Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.01.2025 – DGH 5/24
Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg · ECLI:DE:OLGBB:2025:0115.DGH5.24.00
Tenor§
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 14. Juni 2024 (DG 11/23) wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
I. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in („Ort 01“). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 leitete der Präsident des Sozialgerichts Cottbus gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht ein, weil er in mehreren Fällen seine Dienstunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt habe. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde ihm mit Schreiben vom 13. Juli 2024 mitgeteilt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller
Das Dienstgericht des Landes Brandenburg hat seinen Antrag, die Maßnahme vom 13. Juli 2023 aufzuheben bzw. für unzulässig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass die Disziplinarverfahrenseinleitung vom 13. Juli 2023 die richterliche Unabhängigkeit verletzt, mit Urteil vom 14. Juni 2024 zurückgewiesen. Das Urteil endet mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach dem Antragsteller gegen dieses Urteil die Berufung zusteht. Diese sei innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Begründung der Berufung sei, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist könne auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden.
Das in Rede stehende Urteil des Dienstgerichts des Landes Brandenburg ist dem Antragsteller am 19. Juli 2024 zugestellt worden. Er hat gegen dieses Urteil am 7. August 2024 beim Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus per Telefax Berufung eingelegt und mit am 15. August 2024 bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom Vortag eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründung beantragt, die bis zum 2. Dezember 2024 (einschließlich) bewilligt worden ist. Der Antragsteller hat die Berufungsbegründung - abweichend von der Rechtsmittelbelehrung - am 2. Dezember 2024 (Montag) beim Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus (ausweislich der Faxsendeleiste um 20.10) eingereicht. Die Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2024 ist auf Veranlassung des Vorsitzenden des Dienstgerichts sodann an den Dienstgerichtshof weitergeleitet worden und hier am 9. Dezember 2024 eingegangen.
Der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs hat den Antragsteller mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht fristgemäß innerhalb der bis zum 2. Dezember 2024 verlängerten Frist beim Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingereicht worden sei. Die Berufungsbegründung sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung an das Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus adressiert gewesen und nach Weiterleitung am 9. Dezember 2024 beim Dienstgerichtshof eingegangen. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II. Die Berufung des Antragstellers, die sich nach seinem Vorbringen gegen eine seine Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG richtet (er behauptet eine missbräuchliche Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn), ist unzulässig und daher nach der Regelung des § 80 BbgRiG, wonach im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 BbgRiG) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gelten, gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO durch Beschluss.
1. Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zum 2. Dezember 2024 verlängerten Frist beim Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingereicht worden ist (§ 124a Abs.3 VwGO). Die Berufungsschrift vom 15. August 2024 enthielt keinen Berufungsantrag und keine Berufungsgründe im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO und erfüllte damit nicht die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Sinne der vorgenannten Bestimmung.
Die Frist ist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen, da der Antragsteller in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß über den Adressaten der Berufungsbegründung (Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, §§ 66 Nr. 1, 80 BbgRiG, 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO) belehrt worden ist. Ein Verfahren in Disziplinarsachen, für das die Vorschriften des Brandenburgischen Landesdisziplinargesetzes (LDG) gemäß § 73 Abs. 1 BbgRiG sinngemäß gelten, so dass die Berufung - wie geschehen - gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 1 LDG bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus zu begründen gewesen wäre, liegt nicht vor. Das Dienstgericht des Landes Brandenburg hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens als solche grundsätzlich nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/26-, juris Rn.98). Es hat ferner zutreffend ausgeführt, dass gemäß § 44a Satz 1 VwGO Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können und damit ein eigenständiger (isolierter) Rechtsschutz gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens - zumal Dienstaufsichtsverfahren und Disziplinarverfahren grundsätzlich streng zu trennen sind (vgl. Staats, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 2012, § 26 Rn. 8 m. w. N.) - als unselbständige Verfahrenshandlung nicht besteht (vgl. W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, VwGO, 30. Aufl., § 44a Rn. 3 und 5; Staats, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 2012, § 26 Rn. 8 m. w. N.). Demgemäß kann die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter den vorliegenden Umständen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt seines Missbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 -, juris Rn. 11) und der damit verbundenen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit - wie vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufung geltend gemacht - zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gemäß § 65 Nr. 4 BbgRiG gemacht werden, so dass im Hinblick hierauf die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil auch hinsichtlich des Adressaten der Berufungsbegründung zutreffend ist.
2. Dem Antragsteller ist nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).
Bei einer fehlerhaften Adressierung der Berufungsbegründung liegt grundsätzlich Verschulden vor, wenn über das zutreffende Gericht - wie hier - belehrt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 B 83/02, NVwZ-RR 2003, 901; OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 13 A 3934/97 .A, NVwZ-RR 2000, 841 m. w. N.; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O., § 124a Rn. 25). Angesichts dessen hätte der Antragsteller als Richter erkennen können, dass die Adressierung der Berufungsbegründung an das Dienstgericht bei dem Landgericht Cottbus falsch ist. Insoweit ist auch nicht von einem offensichtlichen Versehen auszugehen, da die Rechtsmittelbegründung vom 2. Dezember 2024 ausweislich der dort angegebenen Anschrift an das Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus unter der zutreffenden Anschrift und unter Nutzung der Telefax-Verbindung des Gerichts bewusst dorthin übermittelt worden ist.
Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, er habe sich zu dem damaligen Zeitpunkt wegen schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Schulterverletzung) sowie „emotionaler Aufregung und seelischer Belastung“ zu einem Korrekturlesen der Berufungsbegründung unter einem für ihn bestehenden Zeitdruck nicht imstande gesehen. Denn für die (rechtzeitige) Einreichung der Berufungsbegründung bei dem richtigen Gericht musste er Sorge tragen und wegen der Ausschöpfung der Frist bis zum letzten Tag auch eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden (vgl. W.-R. Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 17 m. w. N.). Es hätte deshalb nahe gelegen, (nochmals) Einsicht in die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zu nehmen, um sich über den Adressaten der Berufungsbegründung zu informieren. Dieser Sorgfaltspflicht konnte der Antragsteller ohne großen Aufwand einfach und schnell nachkommen. Er hat aber nicht konkret dargelegt, dass ihm dies aufgrund seiner (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen nicht möglich war und diesen Umstand auch nicht ausreichend - etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest - glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
3. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu gewähren, dass das Dienstgericht die in Rede stehende Berufungsbegründung nicht noch am selben Tag an den Dienstgerichtshof weitergeleitet hat. Denn eine Pflicht zur Abgabe bzw. Weiterleitung unterstellt, so käme es jedenfalls auf die Bearbeitung und Weiterleitung der Berufungsbegründung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an (vgl. BVerwG, a. a. O.; OVG Münster, a. a. O.; W.-R. Schenke in Schenke/Kopp, a. a. O.).
Daran gemessen wäre die Berufungsbegründung nicht mehr am 2. Dezember 2024 beim Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Denn es bewegt sich jedenfalls im Rahmen üblicher Gerichtsabläufe, dass die in Rede stehende Berufungsbegründung frühestens am Diensttag, dem 3. Dezember 2024, also erst nach Ablauf der verlängerten Frist für die Begründung der Berufung, dem zuständigen Vorsitzenden des Dienstgerichts vorgelegt worden und daher selbst bei unmittelbarer Weiterleitung im üblicherweise zwischen den Brandenburgischen Justizbehörden durchgeführten Akten- und Posttransport und auch bei unmittelbarer Weiterleitung per Post nicht fristgemäß beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingegangen wäre. Eine Verpflichtung, den Schriftsatz per Telefax dorthin weiterzuleiten, bestand nicht (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; OVG Münster, NVwZ-RR 2021, 551 m. w. N.; Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 ZB 21.1632, BeckRS 2021, 20941 Rn. 6 m. w. N.).
Im Übrigen durfte der Antragsteller folglich auch nicht darauf vertrauen, dass seine Berufungsbegründung durch das Dienstgericht noch rechtzeitig an den Dienstgerichtshof weitergeleitet wird. Diesbezüglich kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn ein Schriftsatz so zeitig bei dem falschen Gericht eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zutreffende Gericht im ordentlichen Geschäftsgang überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerG, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist hier fernliegend, weil die Berufungsbegründung erst nach Ende der üblichen Dienstzeit des letzten Tages der Frist (Montag) an den Dienstgerichtshof übermittelt worden ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 80 BbgRiG i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG und ist insoweit unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof zu.
Die Revision ist bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, eingelegt wird. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76125 Karlsruhe, einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm, und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
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