Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.10.2024 – 9 UF 143/24
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:1001.9UF143.24.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 29.05.2024, in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10.07.2024 - Az. 5 F 228/22 (3) - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Ziffer 2. um Absatz 5 ergänzt:
Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versicherung 1 (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3433 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf dessen Versicherungskonto bei der Versicherungs 2 (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.08.2022, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.140 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die am XX.04.2006 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 09.09.2022 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern jeweils erteilten Auskünfte durchgeführt.
Hierbei hat das Amtsgericht - u. a. - die von den geschiedenen Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Wege interner Teilung zum Ausgleich gebracht. Die weitere Beteiligte zu 3) hat in ihrer Auskunft vom 15.09.2023 neben dem Ehezeitanteil der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung von 0,3927 Entgeltpunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,1964 Entgeltpunkten sowie einem Ehezeitanteil der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) von 6,0648 Entgeltpunkten (Ost) und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 3,0324 Entgeltpunkten (Ost) auch einen ehezeitlichen Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) für langjährige Versicherung in Höhe von 0,6865 Entgeltpunkten mitgeteilt, von denen nach Vorschlag 0,3433 Entgeltpunkte (Ost) zum Ausgleich gebracht werden sollen.
In der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das letztgenannte Anrecht nicht ausgeglichen.
Gegen diese ihr am 04.07.2024 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 3) mit einem am 05.08.2024 (= Montag) bei dem Amtsgericht eingegangen Schreiben Beschwerde mit der Begründung eingelegt, es seien auch die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auszugleichen.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die beteiligten Ehegatten sind dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 228 FamFG eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) vor (vgl. Senatsbeschluss vom 05.05.2020 - 9 UF 31/20 - zitiert nach juris). Die übrigen Anrechte der geschiedenen Eheleute sind durch die Beschwerde nicht betroffen.
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.
Der Ausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin ist auch unter Einbeziehung des außer Acht gelassenen Grundrentenzuschlages für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) zu regeln.
Nach der fortgeltenden Auskunft der (weiteren) Beteiligten zu 3) vom 15.09.2023 hat die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG (XX.04.2006 bis YY.08.2022) in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sowohl Entgeltpunkte als auch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte erworben. Die vorgeschlagenen Ausgleichswerte betragen insoweit an Entgeltpunkten 3,0324 (Ost) (mitgeteilter korrespondierender Kapitalwert: 21.056,81 €) und für den Zuschlag für langjährige Versicherte an Entgeltpunkten 0,3433 (Ost) (mitgeteilter korrespondierender Kapitalwert: 2.383,85 €).
Grundrentenentgeltpunkte bzw. Grundrentenentgeltpunkte/Ost werden wie auch sonstige Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte/Ost intern geteilt (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Mit anderen Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten/Ost sind sie insbesondere nicht gleichartig, § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Für sie findet deshalb ein gesonderter, im Tenor auszuweisender Teilungsvorgang statt (allg. Ansicht: OLG Braunschweig FamRB 2022, 256 m. zust. Anm. Siede; Adamus/ Götsche, FuR 2022, 602 m. w. N.), wie auch der Senat entschieden hat (vgl. Beschluss v. 28.07.2022 – 9 UF 79/22). Daher sind zugunsten des Antragstellers im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) neben den Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung 0,3433 zu übertragen.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV liegen zwar vor, da die für das Jahr 2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze von 3.948 € (Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 45. Auflage 2024, S. 51) nicht überschritten ist.
Dabei richtet sich die Beurteilung dieser Frage hinsichtlich des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, da der Antragsteller während der Ehezeit kein gleichartiges Anrecht, nämlich keine Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, erworben hat. Die von dem Antragsteller im Übrigen erworbenen Entgeltpunkte sind nicht von gleicher Art wie der von der Antragsgegnerin erworbene Zuschlag an Entgeltpunkten (vgl. § 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI), so dass in Bezug auf solche eine Differenzbetrachtung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht kommt. Maßgebliche Bezugsgröße im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, so dass insoweit der Kapitalwert heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 360/22, Rn. 26).
In Ausübung des nach § 18 Abs. 3 VersAusglG bestehenden Ermessens, ist dieses Anrecht unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes, dem hierbei wesentliches Gewicht zukommt, gleichwohl auszugleichen. Beide Ehegatten haben jeweils ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass auch der Ausgleich des vorliegend nach § 18 Abs. 2 VersAusglG einzeln zu betrachtenden Anrechts durch Umbuchung über diese Konten erfolgt. Neben diesem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung dieses Anrechts entsteht kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand, so dass ein unterlassener Ausgleich dieses Anrechts eine unverhältnismäßige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bedeuten würde (BGH FamRZ 2012, 192; Götsche/ Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflag 2018 § 18 Rn. 20 m. w. N.).
Der Ausgleich des Zuschlags an Entgeltpunkte für langjährige Versicherung ist – ungeachtet der Frage nach der Ausgleichsreife dieses Anrechts gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG - bereits bei der Scheidung durchzuführen.
Die sog. Grundrente ist als Zuschlag an Entgeltpunkten konzipiert, wobei der aus dem Zuschlag resultierende Zahlbetrag einer besonderen Einkommensanrechnung unterliegt. Nach § 97a Abs. 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Grundrentenentgeltpunkten das Einkommen des Berechtigten (und seines Ehegatten) nach besonderen Einkommensanrechnungsregeln (§ 97a Abs. 4 SGB VI) angerechnet. Die Grundrente wird also nicht stets ausgezahlt, sondern nur, soweit angesichts der anzurechnenden Einkünfte ein Grundrentenbedarf besteht. Übersteigt das anrechenbare Einkommen monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts, werden 60 % angerechnet (§ 97a Abs. 4 S. 2 SGB VI). Anrechenbares Einkommen, das monatlich das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wird in voller Höhe (also zu 100 %) angerechnet (§ 97a Abs. 4 S. 3 SGB VI). Aus Vereinfachungsgründen wird dabei allein an den aktuellen Rentenwert angeknüpft, nicht auch an den aktuellen Rentenwert/Ost (vgl. Kirsch in: LPK-SGBVI § 97a Rn. 18).
Ob die danach vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs führt, ergibt sich jedoch erst im laufenden Leistungsbezug. Zudem unterliegt das im Leistungsbezug gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI anzurechnende Einkommen angesichts der berücksichtigungsfähigen Berechnungspositionen, insbesondere der einkommensmindernden Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und individuellen Freibeträge, jährlichen Änderungen. Eine allein auf der Basis zu erwartender Versorgungsbezüge erfolgte Berechnung, bietet daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Ermittlung eines im Leistungsbezug anzurechnenden Einkommens und damit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 360/22, Rn. 21 ff. m. w. N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs.1 FamGKG, 150 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.