Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.08.2024 – 5 W 73/23
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0827.5W73.23.00
Tenor§
1.1 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg - Grundbuchamt - vom 11. Juli 2023, Az. …, aufgehoben.
Gründe§
I.
Eingetragener Eigentümer des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch lfd. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis gebuchten Grundstücks ist der am XX.XX.2020 verstorbene …(Name), dessen Ehefrau die Antragstellerin war. Aufgrund Ersuchens des Amtsgerichts Neuruppin - Landwirtschaftsgericht - vom 4. Februar 2021 hat das Grundbuchamt am 5. Juli 2022 folgenden Vermerk über die Hofzugehörigkeit des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen:
„Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von …(Ort) Blatt …(Nr.) (Amtsgericht Neuruppin) eingetragenen Grundbesitz einen Hof gemäß dem Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg.“
Dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts lag eine am 3. März 2020 eingegangene Ehegattenhoferklärung der Ehegatten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 BbgHöfeOG zugrunde. Mit der Eintragung forderte das Grundbuchamt die Antragstellerin nach § 82 GBO auf, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs wegen des Todes des eingetragenen Eigentümers zu stellen. Die Antragstellerin stellte einen solchen Antrag unter Beifügung von Kopien der Eröffnungsniederschrift und des davon betroffenen gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten, die von der Pfarrerin der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde …(Orte) „beglaubigt“ waren. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2022 wies das Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hin, dass die Rechtsnachfolge im Bereich des Höferechts durch Hoferbenfeststellungserklärung oder Hoffolgezeugnis nachzuweisen sei und setzte eine Frist zur Behebung des Hindernisses. Dem kam die Antragstellerin mit der Begründung nicht nach, dass ausweislich eines Schreibens des Landwirtschaftgerichts vom 14. Oktober 2022 ein Erbschein oder ein Hoffolgezeugnis wegen § 8 BbgHöfeOG nicht erforderlich sei.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Antragstellerin auf Grundbuchberichtigung mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, es befinde nicht darüber, ob die gesetzliche Erbfolge gemäß § 8 BbgHöfeOG bezüglich des „Erbhofes“ eingetreten sei. Dafür sei die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts im Wege des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 27 Abs. 1 Ziff. 7 BbgHöfeOG erforderlich.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde.
II.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes vom 11. Juli 2023 hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Grundbuchamt hat dem gerichtlichen Ersuchen vom 4. Februar 2021 bislang nicht Folge geleistet. Es hat die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Ehegattenhof nicht im Grundbuch vermerkt, so dass es bislang nicht zum Ehegattenhof gehört. Das Landwirtschaftsgericht hat in seinem Ersuchen in Abschnitt I. ausgeführt, dass die in Abschnitt II. aufgezählten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aufgrund der von den Ehegatten abgegebenen Hoferklärung einen Ehegattenhof im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 BbgHöfeOG bildeten und deshalb ein entsprechender Hofvermerk nach § 19 Abs. 1, Abs. 6 BbgHöfeOG im Grundbuch einzutragen sei. Unter den in Abschnitt II. des Ersuchens aufgezählten Grundstücken, die zum Ehegattenhof gehören, ist das verfahrensgegenständliche in Ziffer 2 b) genannt. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 BbgHöfeOG bedarf es zur Begründung eines Ehegattenhofs, der nicht schon kraft Gesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BbgHöfeOG ein solcher ist, neben der Erklärung beider Ehegatten, dass die Besitzung Ehegattenhof sein soll, der Eintragung dieser Eigenschaft im Grundbuch. Erst mit dieser Eintragung tritt nach § 1 Abs. 7 BbgHöfeOG die dadurch bewirkte Rechtsfolge, hier also die Begründung des Ehegattenhofs bzw. die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen, rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein. Entgegen dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts hat das Grundbuchamt hier indes lediglich vermerkt, dass das Grundstück zu einem Hof gemäß BbgHöfeOG gehört, nicht aber dass es sich um einen Ehegattenhof handelt.
2. Hätte das Grundbuchamt, wozu es gemäß § 38 GBO verpflichtet war, die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Ehegattenhof eingetragen, hätte es den Berichtigungsantrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückweisen dürfen.
Für den Nachweis der Erbfolge der Antragstellerin als Hoferbin ihres vorverstorbenen Ehegatten, des eingetragenen Eigentümers, bedarf es beim Ehegattenhof keines Hoffolgezeugnisses im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BbgHöfeOG und auch keines Feststellungsbescheids nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 BbgHöfeOG darüber, wer nach dem Tode des Eigentümers des Hofes Hoferbe geworden ist.
Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers gemäß § 8 Abs. 1 BbgHöfeOG dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu. Es handelt hierbei sich um eine Sondererbfolge. In diesem Punkt unterscheidet sich das Höfeerbrecht für einen Hof im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BbgHöfeOG (vgl. §§ 6, 7 BbgHöfeOG) von dem eines Ehegattenhofes. Selbst eine abweichende testamentarische Verfügung im Sinne des § 8 Abs. 2 BbgHöfeOG kann die Erbfolge des überlebenden Ehegatten für den Hof nicht hindern, sondern sich lediglich auf den weiteren Hoferben nach dem Tod des Längstlebenden beziehen (vgl. zum wortgleichen § 8 Abs. 2 HöfeO: BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - BLw 27/85, Rn. 22 juris; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/v. Jeinsen, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 8 Rn. 35). Der Anteil des Erblassers fällt dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu und vereinigt sich mit dem Anteil, den der überlebende Ehegatte bereits hat, so dass er Alleineigentümer des ganzen Hofes wird (vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/v. Jeinsen, a.a.O., Rn. 17; Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 8 Rn. 6: „Alleineigentümerhof“).
Aufgrund der gesetzlichen Hoffolge in den Ehegattenhof für den überlebenden Ehegatten genügt als Nachweis seiner Hoferbfolge im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die Vorlage der beglaubigten Abschrift einer beurkundeten Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll. Für den Fall, dass - wie hier - ein notarielles Testament nicht vorliegt, kann sogar die Einreichung einer beglaubigten Abschrift der Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten hinreichend sein (so i. Erg. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/v. Jeinsen, 11. Aufl. 2015, HöfeVfO § 6 Rn. 9). Die zwingende gesetzliche Folge des § 8 Abs. 1 BbgHöfeO ist für den überlebenden Ehegatten lediglich an den Tod des Erstversterbenden geknüpft, so dass nur dieser in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist.
3. Bei dieser Sachlage ist es dem Grundbuchamt verwehrt, das eigene Fehlverhalten durch Zurückweisung des Berichtigungsantrags zu perpetuieren. Dadurch hat es die Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie faires und willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dem hat es dadurch abzuhelfen, dass es zunächst die Eintragung des Ehegattenhofvermerks nach dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 4. Februar 2021 vornimmt, wodurch das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis für die beantragte Berichtigung entfällt.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG).