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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.02.2025 – 6 U 99/23
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0204.6U99.23.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.11.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 16/16, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten als ehemaliger Netzbetreiberin Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Netzanschluss einer Photovoltaikanlage (im Folgenden auch PVA).
Die Klägerin, die vormals als ... GmbH & Co KG firmierte, betreibt am Standort ..., ..., eine Photovoltaikanlage mit einer elektrischen Nennleistung von insgesamt 246,33 kWp auf dem Dach einer im Eigentum eines Dritten stehenden Junghennenanlage. Sie speist den erzeugten Strom in das vormals von der Beklagten betriebene Netz der allgemeinen Stromversorgung ein.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin stellte gegenüber der Beklagten als damaliger Netzbetreiberin am 08.08.2011 einen Antrag auf Anschluss der zu diesem Zeitpunkt projektierten Photovoltaikanlage (Anlage K2) am Hausanschluss der Junghennenanlage. Dieser Hausanschluss befindet sich in einer Entfernung von ca. 350 m von den Stallungen an der Bundesstraße ... (im Folgenden: B ...) und war zu diesem Zeitpunkt über einen - für sich genommen bereits unzureichenden - Versorgungsanschluss an das Niederspannungsnetz der Beklagten angebunden.
Die von der Beklagten durchgeführte netztechnische Bewertung ergab, dass der geeignete Verknüpfungspunkt für die Photovoltaikanlage nicht am Hausanschluss, sondern in etwa 500 m Entfernung niederspannungsseitig an der Transformatorenstation in der „... Straße“ (im Folgenden auch: Trafo „... Straße“) belegen war und dass der Netzanschluss einen Netzausbau durch Ersatz des Trafos erforderte. Dies teilte sie der Klägerin mit der Netzanschlusszusage vom 12.08.2011 mit und verlangte einen „glaubhaften Nachweis“ für das Vorhaben der Klägerin als Bedingung für den Netzausbau (K 3) sowie u.a. einen Nachweis darüber, dass die Anlage die Grenzwerte für die Störpegel einhält.
Die Klägerin errichtete sodann die Photovoltaikanlage sowie in der Nähe des Hausanschlusses der Junghennenanlage an der B ... eine Zähleranschlusssäule (im Folgenden auch ZAS). Sie nahm ihre Anlage am 29.11.2011 technisch in Betrieb und übersandte der Beklagten mit Fax vom 08.02.2012 (Anlage K 5) den Nachweis über die Errichtung der Anlage und die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur (Anlage K 5). Die Beklagte wies unter dem 22.02.2012 (nochmals) darauf hin, dass der Anschluss nicht an der ZAS „an der B ...“ erfolgen könne, allerdings sei an der vorhandenen Trafostation „... Straße“ eine volle Einspeisung derzeit ebenfalls nicht möglich.
Der für die Erweiterung der Aufnahmekapazität notwendige Ersatz des Trafos in der „... Straße“ wurde von der Beklagten am 06.03.2012 „angestoßen“ und am 17.06.2013 fertiggestellt. Eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung erteilte die Beklagte der Klägerin nicht.
Zwischenzeitlich schlossen die Parteien unter dem ...2012/...2012 einen Netzanschlussvertrag (Anlage K7) für die Anschlussstelle „An der B ... ...“ für das „Anschlussobjekt PVA Finken OT ...“ (Anlagenkonvolut K 7). Bei der Bezeichnung der Anschlussstelle handelt es sich um die Postanschrift der Anlage. Der Netzanschlussvertrag enthält eine Anlage 1 „Leistungsort/Eigentumsgrenze“, diese beschreibt als Eigentumstrennpunkt die Anschlussklemmen der Sicherungsleiste in der Niederspannungsverteilung in der ... (Trafo) und enthält ein entsprechendes Übersichtsbild. Die Beklagte übersandte der Klägerin den unterzeichneten Netzanschlussvertrag mit Schreiben vom 04.04.2012, dabei forderte sie, den Nachweis, dass die Gesamtanlage die Grenzwerte für Störpegel einhält, vor der Inbetriebnahme der PVA einzureichen (Anlagenkonvolut K 7). Mit E-Mail vom 07.05.2012 beantragte ein Berater des Eigentümers der Junghennenanlage, Herr ..., bei der Beklagten, die Photovoltaikanlage der Klägerin an das Mittelspannungsnetz anzuschließen, wobei der Anschluss zugleich für die Stallungen ertüchtigt werden sollte (Anlage B 3). Die netztechnische Bewertung der Beklagten für diese Option ergab, dass sich der Verknüpfungspunkt in ca. 1.600 Meter Entfernung vom Standort der Photovoltaikanlage an der 20-kV-Leitung ... am Kabelabschnitt zwischen „..., Schaltschrank GWG“ und „..., LPG“ befinde. Dies teilte sie mit Schreiben vom 27.09.2012 unmittelbar der Klägerin mit (Anlage B 4). In der Anlage 3 zum Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin für den Mittelspannungsanschluss Mittelspannungskabel verlegen und eine Anschlussstation zu einem Preis von ca. 78.000 € netto errichten müsse. Mangels Reaktion der Klägerin erkundigte sich die Beklagte unter dem 07.12.2012 bei Herrn ... über die derzeitige Projektverantwortlichkeit für die Photovoltaikanlage, legte dann für die Anfrage des Herrn ... eine neue Registriernummer an und übersandte diesem am 05.06.2013 eine erneute netztechnische Bewertung, nach der der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Mittelspannungsnetz der Beklagten nunmehr in ca. 410 m Entfernung vom geplanten Standort an der 20-kV-Leitung ... am Kabelabschnitt zwischen ..., LPG und ..., ... liege (Anlage B 6).
Die Klägerin meldete sich im November 2013 bei der Beklagten und wies ihre fortbestehende Projektberechtigung nach. Die Beklagte wiederum informierte die Klägerin, dass sowohl der im Netzanschlussvertrag vereinbarte Niederspannungsanschluss (Trafo „... Straße“) wie auch der mitgeteilte Mittelspannungsanschluss über eine kundenseitig zu errichtende Anschlussstation noch möglich seien. Beide Lösungen wurden vom Geschäftsführer der Klägerin telefonisch gegenüber der Beklagten als unwirtschaftlich verworfen.
Im Dezember 2013 erfuhr die Klägerin, dass der Ausbau des Netzes am Trafo „... Straße“ vollendet war. Sie wandte sich unter dem 09.12.2013 an den Vorstand der Beklagten und machte geltend, Herrn ... sei ein Anschluss niederspannungsseitig am Hausanschluss der Junghennenanlage zugesagt worden (Anlage K 9). Die Beklagte verwies in ihrer Antwort vom 06.01.2014 wiederum auf den Anschluss laut Netzanschlussvertrag oder die Möglichkeit eines mittelspannungsseitigen Anschlusses in ca. 410 m Entfernung; ein anderer Anschluss sei von ihrer Seite „nicht kommuniziert“.
In der Folge erhielt die Klägerin von einem Fachunternehmen für die Verlegung von Kabeln und die Herstellung von Netzanschlüssen die Auskunft, ein Anschluss am Trafo „... Straße“ sei nicht möglich, weil sowohl die vorhandenen Kabelwege von der B ... über die ... Straße als auch die Anschlüsse an der Ortsnetzstation voll belegt seien. Die Photovoltaikanlage am Trafo „... Straße“ über neue Kabelwege anzuschließen, sei unwirtschaftlich, denn es stehe ein Ringschluss im Mittelspannungsnetz im Raum, der die Aufstellung eines Trafos direkt am Standort B ... ermögliche, und über den auch der unterdimensionierte Anschluss der Junghennenanlage angeschlossen werden könne. Tatsächlich wurde dieser Ringschluss im Mittelspannungsnetz in der Zeit bis 2015 hergestellt und am 20.10.2015 in Betrieb genommen.
Ab Januar 2014 erhob die Klägerin selbst und anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 22.01. und 11.02.2014 gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Netzausbau und niederspannungsseitigen Netzanschluss an der B ... (ZAS in der Nähe des Hausanschlusses der Junghennenanlage) sowie auf Auskunftserteilung (Anlagenkonvolut K 11). Die Beklagte verwies mit E-Mail vom 06.02.2014 auf den Inhalt ihrer (nochmals beigefügten) Netzanschlusszusage vom 12.08.2011 nebst Anlagen und teilte der Klägerin mit, dass der Anschluss an die Trafostation erfolgen könne, wenn sie, die Klägerin, ihre Anschlussanlage errichtet, die Zähleranschlusssäule am Verknüpfungspunkt in der ... Straße aufgestellt und die zu erbringenden Nachweise eingereicht habe (Anlage B 7 und Anlagenkonvolut K 11). Dabei wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass der Nachweis über die Einhaltung der Störpegelgrenzwerte für die Gesamtanlage noch fehle und teilte die nach Erneuerung der Trafostation zu beachtenden Werte mit. Mit Schreiben vom 07.03.2014 übersandte die Beklagte der Klägerin sodann verschiedene Daten zum Niederspannungsnetz, u.a. eine topographische Karte mit dem eingetragenen Niederspannungsleitungsbestand, die Niederspannungsnetzdaten und allgemeine Hinweise zu den Berechnungen und den angewandten technischen Regeln (Anlagenkonvolut B 8).
Parallel verfolgte die Klägerin jedenfalls ab März 2014 den Anschluss auf Mittelspannungsebene weiter (vgl. Schreiben vom 19.03.2014, Anlagenkonvolut K 11), weshalb die Beklagte ihr mit Schreiben vom 10.04.2014 (Anlage B 9) eine Netzanschlusszusage für den Anschluss der Photovoltaikanlage im Mittelspannungsnetz ca. 410 m von der geplanten Anlage erteilte. Dabei wies sie nochmals auf die bei dieser Anschlussvariante für die Klägerin anfallenden Kosten u.a. durch die Errichtung einer Anschlussstation in Höhe von ca. 78.000 € hin. Am 22.04.2014 fand dazu ein Ortstermin statt und mit Schreiben vom 10.06.2014 übermittelte die Beklagte der Klägerin die für eine Verlegung von Kabeln auf Mittelspannungsebene notwendigen Bestandspläne der bereits verlegten Kabel und Freileitungen (Anlage K 12).
Nachdem die Klägerin von einem dritten Unternehmen im August 2014 erfahren hatte, dass die Anschlüsse am Trafo „... Straße“ doch nicht voll belegt seien (sondern nur die dorthin führenden Kabelkanäle), ließ sie die Planungen für den Netzanschluss an dieser Stelle ausarbeiten, fragte Dienstbarkeiten der Eigentümer der zu nutzenden Grundstücke an und versicherte sich am 14.01.2015 bei der Beklagten, dass der Niederspannungsanschluss am Trafo „... Straße“ noch möglich sei (Anlage K13). Diese wies darauf hin, dass sich der Trafo auf der anderen Straßenseite befinde (Schreiben vom 10.02.2015, Anlagenkonvolut K 13), was die Klägerin zu Umplanungen veranlasste, bevor die für den Netzanschluss am Trafo „... Straße“ notwendigen Arbeiten im Mai/Juni 2015 ausgeführt wurden. Die Photovoltaikanlage wurde am 17.06.2015 angeschlossen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Photovoltaikanlage am - dazu zu ertüchtigenden - Hausanschluss der Junghennenanlage (ZAS) anzuschließen. Dieser stelle den gesetzlich geschuldeten und zugleich vertraglich vereinbarten Netzverknüpfungspunkt dar, der zudem gegenüber der Anbindung der Photovoltaikanlage am Trafo „... Straße“ technisch und wirtschaftlich erhebliche Vorteile aufweise. Sie hat behauptet, der Ausbau des Netzes am Hausanschluss hätte nach Abschluss des Netzanschlussvertrages spätestens im Februar 2012 beginnen können, die Anlage hätte dann ab dem 01.05.2012 einspeisen können. Dadurch, dass sie stattdessen erst im Jahr 2015 am Trafo „... Straße“ an das Netz angeschlossen worden sei, sei ihr ein Schaden in Höhe von 255.901,83 € entstanden, davon 195.154,38 € an entgangenen Einnahmen (Bl. 11), 54.809,45 € netto an unnötig aufgewandten Anschlusskosten sowie 5.938 € für die Installation eines Schaltschrankes statt der an der B ... errichteten Zähleranschlusssäule.
Die Beklagte sei ihr aber auch dann zur Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Einspeisevergütung verpflichtet, wenn sich der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt am Trafo „... Straße“ befunden haben sollte. Dann wäre ein Anschluss ihrer Photovoltaikanlage spätestens im Juni 2013 möglich gewesen, weil davon auszugehen sei, dass sie den Anschluss bei rechtzeitiger Information über den erfolgten Umbau des Trafos bis dahin realisiert hätte. Die Anlage hätte dann über den Zeitraum von Anfang Juli 2013 bis 15.06.2015 Erträge in Höhe von 108.398,86 € generieren können. Sie habe zu keinem Zeitpunkt von einem Anschluss am Netzverknüpfungspunkt Trafo „... Straße“ Abstand genommen, sondern sie habe die Photovoltaikanlage so schnell wie möglich anschließen wollen. Sie habe lediglich die hohen Kosten moniert, die sie für eine eigene Trassenführung zum Anschluss an die Trafostation habe erbringen müssen. Da die Beklagte ihr den für den Ersatz des Trafos „... Straße“ benötigten zeitlichen Aufwand nicht mitgeteilt habe, habe sie Alternativen zum angebotenen Netzanschluss in Betracht gezogen, um die Anlage schneller und wirtschaftlicher ans Netz zu bringen. Insofern habe die Beklagte ihr pflichtwidrig die Planungen zum Netzausbau, die Zeitpläne und Kosten nicht gemäß § 5 Abs. 5 f. EEG offengelegt.
Weitere ihr zustehende Schadensersatzansprüche könne sie erst auf Grundlage der mit den Klageanträgen zu 2. begehrten Auskünfte beziffern. Deren Höhe hänge von der richtigen Bestimmung des nächstliegenden Verknüpfungspunkts, von der Zumutbarkeit von Netzausbaumaßnahmen und von den im Antrag im Einzelnen wiedergegebenen Informationen ab. Mit den von der Beklagten überlassenen Unterlagen über das Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz habe sie den gesetzlichen Verknüpfungspunkt nicht eigenständig bestimmen können.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 108.398,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.906,25 € seit dem 10.08.2013, 7.953,10 € seit 10.09.2013, 5.470,03 € seit 10.10.2013, 3.399,80 € seit 10.11.2013, 1.675,61 € seit 10.12.2013, 1.141,36 € seit 10.01.2014, 1.432,77 € seit 10.02.2014, 2.222,01 € seit 10.03.2014, 4.407,59 € seit 10.04.2014, 6.562,82 € seit 10.05.2014, 8.505,56 € seit 10.06.2014, 9.033,75 € seit 10.07.2014, 8.906,25 € seit 10.08.2014, 7.953,10 € seit 10.09.2014, 5.470,03 € seit 10.10.2014, 3.399,80 € seit 10.11.2014, 1.675,61 € seit 10.12.2014, 1.141,36 € seit 10.01.2015, 1.432,77 € seit 10.02.2015, 2.222,01 € seit 10.03.2015, 4.407,59 € seit 10.04.2015, 6.562,82 € seit 10.05.2015, 8.505,56 € seit 10.06.2015 sowie 4.517,87 € seit 10.07.2015 zu zahlen,
in erster Stufe
die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über
den Zeitplan, der nach dem 07.02.2012 (Mitteilung der Errichtung der Anlage an die Beklagte) für eine unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses der Solarstromanlage auf dem Dach des Junghennenstalls, Standort Flur 1, Flurstück ... und ... in ..., OT ... am Hausanschluss des Junghennenstalls/an der B ... (Verknüpfungspunkt) zu verfolgen gewesen wäre, mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, unter Berücksichtigung des erforderlichen Netzausbaus und
für den Fall, dass die Beklagte einen anderen Verknüpfungspunkt für die Solarstromanlage als gesetzlich zugewiesen ansieht oder ihr zugewiesen hätte, den Zeitplan, der nach dem 07.02.2012 (Mitteilung der Errichtung der Anlage an die Beklagte) für eine unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses an diesem Verknüpfungspunkt zu verfolgen gewesen wäre, mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, unter Berücksichtigung des erforderlichen Netzausbaus und
für den Fall, dass die Beklagte einen anderen Verknüpfungspunkt für die Solarstromanlage als gesetzlich zugewiesen ansieht, die aus ihrer Sicht zur Wahl dieses Verknüpfungspunktes führenden Gesichtspunkte, einschließlich aller Informationen, die die Klägerin für die Prüfung des ihr zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich zustehenden Verknüpfungspunktes benötigt, unter Einbeziehung von Möglichkeiten das Netz zur Ermöglichung des Anschlusses gemäß § 9 EEG 2012 zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen um die erforderliche Netzkapazität möglichst nahe an der Anlage zur Verfügung zu stellen,
die Kosten, die sie für den Anschluss nach lit. a) und ggf. nach lit. b) für den Netzanschluss zu tragen gehabt hätte in Form je eines Kostenvoranschlages, der die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, umfasst,
in zweiter Stufe
die Beklagte zu verurteilen, den Betrag nebst Prozess- und Verzugszinsen an sie als Schadensersatz zu zahlen, der sich unter Berücksichtigung der Auskunft Ziffer 2 aus der Differenz zwischen dem gesetzlichen Verknüpfungspunkt und dem tatsächlichen Anschluss in der ... Straße sowie aus der Verzögerung zwischen dem objektiv gebotenen Zeitplan gegenüber dem tatsächlichen Zeitablauf ergibt, abzüglich des nach Ziffer 1 bereits bezifferten Betrages,
hilfsweise zu 2. und 3., falls das Gericht die Auskunftsansprüche als nicht bestehend ansieht:
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 86.755,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.505,56 € seit 10.06.2012, 9.033,75 € seit 10.07.2012, 8.906,25 € seit 10.08.2012, 7.953,10 € seit 10.09.2012, 5.470,03 € seit 10.10.2012, 3.399,80 € seit 10.11.2012, 1.675,61 € seit 10.12.2012, 1.141,36 € seit 10.01.2013, 1.432,77 € seit 10.02.2013, 2.222,01 € seit 10.03.2013, 4.407,59 € seit 10.04.2013, 6.562,82 € seit 10.05.2013, 8.505,56 € seit 10.06.2013 und 9.033,75 € seit dem 10.07.2013 zu zahlen,
hilfsweise zu 2. und 3. falls das Gericht die Auskunftsansprüche als nicht bestehend ansieht: die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 60.747,45 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, ein Anschluss der mit einer Leistung von 350 A einspeisenden Photovoltaikanlage an dem für eine Leistung von 100 A ausgelegten Hausanschluss der Junghennenanlage sei bereits technisch nicht möglich gewesen. Dies würde zudem zu unzulässigen Spannungsanhebungen führen.
Der Anschluss der Photovoltaikanlage am Trafo „... Straße“ sei der nach EEG geschuldete Verknüpfungspunkt, weil er wirtschaftlich günstiger sei als ein Netzanschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage. Um den Anschluss der Photovoltaikanlage unmittelbar am Niederspannungsnetz über die von der Klägerin dazu errichtete Zähleranschlusssäule in der Nähe des Hausanschlusses der Junghennenanlage zu ermöglichen, hätte sie auf der gesamten Länge von ca. 500 m zwischen der Trafostation „... Straße“ und dem Hausanschluss an der B ... zwei Aluminiumkabel mit einem Querschnitt von 240 mm2 in zwei Kabelgräben verlegen müssen. Dies hätte Kosten von ca. 49.000 € verursacht. Zudem wären weitere Kosten von ca. 1.000 € für die Zusammenführung der beiden Kabel durch eine Querverbindung angefallen. Von der Junghennenanlage bis zum Verknüpfungspunkt mit ihrem Netz hätte die Klägerin selbst auf einer Strecke von ca. 350 m zwei Anschlusskabel mit einem Querschnitt von 240 mm2 bis zur Zähleranschlusssäule verlegen müssen, wodurch weitere Kosten von ca. 17.150 € (49.000 €/km x 0,35 km) entstanden wären. Insgesamt wären für den Anschluss der Anlage am Hausanschluss der Junghennenanlage daher Kosten in Höhe von ca. 73.088 € netto entstanden. Für den Anschluss der Photovoltaikanlage unmittelbar an der Ortsnetzstation in ... seien der Klägerin hingegen nur Kosten von insgesamt 60.747,45 € netto entstanden, von denen außerdem die Kosten von 440 € für die Demontage der zuvor seitens der Klägerin ohne Anlass unzutreffend direkt an der B ... errichteten Zähleranschlusssäule abzuziehen seien.
Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, der Netzanschlussvertrag sehe keinen Anschluss der Photovoltaikanlage an der B ... vor, der Netzverknüpfungspunkt werde im Vertrag nicht anders als in der Netzanschlusszusage vom 12.08.2011 bestimmt. Mit den übersandten Daten zum Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz sei die Klägerin auch in der Lage gewesen, den gesetzlichen Verknüpfungspunkt eigenständig zu ermitteln.
Dass die Klägerin den Netzanschluss am Trafo „... Straße“ erst am 17.06.2015 (statt nach Austausch des Trafos im Juni 2013) realisiert habe, sei ihr selbst zuzurechnen. Ihr sei dieser Netzverknüpfungspunkt bereits im August 2011 als maßgeblich mitgeteilt worden, ohne dass sie die notwendigen Dienstbarkeiten eingeholt und Anschlusskabel zwischen Photovoltaikanlage und Trafostation verlegt habe. Dass sich die an der „... Straße“ neu errichtete Trafostation nicht auf derselben Straßenseite befinde, wie die ursprüngliche Station, habe nicht zu einer Verzögerung geführt, denn sie räume Anlagenbetreibern eine Anschlusslänge ihrer Leitungen von 10 m ein.
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, weil § 5 Abs. 5, 6 EEG entsprechende Informationspflichten nur insoweit begründeten, als es um die Entscheidung des Einspeisewilligen über das „Ob“ der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gehe. Die Auskunftsansprüche nach dem EEG stünden nicht für die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen zur Verfügung.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. (FH) ... vom 31.10.2019 nebst ergänzenden Gutachten vom 10.11.2021 und vom 30.06.2023 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Zuweisung eines nach § 5 Abs. 1 EEG 2012 nicht geschuldeten Verknüpfungspunktes zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stelle die Trafostation an der „... Straße“ den bei der vorzunehmenden ex ante Betrachtung gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt dar. Ein Anschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage sei zudem technisch nicht möglich gewesen. Die Parteien hätten auch keinen anderen Verknüpfungspunkt in dem Netzanschlussvertrag vereinbart.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerten Netzanschlusses bestehe nicht. Die Beklagte habe ihre Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss aus § 5 Abs. 1 EEG 2012 nicht verletzt. Eine solche Pflichtverletzung komme in Betracht, wenn der Netzbetreiber den Anschluss auf das Anschlussverlangen hin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht binnen einer geschäftsangemessenen Zeit verwirkliche. Vorliegend hätte die Anlage der Klägerin aber bereits am 17.06.2013 am Verknüpfungspunkt Trafo „... Straße“ angeschlossen werden können. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin nochmals ausdrücklich darüber zu informieren, dass der zugesagte Netzausbau nunmehr durchgeführt werde, nachdem die Klägerin die von der Beklagten angefragten Nachweise über die Errichtung der Photovoltaikanlage am 08.02.2012 erbracht hatte. Der Klägerin sei eine frühere Realisierung dieses Netzanschlusses auch möglich gewesen, weil die Beklagte ihr bereits mit Schreiben vom 12.08.2011 die technisch notwendigen Informationen für die Anschlussmaßnahme und die voraussichtlichen Kosten für den Anschluss mitgeteilt habe. An welcher geeigneten Stelle die Errichtung der Zähleranschlusssäule erfolge bzw. welche Kabeltrasse realisiert werde, stehe im Ermessen des Anlagenbetreibers.
Der auf Auskunft gerichtete Klageantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch nicht zu, weil die begehrten Auskünfte nicht geeignet seien, ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche zu beziffern. Die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht mit einem Vergleich zwischen Zeitplänen und Kostenvoranschlägen für eine unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses an dem von ihr favorisierten oder einem andern von der Beklagten als gesetzlich angesehenen Verknüpfungspunkt und dem tatsächlich realisierten Anschluss der Photovoltaikanlage begründen. Die Auskunftsansprüche nach § 5 Abs. 5, 6 EEG griffen nur, wenn es um die Entscheidung des Einspeisewilligen gehe, ob er eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichten wolle. Für das „Wie“ des Netzanschlusses sei der Netzbetreiber ohnehin darlegungs- und beweispflichtig, wenn er einen anderen als den nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mitgeteilt habe. Die Klägerin versuche allerdings, sich mit Auskünften durch die Beklagte der ihr allein obliegenden Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den angeblichen Schaden durch höhere Netzanschlusskosten und Einspeiseausfälle zu entziehen. Dafür stünden die Auskunftsansprüche des EEG nicht zur Verfügung. Entsprechende Ansprüche ergäben sich auch nicht aus Treu und Glauben, § 242 BGB. Die Beklagte sei ihren im EEG begründeten Informations- und Auskunftspflichten durch ihre Aussage zum Netzanschluss vom 12.08.2011 sowie den am 07.03.2014 und am 10.06.2013 ergänzend übersandten Unterlagen nachgekommen.
Der im Rahmen der Stufenklage gestellte unbezifferte Zahlungsantrag sei unzulässig, weil der Klägerin eine Bezifferung des Schadens nicht unmöglich sei. Die Hilfsanträge seien unbegründet.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.11.2023 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 04.12.2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 29.12.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie ist weiter der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Vergütung in der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Höhe zu, weil die Beklagte sie weder über den Beginn des Netzausbaus noch dessen Fertigstellung informiert habe. Sie habe deshalb die ihr obliegenden Maßnahmen – Verlegung einer Kabeltrasse zwischen Photovoltaikanlage und Trafostation nebst Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (Dienstbarkeiten) – erst deutlich später einleiten können, so dass ihr deshalb Einspeisevergütung ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Netzausbaus im Juli 2013 entgangen sei. Für die Beurteilung, ob der Netzausbau verzögert worden sei, habe das Landgericht ihren Vortrag nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Denkgesetze missachtet. Es habe § 5 Abs. 5 und 6 EEG 2009/2012 nicht angemessen berücksichtigt, danach hätte die Beklagte die notwendigen Informationen über Fortschritt und Zeitplan des Netzausbaus bei jeder Änderung jeweils erteilen müssen.
Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Netzverknüpfungspunkt Trafo „... Straße“ der gesamtwirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt sei. Das Landgericht habe seiner Beurteilung unzutreffende Streckenlängen zugrunde gelegt, die der tatsächlichen Distanz zwischen der Photovoltaikanlage und dem Trafo „... Straße“ nicht entsprächen. Soweit das Landgericht Beweis erhoben habe, habe es den Beibringungsgrundsatz verletzt, weil es trotz unzureichenden, wechselnden und widersprüchlichen Sachvortrags der Beklagten ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben habe.
Fehlerhaft habe das Landgericht zudem die geltend gemachten Auskunftsansprüche verneint. Die nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EEG zu übermittelnden Informationen sollten den Einspeisewilligen in den Stand versetzen, die Entscheidung des Netzbetreibers über die Zuweisung des Netzverknüpfungspunktes zu prüfen. Dieses Interesse erlösche nicht mit Herstellung des Netzanschlusses, sondern könne zur Bezifferung von Schadensersatzansprüchen fortbestehen, weil der Netzanschluss das Informationsgefälle nicht beseitige. Auch das „Wie“ müsse in den Informationen enthalten sein. Anderenfalls müsse der Anlagenbetreiber ohne Einschätzungsmöglichkeit das Prozessrisiko übernehmen. Ihr lägen die für die Bestimmung des Verknüpfungspunktes notwendigen Informationen noch nicht vor, sie ergäben sich nicht aus den ihr überlassenen Unterlagen.
Jedenfalls ergäben sich die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche aus § 242 BGB, da sie die Auskunft benötige, um ihre weitergehenden Schadensersatzforderungen überhaupt korrekt beziffern zu können.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat betreffend 2. b) und 2. c) klarstellend wie folgt neu gefasst hat:
b) den Zeitplan, der nach dem 07.02.2012 (Mitteilung der Errichtung der Anlage an die Beklagte) für eine unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses an dem Verknüpfungspunkt Trafostation zu verfolgen gewesen wäre, mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, unter Berücksichtigung des erforderlichen Netzausbaus und
c) über die zum Verknüpfungspunkt Trafostation führenden Gesichtspunkte, einschließlich aller Informationen, die die Klägerin für die Prüfung des ihr zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich zustehenden Verknüpfungspunktes benötigt, unter Einbeziehung von Möglichkeiten das Netz zur Ermöglichung des Anschlusses gemäß § 9 EEG 2012 zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, um die erforderliche Netzkapazität möglichst nahe an der Anlage zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, insbesondere soweit das Landgericht den Anschluss an der Trafostation „... Straße“ als den gesetzlich und vertraglich geschuldeten Netzverknüpfungspunkt angesehen habe. Zu Recht habe es dabei für den aus ex ante Sicht anzustellenden Kostenvergleich für die eine technische Lösung auf eine Verbindung zwischen der Photovoltaikanlage über den Hausanschluss der Junghennenanlage bis zur Trafostation an ihrem ursprünglichen Standort abgestellt und für die andere technische Lösung auf einen direkten Anschluss der Photovoltaikanlage an die Trafostation. Dabei habe es zutreffend jeweils die Entfernung in Luftlinie als maßgeblich erachtet, auf die tatsächlichen infolge der von ihr gewählten unkonventionellen Linienführung deutlich längeren Kabelstrecken der Klägerin, also auf eine Betrachtung aus ex-post Sicht, komme es nicht an.
Zutreffend habe das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen verzögerten Netzanschlusses verneint. Sie, die Beklagte, habe bereits mit Schreiben vom 12.08.2021 der Klägerin die notwendigen Arbeitsschritte und voraussichtlichen Kosten für die Netzanschlussmaßnahme in der Niederspannungsverteilung mitgeteilt. Eine entsprechende Information über Netzausbaumaßnahmen sei nicht geschuldet, jedenfalls nicht mit vergleichbar detaillierten Angaben. Insbesondere ergäbe sich daraus keine Pflicht des Netzbetreibers zur Information des Anlagenbetreibers über die tatsächliche Durchführung und Fertigstellung einer angekündigten Netzausbaumaßnahme. Im Übrigen sei die Verzögerung dadurch verursacht worden, dass die Klägerin zwischenzeitlich einen Netzanschluss der Photovoltaikanlage auf Mittelspannungsebene erwogen habe.
Ohne Erfolg wende sich die Berufung auch gegen die Abweisung der Auskunftsansprüche. Durch die Auskunftsansprüche nach dem EEG sollten die Anschlussbegehrenden die für ihren Netzanschluss erforderlichen Informationen kurzfristig im Interesse ihrer Planungssicherheit erhalten. Mit Realisierung des Netzanschlusses seien diese Auskunftsansprüche erloschen. Sie dienten nicht dazu, ein Informationsgefälle zwischen Einspeisewilligen und Netzbetreiber auszugleichen, um Schadensersatzansprüche vorzubereiten. Für Ansprüche wegen schuldhafter Verzögerung des Netzanschlusses trage nach allgemeinen Grundsätzen der Anlagenbetreiber die Darlegungs- und Beweislast. Der Klägerin komme deshalb auch nach § 242 BGB kein Auskunftsanspruch zu.
Die Hilfsanträge zu 4. und 5. habe das Landgericht auf Grundlage seiner Ausführungen zu Recht abgewiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin hat unter dem 18.12.2024 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zu den Akten gereicht.
II.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Auch in der in zweiter Instanz teilweise neu gestellten Fassung sind die - jetzt zulässigen - Anträge der Klägerin unbegründet. Sie kann von der Beklagten weder Schadensersatz in Höhe von 108.398,86 € wegen der Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Netzausbau verlangen (Klageantrag zu 1.), noch im Wege der Stufenklage (Klageanträge zu 2.) Auskunft über fiktive Zeitpläne für den Ausbau des Hausanschlusses an der Junghennenanlage bzw. der Trafostation „... Straße“ sowie über die Gründe für die entsprechende Wahl und die daraus entstehenden Kosten. Ihr steht zudem der auf der zweiten Stufe angekündigte, aus der mit den Klageanträgen zu 2. verfolgten Auskunft abzuleitende unbezifferte Schadensersatzanspruch nicht zu (Klageantrag zu 3.). Schließlich sind auch die hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz für entgangene Vergütung im Zeitraum 01.05.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von 86.755,52 € (Klageantrag zu 4.) sowie für zusätzliche, durch den Anschluss am Trafo „... Straße“ entstandene Kosten in Höhe von 60.747,45 € (Klageantrag zu 5.) nicht begründet.
1. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 108.398,86 € wegen entgangener Vergütung im Zeitraum 01.07.2013 bis 15.06.2015 steht der Klägerin nicht zu. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagte eine sie treffende Pflicht aus dem Netzanschlussverhältnis zur Klägerin verletzt hat. Auch wenn zugunsten der Klägerin von einer entsprechenden Pflichtverletzung auszugehen wäre, begründete dies aber keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten, weil es an der notwendigen Zurechenbarkeit des geltend gemachten Schadens zu dieser Pflichtverletzung fehlt.
a) Die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches richtet sich nach den Regelungen des EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009), weil die durch die Netzanschlussanfrage der Klägerin vom 08.08.2011 begonnene Herstellung des Netzanschlusses unter der Geltung dieser Gesetzesfassung geschuldet war (vgl. Senat, Urteil vom 23.04.2024 - 6 U 39/19, juris Rn. 89). Inhaltlich ergeben sich daraus gegenüber der Anwendung des EEG 2012, das das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, keine Änderungen (vgl. Salje, EEG 2012, § 5 Rn. 1).
b) Die Klägerin begründet in der Berufung den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schadensersatzanspruch noch mit dem Vorwurf, die Beklagte habe sie weder über den Beginn des Netzausbaus noch dessen Fertigstellung informiert, so dass sie die ihr obliegenden Maßnahmen – Verlegung einer Kabeltrasse zwischen Photovoltaikanlage und Trafostation nebst Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (Dienstbarkeiten) – erst im Jahr 2015 eingeleitet habe und ihr deshalb Einspeisevergütung ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Netzausbaus im Juli 2013 bis zum tatsächlichen Netzanschluss am 17.06.2015 entgangen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 18.12.2024 wertet der Senat diesen Vortrag nicht als Vorwurf pflichtwidriger Verzögerung des Netzausbaus, sondern als Vorwurf einer Informationspflichtverletzung. Dieser Vorwurf stellt sich jedoch als unbegründet dar:
aa) Die Klägerin macht geltend, § 5 Abs. 6 EEG 2009 habe die Beklagte verpflichtet, ihr, der Klägerin, spätestens im März 2012, als sie den Umbau der Trafostation „... Straße“ anstieß, einen Zeitplan zu übermitteln für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, allen Informationen, die sie als Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigte, sowie - auf Antrag – mit den für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten und schließlich mit einem nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die ihr durch den Netzanschluss entstehen sollten. Entsprechend hätte sie über Beginn und Beendigung des Netzausbaus am Trafo „... Straße“ informiert werden müssen.
(1) Dieser Schluss lässt sich allerdings nicht ziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie die Beklagte geltend macht, Maßnahmen des Netzausbaus in diesen Zeitplan von vornherein nicht oder jedenfalls nur „indikavistisch“, dh nicht mit der für Informationen über Netzanschlussarbeiten geforderten Detailliertheit, einzustellen sind. Gegen eine Einbeziehung eines erforderlichen Netzausbaus in die in zeitlicher Hinsicht bestehende Informationspflicht spricht der Wortlaut der Norm, der in § 5 Abs. 6 Satz 1 Ziff. 1 EEG 2009 ausdrücklich auf die Herstellung des „Netzanschlusses“ Bezug nimmt. Für die Auffassung der Klägerin ist dagegen anzuführen, dass die Vorlage des Zeitplanes nach § 5 Abs. 6 EEG 2009 der Investitionsentscheidung des Einspeisewilligen dient und ohne Kenntnis, ab wann eine Einspeisung nach ggf. erforderlichem Netzausbau möglich wird, eine solche nicht auf verlässlicher Grundlage zu treffen sein wird. Diese Rechtsfrage bedarf für den vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung.
(2) Denn der Sinn und Zweck der Norm, dem Einspeisewilligen eine Investitionsentscheidung zu ermöglichen, beschränkt zugleich den Anspruch auf Information in inhaltlicher Hinsicht auf solche, die für die Entscheidung des Einspeisewilligen erforderlich sind. Dies begründet sich daraus, dass gegenüber dem Informationsinteresse des Einspeisewilligen auf Seiten des Netzbetreibers der durch die Auskunft entstehende Aufwand zur Ermittlung der abgefragten Daten zu berücksichtigen ist. Die Beschaffung verlässlicher Informationen ist regelmäßig mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, der dem Netzbetreiber nur in begründeten Fällen auferlegt werden kann. Es können von ihm deshalb nicht „Auskünfte ins Blaue hinein“ erwartet werden und er soll nicht mit Aufwand zur Abklärung netzseitiger Daten belastet werden, wenn der Einspeisewillige nur vage die Chancen für Investitionen erkunden möchte. Um die Interessen von Einspeisewilligem und Netzbetreiber zum Ausgleich zu bringen, ist der Anspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EEG 2009 deshalb auf solche Informationen beschränkt, die für die Planung und Investitionsabschätzung des Einspeisewilligen unabdingbar notwendig sind (Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 5 Rn. 76).
Dies ergibt sich auch aus der Gesetzeshistorie. So lauteten die Vorfassung der Norm in § 4 Abs. 4 EEG 2004 und auch noch § 5 Abs. 5 EEG 2009 in der Ursprungsfassung: „Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten und Anlagedaten innerhalb von acht Wochen vorzulegen.“ Daraus ergibt sich unmittelbar die Einschränkung der Informationspflicht auf solche Informationen, die der Anlagenbetreiber für den Netzanschluss benötigt. Die Novellierung des EEG 2009 durch das Europarechtsanpassungsgesetz zum 01.05.2011, die u.a. die hier maßgebliche Fassung des § 5 Abs. 6 EEG eingeführt hat, hat demgegenüber eine Rechtsänderung nicht herbeigeführt. Denn diese Novellierung diente der Umsetzung des Art. 16 Abs. 5 RL 2009/28/EG (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen; vgl. BT-DrS 17/3629, S. 34), die ausweislich ihrer Erwägungsgründe nicht den Schutz der Interessen der Anlagenbetreiber verfolgt, sondern die Kontrolle des Energieverbrauchs und die vermehrte Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen. Aus der veränderten Gesetzesfassung lassen sich deshalb keine weitergehenden Informationsansprüche ableiten, als sie bereits in § 4 Abs. 4 EEG 2004 bzw. § 5 Abs. 5 EEG 2009 a.F. begründet waren.
bb) Dass die Informationen über den Zeitplan für den Netzausbau für die Investitionsentscheidung der Klägerin unabdingbar notwendig waren, lässt sich allerdings nicht feststellen.
(1) Im Hinblick auf die Errichtung der Photovoltaikanlage hat die Klägerin ihre Investitionsentscheidung bereits auf Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 12.08.2011 (Netzanschlusszusage) getroffen, mit dem diese der Klägerin den Netzverknüpfungspunkt am Trafo „... Straße“ zugewiesen hatte. Die Klägerin hat die Photovoltaikanlage nämlich bereits im November 2011 errichten lassen, ohne zuvor die nunmehr verlangten Informationen von der Beklagten einzuholen. Im März 2012 hat sie dann auf Grundlage dieses Zuweisungsschreibens einen Netzanschlussvertrag von der Beklagten abgefordert und unterzeichnet und damit auch hinsichtlich des Netzanschlusses ihre Investitionsentscheidung getroffen.
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin bezog sich der Netzanschlussvertrag der Parteien nicht auf einen Anschluss ihrer Photovoltaikanlage am Hausanschluss der Junghennenanlage, sondern auf den Netzverknüpfungspunkt Trafo „... Straße“. Der Netzanschlussvertrag enthält keine gesonderte Regelung zum Netzverknüpfungspunkt, dieser ergibt sich vielmehr aus der Netzanschlusszusage vom 12.08.2011, welcher ein Lageplan beigefügt war, in den der netzverträgliche Verknüpfungspunkt eingezeichnet ist, und zwar am Standort Trafo „... Straße“. Indem die Klägerin in ihrer Anforderung eines Vertragsangebotes für den Netzanschluss vom 09.02.2012 ausdrücklich darum gebeten hat, „auf der Basis der in Ihrem Schreiben vom 12.08.2011 angegebenen Netzanschlusslösung die Vertragsangebote für den Netzanschluss und die Einspeisung von einer Photovoltaikanlage (PVA) mit einer elektrischen Leistung von 246,33 kWp am Standort bei OT ... … vorzulegen“, hat sie diesen Verknüpfungspunkt ausdrücklich als für den Vertrag maßgeblich bestätigt. Dass die Parteien nachfolgend – mangels expliziter vertraglicher Regelung allenfalls konkludent - in dem Vertrag eine Vereinbarung anderen Inhalts getroffen hätten, ist ebenfalls nicht erkennbar. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist dem Dokument ein Lageplan nicht beigefügt. Vielmehr führt der Vertrag zwei Anlagen auf, nämlich die Anlage 1 mit Übersichtsschaltbild zur Darstellung der Eigentumsgrenze und als Anlage 2 die Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 01.11.2006 (NAV) und Ergänzende Bedingungen der Beklagten. Dem Text der Anlage 1 einschließlich des Übersichtsbildes ist unschwer zu entnehmen, dass die Eigentumsgrenze an der Trafo-Station liegt. Die Bezeichnung auf dem Deckblatt des Vertrages lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine von der Netzanschlusszusage vom 12.08.2011 abweichende Vereinbarung des Netzverknüpfungspunktes zu. Dort heißt es: „Netzanschlussvertrag Strom (Neuanschluss) zwischen … (es folgen die Parteien) für die Anschlussstelle An der B ..., 17209 Fincken OT ... für das Anschlussobjekt PVA Fincken OT ...“. Diese Angaben beziehen sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf einen (von der Netzanschlusszusage abweichenden) Netzverknüpfungspunkt, sondern geben, wie sich aus den bei der Bundesnetzagentur vorgehaltenen Stammdaten ergibt, die Bezeichnung der Anlage unter deren (postalischer) Adresse an.
(3) Es ist auch nicht erkennbar, dass die nach § 5 Abs. 6 Satz 1 EEG 2009 zu erteilenden Informationen für die von der Klägerin zu errichtende und damit von ihr zu planende Kabeltrasse zwischen Hausanschluss und Trafo „unabdingbar notwendig“ gewesen wären. Denn der Netzverknüpfungspunkt war der Klägerin bereits mit der Netzanschlusszusage im Schreiben vom 12.08.2011 auf einem Lageplan hinreichend konkret bezeichnet worden, so dass die Klägerin entsprechende Arbeiten hätte initiieren können. Zugleich war ihr in dem Schreiben vom 12.08.2011 zur Klärung technischer Details ein Ansprechpartner im Unternehmen der Beklagten benannt worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der genaue Standort, den der neue Trafo haben sollte, wie sich aus einer E-Mail eines Mitarbeiters der Beklagten ergibt, „noch nicht gesichert“ war (E-Mail vom 16.04.2012, K8, Bl. 47). Denn dies betraf nur die genaue Position des Trafos an der Straße, weshalb die Beklagte um örtliche Abstimmung vor Errichtung der Zähleranschlusssäule bat. Etwaige räumliche Veränderungen konnten dabei durch die von der Beklagten eingeräumte Anschlusslänge von 10 m unstreitig ausgeglichen werden.
cc) Selbst unterstellt, die Beklagte wäre ihren nach § 5 Abs. 6 EEG 2009 bestehenden Informationspflichten nicht nachgekommen, bestünde allerdings ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nicht, weil es sich jedenfalls nicht feststellen lässt, dass diese Informationspflichtverletzung den geltend gemachten Schaden zurechenbar verursacht hat. Denn die Klägerin hat erst im Januar 2015 den Auftrag für die Netzanschlussarbeiten einschließlich der Herstellung der Trasse von der Photovoltaikanlage zu dem Netzverknüpfungspunkt Trafo „... Straße“ erteilt, obwohl ihr bereits wesentlich früher bekannt geworden war, dass eine Einspeisung mit voller Leistung dort möglich gewesen wäre.
Die Klägerin selbst hat vorgetragen, in einem Telefonat mit Mitarbeitern der Beklagten im November 2013 erfahren zu haben, dass der alte Trafo am Standort „... Straße“ durch einen neuen ersetzt worden, der Netzausbau mithin vollendet war. Aufgrund der Netzanschlusszusage vom 12.08.2011 wusste sie zudem, dass ihre Photovoltaikanlage nach Abschluss des Netzausbaus dort angeschlossen werden konnte. Gleichwohl hat sie nach Kenntnis vom Netzausbau nicht den Anschluss ihrer Photovoltaikanlage am Netzverknüpfungspunkt Trafo „... Straße“ betrieben, weil sie, wie ihr Geschäftsführer gegenüber Mitarbeitern der Beklagten äußerte, diesen als unwirtschaftlich beurteilte. Vielmehr hat sie in einem Schreiben ihres Geschäftsführers an den Vorstand vom 09.12.2013 zeitnah einen Anschluss auf Niederspannungsebene am Hausanschluss der Junghennenanlage (ZAS an der B ...) begehrt. Auch nachdem die Beklagte in dem Antwortschreiben darauf verwiesen hat, dass nur ein Anschluss am Verknüpfungspunkt Trafo „... Straße“ oder auf Mittelspannungsebene in Frage käme, „ein anderer Anschluss sei nicht kommuniziert“, hat die Klägerin weiter keine Maßnahmen zur Errichtung des vertragsgemäßen Netzanschlusses eingeleitet, sondern die Beklagte nochmals mit E-Mail vom 05.02.2014 zum Anschluss an dem Hausanschluss der Junghennenanlage aufgefordert. Nachdem die Beklagte sie am Folgetag unter Hinweis auf den erfolgten Netzausbau und die noch fehlenden Nachweise für die Störpegelgrenzwerte wiederum auf den Anschluss am Trafo „... Straße“ verwies, hat die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und im Verlauf des ersten Halbjahres 2014 auch mit anwaltlicher Hilfe die Beklagte mehrfach aufgefordert, den von ihr begehrten Anschluss an der Zähleranschlusssäule (ZAS) am Hausanschluss zu realisieren.
Parallel dazu hat die Klägerin nach weiteren Alternativen gesucht, um den Anschluss am Netzverknüpfungspunkt Trafo „... Straße“ auch nach Kenntnis vom erfolgten Netzausbau zu umgehen. Sie hat dazu auch den bereits im Jahr 2012, unmittelbar nach Vereinbarung des Netzanschlussvertrages, in Betracht gezogenen Anschluss auf Mittelspannungsseite im März 2014 weiterverfolgt. Bereits mit E-Mail vom 24.04.2012 und vom 07.05.2012 (Bl. 230, B3) hatte Herr ... um einen Netzanschluss der Photovoltaikanlage der Klägerin auf Mittelspannungsebene gebeten. Diese Anfrage ist der Klägerin zuzurechnen. Herr ... war zwar als Berater des Eigentümers der Junghennenanlage tätig, auf deren Dach die Photovoltaikanlage der Klägerin aufgebracht war und u.a. damit befasst, einen Ausbau des unzureichenden Hausanschlusses der Junghennenanlage zu erwirken, an den u.a. auch die Photovoltaikanlage der Klägerin angeschlossen werden sollte. Nachdem die Beklagte die auf die Anfrage des Herrn ... für die Photovoltaikanlage der Klägerin erstellte Netzanschlusszusage für die Mittelspannungsebene (Schreiben vom 27.09.2012) der Klägerin übersandt hat, hat diese dann nicht reagiert. Diesem Schweigen kommt zwar keine Rechtsbindungswirkung zu. Wäre Herr ... ohne ihr Wissen und Wollen tätig geworden, wäre eine Zurückweisung dieser Netzanschlusszusage, die in Widerspruch zu dem mit der Beklagten geschlossenen Netzanschlussvertrag stand, allerdings zu erwarten gewesen. Dass sich die Klägerin diese Anfrage zurechnen ließ, wird dann aber letztlich dadurch deutlich, dass ihr Geschäftsführer anlässlich eines Telefonates mit der Beklagten am 18.11.2013 auch zu dem Anschluss auf Mittelspannungsebene inhaltlich Stellung nahm, indem er ihn, wie den Anschluss am Trafo „... Straße“, als unwirtschaftlich bezeichnete. Schließlich hat die Klägerin sodann ab März 2014, also nach positiver Kenntnis vom Netzausbau am Trafo „... Straße“, die Beklagte zu einer Netzanschlusszusage für einen Anschluss auf Mittelspannungsebene veranlasst, hat einen Ortstermin dazu mit ihr durchgeführt und die Beklagte im Juni 2014 um Übermittlung von Bestandsplänen der bereits verlegten Kabel und Freileitungen gebeten, mithin neben dem niederspannungsseitigen Anschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage auch den Anschluss auf Mittelspannungsebene ernsthaft verfolgt.
Dies zeigt, dass die Klägerin jedenfalls bis Januar 2015 nicht gewillt war, den Netzanschluss wie im Netzanschlussvertrag vom 14.03./04.04.2012 vereinbart, umzusetzen. Nachdem sie auch nach Kenntnis vom abgeschlossenen Netzausbau noch nach anderen, für sie günstigeren Optionen suchte, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihr die Fertigstellung des Netzausbaus verspätet mitgeteilt worden sei. Ihr Verhalten lässt nicht erkennen, dass sie, wäre ihr im Jahr 2012 mitgeteilt worden, dass der Netzausbau bis Juni 2013 vollendet werden würde, zeitgleich mit der Verlegung der Kabeltrasse zwischen Hausanschluss und Trafostation „... Straße“ begonnen hätte.
Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin seitens eines von ihr zur Verlegung von Kabeln angesprochenen Fachunternehmens zu einem Zeitpunkt nach Dezember 2013 mitgeteilt worden ist, ein Anschluss am Trafo „... Straße“ komme nicht in Betracht, weil die Kabelwege und -anschlüsse erschöpft seien. Diese Information war unzutreffend, denn der Anschluss konnte schließlich ohne weitere Arbeiten am Trafo „... Straße“ realisiert werden. Die Unrichtigkeit der Auskunft durch das nicht in Verbindung mit der Beklagten stehende Unternehmen ist allerdings dieser nicht zuzurechnen.
2. Der Klägerin stehen auch die mit den Klageanträgen zu 2. a) bis d) geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu.
b) Die Auskunftsanträge sind allerdings insgesamt unbegründet. Die Klägerin kann weder hinsichtlich eines Netzanschlusses an der Junghennenanlage (Klageantrag zu 2. a) noch am Trafo „... Straße“ (Klageantrag zu 2. b) Auskunft über einen fiktiven Zeitplan verlangen, noch Erläuterung der Gründe für die Wahl des Anschlusses am Trafo „... Straße“ (Klageantrag zu 2. c) oder Mitteilung der von ihr bei einem der alternativ genannten Verknüpfungspunkte zu tragenden Kosten (Klageantrag zu 2. d).
aa) Das Auskunftsverlangen zu 2. a), gerichtet auf Information über den Zeitplan, der nach dem 07.02.2012 für einen unverzüglichen Anschluss der Photovoltaikanlage am Hausanschluss der Junghennenanlage zu verfolgen gewesen wäre, ist unbegründet.
(1) Ein dahingehender Auskunftsanspruch begründet sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Netzanschlussvertrag, denn dieser bezieht sich, wie dargelegt, nicht auf einen Netzanschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage, sondern einen solchen am Trafo „... Straße“.
(2) Der verfolgte Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht auf § 5 Abs. 6 EEG 2009 stützen. Der dort normierte Informationsanspruch bezieht sich auf die für die Planung, die Feststellung der Eignung des Netzes sowie den Anschlussaufwand des Einspeisewilligen erforderlichen Daten und ist entsprechend begrenzt auf Daten, die für die Planung und Investitionsabschätzung unverzichtbar sind (Salje a.a.O., § 5 Rn. 75 f.). Zu Recht macht deshalb die Beklagte geltend, dieser zur Erleichterung der Projektrealisierung begründete Auskunftsanspruch könne vom Anlagenbetreiber nur zeitlich beschränkt allenfalls bis zum vollendeten Netzanschluss geltend gemacht werden. Das Gesetz begründe insbesondere keine Informationspflichten für die Vorbereitung von gegen den Netzbetreiber gerichteten Schadensersatzansprüchen. Dieser Auffassung ist zu folgen. Sie berücksichtigt nicht nur den Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 6 EEG 2009 getroffenen Regelung, sondern entspricht auch der Zielsetzung des EEG, den Ausbau erneuerbarer Energien zu befördern. Es ist hingegen nicht Aufgabe des EEG, das Verhältnis von Netz- und Anlagenbetreiber umfassend zu regeln oder – wie die Klägerin geltend macht – ein allgemein bestehendes Informationsgefälle zwischen den Parteien zugunsten des Anlagenbetreibers auszugleichen. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers als privatwirtschaftlich organisiertem Unternehmen, das gleichwohl durch das EEG zur vorrangigen Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien verpflichtet wird, nicht erweiternd auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 147/16, juris Rn. 69 ff.). Für die Vorbereitung ihrer nach erfolgtem Anschluss geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten kann sich die Klägerin deshalb nicht auf § 5 Abs. 6 EEG 2009 stützen.
(3) Der Klägerin kommt auch kein Anspruch aus § 242 BGB zu auf Auskunft hinsichtlich des im Zusammenhang mit einem hypothetischen Anschluss der Photovoltaikanlage am Hausanschluss der Junghennenanlage zu verfolgenden Zeitplanes und der daraus entstehenden Kosten.
(3.1) Nach allgemeinen Grundsätzen kann sich eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 10, 385, 387; 152, 307, 316; Urteil vom 06.02.2007 – X ZR 117/04, juris Rn.13 - Meistbegünstigungsvereinbarung). Die Auskunftspflicht setzt dabei zunächst voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend in Ansehung des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Netzanschlussverhältnisses erfüllt. Des Weiteren muss der Leistungsanspruch, sofern er sich nicht aus vertraglicher Grundlage ergibt, dem Grunde nach bestehen, dh nur der Anspruchsinhalt darf offen sein (vgl. BGHZ 74, 279, juris Rn. 10; Urteil vom 18.01.1978 – VIII ZR 262/76 m.w.N.; NJW 1978, 1002; Urteil vom 14.07....7 – IX ZR 57/86, NJW-RR ...7, 1296). Stehen die Parteien in vertraglicher Beziehung genügt es, dass für den Anspruch, der mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, etwa der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und ein wahrscheinlich daraus resultierender Schaden (BGH, Versäumnisurteil vom 17.07.2002 - VIII ZR 64/01 Rn. 9; Urteile vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11 Rn. 20; vom 26.09.2013 - VII ZR 227/12; jew. zit. nach juris).
Hinsichtlich des mit der begehrten Auskunft vorzubereitenden Anspruches auf Schadensersatz wegen des unterlassenen Anschlusses am Hausanschluss der Junghennenanlage verfolgt die Klägerin Rechte aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Zwar sind die Parteien durch den Netzanschlussvertrag vom 14.03./04.04.2012 verbunden, allerdings betrifft dieser Vertrag, wie dargelegt, nicht den Netzanschluss an der Junghennenanlage, sondern den Netzanschluss am Trafo „... Straße“. Hinsichtlich des Netzanschlusses am Hausanschluss Junghennenanlage können sich etwaige Schadensersatzansprüche deshalb allein aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlusspetenten (§ 4 EEG 2009) ergeben.
(3.2) Dass daraus Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach bestehen würden, lässt sich allerdings nicht feststellen. Entsprechend ist auch der Auskunftsanspruch abzuweisen.
Die Klägerin macht insoweit geltend, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis dadurch verletzt, dass sie mit der Zuweisung des Verknüpfungspunktes Trafo „... Straße“ ihr (der Klägerin) einen nicht § 5 Abs. 1 EEG 2009 entsprechenden Netzverknüpfungspunkt benannt habe. Das ist nicht der Fall. Zu Recht hat das Landgericht den der Klägerin obliegenden Beweis dieser Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht als geführt angesehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anschluss am Netzverknüpfungspunkt Trafo „... Straße“ der gesetzliche Verknüpfungspunkt ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Dabei hat gemäß § 13 Abs. 1 EEG 2009 grundsätzlich der Anlagenbetreiber die notwendigen Anschlusskosten von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 EEG sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten Stroms zu tragen. Gemäß § 14 EEG 2009 trägt hingegen der Netzbetreiber die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Netzausbaus im Sinne von § 9 EEG.
Für die Anwendung des gesetzlichen Begriffs der „kürzesten Entfernung“ kommt es nicht allein auf die örtlichen Gegebenheiten, sondern auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind. Es ist daher eine Kostenanalyse durchzuführen, bei der losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen (BGH, Urteile vom 08.10.2003 - VIII ZR 165/01, juris Rn. 22 und vom 28.11.2007 - VIII ZR 306/04, juris Rn. 12). Der Gesetzgeber hat die Anschluss- und Abnahmepflicht dem Betreiber des nächstgelegenen geeigneten Netzes nur mit Rücksicht auf die volkswirtschaftlich geringeren Kosten auferlegt und den Gesamtaufwand für die Einspeisung des aus Erneuerbaren Energien erzeugten Stroms minimieren wollen (BGH, aaO; OLG Celle, Urteil vom 23.02.2017 - 13 U 44/15, juris Rn. 24 ff.). Den in Rechtsprechung und Literatur früher bestehenden Streit, ob diese Grundsätze auch für verschiedene denkbare Verknüpfungspunkte in demselben Netz und nicht nur für Verknüpfungspunkte in unterschiedlichen Netzen in Betracht kommen, hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden, dass über den eng gefassten Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 hinaus auch bei alternativen Anschlusspunkten innerhalb desselben Netzes eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung anzustellen ist (BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 362/11, juris Rn. 24).
Bei der Berechnung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkts sind nur die unmittelbaren Kosten in den Variantenvergleich mit einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen sind die mittelbaren Kosten, die etwa aufgrund des Verlustes bei längeren Netzanschlussleitungen anfallen können oder die aufgrund von Umspannungsverlusten entstehen (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 119). Da allein ein Vergleich der Kosten maßgeblich ist, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für den Netzausbau entstehen (vgl. BT-DrS 16/8148 S. 41 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 288/05) kommt es auf etwaige (finanzielle und technische) Vorteile, die sich aus dem Anschluss an dem von der Klägerin favorisierten Netzverknüpfungspunkt des Hausanschlusses an der Junghennenanlage ergeben könnten, wie z.B. den Verbrauch eines Teil des erzeugten Stroms vor Ort zur Vermeidung von Leitungsverlusten und Leistungsspitzen, nicht an.
(3.3) Auf der Grundlage der nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte nach Maßgabe dieser Grundsätze ihre Pflicht zum Netzanschluss nicht verletzt, weil sich der gesamtwirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt i.S.d. § 5 Abs. 1 EEG 2009 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht am Hausanschluss der Junghennenanlage befand, sondern an dem Trafo „... Straße“.
Nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens hat die Beklagte zunächst zutreffend den Anschluss der Photovoltaikanlage an dem Hausanschluss der Junghennenanlage ohne einen Netzausbau technisch als nicht möglich beurteilt, weil der Hausanschluss nur für eine Leistung von 100 A ausgelegt war und den von der PVA produzierten Strom (350 A) nicht aufnehmen konnte und weil ein Anschluss an dem Hausanschluss – in Widerspruch zu der einschlägigen VDE-Richtlinie - zu unzulässigen Spannungsanhebungen von deutlich mehr als 3 % geführt hätte. Dem tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Für einen Anschluss der Photovoltaikanlage am Hausanschluss der Junghennenanlage wäre mithin ein Netzausbau erforderlich gewesen durch Verlegung zweier paralleler Aluminiumkabel mit einem Querschnitt von jeweils 240 mm2, verlegt als Doppelkabel mit einer Länger von 467 m. Dies hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen Kosten verursacht in Höhe von 32.015,45 € (für die von der Beklagten herzustellende Trasse zwischen Hausanschluss und Trafo) und 20.443,90 € (für die von der Klägerin zwischen der Photovoltaikanlage und dem Hausanschluss zu errichtende Kabeltrasse mit einer Länge von ca. 350 m), insgesamt also 52.545,95 €. Dem stehen gegenüber (von der Klägerin zu tragende Kosten) für einen unmittelbaren Anschluss der Photovoltaikanlage an der Trafostation „... Straße“ (ohne Einbindung des Hausanschlusses der Junghennenanlage), die der Sachverständige nach Maßgabe der Entfernung in der Luftlinie von 670 m mit 45.496,96 € beziffert hat. Damit stellt sich der unmittelbare Anschluss der Photovoltaikanlage an der Trafostation aufgrund der gegenüber einem Anschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage geringeren Kosten als gesamtwirtschaftlich günstiger dar.
Die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23.08.2023 erhobenen und in zweiter Instanz in Bezug genommenen Einwände der Klägerin gegen dieses Ergebnis greifen nicht durch.
Soweit sie rügt, der Sachverständige habe für die Feststellung der Kosten eines Anschlusses der Photovoltaikanlage an den Trafo „... Straße“ nicht ungeprüft eine Entfernung von 670 m zugrunde legen dürfen, übersieht sie, dass dieser Wert zwischen den Parteien unstreitig war. Nicht nur hat sie selbst im Schriftsatz vom 23.08.2023 ausgeführt, dass die Entfernung in Luftlinie 670 m betrug, sondern auch die Beklagte hat diesen Wert als maßgeblich angesehen. Dass sich aus der von ihr (der Klägerin) selbst vorgelegten Luftbildaufnahme die Entfernung mit 671,61 m ergibt (Schriftsatz vom 08.12.2021), führt nicht dazu, dass das Landgericht insoweit auf eine sachverständige Feststellung hätte dringen müssen, weil die Berücksichtigung des in der Luftbildaufnahme eingezeichneten Wertes nicht zu einer relevanten Kostenabweichung führen würde und auch die Klägerin selbst ihrer Berechnung einen gerundeten Wert von 670 m zugrunde legt.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin zudem, dass die Berechnung des Sachverständigen unberücksichtigt lässt, dass die tatsächlich verlegte Kabeltrasse zwischen der Photovoltaikanlage und der Trafostation ca. 850 m betrug, weil die Kabelwege ausgelastet waren und eine „unkonventionelle“ Lösung kreuz und quer über Äcker gefunden werden musste. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009), dass es für die Ermittlung des gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes auf die „in der Luftlinie kürzeste Entfernung“ ankommt. Ob dabei dauerhafte, einer Realisierung auf Basis der an der Luftlinie orientierten Trasse entgegenstehende Hindernisse und die durch den dafür notwendigen Umweg entstehenden längeren Kabeltrassen zu berücksichtigen sind, wie die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz geltend macht, bedarf keiner Entscheidung, denn dass solche im konkreten Fall bestanden, hat sie nicht vorgetragen. Die Berücksichtigung der von der Klägerin für den Netzanschluss am Trafo „... Straße“ tatsächlich verbauten Wegstrecke kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kostenvergleich auf einer ex-ante Grundlage vorzunehmen ist (vgl. Schleswig-Holst. OLG, Beschluss vom 21.05.2019 - 4 U 127/18, von der Beklagten vorgelegt), sich die Notwendigkeit einer „unkonventionellen Linienführung“ der Kabeltrasse zwischen Photovoltaikanlage und Trafo „... Straße“ aber erst mehrere Jahre nach Zuweisung des Netzanschlusspunktes als erforderlich herausgestellt hat.
Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht verfahrensfehlerhaft aufgrund nicht ausreichend substantiierten Vortrags der Beklagten Beweis erhoben. Vielmehr hat die Beklagte sowohl für die Trasse von der Photovoltaikanlage zum Hausanschluss der Junghennenanlage und von dort zum Trafo „... Straße“ wie auch für die direkt verlaufende Trasse zwischen Photovoltaikanlage und Trafo „... Straße“ konkrete Trassenlängen und bezifferte Kosten für die Errichtung von bestimmten technischen Anforderungen entsprechenden Leitungen vorgetragen und damit ihren Vortrag ausreichend konkretisiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie auch nicht widersprüchlich vorgetragen; vielmehr hat sie sich nach der Beweisaufnahme die Feststellungen des Sachverständigen hilfsweise zu eigen gemacht und mit der von ihm angenommenen kürzeren Entfernung zwischen Trafo „... Straße“ und Hausanschluss von 467 m (gegenüber von der Beklagten behaupteten Länge von 500 m) und den von ihm ermittelten geringeren Kosten für die Verlegung einer Doppelleitung (statt zweier getrennter Aluminiumleitungen) argumentiert. Im Übrigen hätte selbst ein in sich widersprüchlicher Vortrag der Beklagten der Beweisaufnahme nicht entgegengestanden: etwaige Widersprüche wären im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20, juris Rn. 23; Urteile vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17, NJW-RR 2018, 1150 Rn. 21; vom 13.03.2012 – II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16; vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17, juris; jew. m.w.N.), und hätten nicht dazu geführt, dass der Beweis überhaupt nicht zu erheben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2016 – XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 12 m.w.N.), denn dies käme einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich, die das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.10.2014 – VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 18; vom 27.07.2016 a.a.O.).
bb) Auch der Klageantrag zu 2. b) hat, wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Auskunft verlangen über den Zeitplan, der nach dem 07.02.2012 (Mitteilung der Errichtung der Anlage an die Beklagte) für eine unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses an dem Verknüpfungspunkt Trafostation „... Straße“ zu verfolgen gewesen wäre, mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, unter Berücksichtigung des erforderlichen Netzausbaus.
Ein auf die Erteilung dieser Auskünfte gerichteter Anspruch ergibt sich weder aus der Netzanschlusszusage vom 12.08.2011 noch aus dem Netzanschlussvertrag der Parteien vom 14.02./04.04.2012. Beide legen der Beklagten entsprechende Informationspflichten nicht auf.
Auch § 5 Abs. 6 EEG 2009 begründet keinen Anspruch der Klägerin auf die geforderte Auskunft. Denn wie bereits dargestellt (vgl. oben Ziff. 1) lit. b) aa) (2)) dienen die dort niedergelegten Informationsrechte von Anlagenbetreibern der zügigen Herstellung des Netzanschlusses und nicht der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen oder dem allgemeinen Ausgleich eines Informationsgefälles. Nach erfolgtem Netzanschluss kann sich der Anlagenbetreiber deshalb auf die in § 5 Abs. 6 EEG 2009 aufgeführten Informationsrechte nicht mehr berufen.
Schließlich kann die Klägerin die begehrten Informationen von der Beklagten auch nicht auf Grundlage des allgemeinen Auskunftsanspruches (§ 242 BGB) verlangen. Über die zwischen den Parteien aufgrund des gesetzlichen Netzanschlussverhältnisses bestehende Sonderverbindung hinaus müsste dafür ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten dazu mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen. Denn wie dargelegt, sind die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch in vertraglichen Beziehungen gegenüber Ansprüchen aus Gesetz entsprechend herabgesetzt. Dass der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Anschluss ihrer Photovoltaikanlage am Trafo „... Straße“ resp. der nicht rechtzeitigen Mitteilung, dass der Ausbau des Netzes dort abgeschlossen ist, zusteht, lässt sich allerdings aus den angeführten Gründen nicht feststellen.
cc) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage auch im Antrag zu 2. c) abgewiesen, mit der die Klägerin Auskunft verlangt über die zum Verknüpfungspunkt Trafostation „... Straße“ führenden Gesichtspunkte, einschließlich aller Informationen, die sie für die Prüfung des ihr zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich zustehenden Verknüpfungspunktes benötigt, unter Einbeziehung von Möglichkeiten, das Netz zur Ermöglichung des Anschlusses gemäß § 9 EEG 2012 zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, um die erforderliche Netzkapazität möglichst nahe an der Anlage zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin kann auch dieses Begehren aus den angeführten Gründen nach erfolgtem Netzanschluss nicht mehr auf § 5 Abs. 6 EEG 2009 stützen. Ihr steht auch insoweit kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu, weil sich auch insoweit nicht feststellen lässt, dass ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann. Auf die vorhergehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
dd) Schließlich kann die Klägerin auch keine Auskunft verlangen über die Kosten, die sie für den Netzanschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage bzw. am Netzanschluss Trafo „... Straße“ zu tragen gehabt hätte in Form je eines Kostenvoranschlages, der die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, umfasst (Klageantrag zu 2. d). Auch insoweit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft, denn nach erfolgtem Netzanschluss kann sich die Klägerin nicht mehr auf § 5 Abs. 6 EEG 2009 berufen und ein allgemeiner Auskunftsanspruch steht ihr mangels durchsetzbaren Hauptanspruches auch insoweit nicht zur Seite.
3. Des Weiteren bleibt der Klageantrag zu 3., mit dem die Klägerin auf der Basis der begehrten Auskünfte einen Schadensersatzanspruch verfolgt, ohne Erfolg.
a) Der Antrag, mit dem die Klägerin dem Wortlaut nach verlangt „Schadensersatz zu zahlen, der sich unter Berücksichtigung der Auskunft Ziffer 2 aus der Differenz zwischen dem gesetzlichen Verknüpfungspunkt und dem tatsächlichen Anschluss in der „... Straße“ sowie aus der Verzögerung zwischen dem objektiv gebotenen Zeitplan gegenüber dem tatsächlichen Zeitablauf ergibt, abzüglich des nach Ziffer 1 bereits bezifferten Betrages“ ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass sie die Zahlung von Schadensersatz begehrt in Höhe der Differenz der Anschlusskosten am vermeintlichen gesetzlichen Verknüpfungspunkt und dem tatsächlichen Anschluss in der „... Straße“ sowie in Höhe entgangener Einspeisevergütung während der Verzögerung des Netzanschlusses gegenüber dem objektiv gebotenen Zeitplan.
b) In dieser Fassung ist der Antrag entgegen der Ansicht des Landgerichts zwar nicht unzulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, ein im Rahmen der Stufenklage unbestimmt gestellter Leistungsantrag setze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass das Unvermögen des Klägers, eine bestimmte Leistung zu fordern, auf Unkenntnis gerade der Anspruchshöhe beruht. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt, was sich daraus ergebe, dass die Klägerin mit den Hilfsanträgen zu 4. und 5. die Höhe der geltend gemachten Ansprüche beziffere. Bei der Darstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 03.07.2003 – III ZR 109/02, juris Rn.15 m.w.N.) ist dem Landgericht allerdings ein Fehler unterlaufen, denn die zitierten Ausführungen beziehen sich nicht auf den unbestimmten Leistungsantrag, sondern auf das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den auf der ersten Stufe der Stufenklage erhobenen Auskunftsantrag. Zudem ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin die Höhe des ihr entstandenen Schadens bereits vollständig bekannt sein soll. Dies kann allenfalls für den mit dem Hilfsantrag zu 5. geltend gemachten Schaden angenommen werden, der Schadensersatzansprüche betrifft für Kosten, die der Klägerin für den Anschluss am Trafo „... Straße“ (gegenüber einem Anschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage) zusätzlich entstanden sind in Höhe von 54.809,45 € netto zzgl. Mehrkosten für einen Schaltschrank in Höhe von 5.398 €, insgesamt 60.747,45 €. Dass insoweit weitere Mehrkosten angefallen sind, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar.
Der Hilfszahlungsantrag zu 4. hingegen bezieht sich auf Ansprüche wegen entgangener Einspeisevergütung ab Mai 2012, für die eine ausreichende Kenntnis der Klägerin nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte den Netzanschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage hätte errichten müssen, ist nicht erkennbar, dass dieser Anschluss bis Mai 2012 hätte hergestellt werden müssen mit der Folge, dass die Klägerin Schadensersatzansprüche aus dem Anschluss an der Trafostation „... Straße“ ab Mai 2012 geltend machen könnte. Denn auch der Anschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage hätte ausgebaut werden müssen, nämlich durch Verlegung zweier Kabel vom Hausanschluss bis zum Trafo „... Straße“ sowie durch Ersatz des Trafos. Dafür, dass diese Arbeiten bis Mai 2012 beendet gewesen wären, ist nichts ersichtlich, zumal die Klägerin der Beklagten erst im Februar 2012 die Inbetriebnahme ihrer Anlage nachgewiesen hat und die Beklagte zuvor einen Ausbau (jedenfalls am Trafo „... Straße“) nicht „anstoßen“ wollte. Dass darin eine Pflichtverletzung der Beklagten liegen könnte, ist weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen.
c) Jedenfalls ist der unbezifferte Leistungsantrag aber zugleich mit dem Auskunftsantrag als unbegründet abzuweisen.
Grundsätzlich erfordert zwar die prozessuale Selbständigkeit der mit einer Stufenklage geltend gemachten Einzelansprüche, dass über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege abgesonderter Antragstellung und Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussurteil zu befinden ist (Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl. § 254 Rn. 7). Ein die Klage insgesamt abweisendes Endurteil auf der ersten Stufe kommt allerdings in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller- Greger, a.a.O. m.w.N. Rn. 9). Das ist hier der Fall. Wie dargelegt, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz im Hinblick auf den Anschluss ihrer Photovoltaikanlage am Trafo „... Straße“ statt am Hausanschluss der Junghennenanlage, denn der der Klägerin zugewiesene Netzverknüpfungspunkt ist der nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 geschuldete und eine möglicherweise eingetretene Verzögerung des Netzanschlusses durch die Beklagte hat sich wegen des unentschiedenen Verhaltens der Klägerin jedenfalls nicht ausgewirkt. Auf die Ausführungen oben unter Ziff. 1 lit. b) cc) wird Bezug genommen.
4. Der hilfsweise für den Fall der Klageabweisung hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. gestellte Hilfsantrag zu 4., mit dem die Klägerin Zahlung von 62.653,39 € zzgl. 24.102,13 €, insgesamt 86.755,52 € nebst anteiliger Zinsen verlangt, umfasst Schadensersatz für entgangene Vergütung im Zeitraum 01.05.2012 bis 30.06.2013. Dabei legt die Klägerin (zuletzt) zugrunde, dass nach Abschluss des Netzanschlussvertrages im März/April 2012 ab Mai 2012 eine Aufnahme der Einspeisung möglich gewesen wäre.
Schadensersatz wegen entgangener Einspeisevergütung kann die Klägerin allerdings auch insoweit nicht verlangen, nachdem sie letztlich im Juni 2015 an dem gesetzlichen Verknüpfungspunkt angeschlossen worden ist. Dass ein Anschluss dort bereits vor diesem Zeitpunkt, etwa schon im Monat nach Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages im April 2012 möglich gewesen wäre und dies nur deshalb nicht realisiert worden ist, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zum unverzüglichen Netzausbau nicht nachgekommen wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Vielmehr stützt sie ihren Schadensersatzanspruch insoweit ausschließlich auf die – aus den vorgenannten Gründen – unrichtige Annahme, sie hätte richtigerweise am Hausanschluss der Junghennenanlage angeschlossen werden müssen und dort wäre ein Netzanschluss bis Mai 2012 zu realisieren gewesen. Dieser Ansicht ist aus den oben aufgeführten Gründen nicht zu folgen.
5. Schließlich bleibt auch der ebenfalls hilfsweise zu den im Verhältnis der Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellten Klageanträgen zu 2. und 3. angekündigte Zahlungsantrag zu 5. ohne Erfolg, mit dem die Klägerin Schadensersatz wegen bei dem Anschluss am Trafo „... Straße“ (gegenüber dem von ihr als geschuldeter Verknüpfungspunkt angesehenen Anschluss am Hausanschluss der Junghennenanlage) vermeintlich entstandener Mehrkosten begehrt. Nachdem feststeht, dass mit dem Anschluss der Photovoltaikanlage am Trafo „... Straße“ der Anschluss am gesetzlichen Netzverknüpfungspunkt erfolgt ist, steht der Klägerin insoweit kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu. Vielmehr hat sie diese selbst zu tragen.
6. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 18.12.2024 gab zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 260.000 € festgesetzt.