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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.04.2025 – 4 U 82/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0401.4U82.24.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.07.2024, Az. 8 O 51/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.04.2025.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für den Verkauf ihres Einzelunternehmens mit der Bezeichnung „(„Firma 01“)“.
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen fanden im September und Oktober 2022 mehrere Gespräche zwischen den Parteien statt. Am 13.10.2022 übergab die Klägerin der Geschäftsführerin der Beklagten einen ersten Vertragsentwurf zur Überarbeitung und Ergänzung. Dieser enthielt in Anlage 2 als zu übernehmende Arbeitnehmerinnen („Name 01“), („Name 02“), („Name 03“), („Name 04“) und („Name 05“). Auf dieser Grundlage erstellte die Geschäftsführerin der Beklagten einen eigenen Vertragsentwurf, den sie der Klägerin am 28.11.2022 zur Verfügung stellte. Die in dem Vertragsentwurf in Anlage 5 vorgesehene „Arbeitnehmerliste“ blieb leer. Am 29.11.2022 schlossen die Parteien sodann den streitgegenständlichen Vertrag. Sie vereinbarten unter Ziffer II.1. des Kaufvertrages einen Kaufpreis in Höhe von 45.000,00 €. Der Kaufvertrag umfasste die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände (Sachen, Forderungen, Schutzrechte, Verträge, Kundenadresse, Verbindlichkeiten, Domain, etc.). Nach Ziffer V. sollte die Beklagte die in der Anlage 3 aufgeführten Verträge (Geschäftsbeziehungen/Kundenkartei) übernehmen, soweit dies möglich ist. In der Anlage 3 sind sodann aber keine Verträge konkret benannt. Nach Ziffer VII.1. sollte der Käufer darüber hinaus sämtliche Arbeitnehmer des Verkäufers übernehmen, wie sie in der Anlage 5 zu diesem Vertrag zum Übergabestichtag aufgelistet waren mit allen Rechten und Pflichten einschließlich etwa noch bestehender Urlaubsansprüche, soweit die Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprachen. In der Anlage 5 sind sodann vier Arbeitnehmerinnen, namentlich („Name 01“), („Name 02“), („Name 03“) und („Name 04“), aufgeführt. Inwieweit darüber hinausgehende Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf die Weiterbeschäftigung der Klägerin selbst sowie ihrer Mutter, Frau („Name 05“), getroffen wurden, ist zwischen den Parteien streitig. („Name 05“) widersprach mit Schreiben vom 29.11.2022 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses; die Klägerin teilte unmittelbar nach Vertragsschluss ebenfalls mit, das Arbeitsangebot der Beklagten nicht annehmen zu wollen. Einen bereits am 18.10.2022 vorbereiteten unbefristeten Arbeitsvertrag als Pflegedienstleitung unterschrieb die Klägerin nicht. Daraufhin trat die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2022 von dem Kaufvertrag zurück und erklärte darüber hinaus die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Die Klägerin und ihre Mutter hätten nie ernsthaft vorgehabt, für sie zu arbeiten.
Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständliche Kaufvertrag sei bereits mangels notarieller Beurkundung gemäß § 311b Abs. 3 BGB nichtig. Zudem hätten mit dem Unternehmenskauf und der Betriebsübernahme auch sämtliche Arbeitnehmer zu ihr wechseln sollen; die Übernahme des Pflegedienstes ohne Führungsperson sei für sie unattraktiv gewesen. Außerdem hätten 34 Kunden Gegenstand des Unternehmenskaufs sein sollen, von denen sie aber tatsächlich nur 24 habe übernehmen können. Letztlich stehe ihr vor dem Hintergrund der Mangelhaftigkeit des Unternehmens ein Zurückbehaltungsrecht bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zur Seite.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen („Name 06“) und („Name 07“). Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat es die Beklagte mit Urteil vom 05.07.2024 antragsgemäß zur Zahlung von 45.000,00 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Klägerin habe nach der Betriebsveräußerung in Form eines sog. Asset Deals einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß §§ 433 Abs. 2, 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Nachdem die Beklagte unstreitig keinerlei Zahlungen geleistet habe, sei der gesamte Kaufpreis nach Ziffer II.4. des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. § 311b Abs. 3 BGB führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, da weder Geschäftsanteile noch eine Immobilie veräußert worden seien und sich die Klägerin auch nicht verpflichtet habe, ihr gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil hiervon zu übertragen. Zudem sei auch eine zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB führende „maßlose“ Überhöhung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der aus den Anlagen K 6 und K 8 hervorgehenden betrieblichen Ergebnisse der Jahre 2020 und 2021 nicht erkennbar. Insbesondere aber sei das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Beklagten kein Anfechtungsrecht zur Seite stehe. Aus der Anlage 5 zum Kaufvertrag ergebe sich ausdrücklich nicht, dass die Klägerin und ihre Mutter weiter für die Beklagte hätten arbeiten sollen. Es fehle insoweit bereits an einem von der Klägerin unterschriebenen Arbeitsvertrag. Die Zeugen hätten eine entsprechende Absprache zwischen den Parteien ebenfalls nicht bestätigt. Vielmehr habe die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, auf Bitten der Geschäftsführerin der Beklagten lediglich darüber nachgedacht zu haben, weiter in der Position der Pflegedienstleitung tätig zu sein, was durch die Zeugen („Name 06“) und („Name 07“) bestätigt worden sei. Soweit die Klägerin hiernach in die Tourenplanung einbezogen worden sei, ergebe sich hieraus keine feste Zusage und stelle sich die fehlende Aufnahme der Klägerin sowie ihrer Mutter in die Anlage 5 auch nicht als treuwidrig dar. Letzterer habe mit Blick auf die vertragliche Vereinbarung und die Vorschrift des § 613a BGB ohnehin das Recht zugestanden, der Übernahme durch die Beklagte zu widersprechen. Letztlich ergebe sich aus dem Kaufvertrag auch nicht, dass eine bestimmte Anzahl von Kunden habe übernommen werden sollen. Nach alledem sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen als Verkäuferin nicht nachgekommen sei, weswegen der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB nicht zustehe. Eine Rücktrittsberechtigung ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz.
Gegen dieses ihr am 10.07.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.08.2024 (Montag) eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 10.10.2024 begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter verfolgt.
Zum einen habe das Landgericht verkannt, dass der Kaufvertrag über den Verkauf des Unternehmens der Klägerin infolge Anfechtung von Anfang an nichtig sei. Es habe nicht nur ein Inhaltsirrtum und eine Fehlvorstellung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Unternehmens im Sinne von § 119 BGB vorgelegen, die Beklagte sei darüber hinaus auch arglistig durch die Klägerin getäuscht worden, § 123 BGB. Sie sei fest davon ausgegangen, dass drei Pflegefachkräfte und zwei Pflegehilfskräfte einschließlich der Klägerin und ihrer Mutter sowie 34 Kunden Gegenstand der Betriebsübernahme gewesen seien. Die im Verhältnis zum vorangegangenen Vertragsentwurf vorgenommenen Änderungen habe sie in der konkreten Situation der Vertragsunterzeichnung, in der sie unter Zeitdruck gestanden habe, nicht bemerkt. Nach der Gesamtschau des Verhaltens der Klägerin sei von einer konkludenten Täuschung bzw. einer Täuschung durch Verschweigen auszugehen. Sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter hätten Personalunterlagen eingereicht und Personalbögen ausgefüllt; die Klägerin habe weiter an den Tourenplänen mitgewirkt und an Leitungssitzungen teilgenommen. Vor diesem Hintergrund habe ihr eine Offenbarungspflicht oblegen. Dass ein unterschriebener Arbeitsvertrag nicht vorliege und die Anlage 5 weder die Klägerin noch ihre Mutter aufführe, sei insoweit ohne Belang. Zum anderen sei die Klageforderung jedenfalls nicht durchsetzbar, da ihr mangels Einhaltung der Verkäuferpflichten das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB zur Seite stehe.
Die Beklagte beantragt,
das am 05.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 51/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.
II.
Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch gebieten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung als die des Landgerichts.
Im Einzelnen:
1. Die Parteien des Rechtsstreits haben unstreitig am 29.11.2022 einen Kaufvertrag über den Verkauf des Einzelunternehmens „(„Firma 01“)“ geschlossen.
2. Dieser Vertrag ist nicht infolge Anfechtung von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. Es fehlt am Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, §§ 119, 123 BGB.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Fehlvorstellung hinsichtlich der weiteren Beschäftigung der Klägerin und ihrer Mutter sowie der zu übernehmenden Kunden unterlegen zu haben, ist dies als Motivirrtum einzuordnen. Weder hat die Geschäftsführerin der Beklagten ihrer Erklärungshandlung in Bezug auf die Wesentlichen Charakteristika des Rechtsgeschäfts eine andere Bedeutung als dem objektiven Erklärungsinhalt beigemessen (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), noch ist anzunehmen, dass sie eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Die wichtigsten gesetzlich geregelten Fallgruppen des Motivirrtums bilden der Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) und die Täuschungsanfechtung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Auf beide dieser Fallgruppen beruft sich die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung; beide Fallgruppen sind indes nicht einschlägig.
a) Eine Anfechtung nach Maßgabe von § 119 Abs. 2 BGB scheidet vorliegend von vornherein aus, da sich die Beklagte als Käuferin über Eigenschaften geirrt haben will, die vom Gewährleistungsrecht umfasst sind. Die Subjektivität sowohl des Eigenschaftsbegriffs bei § 119 Abs. 2 BGB als auch des Fehlerbegriffs im Gewährleistungsrecht sorgt dafür, dass sich beide Regelungskomplexe stark überschneiden und das Gewährleistungsrecht vorgeht. Der Vorrang der §§ 434 ff. BGB gegenüber § 119 Abs. 2 BGB gilt für Sachmängel, diesen nach § 434 Abs. 5 BGB gleichgestellte Mängel sowie Rechtsmängel (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 119 Rn. 29). Die Gewährleistungsvorschriften verdrängen auch Ansprüche wegen Verletzung einer ungeschriebenen Aufklärungspflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB, soweit sich die – behauptete – unterlassene Aufklärung auf die Mangelhaftigkeit der geschuldeten Leistung bezieht.
b) Bei einem Irrtum, der durch arglistige Täuschung hervorgerufen wurde, steht – unabhängig vom Eingreifen der Gewährleistungsvorschriften – § 123 BGB zur Verfügung. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt zur Anfechtung mit der Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB, wenn eine vorsätzliche Täuschungshandlung einen Irrtum und im Zuge dessen eine Willenserklärung hervorruft, ohne dass die Täuschung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Beklagte als Käuferin. Vom Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschungshandlung – auch durch schlüssiges Verhalten oder Unterlassen – konnte sich das Landgericht im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugen. Hieran ist der Senat nach Maßgabe von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
Soweit die Beklagte eine Täuschung in Bezug auf die Weiterbeschäftigung der Klägerin und ihrer Mutter behauptet, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten entsprechendes zugesichert hätte. Im Anschluss an das vor Kaufvertragsschluss geführte persönliche Gespräch wollte sich die Klägerin die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bei der Beklagten und die Übernahme der dortigen Pflegedienstleitung noch einmal durch den Kopf gehen lassen; dies hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst bekundet, was durch die weiteren vernommenen Zeugen auch so bestätigt wurde. Den der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten unbefristeten Arbeitsvertrag hat sie im weiteren Verlauf gerade nicht unterschrieben und an die Beklagte zurückgereicht. Gleiches gilt im Ergebnis für Frau („Name 05“), die ebenfalls keinen Arbeitsvertrag unterschrieb und der – wie sämtlichen Mitarbeiterinnen und der gesetzlichen Konzeption des § 613a Abs. 6 BGB entsprechend – nach der Betriebsübernahme durch die Beklagte ohnehin ein Widerspruchsrecht zustand.
Auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls sind nicht geeignet, eine vorsätzliche Täuschungshandlung durch schlüssiges Verhalten oder durch Unterlassen zu begründen. Allein die Mitwirkung der Klägerin bei der Tourenplanung, die Teilnahme an Leitungssitzungen und das Ausfüllen von Personalbögen reichen in diesem Zusammenhang nicht aus. Auch soweit die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt hat, „einfach nichts mehr zu Frau („Name 08“) gesagt zu haben“, um „niemanden zu verunsichern“, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Es mag zwar zutreffen und ggf. sogar naheliegen, dass die Geschäftsführerin sowie die weiteren Mitarbeitenden der Beklagten das Verhalten der Klägerin als Hinweis für eine beabsichtigte Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Bereich der Pflegedienstleitung gewertet haben. Indes sind es vor allem die Parteien selbst, die ihre Rechte und Pflichten untereinander festlegen. Der Klägerin oblag in diesem Zusammenhang auch keine vorvertragliche Aufklärungspflicht, die sie – ungefragt – zur Offenbarung des von ihr geplanten weiteren Einsatzes ihrer Arbeitskraft verpflichtete. Legte die Beklagte wesentlichen Wert auf die Übernahme der Pflegeleitung durch die Klägerin, war diese aus ihrer Sicht sogar zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages, hätte sie den Eingang des unterschriebenen unbefristeten Arbeitsvertrages abwarten, vor Vertragsschluss die Fortführung der Tätigkeit durch die Klägerin konkret erfragen oder auf eine entsprechende Abänderung des streitgegenständlichen Vertrages hinwirken müssen. Stattdessen hat sich die Beklagte von einer unbegründeten, rein subjektiven Annahme leiten lassen. Ihre hinzutretende Unaufmerksamkeit bei Abschluss der vertraglichen Verpflichtung kann sie nicht durch die Berufung auf eine Aufklärungspflicht der Klägerin rückgängig machen.
Soweit die Beklagte darüber hinaus über die Anzahl der zu betreuenden Kunden getäuscht worden sein will, sind Anhaltspunkte hierfür ebenfalls nicht ersichtlich. In welchem konkreten Verhalten der Klägerin eine Täuschung zu sehen sein sollte, trägt die Beklagte bereits nicht vor. Dementsprechend verhält sich auch die Beweisaufnahme hierzu nicht. Der Vertrag beinhaltet keine entsprechende Vereinbarung; vielmehr ist in Ziffer V.1. des Kaufvertrages geregelt, dass Verträge nur übernommen werden, „soweit die möglich ist“.
c) Weitere Anfechtungsgründe oder sonstige zur Nichtigkeit des Kaufvertrages über das Pflegeunternehmen vom 29.11.2022 führende Umstände liegen nicht vor.
3. Der Anspruch der Klägerin aus dem Kaufvertrag ist auch nicht durch Rücktritt entfallen, § 346 Abs. 1 BGB. Vor dem Hintergrund des Vorrangs der Gewährleistungsrechte gegenüber einer Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB sind die Einwendungen der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer zum Rücktritt berechtigenden Mangelhaftigkeit des Kaufobjekts zu prüfen, § 437 Nr. 2 BGB. Vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse (vgl. Ziffer VII.1.) und der Verträge (vgl. Ziffer V.1.) ist eine Abweichung der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit jedoch weder mit Blick auf die Übernahme der Arbeitnehmerinnen noch mit Blick auf die Übernahme des vorhandenen Kundenstammes ersichtlich, §§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 323 Abs. 1 BGB, weswegen es auf die in Ziffer IV. des Vertrages vorgesehene Einschränkung der Gewährleistung nicht ankommt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist insoweit eindeutig und beinhaltete weder eine Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin, noch eine Übernahme des Arbeitsverhältnisses der Frau („Name 05“) oder eine konkret zu übernehmende Kundenanzahl. Eine von dem schriftlichen Vertrag abweichende, verbindliche Vereinbarung hat die Beklagte aus den bereits ausgeführten Gründen nicht bewiesen. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag bestand vor diesem Hintergrund nicht.
4. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin entsprechend Ziffer II.1. des Kaufvertrages einen Kaufpreis in Höhe von 45.000,00 €, wobei an der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung keine Bedenken bestehen. Nicht nur war die Beklagte mit der Kaufpreiszahlung im Sinne von Ziffer II.4. des Kaufvertrages in Verzug, weswegen der Kaufpreis insgesamt zur Zahlung fällig ist. Die Klägerin hat zwischenzeitlich auch die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2020 und 2021 vorgelegt und damit die von Ziffer II.2. vorgesehene Voraussetzung für die Teilfälligkeit der zweiten Kaufpreisrate erfüllt.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu, § 320 Abs. 1 BGB. Nach dem Vorstehenden ist nicht ersichtlich, in Bezug auf welche Nichterfüllung einer Gegenleistungspflicht die Kaufpreiszahlung verweigert werden könnte. Die Klägerin hat ihre aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 22.11.2022 folgenden Verpflichtungen erfüllt, weswegen es auf die Anwendbarkeit des § 320 BGB nicht ankommt.
6. Gegen die Erstattungsfähigkeit der durch das Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen, insbesondere der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der hierauf sowie auf die Hauptforderung entfallenden Zinsen, die die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung nicht mehr ausdrücklich angreift, bestehen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten mit der Kaufpreiszahlung keine Bedenken.
Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, dass eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Der Senat regt vor diesem Hintergrund an, die Durchführung der Berufung zu überdenken.