Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.08.2024 – 12 U 30/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0822.12U30.24.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2024 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 210/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1.1. Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit einer Behandlung in der Praxis der Beklagten im Zeitraum vom 26.11. bis 01.12.2020 in Anspruch. Der Kläger stellte sich notfallmäßig am 26.11.2020 in der Praxis der Beklagten mit einer zwei Jahre alten gebrochenen Interims-Unterkieferprothese vor, die von der Beklagten repariert und am 01.12.2020 wieder eingegliedert wurde. Der Kläger beklagt eine zu niedrige Bisshöhe in der Region 44 - 47 sowie den fehlerhaften Einsatz einer Klammer am Zahn 37, die den Zahn aufgrund der kippelnden Bewegung fast vollständig zerstört und schwere Entzündungen hervorgerufen habe, die nicht behandelt worden seien. Darüber hinaus rügt er eine fehlende ordnungsgemäße Aufklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihre gemäß § 630a Abs. 1 BGB aus dem Behandlungsvertrag folgende Pflicht zu einer Behandlung, die dem zu diesem Zeitpunkt allgemein anerkannten zahnärztlichen Standard entspreche, sowie zur ordnungsgemäßen Aufklärung nicht verletzt. Der Kläger habe bereits nicht dargelegt, dass und welche Behandlungsfehler der Beklagten unterlaufen sein sollen. Er habe sich unstreitig nur als Notfallpatient zur Reparatur einer nicht von der Beklagten gefertigten und gebrochenen Interimsprothese vorgestellt. Der Sachvortrag, dass die Interimsprothese „gekippelt“ habe, die Bisshöhe zu gering sei und sich später Entzündungen gezeigt hätten, lasse keinen Behandlungsfehler der Beklagten erkennen. Die Prothese sei durch andere Zahnärzte gefertigt und eingegliedert worden, sodass auch die Bisshöhe durch die vorbehandelnden Zahnärzte festgelegt worden sei. Die Beklagte habe nur eine Notfallreparatur durchgeführt und damit denklogisch die Bisshöhe nicht verändert. Eine etwaige Entzündung im Bereich der Klammer am Zahn 37 lasse ebenfalls nicht auf einen Behandlungsfehler der Beklagten schließen, da der Kläger unstreitig eine schlechte Mundhygiene habe. Mangels eines Sachvortrags, der einen Behandlungsfehler der Beklagten jedenfalls andeute, sei das Gericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gehalten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Kläger hat zunächst gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16.02.2024 zugestellte Urteil mit einem vom Montag, den 18.03.2024, im JPG-Format eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden hat er mit einem am 19.03.2024 eingegangenen Schriftsatz im PDF-Format erneut Berufung eingelegt und anwaltlich versichert, dass die Datei im PDF-Format mit der am Vortag eingereichten Berufung inhaltlich übereinstimme. Der Kläger rügt mit der Berufung, dass das Landgericht fehlerhaft von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgesehen und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es habe nicht ohne eigene Sachkunde entscheiden dürfen. Auch über die Aufklärung sei fehlerhaft kein Beweis erhoben worden. Eine Anhörung der Beklagten über die Aufklärung sei nicht vorgenommen worden, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Beklagte hätte den Beweis für eine Überleitung oder eine Therapieaufklärung führen müssen, was nicht geschehen sei. Die Behandlung mittels Klammer am Zahn 37 sei kontraindiziert gewesen. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, eine definitive Versorgung einzubringen oder ihn mit einer Sicherungsaufklärung überzuleiten. Zudem hätte das Landgericht einen Hinweis erteilen müssen, dass es beabsichtige, ohne Gutachten zu entscheiden. Außerdem hätte ihm eine Frist eingeräumt werden müssen, um notwendige Informationen nachzureichen. Der Kläger kündigt sinngemäß die Anträge an,
unter Abänderung des am 14.02.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 210/22,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch i.H.v. 2.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung und/oder fehlerhaften Aufklärung in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020, insbesondere unter dem 27.11.2020 in der Zahnarztpraxis von Dr. …, entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte kündigt den Antrag an,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, einen Behandlungsfehler darzulegen, sodass das Landgericht vor diesem Hintergrund auch kein Sachverständigengutachten habe einholen müssen. Es sei zudem nicht bekannt, wo sich der Kläger aufhalte, ob er die Zahnprothetik noch trage und wie der heutige Zustand sei. Eine Begutachtung sei vor diesem Hintergrund unmöglich. Auch der Vortrag zur Aufklärung sei selbst unter Berücksichtigung der reduzierten Substantiierungspflicht als nicht ausreichend substantiiert anzusehen. Letztlich könne dies dahingestellt bleiben, da der Kläger dem von ihr erhobenen Einwand der hypothetischen Einwilligung nicht entgegengetreten sei. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung bezüglich der Neuversorgung sei vom Kläger zu beweisen.
Gemäß dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15.07.2024 ist der Kläger an diesem Tage persönlich im Gericht erschienen und hat mitgeteilt, dass er von einem Berufungsverfahren nichts wisse und keinen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt habe.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Berufung zunächst in einem gemäß § 130a Abs. 2 i.V.m. § 2 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht ungeeigneten JPG-Format eingereicht. Er hat jedoch auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden die Berufung unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereicht und glaubhaft gemacht, dass dieses Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt, sodass die Berufung gemäß § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO als noch rechtzeitig eingegangen gilt. Auch genügt die Berufungsbegründung noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kläger rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, womit er sowohl eine unzureichende Tatsachenfeststellung als auch Rechtsfehler geltend macht, auf denen das Urteil beruhen kann.
Die Berufung ist auch trotz der Angabe des Klägers, er wisse nichts von einem Berufungsverfahren und habe auch keinen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt, zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in erster Instanz mit der Klageschrift eine auf den 19.03.2021 datierte, vom Kläger unterschriebene Prozessvollmacht vorgelegt. Diese ermächtigt den Prozessbevollmächtigten ausdrücklich zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln. Ein wirksamer Widerruf dieser Vollmacht liegt nicht vor. Nach § 87 ZPO muss gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, dass die erteilte Prozessvollmacht erloschen ist. Dies ist nicht erfolgt. Weder ist eine Kündigung der dem Prozessbevollmächtigten wirksam erteilten Vollmacht gegenüber dem Senat mitgeteilt worden, noch hat sich ein anderer Prozessbevollmächtigter für den Kläger unter Anzeige des Erlöschens der dem bisherigen Prozessbevollmächtigten erteilten Vollmacht bestellt. Soweit der Kläger geltend macht, er habe keinen Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt, wäre eine danach von dem Prozessbevollmächtigten weisungswidrig vorgenommene Berufungseinlegung gemäß § 83 Abs. 1 ZPO im Anwaltsprozess gegenüber dem Gericht wirksam und eine Beschränkung der erteilten Vollmacht ohne rechtliche Wirkung (vgl. BGH NJW 2007, 3640, 3644).
2.Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld weder aus dem Behandlungsvertrag i.V.m. den §§ 630a ff., 253 Abs. 2 BGB noch aus Delikt gemäß § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. a) Zu Recht hat das Landgericht den Vortrag des Klägers bezüglich möglicher Behandlungsfehler der Beklagten als unschlüssig angesehen. Hinsichtlich der gerügten zu niedrigen Bisshöhe und der Nonokklusion hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte unstreitig nur eine notfallmäßige Reparatur der anderweitig gefertigten Interimsprothese durchgeführt hat und daher denklogisch die Bisshöhe und die Okklusion nicht verändert haben kann, sodass eine etwaige zu niedrige Bisshöhe der Beklagten nicht angelastet werden kann. Dem ist der Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.Soweit als weiterer Behandlungsfehler eine nicht ordnungsgemäße therapeutische Sicherungsaufklärung gerügt wird, ist der Kläger ebenfalls dem substantiierten Vortrag der Beklagten, der auch in den Behandlungsunterlagen der Beklagten dokumentiert ist, wonach die Beklagte den Kläger darüber aufgeklärt hat, dass eine Neuanfertigung der Prothese in ihrer Praxis mangels Kapazitäten nicht möglich sei, die Notreparatur nur eine Übergangslösung darstelle und der Kläger sich für die definitive Versorgung an einen anderen Zahnarzt wenden müsse, nicht entgegengetreten, sodass dieser Vortrag als unstreitig gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Vor dem Hintergrund dieses unstreitigen Sachverhalts ist ein Behandlungsfehler der Beklagten ebenfalls nicht erkennbar. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Versorgung mit einer definitiven Prothese selbst vorzunehmen, da sich der Kläger lediglich als Notfallpatient bei der Beklagten vorgestellt hatte. Soweit die definitive Versorgung indiziert war, hat sie den Kläger auf die Notwendigkeit der Behandlung durch einen anderen Zahnarzt hingewiesen. Somit bleibt als einziger möglicher Ansatzpunkt für einen Behandlungsfehler der Beklagten der Vortrag des Klägers, dass die beim Zahn 37 eingebrachte Klammer „gekippelt“ und dadurch Entzündungen verursacht habe, die nicht behandelt worden seien. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, führt dies nicht zu einer Haftung der Beklagten. Denn der Kläger hat sich nach der Aktivierung der Klammer durch die Beklagte unstreitig bei der Beklagten zunächst nicht mehr vorgestellt und ihr damit keine Gelegenheit gegeben, eine etwaige fehlerhafte Einstellung der Klammer zu beseitigen. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Zahnarzt nur dann möglich ist, wenn dem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird oder eine Nachbesserung ausnahmsweise unzumutbar ist, der Zahnarzt die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung den bereits eingetretenen Schaden nicht beseitigen könnte oder das Behandlungsverhältnis bereits beendet ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2018 – I-18 U 20/17, BeckRS 2018, 15714 Rn. 27; OLG Dresden, Urteil vom 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW-RR 2020, 1229, Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 118/18, BeckRS 2019, 16206 Rn. 51 f.; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. R 18 - 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Weder war eine Nachbesserung für den Kläger unzumutbar, noch hat die Beklagte eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Behandlungsverhältnis war auch noch nicht beendet, da sich der Kläger nach der Behandlungsdokumentation erneut am 18.03.2021 bei der Beklagten mit dem Verdacht auf Gingivitis vorgestellt hat und auch behandelt worden ist. Dass die Behandlung am 18.03.2021 fehlerhaft gewesen sei, macht der Kläger nicht geltend. Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Zudem ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, völlig unklar, welche Feststellungen ein Sachverständiger zum heutigen Zeitpunkt noch betreffend den Zustand der Interimsprothese treffen kann. Es ist nicht bekannt, ob der Kläger die Prothese immer noch trägt oder zwischenzeitlich durch einen anderen Zahnarzt eine Neuanfertigung vorgenommen worden ist. 2.Auch ein Aufklärungsfehler der Beklagten ist nicht erkennbar. Der Kläger trägt auch mit der Berufungsbegründung nicht weiter vor, worüber er nicht aufgeklärt worden sein will. Die pauschale Rüge, die Behandlung sei ohne ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführt worden, reicht insoweit nicht aus.
III.
Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle einer Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).