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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.12.2024 – 7 W 18/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1220.7W18.24.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27.10.2023, Az. HRA 3871 P, wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Potsdam aufgehoben.

Das Amtsgericht Potsdam wird angewiesen, die Eintragung der geänderten Satzung nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung abzulehnen.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin ist unter der Nummer HRA 3871 P in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Ihre zuletzt am 07.06.2023 geänderte Satzung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„ ... § 5

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird durch die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam eine Werkleitung bestellt. Die Werkleitung kann aus bis zu zwei Werkleitenden bestehen; die Entscheidung darüber obliegt der Stadtverordnetenversammlung. ...

§ 6

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Landeshauptstadt Potsdam gerichtlich und außergerichtlich. Der erforderliche Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der Handelsregistereintragung. ...

(3) Soweit die Werkleitung nur aus einer Person besteht, ist eine Vertretung zu bestellen, die im Fall der Verhinderung oder Vakanz die Rechte und Pflichten der Werkleitung wahrnimmt (Abwesenheitsvertretung). Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der Werkleitung durch einfachen Beschluss des Werksausschusses (§ 4 Absatz 3 EigV). ... “

Die Antragstellerin hat die Satzungsneufassung unter dem 05.09.2023 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 18.10.2023 dazu, dass die in der Satzung geregelte Vertretungsberechtigung zu unbestimmt sei und nicht ersichtlich, ob im Falle der Bestellung von zwei Werkleitern eine Einzelvertretungsbefugnis oder eine Gesamtvertretungsbefugnis der Werkleiter bestehe, verwies die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.10.2023 darauf, dass in der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigV) in § 6 Abs. 1 EigV geregelt sei, dass im Falle der Bestellung von mehreren Werkleitern eine Gesamtvertretung vorgesehen sei.

Mit Zwischenverfügung vom 27.10.2023 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die allgemeine Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder (Werkleiter) in der Satzungsneufassung auch unter Berücksichtigung der EigV zu unbestimmt sei. Es sei aus der Satzung nicht ersichtlich, ob im Falle der Bestellung von zwei Werkleitern eine Einzelvertretungsbefugnis oder eine Gesamtvertretungsbefugnis der Werkleiter bestehe. Juristische Personen seien gemäß § 34 Abs. 1 HGB verpflichtet, jede Änderung in der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Personen und ihrer Vertretungsmacht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies beziehe sich sowohl auf die allgemeine Vertretungsregelung, als auch auf besondere Vertretungsbefugnisse für einzelne Vorstandsmitglieder. Aufgrund der Publizitätswirkung des Registereintrags müsse eine aus sich heraus verständliche Rechtslage publiziert werden, die ohne Heranziehung anderer Registerblätter oder zum Handelsregister eingereichter Unterlagen aussagekräftig darstelle, durch wen der vorgetragene Rechtsträger berechtigt oder verpflichtet wird. Dem Geschäftsverkehr solle die Möglichkeit eröffnet werden, sich bei Unternehmen der öffentlichen Hand wie bei jedem anderen kaufmännischen Betrieb ohne Studium von Gesetzes- und Amtsblättern schnell und einfach über die Vertretungsbefugnis zu orientieren.

Welche Angaben in das Handelsregister aufzunehmen seien, richte sich demnach grundsätzlich nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der diese ergänzenden Handelsregisterverfügung. Zur Eintragung der angemeldeten Gesamtvertretungsbefugnis bedürfe es einer Satzungsgrundlage, da gesetzliche Regelungen zur Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder juristischer Personen im HGB nicht existierten. Auf landesrechtliche Vorschriften, insbesondere die Eigenbetriebsverordnung, sei nicht abzustellen. Das Bundesrecht breche insoweit landesrechtliche Verordnungen.

Auch sei die in § 6 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Eintragung eines Verhinderungsvertreters im Handelsregister nicht möglich, da die Vertretungsbefugnis für den Rechtsverkehr ohne Hinzuziehung weiterer Urkunden nicht ersichtlich sei. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sei daher eine Klarstellung in der Satzung dahingehend erforderlich, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Satzungsneufassung nur im Innenverhältnis gelte.

Schließlich fehle in der geänderten Satzung die gemäß § 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vorgeschriebene Anzahl der Mitglieder der Werksleitung. Dies beinhalte nach den registerrechtlichen Grundsätzen nicht nur eine Bestimmung über die Anzahl der vertretungsberechtigten Personen, sondern zugleich auch über ihre jeweilige Vertretungsbefugnis.

Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 22.11.2023. Sie ist der Ansicht, dass die in der Zwischenverfügung vertretene Auffassung, dass sich die einzutragende allgemeine Vertretungsbefugnis aus der Betriebssatzung ergeben müsse, falsch sei, da sich die Vertretungsbefugnis bereits aus § 6 Abs. 1 EigV ergebe. Die Rechtslage sei damit nicht mit der Eintragung der Vertretungsbefugnis bei einer GmbH vergleichbar, da es für die GmbH keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben gebe. Es gebe auch keinen Vorrang des höherrangigen Rechts (hier BGB oder HGB), da es dort gerade keine Regelung gebe, die im Widerspruch zu den Regelungen im Landesrecht (§ 6 Abs. 1 EigV) stehe. Die Rechtsauffassung des Registergerichts werde schon durch die aktuelle Eintragung widerlegt, die im Jahr 2007 von Amts wegen erfolgt sei, ohne dass die damals aktuelle Betriebssatzung eine entsprechende Regelung enthalten habe. Die Regelung ergebe sich vielmehr nur aus der Eigenbetriebsverordnung in Zusammenhang mit der Betriebssatzung, die die Bestellung nur eines Werkleiters vorgesehen habe.

Die Eintragung eines Verhinderungsvertreters, auf die die Zwischenverfügung auch abstelle, sei gar nicht beantragt worden, da die Regelung in § 6 Abs. 2 der neuen Betriebssatzung lediglich die Erteilung einer schuldrechtlichen Vollmacht vorsehe. Solche müssten sich jedoch nicht aus dem Handelsregister ergeben und seien daher weder eintragungsfähig noch zur Eintragung angemeldet.

Der Einwand, dass sich die allgemeine Vertretungsbefugnis aus der Eintragung im Handelsregister ergeben und deshalb angemeldet werden müsse, werde hingegen akzeptiert; insoweit sei eine ergänzende Anmeldung vom 22.11.2023 vorgenommen worden.

Das Registergericht hat an seiner Rechtsansicht festgehalten, der Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2024 nicht abgeholfen und diese dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dies hat das Registergericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung als Eintragungsgrundlage nicht ausreichend seien und sich die entsprechenden Regelungen aus der Satzung selbst ergeben müssten. Dies entspreche auch der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 EigV, wonach die Betriebssatzung zwingend unter anderem Angaben über die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung beinhalten muss. Nach registerrechtlichen Grundsätzen beinhalte dies nicht nur eine Bestimmung über Anzahl der vertretungsberechtigten Personen, sondern zugleich auch über ihre jeweilige Vertretungsbefugnis. Auch sei die Vertretungsberechtigung des Verhinderungsvertreters in § 6 Abs. 3 der Satzung nicht klar formuliert. Die Bestimmung dürfe nur im Innenverhältnis gelten und es müsse ein Hinweis auf das Innenverhältnis in der Satzung ergänzt werden.

II.

Die gem. § 58 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.

Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der begehrten Handelsregistereintragung die in der Zwischenverfügung vom 27.10.2023 bezeichneten Hindernisse entgegenstehen.

Welche Angaben in das Handelsregister aufzunehmen sind, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der diese ergänzenden Handelsregisterverfügung. Soweit die Vertretung des streitgegenständlichen Eigenbetriebes betroffen ist, sind bei der Eintragung der geänderten Satzung deren Bestimmungen über die Befugnis des Vorstands zur Vertretung des Unternehmens einzutragen. Unter Vorstand in diesem Sinn ist das Organ zu verstehen, dem die organschaftliche Vertretungsmacht zukommt. Welche materiell-rechtlichen Anforderungen an die einzutragenden Rechtsverhältnisse, hier die Vertretungsmacht, zu stellen sind, bestimmt sich, sofern die handelsrechtlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, nach den speziellen, für die jeweilige juristische Person geltenden Vorschriften (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.2001, 3Z BR 174/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2009 - 20 W 150/09).

Die Vertretungsmacht von Organen öffentlich-rechtlicher Unternehmen richtet sich nach öffentlichem Recht und unterliegt der Kompetenz des Landesgesetzgebers (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.2001, 3Z BR 174/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2009 - 20 W 150/09). Die einschlägigen Vorschriften finden sich vorliegend in der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg. Diese sieht als spezielles Organ zur Vertretung von Eigenbetrieben nach außen die Werkleitung vor (vgl. § 4 EigV).

Zwar sollen sich auch die Rechts- und Vertretungsverhältnisse von Unternehmen der öffentlichen Hand wie bei jedem anderen kaufmännischen Betrieb möglichst vollständig und aus sich heraus verständlich aus dem Handelsregister ergeben. Auch bei Kaufleuten oder Handelsbetrieben gilt dies aber nicht ausnahmslos. So muss der Rechtsverkehr etwa Kenntnisse über den Umfang der Prokura (§ 49 HGB) oder den Umfang der Vertretungsmacht von Vorständen einer Aktiengesellschaft (§§ 111 Abs. 2 Satz 3, 112 AktG) besitzen. Dies zeigt, dass registerrechtlichen Vorschriften kein Vorrang gegenüber Normen des materiellen Rechts zur Vertretungsbefugnis zukommen kann (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.2001, 3Z BR 174/01, - juris Rn 46). Da sich die Vertretungsbefugnis für den Fall der Bestellung von zwei Werkleitern bereits aus § 6 Abs. 1 EigV ergibt, muss diese Regelung nach Auffassung des Senats nicht zusätzlich in die Satzung aufgenommen werden.

Auch dass die Satzung vorsieht, dass soweit die Werkleitung nur aus einer Person besteht, eine Vertretung zu bestellen ist, die im Fall der Verhinderung oder Vakanz die Rechte und Pflichten der Werkleitung wahrnimmt (Abwesenheitsvertretung), ist nicht zu beanstanden. Diese Vertretungsregelung ist nicht in das Handelsregister einzutragen, da es sich bei dieser nicht um eine organschaftliche Vertretungsmacht im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 HGB handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2009 - 20 W 150/09). Deswegen muss auch kein Zusatz ins Handelsregister eingetragen werden, dass es sich bei der in der Satzung geregelten Verhinderungsvertretung nur um eine schuldrechtliche Vollmacht handele.

Einer Kostenentscheidung und einer Festsetzung des Geschäftswertes für die Beschwerde bedarf es nicht, da für die erfolgreiche Beschwerde keine Gerichtsgebühren erhoben werden (Nr. 19112, 19116 KV GNotKG).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.