen Gunsten wird gemäß § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO unwiderleglich vermutet, dass der Musterkläger die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt. Der Musterkläger hat die überwiegende öffentliche Förderung durch das Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 17.05.2022 (Anlage K 1) belegt.

Er hat zudem vorgetragen und belegt, dass von den jeweiligen Feststellungszielen – soweit sie zulässig geltend gemacht sind - die Ansprüche und Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern (§ 29 c Abs. 2 ZPO, § 13 BGB) abhängen (§ 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich bei den in der Klageschrift bezeichneten 21 Personen um Verbraucher i.S.d. § 29c ZPO handelt, die sämtlich - durch Vorlage der Bestätigung der Sparkontoeröffnung durch die Musterbeklagte und der Kopie des jeweiligen Sparkassenbuches belegt - mit der Musterbeklagten einen Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" abgeschlossen haben. Mit den als Anlagen eingereichten Berechnungen der Kreditsachverständigen … (Name01) ist glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass die Musterbeklagte die Zinsen zum Nachteil der Verbraucher zu gering abgerechnet hat und ihnen tatsächlich ein höherer Zinsanspruch zusteht.

Es haben bis zum 12.12.2022, also zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage (am 12.10.2022), mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet (§ 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

Denn auch unter Berücksichtigung von - so die Musterbeklagte - 47 doppelten Anmeldungen, einer Anmeldung (Nr. 155), die ein lange nicht mehr existentes Konto betrifft, einer Anmeldung (Nr. 236) ohne Bezug zu einem mit der Musterbeklagten geschlossenen Sparvertrag und 38 Anmeldungen (Nrn. 2, 3, 4, 5, 12, 14, 16, 52, 53, 100, 103, 110, 125, 136, 149, 156, 161, 162, 165, 173, 182, 186, 201, 202, 203, 218, 226, 228, 229, 230, 233, 234, 235, 239, 257, 260, 261, 274) ohne Bezug zu einem Sparvertrag "Prämiensparen flexibel", der Unklarheit bei 14 Eintragungen über die Art des Sparvertrages (Nrn. 11, 90, 91, 157, 158, 163, 172, 212, 216, 223, 268, 269, 271, 273), einer Anmeldung (Nr. 58), die wegen vergleichsweiser Einigung zwischen Sparer und der Musterbeklagten nicht mitzähle, und zudem Ansprüchen von weiteren 78 Anmeldern, die - so die Musterbeklagte - infolge der finalen Abrechnung der Sparverträge nicht von den Feststellungszielen abhingen, verbleiben von den insgesamt 274 Anmeldungen zweifelsfrei mehr als 50 wirksame Anmeldungen.

3.

Bei den Anträgen handelt es sich um geeignete Feststellungsziele.

Nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann mit der Musterfeststellungsklage das Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen festgestellt werden. Ein zulässiges Feststellungsziel muss danach für Ansprüche oder für Rechtsverhältnisse der Verbraucher vorgreiflich sein (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 31 mwN; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8 und 22; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658). Über § 256 ZPO hinaus können dabei auch einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder einer Anspruchsgrundlage festgestellt werden. Des Weiteren können reine Rechtsfragen mit Bedeutung für eine Vielzahl von betroffenen Rechtsverhältnissen geklärt werden (BRDrs 176/18, 20). Die Feststellung eines Anspruchs als solchem kann demgegenüber nach der Rechtsprechung des BGH zum Kapitalanlegermusterverfahren kein zulässiges Feststellungsziel sein (BGH, Beschluss vom 10.06.2008, XI ZB 26/07, Rn 24, juris). Auch können individuelle Anspruchsvoraussetzungen nicht Gegenstand eines Feststellungsziels sein. Jedoch können auch aus diesen Bereichen ausnahmsweise einzelne Tatbestandsvoraussetzungen oder Auslegungsfragen Feststellungsziele sein, wenn jeweils eine Betroffenheit von zehn Verbrauchern gegeben ist. Nicht als Feststellungsziel geeignet sind Fragen, die nur individuell entschieden werden können und die nicht bei den Ansprüchen der Verbraucher gleichermaßen von Bedeutung sind (BeckOK ZPO/Lutz, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 606 Rn. 16).

Dies vorausgeschickt sind die Feststellungsziele in der Fassung vom 28.07.2023 insgesamt zulässig.

Sie betreffen jeweils eine das Rechtsverhältnis zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten bestimmende einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage. Insbesondere fehlt dem Feststellungsziel zu 4 nicht die Verallgemeinerungsfähigkeit. Der auf das Urteil des OLG Dresden vom 31.03.2021 (5 MK 3/20) - das allerdings mit der fehlenden Generalisierbarkeit des Feststellungsbegehrens nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit verneint hat - gestützte Einwand der Musterbeklagten greift nicht durch. Die Beantwortung der Frage, ob die Zinsanpassung in Höhe des absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Differenzmethode) oder unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen ist, kann unabhängig vom einzelnen Sparvertrag und sonstigen individuellen, in der Person des Sparers liegenden Umständen erfolgen.

Das Feststellungsziel zu 2. ist in seiner mit Schriftsatz vom 28.07.2023 konkretisierten Fassung hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Satz 2, § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO, denn mit der Formulierung, "wobei der gleitende Durchschnitt definiert ist als gleitender Mittelwert der seit Februar 1990 bis zum jeweiligen Anpassungsmonat veröffentlichten Monatswerte, maximal der gleitende Mittelwert der Monatswerte des jeweils zurückliegenden 10-Jahres-Zeitraums", werden die genauen Berechnungsparameter für gleitende Mittelwerte benannt.

Weitere Zulässigkeitsfragen stellen sich nicht und werden von der Musterbeklagten auch nicht aufgeworfen.

B.

Die Musterfeststellungsklage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

Die Klage ist mit den Hauptanträgen zu 1.a) und 2 sowie den Hilfsanträgen zu 1.b) bis c) unbegründet; in Bezug auf die Klageanträge zu 3. und 5. ist die Musterbeklagte ihren Anerkenntnissen entsprechend und in Bezug auf den äußerst hilfsweisen Klageantrag zu 1.d) und den Klageantrag zu 4. aufgrund einer Sachprüfung zu verurteilen.

1.

In Bezug auf die Klageanträge zu den Feststellungszielen 3. und 5. ist die Musterbeklagte ihrem Anerkenntnis in der Klageerwiderung vom 05.05.2023 (dort S. 2) entsprechend durch Anerkenntnisurteil (§ 307 Satz 1 ZPO) zu verurteilen.

Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen ungeachtet des grundsätzlichen Erfordernisses, dass das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen muss (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 108).

a) Nach Auffassung des Senats ist im Falle eines - wie hier - (bedingungslos) erklärten Anerkenntnisses das allgemeine Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu prüfen.

Der BGH betont allerdings, dass der Beklagte mit einem Anerkenntnis über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren könne, so dass es dem Gericht verwehrt sei, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen; die Parteien könnten jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen seien (BGH, Beschluss vom 18.07.2013, IX ZB 41/12, Rn 7, und vom 10.11.2009, XI ZB 15/09, Rn 15). Dementsprechend hat er die zum Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung bereits bestehende Unzulässigkeit der Berufung (Beschluss vom 10.11.2009, XI ZB 15/09) als dem Erlass eines Anerkenntnisurteils entgegenstehend angesehen. Der Grundsatz, dass ein Anerkenntnisurteil bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausscheidet, gilt allerdings nicht ausnahmslos. So kann ein Anerkenntnisurteil ausnahmsweise dann ergehen, wenn eine fehlende Prozessvoraussetzung ihm nach dem Sinn und Zweck des § 307 ZPO nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 18.07.2014, V ZR 287/13). Dementsprechend ist anerkannt, dass der Revisionsbeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch - allerdings nur, solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat (BGH, Beschluss vom 12.05.2015, XI ZR 397/14) - durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen kann, obwohl vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein qualifizierter Anwaltszwang besteht (BGH, Urteil vom 06.05.2014, X ZR 11/14, Rn. 7, 8, juris). Ebenso kann der Beklagte den Klageanspruch innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist wirksam anerkennen, auch wenn die Berufung nicht mehr begründet und das Rechtsmittel damit unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 18.07.2013, IX ZB 41/12, Rn 8, juris). Darüber hinaus findet § 307 ZPO entsprechende Anwendung, wenn ein Anerkenntnis im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. Schließlich steht die fehlende Nichtdurchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens dem Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18.07.2014, V ZR 287/13 -).

In der Literatur und Instanzrechtsprechung findet sich neben der Auffassung, dass das Fehlen des Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 ZPO den Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht hindere (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2003 - 15 U 5/03 -), eine differenzierende Ansicht, dass die Prozessvoraussetzungen (jedenfalls) insoweit nicht zu prüfen seien, als es die Rechtsschutzvoraussetzungen betrifft, also Klagbarkeit, Rechtsschutzfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage (MüKo/Musielak ZPO, 6. Aufl. 2020, § 307 Rn 22; Renten in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. § 307 ZPO Rn 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.07.2021, 19 U 135/20, Rn 115; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.09.2012, 6 P 3/11, Rn 33; offengelassen in OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022, 6 U 549/20, Rn 56).

Der letztgenannten Sichtweise schließt sich der Senat an. Der Beklagte, der ein prozessuales Anerkenntnis abgibt, ohne dies davon abhängig zu machen, dass das für die Feststellungsklage grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt, ist nicht schutzwürdig. Sein Kosteninteresse wird, wenn er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, durch § 93 ZPO hinreichend geschützt. Die Kostenregelung in § 93 ZPO bringt überdies zum Ausdruck, dass unter dem Gesichtspunkt der Prozessvoraussetzungen gegen den Erlass eines Anerkenntnisurteils auch dann keine Bedenken bestehen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat (so bereits BVerwG, Beschluss vom 19.09.2012, 6 P 3/11, Rn 33); die in § 93 ZPO getroffene Kostenregelung macht für (positive) Feststellungsklagen keinen Sinn, wenn das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für ein Anerkenntnisurteil ist.

b) Hiervon abgesehen liegt ein Feststellungsinteresse hier für die in Rede stehenden Feststellungsziele zu 3. und 5. vor. Auf die Aufforderung des Musterklägers mit Schreiben vom 24.05.2022 (Anlage K 19, Bl. 363f Anlagenheft Kläger) mitzuteilen, unter welchen konkreten Parametern sie die Zinsansprüche nachberechnen und erfüllen werde, hat die Musterbeklagte im Schreiben vom 09.06.2022 (Anlage K 20, Bl. 365ff Anlagenheft Kläger) das Bestehen von Zinsansprüchen überhaupt verneint und keinerlei Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, den höchstrichterlichen Vorgaben zum monatlichen Anpassungsmodus ohne Berücksichtigung einer Anpassungsschwelle und zur Fälligkeit der Ansprüche des Sparers auf das Sparguthaben einschließlich weiterer Zinsbeträge entsprechend zu handeln.

2.

Die Klage ist mit dem Musterklageantrag zu 1.a) und den Hilfsantrag zu 1.b) und c) unbegründet.

Der Musterkläger geht - ebenso wie die Musterbeklagte - zu Recht davon aus, dass es an einer wirksamen Vereinbarung über die Art und Weise der Zinsanpassung fehlt. Eine Klausel des Inhalts "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. [...] %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres [...]" oder "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt mit [...] % p.a. verzinst", enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz ändern kann, und ist, weil sie nicht das gebotene Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteile vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 20ff, und vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn 18, und XI ZR 310/20, Rn 21, juris).

Der Musterkläger will mit den Feststellungszielen zu 1. lediglich festgestellt wissen, wie im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bei den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ mit nicht wirksamer Zinsanpassungsregelung die Zinsanpassung vorzunehmen ist. Damit hat der Musterkläger insoweit auf den zugunsten der Verbraucher eingeführten Schutz der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, nachfolgend: Richtlinie 93/13/EWG) verzichtet; Fragen der unionsrechtlichen Konformität einer ergänzenden Vertragsauslegung oder der Kontrollfreiheit der Zinsvariabilität als solcher und die etwaig anschließende Frage, ob sich die Verbraucher auf der Grundlage einer gehörigen Aufklärung über die nachteiligen Folgen der Nichtigkeit ihres Sparvertrags in seiner Gesamtheit alternativ für eine Rückabwicklung entscheiden könnten, stellen sich im vorliegenden Musterfeststellungsverfahren nicht.

Die in den Anträgen 1. a) bis c) formulierten Referenzen genügen nicht den Vorgaben, die nach gefestigter höchstrichterlicher und vom Senat insoweit geteilter Rechtsprechung an den Referenzzinssatz zu stellen sind, dessen Änderung Auslöser für die Anpassung des auf das Sparkapital zu gewährenden Zinssatzes sein soll.

a) Bei der (ergänzenden) Vertragsauslegung handelt es sich um eine durch das Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Es ist zu entscheiden, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem vorliegenden Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner zum Referenzzins getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15, Rn. 29, juris). Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich – ähnlich wie bei Sparkassen-AGB – um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris). Es sind für den aussagekräftigen Referenzzins präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (im Folgenden auch Transparenzkriterium) genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris). Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 91).

b) Es muss sich um einen schon seit Beginn der 1990er Jahre - seitdem bis in die 2000er Jahre hinein hat die Musterbeklagte mit Verbrauchern die streitgegenständlichen Sparverträge geschlossen - in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und die Bank nicht einseitig begünstigt. Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris). Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris). Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes ist diejenige oder eine Kombination von Bezugsgrößen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt (so schon BGH, Urteil vom 17.02.2004, XI ZR 140/03, Rn. 28). Es kommt in erster Linie darauf an, welche Strukturmerkmale den Sparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" in einer Weise prägen, dass der Referenzzins oder eine Zinskombination diesen entsprechen muss, um eine gleichlaufende Zinsänderung zu rechtfertigen.

Die hier in Rede stehenden Prämiensparverträge werden im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Spareinlagen handelt, mithin um eine Anlageform, die in die niedrigste Risikoklasse einzustufen ist, weil ein Risiko, das eingesetzte Kapital (bis zur Höhe der Einlagensicherung) nicht in voller Höhe wieder zurückzuerlangen, nicht besteht. Die Risikolosigkeit der Sparanlage wird auch nicht - wie der Musterkläger meint - dadurch in Frage gestellt, dass die Gewährträgerhaftung durch in den Jahren 1993 bis 2004 "klamme" ostdeutsche Kommunen und Landkreise eine nicht annähernd vergleichbare Sicherheit geboten habe wie etwa die Bonität der Bundesrepublik Deutschland für Bundesanleihen. Zwar ist richtig, dass die Sparkassen in Brandenburg von der Gewährträgerhaftung erfasst waren, mithin die Träger der Sparkassen für die Erfüllung sämtlicher am 18.07.2005 bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts zeitlich unbegrenzt nach § 36 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26.06.1996 (GVBl. I/96, S. 210) hafteten. Ungeachtet etwaig "klammer" kommunaler Gewährträger bestand für Sparer auch im Land Brandenburg nie ein Grund für Zweifel daran, dass ihre Spareinlagen bei einer Sparkasse sicher seien, was angesichts der fehlenden Insolvenzfähigkeit von Kommunen wie auch anderer öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (vgl. § 118 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) gerechtfertigt ist.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt, der den hier streitgegenständlichen Sparvertrag prägt, ist seine Langfristigkeit. Die ab dem Ende des dritten Sparjahres zusätzlich zum variablen Zins anfallende Prämie in ansteigender Höhe von anfänglich 3 % und ab dem Ende des 15. Sparjahres (gleichbleibend auch für die Folgejahre) von 50 % der Vorjahressparleistung bietet – trotz der für den Sparer jederzeit bestehenden Möglichkeit einer prämienunschädlichen ordentlichen Kündigung des Sparvertrages mit einer Frist von drei Monaten – einen wirtschaftlichen Anreiz, den Vertrag mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe - mithin bis zum Ablauf von 15 Jahren - zu besparen. Es ist daher interessengerecht, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 18, juris; Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18). Der Senat verkennt nicht, dass in dem Vertrag langfristige Elemente mit einem kurzfristigen Kündigungsrecht des Sparers kombiniert werden und dass das dem Sparer eingeräumte Recht, den Sparvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen zu können, bei der Anlageentscheidung des Sparers durchaus eine Rolle gespielt haben mag. Dies ändert aber nichts daran, dass der Sparvertrag in Ansehung der Prämienstaffel und des Ausschlusses des Kündigungsrechts der Musterbeklagten aus Sicht des Sparers auf ein langfristiges Sparen ausgelegt und insofern die Kündigungsmöglichkeit lediglich von untergeordneter Bedeutung war. Auf die durchschnittliche tatsächliche Haltedauer kommt es bei objektiv-generalisierender Sicht hingegen nicht an, zumal diese Umstände sich erst nachträglich feststellen lassen und der Sparer bei Vertragsschluss keine Kenntnisse über das (prognostische) Verhalten einer Vielzahl anderer Sparer hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, und damit auf 15 Jahre, angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).

Ein weiteres sachliches Vertragsmerkmal, das für die Heranziehung eines Referenzzinssatzes hier von erheblicher Bedeutung ist, ist der Umstand, dass die Spareinlage durch laufende monatliche Einzahlungen in jeweils gleichbleibender Höhe über die gesamte Laufzeit aufgebaut, mithin nicht in einem Betrag bei Abschluss der Sparverträge eingezahlt wird. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zu Sparverträgen mit einer Einmalanlage, bei denen der Sparer den Sparbetrag bereits bei Vertragsschluss für die vereinbarte Laufzeit oder auf unbestimmte Zeit anlegt, der dann zu dem vereinbarten Zinssatz verzinst wird, und dem Sparer ggf. die Haltedauer durch über die Jahre ansteigende Prämien zusätzlich vergütet wird. Den zu besparenden Betrag muss der Sparer bei einem Sparvertrag mit Einmalanlage also bei Vertragsschluss aufbringen, wohingegen er bei dem „S-Prämiensparen flexibel“ die Sparleistung in kleineren monatlichen Beträgen über Jahre hinweg leistet.

c) Ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Referenzzins, der den Strukturmerkmalen des hier zu beurteilenden Prämiensparvertrages ohne weiteres nahe kommt, existiert nicht. Der Senat hat daher mit sachverständiger Hilfe denjenigen veröffentlichten Referenzzinssatz gewählt, der dem Prämiensparvertrag unter Anwendung der Kriterien für die ergänzende Vertragsauslegung möglichst nahe kommt. Unter Anwendung dieser Kriterien ist der Referenzzins - nach den gut nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name05), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt - für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge der Zeitreihe für die Umlaufsrendite von börsennotierten siebenjährigen Bundesanleihen und für die ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträge der Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A, vormals Zeitreihe: WZ9820) zu entnehmen.

Dieser Referenzzins erfüllt die oben genannten, den Prämiensparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" prägenden Strukturmerkmale und kommt dem Anlageprodukt Prämiensparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" am nächsten. Hierzu im Einzelnen:

aa) Von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihen zu Einlagenzinssätzen, die als taugliche Referenzwerte herangezogen werden könnten, gibt es nicht - solche werden auch vom Musterkläger nicht herangezogen. Ungeachtet der Problematik der Selbstreferenz (dazu BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 101/20, Rn 348) gab es zwar - wie der Sachverständige Prof. Dr. … (Name05) in seinem Handout vom 19.02.2024 ausgeführt hat - mit dem Bonussparen oder dem Wachstumssparen in gewisser Weise mit dem "S-Prämiensparen flexibel" vergleichbare Sparformen, bei denen dem Sparer eine Zusatzverzinsung in Abhängigkeit von der Vertragsdauer in Aussicht gestellt wurde; diese Sondersparverträge waren im Übrigen aber sehr unterschiedlich ausgestaltet im Hinblick auf Einmalanlage bzw. Ratensparverträge und die vereinbarte Laufzeit. Entscheidend ist jedoch, dass sich nach den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen den von der Bundesbank veröffentlichten Zinsstatistiken für Spareinlagen mangels hinreichend spezifischer Datenerfassung nicht sicher entnehmen lässt, ob in diese tatsächlich (ausschließlich) alternative Sparprodukte mit ähnlichen Vertragsmerkmalen wie die in Rede stehenden Prämiensparverträge eingegangen sind.

bb) Die gewählten Referenzzinssätze erfüllen das Transparenzkriterium. Dies gilt auch für die Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit. Der Sachverständige hat - entgegen der Darstellung des Musterklägers in seinem, ohnehin insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.04.2024 - nicht ausgeführt, dass diese Zeitreihe in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthalten gewesen sei, sondern bereits in dem nach § 411a ZPO verwerteten - und dem Musterkläger unter dem 25.10.2023 zur Verfügung gestellten Gutachten vom 29.06.2023 - festgestellt, dass die Zeitreihe in den (seinerzeit verfügbaren) Statistischen Beiheften zu den (jeweiligen) Monatsberichten der Bundesbank abgebildet worden sei (siehe Gutachten S. 30).

Zwar wurde die Zeitreihe für die Umlaufrendite von siebenjährigen Bundesanleihen nach den Ausführungen des Sachverständigen von der Deutschen Bundesbank durchgängig, d.h. im hier maßgeblichen Zeitraum von Beginn der 1990er Jahre an bis in die 2000er Jahre, veröffentlicht, hingegen die Zeitreihe BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A (vormals: WZ9820), deren Berechnung auf der durch die Svensson-Methode bestimmten Zinsstruktur beruht, erst ab Oktober 1997 implementiert. Gleichwohl hält der Senat es für richtig, ab Oktober 1997 auf die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A, vormals Zeitreihe: WZ9820) zurückzugreifen.

Gegenüber den Umlaufsrenditen, mit denen die Deutsche Bundesbank vor der Einführung der Svensson-Methode operiert hat, sind die nach dem Svensson-Verfahren berechneten Renditen für risikolose Nullkuponanleihen des Bundes mit dem Sachverständigen deshalb vorzuziehen, weil sie die Zinsverhältnisse am Kapitalmarkt am besten abbilden. Für Umlaufrenditen wird bei einem größeren Portfolio von Anleihen die mittlere, mit den zu Marktkursen bewerteten Umlaufbeträgen gewichtete Rendite berechnet. Zur Ermittlung der Umlaufrendite wird also das denkbar einfachste Schätzverfahren, nämlich eine Mittelwertbildung, verwendet; auch Umlaufsrenditen sind mithin - ebenso wie die nach der Svensson-Methode ermittelten Zinsstrukturkurven - "rechnerisch ermittelte" Renditen (BGH, Urteil vom 21.10.2010, XI ZR 52/08, Rn 22). Des Weiteren ist aus den Angaben der Umlaufrendite in der Bundesbankstatistik nicht erkennbar, wie die einzelnen Anleihen gewichtet worden sind. Auch wenn die Bundesbank Umlaufsrenditen für Anleihen mit einer siebenjährigen Laufzeit angibt, muss lediglich die gewichtete mittlere Laufzeit 7 Jahre betragen und die sog. Duration, d.h. die tatsächliche effektive Kapitalbindung, wird nicht berücksichtigt. Das sog. Svensson-Verfahren begegnet diesen methodischen Schwächen; es ist ein - nicht nur - von der Deutschen Bundesbank verwendetes, in der finanzwirtschaftlichen Fachwelt allgemein anerkanntes komplexeres ökonometrisches Verfahren, um Zinsverhältnisse am Kapitalmarkt möglichst genau abbilden zu können.

cc) Dem Referenzzins liegen börsennotierte Bundeswertpapiere zugrunde, mithin eine Anlageform, bei der die Gefahr des Verlustes des eingesetzten Kapitals bzw. eines Teils davon, nicht besteht. Bundesanleihen werden der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet.

dd) Der für Renditen von Bundesanleihen mit (Rest)laufzeiten von sieben Jahren veröffentlichte Referenzzins erfüllt das Kriterium der Langfristigkeit, denn hierunter fallen nach den Erläuterungen des Sachverständigen gemeinhin Anlagen mit Laufzeiten von über 5 Jahren, und entspricht hinsichtlich der Fristigkeit dem in Rede stehenden Prämiensparvertrag. Zwar war - wie bereits ausgeführt - aus objektiv-generalisierender Sicht beider Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages die Laufzeit des Vertrages bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. auf 15 Jahre, angelegt. Da das zu verzinsende Kapital jedoch durch gleichbleibende monatliche Ratenzahlungen aufgebaut werden sollte, waren die eingezahlten Sparbeiträge im Durchschnitt nur für 7,5 Jahre gebunden. Dieser mittleren Kapitalbindung kommen die Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von 7 Jahre am nächsten.

(1) Es handelt sich nicht um eine Einmalanlage mit 15jähriger Laufzeit oder mit einem durch entsprechende Prämienstaffelung gesetzten Sparanreiz für (mindestens) 15 Jahre. Der Prämiensparvertrag "S-Prämiensparen flexibel" sah lediglich optional die Vereinbarung der Einzahlung eines Einmalbetrages zu Vertragsbeginn vor; dass eine Einmalzahlung - zudem in einer die Referenzwertbestimmung maßgeblich beeinflussenden Höhe - typischerweise zwischen den Sparern und der Musterbeklagten vereinbart worden ist, ist weder aus dem vom Musterkläger in der Klageschrift mitgeteilten Sachverhalt, noch - entgegen der Darstellung des Musterklägers im Schriftsatz vom 02.04.2024 - aus den in der Klageschrift aufgeführten konkreten Sparverträgen ersichtlich. Der typische Sparvertrag ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die Sparbeträge (konstant) Monat für Monat über Jahre hinweg eingezahlt werden. Daraus resultieren – bei einem unterstellten „Ende“ des Vertrages nach 15 Jahren – für die einzelnen Jahreseinzahlbeträge "Laufzeiten" von 0 bis 15 Jahren; so werden die im 1. Jahr gezahlten Sparbeiträge 15 Jahre gehalten, die im 2. Jahr gezahlten Beiträge 14 Jahre, die im 3. Jahr gezahlten Beiträge 13 Jahre, die im 4. Jahr gezahlten Beträge 12 Jahre usw. bis zu den im 15. Jahr gezahlten Sparbeiträgen, die 1 Jahr gehalten werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, es seien als Referenz in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssätze zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen (BGH Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 85; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/10), zu relativieren. Die Sparleistung erfolgt bei den in Rede stehenden Prämiensparverträgen durch die Einzahlung monatlich gleichbleibender Geldbeträge; mit Ausnahme der im 1. Jahr eingezahlten Sparbeträge sind die eingezahlten Gelder gerade nicht 15 Jahre gebunden, wie es bei einem auf 15 Jahre angelegten Sparvertrag mit einer Einmalanlage zu Vertragsbeginn der Fall wäre, sondern im Mittel 7,5 Jahre. Diese sozusagen dauerhafte „Ansparleistung“ über die gesamte Vertrags“laufzeit“ von 15 Jahren hinweg darf aus Sicht des Senats als ein den Prämiensparvertrag prägendes und diesen von anderen (Prämien)Sparmodellen unterscheidendes Merkmal bei der Referenzzinsbestimmung nicht unberücksichtigt bleiben.

(2) Das vorstehend beschriebene, den in Rede stehenden Prämiensparvertrag prägende Laufzeitspektrum mag nahelegen, den Referenzzinssatz als Mittelwert von 16 Zinssätzen für Anleihen mit Laufzeiten von 1 bis 15 Jahren zu bilden; dies ist indes - abgesehen von der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (dort auf S. 30) geschilderten fehlenden Datenverfügbarkeit für Anleihen mit längeren Laufzeiten als 10 Jahren über den gesamten Zeitraum von den frühen 1990er Jahre bis in die 2000er Jahre hinein - aus Rechtsgründen abzulehnen. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich der typische Sparer auf einen solchen Referenzzins, der aus 16 verschiedenen Zinssätzen hätte ermittelt werden müssen, eingelassen hätte; eine hierauf beruhende Zinsanpassung wäre für den durchschnittlichen Sparer kaum durchschaubar gewesen.

(3) Diesen Mangel an Transparenz weisen die vom Sachverständigen Prof. Dr. …. (Name05) empfohlenen Referenzzinsen für Umlaufsrenditen bzw. aus der Zinsstrukturkurve abgeleiteten Renditen siebenjähriger Bundesanleihen nicht auf, und sind daher und weil sie die mittlere Bindungsdauer der monatlich eingezahlten Geldbeträge gleichermaßen gut abbilden, heranzuziehen.

Zunächst ist festzustellen, dass sich bei Verwendung eines 16gliedrigen Referenzzinssatzes gebildet aus Zinssätzen mit Laufzeiten von einem bis 15 Jahren und dem - lediglich zeitlich gestaffelt anzuwendenden - einzelnen Zinssatz, bezogen auf die mittlere Laufzeit von 7 Jahren, nur geringfügige Unterschiede ergeben. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.06.2023 ausgeführt, dass die beiden Zinsverläufe in dem von ihm betrachteten Zeitraum von 1993 bis 2019 nahezu deckungsgleich sind und die - für den Zinsanpassungsmechanismus maßgeblichen - monatlichen Veränderungen im Durchschnitt gleich sind, die absolute Abweichung bei der monatlichen Zinsänderung betrug zu keinem Zeitpunkt mehr als 9 bzw. 7 Basispunkte (0,09% bzw. 0,07%).

Unter den für die mittlere Kapitalbindungsdauer von 7,5 Jahren in Betracht kommenden Anleihen mit einer siebenjährigen Laufzeit und mit einer achtjährigen Laufzeit hat der Senat - auch insoweit dem Sachverständigen folgend - die siebenjähriger Bundesanleihen deshalb für am besten passend angesehen, weil das zu verzinsende Kapital zu Beginn der Ansparung noch ganz klein war, während es gegen Ende der Prämienstaffel über einen kürzeren Zeitraum gebunden, aber sehr viel größer war.

Keine Bedeutung haben bei dieser Referenzzinsauswahl Überlegungen zu der (hypothetischen) Verwendung des Mittelaufkommens durch die Beklagte und die Refinanzierbarkeit von mit einem bestimmten Referenzzinssatz unterlegten Prämiensparverträgen. Wie der Senat mit Verfügung vom 24.01.2024 (Bl. 294f d.A.) dargelegt hat, wird, da die Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Institute angemessen reflektieren (vgl. Staub in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt, Das Passivgeschäft Rn. 52; Grundmann, Bankvertragsrecht, Band 1, 2. Abschnitt, Rn. 54; Ellenberger, aaO, S. 1758, zum Aktivgeschäft), mit ihnen als Referenz dem berechtigten Interesse der Musterbeklagten Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 92 mwN). Für eine Reduzierung der Anleihenlaufzeit von 7 Jahren - wie im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen erwogen - ist daher kein Raum.

Auch folgt der Senat nicht den im schriftlichen Gutachten vom 29.06.2023 angestellten Überlegungen, das dem Sparer eingeräumte Recht, den Sparvertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen zu können, bei der Laufzeit der Referenzanlage oder durch Beimischung eines kurzfristigen Zinssatzes zu berücksichtigen. Denn bei der gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht bot der Prämiensparvertrag, wie bereits dargelegt, bei Abschluss des Vertrages für den Sparer trotz der Flexibilität aufgrund der Kündigungsmöglichkeit den Anreiz, diesen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe zu besparen. Hiervon abgesehen, wäre die Beimischung von Referenzzinsen mit kürzeren Laufzeiten für einen Sparer kaum nachvollziehbar und ist ausschließlich an den Interessen der Bank ausgerichtet. Es liegt deshalb fern anzunehmen, eine solche Beimischung entspräche dem mutmaßlichen Willen beider Parteien.

d) Die von dem Musterkläger mit den Klageanträgen zu 1.a) bis c) präferierten Referenzzinssätze weisen, ebenso wie andere Referenzzinsen, die von der Musterbeklagten oder von Sachverständigen in anderen Verfahren präferiert bzw. vorgeschlagen wurden, die nötigen Strukturmerkmale - wie nachfolgend dargestellt - entweder gar nicht auf oder kommen diesen im Vergleich zu den hier gewählten Referenzzinsen weniger nahe.

aa) Sämtliche von dem Musterkläger mit den Feststellungszielen zu 1.a) bis c) favorisierten Referenzzinsen erfüllen zwar die nötigen Transparenzkriterien und das Strukturmerkmal der Langfristigkeit; sie bilden aber jedenfalls die tatsächliche Kapitalbindungsdauer von (etwa) 7 Jahren nicht ab.

(1) Dies gilt zunächst für die in dem Hauptantrag - Feststellungsziel 1.a) - und dem ersten Hilfsantrag - Feststellungsziel 1.b) - beschriebenen Referenzzinsen, die sich auf Anlagen mit einer - längeren - Fristigkeit von über 9 bis 10 Jahren bzw. 10 Jahren beziehen.

Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe, so die vorgeschlagene Zeitreihe für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren (Zeitreihenkennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A, vormals BBK01.WX4260) - Feststellungsziel 1.a) - kommen entgegen der Ansicht des Musterklägers auch deshalb nicht als taugliche Referenzwerte in Betracht, weil dieser Referenzzins u.a. auf Hypothekenpfandbriefen basiert und Hypothekenpfandbriefe grundsätzlich ausfallbehaftet sind. Damit sind sie mit einem - wenn auch geringen - Kapitalverlustrisiko behaftet, was sich am Markt in einem höheren Zinssatz niederschlägt. Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell mit dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (so bereits Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).

Dass diese in dem Feststellungsziel 1.a) bezeichnete Zeitreihe mit der früheren Bezeichnung BBK01.WX4260 von einigen Sparkassen, die in dem Feststellungsziel zu 1.b) bezeichnete Zinsreihe BBK01.WZ3409 „Umlaufsrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren“ nach dem Vorbringen des Musterklägers von der Musterbeklagten selbst spätestens ab 2004 für die Verzinsung von Prämiensparverträgen herangezogen wurden, ist unerheblich. Der für die ergänzende Vertragsauslegung anzulegende Maßstab ist eine objektiv-generalisierende Sicht auf den streitgegenständlichen Vertragstyp. Eine ergänzende Vertragsauslegung in der Weise, dass an die Stelle der unwirksamen Zinsanpassungsklausel ein von anderen Sparkassen oder ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Musterbeklagten selbst verwendeter - und damit von ihr einseitig vorgegebener - Referenzzins tritt, liefe auf eine im Ermessen der Musterbeklagten begründete Ausgestaltung der Zinsanpassung hinaus und würde damit der Musterbeklagten eine Position einräumen, die sie wegen der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel gerade nicht hat.

(2) Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 bis 15 Jahren (vormals WU 9554), die der Musterkläger mit dem Feststellungsziel 1.c) als Referenzzins festgestellt haben will - und etwa vom OLG Dresden (Urteile vom 21.04.2023, 5 MK 1/21, und vom 13.04.2022, 5 U 1973/20), vom OLG Naumburg (Urteil vom 08.02.2023, 5 MK 1/20) sowie vom Bayerischen Obersten Landesgericht (101 MK 1/20) für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge präferiert wird -, ist nach Auffassung des Senats ebenfalls weniger geeignet als die hier tenorierten Zeitreihen.

Gegen die Heranziehung von aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren spricht nicht nur, dass solche Restlaufzeiten systematisch über der mittleren Kapitalbindung von 7,5 Jahren liegen. Diese Zinsreihe erscheint überdies deshalb nicht so geeignet, weil in dieser Zeitreihe Bundeswertpapiere mit Laufzeiten von 8 bis 15 Jahren zusammengefasst sind. Die genaue Fristigkeit ist von der jeweiligen Zusammensetzung der am Markt zu einem gegebenen Zeitpunkt gehandelten Bundeswertpapiere abhängig, so dass bei dieser Zinsreihe die tatsächliche mittlere Kapitalbindung stark zwischen 8 und 15 Jahren schwanken kann. Die Veränderungen der Durchschnitte im Laufe der Zeit sind hierbei - so der Sachverständige Prof. Dr. … (Name05) - unvorhersehbar, je nachdem, ob in die Berechnungen mehr Papiere mit Restlaufzeiten von 15 Jahren, mit 8 Jahren oder dazwischen liegenden Restlaufzeiten eingegangen sind.

bb) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Musterfeststellungsverfahren 101 MK 1/20 zur Ermittlung des Referenzzinssatzes - für ab September 1993 bis einschließlich 2019 geschlossene Sparverträge: Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554), für ab 2020 geschlossene Sparverträge: aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre - gewählte Herangehensweise überzeugt nicht. Der dortige gerichtliche Sachverständige, Prof. Dr. … (Name06), ist im Ausgangspunkt noch zutreffend davon ausgegangen, dass sich unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs und des fehlenden Ausfallrisikos eine alternative Anlage als eine Summe von 183 Nullkuponanleihen des Bundes mit Laufzeiten von 183 Monaten bis 1 Monat darstellen lässt; dies ist kein wesentlich anderer Ansatz als derjenige des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name05), der die geleisteten monatlichen Sparbeträge in Jahresbeträge zusammengefasst und somit mit (lediglich) 15 Nullkuponanleihen mit Laufzeiten von 1 bis 15 Jahren operiert hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Referenzzinssatz dann sachverständig beraten in der Weise ermittelt (Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn 355, juris), dass zunächst die erwirtschafteten annualisierten Nominalzinssätze einer zu hypothetischen Einzelverträgen zeitkongruenten Alternativanlage mit einer Anlagendauer von 15 Jahren und 3 Monaten als sog. impliziter Referenzzins errechnet wurden, dieses Prinzip dann auf ein fortlaufendes Kollektiv aus jeweils 183 Einzelverträgen übertragen und der Kontoverlauf nebst annualisierter monatlich zahlbaren Nominalzinssätze berechnet wurden; diesen sog. idealen Referenzzins hat es mithilfe der statistischen Methode der sogenannten linearen Regression mit konkreten Zinssatzzeitreihen der Deutschen Bundesbank verglichen und diejenige Zeitreihe als Referenzzins bestimmt, die die beste Passung zum idealen Referenzzins aufwies. Damit wird der Referenzzins aber retrospektiv anhand der späteren Zinsentwicklung ermittelt und nicht danach, wie die Vertragsparteien bei Abschluss des Sparvertrages den Referenzzins - ohne dessen zukünftige Entwicklung zu kennen - redlicherweise gewählt hätten.

Aus demselben Grund überzeugt die Begründung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 13.04.2022 (5 U 1973/20, Rn 28, juris) für die Präferenz der Zinsreihe mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit gegenüber derjenigen mit 7-jähriger Restlaufzeit nicht, die sich (u.a.) daraus ergeben soll, dass erstere weniger dem Geldmarkt nach der Krise von 2011 folge, was dem Charakter der Sparverträge als langfristige Verträge näher komme. Nach Auffassung des Senats ist es ihm verwehrt, die tatsächliche Zinsentwicklung von Bundeswertpapieren mit unterschiedlichen Laufzeiten in Folge der Finanzkrise im Jahr 2011 als Argumentationshilfe für oder gegen den einen oder anderen Referenzzins heranzuziehen, weil die Finanzkrise in dem hier als maßgeblich zugrunde zu legenden Zeitraum, in dem die streitgegenständlichen Prämiensparverträge abgeschlossen wurden (von den frühen 1990er Jahren bis in die 2000er Jahre hinein), nicht vorhersehbar war.

Auch die gegen eine "weitere Verkürzung der mittleren Laufzeit" - und damit gegen eine Zinsreihe mit 7jährige Restlaufzeit - angeführte Erwägung des OLG Dresden in dem Musterfeststellungsverfahren 5 MK 1/22, dass die Prämiensparverträge - als solches unbestreitbar - auch nach dem 15. Sparjahr noch attraktive Prämien boten, macht die Zinsreihe mit Produkten aus dem Laufzeitbereich von 8 bis 15 Jahren nicht vorzugswürdig. Ausgangspunkt für den im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu bestimmenden Referenzzins ist - wie oben dargelegt - der mit dem Prämiensparvertrag durch die Prämienstaffel gebotene Halteanreiz von 15 Jahren einerseits und des Ausschlusses der Kündigung durch die Musterbeklagte bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe (nach 15 Jahren) andererseits. Ob und ggf. wie lange ein Sparer den Prämiensparvertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe weiter besparen wird, lässt sich aus der maßgeblichen Sicht bei Abschluss des Prämiensparvertrages nicht sicher beantworten und kann daher bei der Wahl des Referenzzinsssatzes keine Berücksichtigung finden.

cc) Soweit der Senat in Verfahren zu konkreten, mit einer anderen Sparkasse geschlossenen Prämiensparverträgen (4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22), gestützt auf dort eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … (Name03), auf die Zeitreihe zu Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 5 bis 8 Jahren zurückgegriffen hat, sieht er sich nicht gehindert, im vorliegenden Fall die vom Sachverständigen Prof. Dr. … (Name05) präferierten Zeitreihen mit einer Restlaufzeit von 7 Jahren, die die durchschnittliche Bindungsdauer der eingezahlten und gehaltenen Geldbeträge exakt abbildet, als am besten geeignet zugrunde zu legen. Die Unterschiede, die sich bei einer Zinsanpassung anhand der einen oder der anderen Zeitreihe ergeben, sind ohnehin - wie der Sachverständige im Senatstermin vom 20.03.2024 anschaulich erläutert hat - annähernd null.

2. Der Antrag zum Feststellungsziel zu 2 ist unbegründet.

Eine Zinsänderung auf Grundlage eines gleitenden Durchschnittswertes der für den Referenzzins maßgeblichen Zeitreihe(n) kommt nicht in Betracht. Einer Anpassung des Vertragszinses nach der Methode gleitender Durchschnitte hat der BGH bereits in seinen Urteilen vom 25.04.2023 (XI ZR 225/21, Rn 19), vom 21.12.2010 (XI ZR 52/08, Rn 23f) bereits - zu Recht - eine klare Absage erteilt. An dieser Sichtweise hält der Senat, ohne dass es hierzu weiterer sachverständiger Bewertungen bedarf, fest.

a) Gegen die Heranziehung eines aus (bis zu) 120 Basiswerten gebildeten gleitenden Durchschnittes der für den Referenzzins maßgeblichen Zeitreihe(n) spricht, dass ein derart gebildeter Referenzzins dem Vertragscharakter des in Rede stehenden Prämiensparvertrages mit einem jederzeit anpassbaren, variablen Zins nicht entspricht. Die Musterbeklagte hat den Sparern mit dem angebotenen Sparvertragsmodell "S-Prämiensparen flexibel" zwei zu unterscheidende Renditearten zugesagt, nämlich eine Rendite in Form einer variablen Basisverzinsung und zusätzlich - zu und in Abgrenzung von dieser - eine festgeschriebene, gestaffelte Rendite in Form der Prämie am Ende eines jeden Sparjahrs. Diese Kombination von einerseits variablem Basiszins und andererseits feststehender Prämie impliziert, dass im Gegensatz zu dem „vertraglich festgelegten Kontinuum“ – der Prämie – die Basisverzinsung flexibel an den Änderungen des Markts ausgerichtet sein sollte (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 669/21, Rn 67 vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, Rn. 36, juris). Ein Rückgriff auf eine variable Basisverzinsung mit dem 10-jährigen gleitenden Durchschnitt eines Referenzzinses würde aufgrund der dadurch bewirkten Trägheit der Zinsänderung einer Abbildung der variablen Basisverzinsung in einer Festzinsposition gleichkommen. Dies hätte zur Folge, dass sich die variable Basisverzinsung gerade nicht flexibel an eine geänderte Marktsituation anpasst, was der vertraglich vorgesehenen Risikoverteilung widerspricht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2023, 5 U 1973/20, juris Rn. 36).

Dem lässt sich nicht das für die Verbraucherzentrale … (Ort05) e.V. erstellten Privatgutachten des Sachverständigen Dr. … (Name07) vom 24.04.2022 (dort S. 6, Anlage K 25, Bl. 379ff AnlH Kläger) entgegenhalten. Der darin aufgestellte Ansatz, dem "Charakter eines langfristigen Sparplans" entspreche eine ruhige Zinsbewegung, übersieht, dass der Anreiz zum langjährigen Sparen nicht über den gerade nicht absolut festgeschriebenen, sondern variabel vereinbarten Zins erfolgt, sondern über die im Laufe der Sparjahre ansteigenden Prämien. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass der typische Verbraucher bei Abschluss des Sparvertrages "S-Prämiensparen flexibel" angesichts der ab dem 3. Sparjahr versprochenen, festgeschriebenen und bis zum 15. Sparjahr stetig ansteigenden Prämien ein maßgebliches Interesse daran hatte, dass (auch) die Zinsentwicklung möglichst ruhig verläuft, ist nicht erkennbar.

b) Eine auf gleitenden Durchschnitten der für den Referenzzins maßgeblichen Zeitreihe(n) basierende Zinsanpassung ließe sich auch mit dem Transparenzgebot nicht vereinbaren.

Die Heranziehung eines Gleitzinses kann zwar - abhängig von der monatsübergreifenden Entwicklung des Marktes - für den Sparer bei sinkenden Zinsen vorteilhaft und bei steigenden Zinsen nachteilig sein, weil ein gleitender Wert der aktuellen Marktentwicklung stets nachfolgt. Die Berechnung eines gleitenden Zinses ist jedoch komplizierter und damit weniger transparent. Veränderungen des Kapitalmarkts würden auf den als variabel vereinbarten Vertragszins nur teilweise und zeitverzögert durchschlagen. Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).

c) Zudem vergleicht der Sparer gerade zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den angebotenen Vertragszins mit anderen am Markt befindlichen Angeboten, was auch der Musterbeklagten bewusst ist. Nach der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht gehen die typischen Vorstellungen des Verbrauchers, der einen Sparvertrag mit variablem Zinssatz abschließt, nicht dahin, die Verzinsung maßgebend am Durchschnitt von Renditen in den vorangegangenen Jahren zu orientieren; der typische Verbraucher ist vielmehr daran interessiert, die Zinsänderungen, insbesondere steigende Zinsen, ohne verzögerten Anpassungsmechanismus "mitzunehmen".

Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Bildung gleitender Durchschnitte (inzwischen) eine „bankübliche“ Anpassungsmethodik darstellt, die in der Praxis von einigen Sparkassen - auch der hiesigen Musterbeklagten - in Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.02.2004 tatsächlich angewendet wurde. Banküblichkeiten oder einseitige (nicht offengelegte) Vorgehensweisen der Sparkassen ändern im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nichts an der objektiven Bestimmung der redlichen Parteiinteressen (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 669/21, Rn 68, juris). Entscheidend im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist nicht, was heute (möglicherweise) als Standard gilt, sondern welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem vorliegenden Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner getroffen hätten.

3.

Die Klage ist auch mit dem Antrag zum Feststellungsziel 4 begründet.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass für die Entwicklung des Vertragszinses das Verhältnis zwischen dem Referenzzins und dem anfänglichen Vertragszins maßgeblich ist (sog. Verhältnismethode). Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; Senat, Urteile vom 27.03.2024, 4 U 98/22, 4 U 221/21, 4 U 97/22 und 4 U 91/22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris)

Der Gegenansicht ist zuzugestehen, dass weder die Verhältnis- noch die Differenzmethode für sich genommen einen - vertraglich ausgeschlossenen - Negativzins vermeidet. Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris). Einigkeit besteht insoweit jedoch, dass der Sparer - schon mit Blick auf die Risikolosigkeit der Anlage - Negativzinsen nicht zu tragen hat, auch nicht vorübergehend. Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris). Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).

Gleichwohl entspricht es nach Auffassung des Senats dem mutmaßlichen Parteiwillen, dass die sich aus dem Sparvertrag ergebenden Chancen und Risiken zwischen den Parteien proportional zueinander aufgeteilt werden, d.h. dass beide Vertragsparteien von steigenden Zinsen in äquivalenter Weise profitieren wie sie die Nachteile sinkender Zinsen hinnehmen müssen. Dies gewährleistet die Verhältnismethode besser als die Differenzmethode. Bei letzterer profitiert die Bank von steigenden Zinsen nicht, sondern allein der Sparer (sofern keine Negativzinsen zu berücksichtigen sind). Umgekehrt gehen sinkende Zinsen - ohne Berücksichtigung von Negativzinsen - allein zu Lasten des Sparers. Eine solche Verteilung von Chancen und Risiken mag im Einzelfall auf lange Sicht zu einer ausgeglichenen Verteilung von Chancen und Risiken führen. Da die Vertragsparteien die zukünftige Marktentwicklung bei Vertragsschluss nicht sicher kennen, werden beide Seiten jedoch bestrebt sein, die Risiken einseitiger Marktbewegungen nicht alleine zu tragen, sondern diese zwischen beiden Vertragsparteien zu verteilen. Eine solche Verteilung kann allein die Verhältnismethode gewährleisten, weshalb ihr der Vorzug zu geben ist. Dass - wie die Musterbeklagte behauptet - die Bank stets mit einer konstanten Marge rechne, ist für den hier allein maßgeblichen mutmaßlichen objektiven Parteiwillen nicht relevant und begegnet auch in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die denkbar verschiedenen Laufzeiten einzelner Verträge Bedenken.

Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Musterbeklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn 22; und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dem Musterkläger sind nicht gemäß § 93 ZPO die Kosten der Musterfeststellungsklage in Bezug auf die anerkannten Klageanträge zu 3 (Feststellungsziel 3) und 5 (Feststellungsziel 5) aufzuerlegen. Zwar liegt ein sofortiges Anerkenntnis vor, denn das Anerkenntnis ist mit Schriftsatz vom 05.05.2023 und damit innerhalb der vom Senat mit Verfügung vom 20.12.2022 gesetzten und mit Verfügung vom 01.03.2023 (zu Bl. 71 eA) bis zum 05.05.2023 verlängerten Frist zur Erwiderung auf die Musterfeststellungsklage erklärt worden. Die Musterbeklagte hat aber Veranlassung zur Klageerhebung insoweit gegeben. Denn sie hat auf die Aufforderung des Musterklägers mit Schreiben vom 24.05.2022 (Anlage K 19, Bl. 363f Anlagenheft Kläger) mitzuteilen, unter welchen konkreten Parametern die Musterbeklagte die Zinsansprüche nachberechnen und erfüllen werde, und einen Verzicht auf die Verjährungseinrede für ein Jahr zu erklären, in ihrem Antwortschreiben vom 09.06.2022 (Anlage K 20, Bl. 365ff Anlagenheft Kläger) das Bestehen von Zinsansprüchen überhaupt verneint, behauptet, sie habe die Vorgaben des BGH aus 2004 bereits umgesetzt, und ausgeführt, sie werde selbstverständlich „allgemeingültige und verallgemeinerungsfähige Feststellungen“ des BGH beachten, eine finale Klärung der Zinsanpassung sei aber bislang nicht herbeigeführt worden. Damit hat sie aber weder zu erkennen gegeben, eine Zinsänderung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vornehmen zu wollen, noch, dass sie die Rechtsauffassung des BGH zur Fälligkeit der Ansprüche des Sparers auf das Sparguthaben einschließlich weiterer Zinsbeträge (Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 64ff, juris) akzeptieren und nicht weiter bekämpfen werde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO. Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht, § 614 ZPO.

Der Streitwert der Musterfeststellungsklage wird gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG auf 100.000 € festgesetzt. Hierbei hat der Senat den Wert je Hauptfeststellungsziel mit 20.000 € bemessen.