Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.05.2025 – 6 U 49/24
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0513.6U49.24.00
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 75/23, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Für den Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen und im Übrigen von der Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO.
1) Nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Dies ist hier der Fall.
a) Die angefochtene Entscheidung stellt ein Teilurteil dar, denn das Landgericht hat über die Anträge der Klägerin nicht vollumfänglich entschieden, sondern den im Wege der Stufenklage auf der Leistungsstufe gestellten Klageantrag zu 6) bis zur Bezifferung nach Erteilung der mit dem Klageantrag zu 4) begehrten Auskunft zurückgestellt. § 301 ZPO gestattet den Erlass von Teilurteilen allerdings nur dann, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer oder nur eine begrenzte Zahl, nicht aber alle, zur Entscheidung reif sind und wenn zudem ein Widerspruch zwischen dem Teilurteil und der noch ausstehenden zukünftigen gerichtlichen Entscheidung von vornherein ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236, juris Rn. 18; BGH, Urteile vom 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, juris Rn. 11 und vom 05.12.2000 – VI ZR 275/99, NJW 2001, 760, juris Rn. 6). Ein Teilurteil ist deshalb grundsätzlich nur dort möglich, wo es über Forderungen befindet, die sich so individualisieren und abgrenzen lassen, dass sie einer gesonderten Beurteilung fähig sind (BGH, Urteil vom 01.03.1999 - II ZR 305/97, NJW 1999, 1638, juris Rn. 5). Wenn dies nicht der Fall ist, kommt der Erlass eines Teilurteils nur dann in Betracht, wenn über die restlichen, noch nicht ausgeurteilten Ansprüche ein Grundurteil ergeht, das den Gleichklang zwischen dem Teilurteil und der noch vorbehaltenen Entscheidung sicherstellt (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht Rechnung getragen. Es hat der Klägerin Ansprüche auf Herausgabe von Mieterunterlagen, Zahlung einbehaltener Projektmanagementkosten bzw. Instandhaltungsrücklage sowie Abrechnung zugesprochen und dabei angenommen, die Klägerin sei für die von ihr aus dem Hausverwaltervertrag geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin für Zahlungen aus dem Vertrag wird sich allerdings auf der zweiten Stufe der mit den Klageanträgen zu 4) und zu 6) erhobenen Stufenklage nochmals stellen, wenn die Klägerin nach Abrechnung der Betriebskosten 2012 und 2022 (Klageantrag zu 4)) die Herausgabe von Einnahmen aus den durch den Beklagten verwalteten Mietverhältnissen verlangt (Klageantrag zu 6)). Ob die Klägerin aufgrund des Hausverwaltervertrages die notwendige Aktivlegitimation besitzt, die Herausgabe von Unterlagen bzw. bezifferten Beträgen und von seitens des Beklagten noch abzurechnenden Geldern zu verlangen, was der Beklagte unter Hinweis darauf bestreitet, dass sie nicht Partei des Hausverwaltervertrages sei, kann allerdings nur einheitlich entschieden werden. Dass der Zahlungsantrag zu 6) im Verhältnis zum Auskunftsantrag zu 4) im Stufenverhältnis steht, hilft dabei dem Verfahrensmangel nicht ab. Denn bei Teilurteilen enthält die Entscheidung über die Auskunft keine bindende Feststellung zum Grund des Leistungsanspruches (BGH, Urteile vom 20.02.1969 – VII ZR 101/67; vom 14.11.1984 – VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862, juris Rn. 6; vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl. § 254 Rn. 10; § 301 Rn. 22). Deshalb besteht im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin vorliegend die Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen den vom Landgericht abschließend beurteilten Herausgabe- und Zahlungsanträgen zu 1) bis 3) und dem auf zweiter Stufe noch zu beurteilenden Zahlungsantrag zu 6).
b) Der Senat kann auch nicht abschließend in der Sache entscheiden. Eine Entscheidung in der Sache käme in Betracht, wenn die Klage unzulässig wäre oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergäbe, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, juris Rn. 20; BGHZ 214, 45; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 254 Rn. 20). Unter diesen Voraussetzungen wäre über die Stufenklage insgesamt zusammen mit den nicht im Verhältnis der Stufenklage stehenden Ansprüchen zu entscheiden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Insbesondere sind aus den vom Landgericht angeführten Gründen die Leistungsansprüche der Klägerin nicht verjährt. Gleiches gilt für den erstmals mit Schriftsatz vom 11.10.2023 in das Verfahren eingebrachten Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, auch wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass die die Verjährung abkürzende Regelung in § 10 des Hausverwaltervertrages wirksam ist. Denn als auf § 242 BGB gestützter Hilfsanspruch ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch akzessorisch zu dem Anspruch, zu dessen Durchsetzung er dient. Der zugunsten des Hauptanspruches wirkende Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 2 Nr. 1 BGB erstreckt sich mithin auch auf den Auskunftsanspruch, dem vorliegend unterstützende Funktion zur Durchsetzung des Hauptanspruches zukommt (BGH, Urteil vom 08.10.2024 – X ZR 145/23; vom 25.07.2017 – VI ZR 222/16; 03.09.2020 – III ZR 136/18 Rn. 55). Dieser verjährt deshalb nicht vor dem Hauptanspruch und die Erhebung des Leistungsantrags mit der Klage, dem die Klägerin erst nachträglich den Antrag auf Auskunft vorgeschaltet ist, hemmt nicht nur die Verjährung des Leistungsanspruches, sondern auch diejenige des unselbständigen Hilfsanspruches auf Auskunft.
c) Ohne rechtliche Folgen bleibt ein weiterer Verfahrensfehler des Landgerichts, der darin liegt, dass es hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 6) und zu 9) eine wirksame Klagerücknahme angenommen hat. Die Klägerin hat eine solche allerdings nicht erklärt, sondern ausdrücklich die Anträge in näher bezeichnetem Umfang nicht gestellt. Ob dies als konkludente Klagerücknahme auszulegen ist, was voraussetzte, dass das Verhalten der Klägerin den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergäbe, wozu ein bloßes Nichtverhandeln grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. BGHZ 4, 328, 339), kann dahinstehen. Denn eine solche teilweise Klagerücknahme wäre jedenfalls unwirksam, weil es nach § 269 Abs. 1 ZPO für die Wirksamkeit der Erklärung der Zustimmung des Beklagten bedurft hätte, nachdem die Anträge in ihrer ursprünglich angekündigten Form bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 20.09.2023 gewesen waren. Eine solche Zustimmung hat der Beklagte nicht erklärt und auch die Voraussetzungen der Fiktion seiner Zustimmung nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO liegen nicht vor. Die ursprünglichen Klageanträge zu 6) und 9) sind damit über die Verkündung des landgerichtlichen Urteils hinaus zunächst rechtshängig geblieben. Dies begründet allerdings keinen zum jetzigen Zeitpunkt noch relevanten Verfahrensfehler, denn die Rechtshängigkeit dieser Anträge ist zwischenzeitlich erloschen, nachdem die Klägerin es unterlassen hat, gemäß § 321 ZPO innerhalb der dort festgelegten Zweiwochenfrist eine Ergänzung des Urteils zu beantragen (vgl. Zöller-Feskorn, a.a.O., § 321 Rn. 12).
2. Infolge des unzulässigen Teilurteils ist die Entscheidung des Landgerichts insgesamt aufzuheben und in die erste Instanz zurückzuverweisen. Eines Antrags der Parteien bedarf es insoweit nicht § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 ZPO. Auch wenn deshalb derzeit eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache nicht veranlasst ist, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin erheblich bestritten hat, indem er unter Hinweis auf die vorgelegte Ablichtung der Vertragsurkunde und unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass er den Hausverwaltervertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der „Eigentümergemeinschaft Wohnpark „(‚“Adresse 01“)“, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, abgeschlossen hat. Dass sie gleichwohl zur Geltendmachung der zum Gegenstand der Klage gemachten Ansprüche berechtigt ist, wird die Klägerin darzulegen und zu beweisen haben; an entsprechendem Vortrag, insbesondere zu dem Hergang des Abschlusses des Hausverwaltervertrages, und einem Beweisantritt fehlt es bislang.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.03.1987 – 2 U 99/86, NJW-RR 1987, 1152). Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erübrigt sich, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.