Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.05.2025 – 11 U 188/24
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0521.11U188.24.00
Tenor§
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 U 103/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.946,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2) Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der („Firma 01“), („Adresse 01“), in Höhe von 4.506,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2022, von weiteren 273,50 € für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der („Firma 01“), soweit diese im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 204/22, rechtshängig sind, sowie von sämtlichen Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Aktenzeichen: 13 O 204/22, freizustellen.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von weitergehenden Ansprüchen freizustellen, die aus der Instandsetzung eines im August 2021 aufgetretenen Getriebeschadens eines Porsche …, Fahrgestellnummer …, amtliches Kennzeichen: …, künftig noch gegen den Kläger geltend gemacht werden.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Reparaturkostenversicherung für ein im Eigentum des Klägers stehenden Porsche 911 GT3. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (LGU 2 ff.) Bezug genommen; § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage des Klägers insgesamt für unbegründet erachtet und diese in vollem Umfang abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.946,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2) die Beklagte zu verurteilen, ihn von Ansprüchen der („Firma 01“), („Adresse 01“), in Höhe von 4.506,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2022, von weiteren 273,50 € für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der („Firma 01“), soweit diese im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 204/22, rechtshängig sind, sowie von sämtlichen Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Aktenzeichen: 13 O 204/22, freizustellen,
3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von weitergehenden Ansprüchen freizustellen, die aus der Instandsetzung eines im August 2021 aufgetretenen Getriebeschadens eines Porsche …, Fahrgestellnummer …, amtliches Kennzeichen: …, künftig noch gegen ihn geltend gemacht werden und
4) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 818,20 € netto für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet.
Sie führt - bezogen auf die geltend gemachten Hauptsacheforderungen und auch hinsichtlich der hierauf anfallenden Zinsen - zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
Es liegen insoweit Berufungsgründe vor, denn die gem. §§ 529, 531 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO eine andere, für den Kläger günstigere Entscheidung.
Unbegründet ist die Berufung des Klägers lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten.
Hierzu im Einzelnen:
A. Der Kläger hat gegen die Beklagte die geltend gemachten Zahlungs-, Freistellungs- und Feststellungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine („VERSICHERUNG 01“) (Anlage K 2) in Verbindung mit § 1 VVG.
1. Zunächst kann der Kläger von der Beklagten die Freistellung von den Kosten der („Firma 01“) (Porschezentrum („Ort 01“)) aus der Rechnung vom 31.08.2021 in Höhe von 4.506,10 € (netto) verlangen. Die genannten Reparaturkosten beruhen auf einem Versicherungsfall in der Form eines eingetretenen Getriebeschadens im Sinne der in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen.
a) Anders als der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, sind die aus der Anlage K 3 ersichtlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die („VERSICHERUNG 01“) (im Folgenden („VERSICHERUNG 01“) in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam einbezogen worden.
Ohne die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen könnte der Kläger seinen Anspruch nämlich nicht auf Ziffer 1.2. der („VERSICHERUNG 01“) stützen, weshalb er sich auf eine Nicht-Einbeziehung der („VERSICHERUNG 01“) auch nicht berufen kann. Der Kläger verhält sich als Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsfall geltend machen will, insoweit widersprüchlich, wenn er sich für seine Klageforderung ausweislich der erstinstanzlichen Klageschrift vom 14.06.2023 auf genau jene („VERSICHERUNG 01“) (dort S. 3) bezieht, später dann aber die Einbeziehung der AVB aus anderen Gründen in Abrede stellt. Das nunmehrige Bestreiten aus der Berufungsbegründung ist daher prozessual unerheblich (in diesem Sinne zu einer ähnlich gelagerten Konstellation bereits Senatsurt. v. 23.08.2024 – 11 U 222/23; vgl. auch Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 7 Rn. 57).
b) Bei den von der („Firma 01“), unter dem 30.08.2021 berechneten Werkstattleistungen in Höhe von 4.506,10 € handelt es sich unstreitig um solche Reparaturkosten, die innerhalb des versicherten Zeitraums vom 24.03.2021 bis zum 23.03.2023 aufgrund eines Getriebeschadens an dem versicherten Pkw des klägerischen Versicherungsnehmers entstanden sind und die nach Ziffer 1.2 („VERSICHERUNG 01“) vom Versicherungsschutz umfasst sind („Antrieb/Getriebe“).
c) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, der sich das Landgericht angeschlossen hat, liegt kein Ausschlussgrund im Sinne von Ziffer 1.1 („VERSICHERUNG 01“) vor, denn weder hat der Kläger den streitgegenständlichen Porsche zur Personenbeförderung noch im Rahmen einer gewerblichen Vermietung verwendet.
aa) Im Ausgang zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) nach ständiger Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (statt vieler BGH, Urt. v. 31.05.2023 – IV ZR 58/22, r+s 2023, 912 Rn. 13; v. 26.01.2022 – IV ZR 144/21, r+s 2022, 135 Rn. 10; BGH, Urt. v. 20.05.2021 – IV ZR 324/19, NJW 2021, 2584, Rn. 22 m.w.N.). Der BGH hat daher stets betont, dass die Auslegung von AVB nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen habe, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise "ausgerichtet" sein müsse, weshalb es auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankomme (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.0 7.2012 − IV ZR 164/11, NJW 2012, 3647 Rn. 29). Tragender Grund hierfür sei der Massencharakter der unter Verwendung von AGB geschlossenen Verträge und der fehlende Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (Piontek, Über die Auslegung "besonderer" Versicherungsbedingungen, r+s 2023, 1039).
In erster Linie ist hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat in ständiger Praxis teilt, vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH, Urt. v. 14.06.2017 – IV ZR 161/16, r+s 2017, 421, Rn. 16 m.w.N.).
Für Risikoausschlussklauseln gilt zudem, dass diese nach ständiger BGH-Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn bei einer Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht daher nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu statt vieler BGH, Urt. v. 20.05.2021 – IV ZR 324/19, NJW 2021, 2584, Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 04.07.2018 – IV ZR 200/16, r+s 2018, 425, Rn. 26).
bb) Gemessen daran greift zugunsten der Beklagten im Streitfall für den hier in Rede stehenden Porsche, der nach den unbestrittenen Feststellungen des Landgerichts mit maximal 10 % als Eventfahrzeug in der Firma des Klägers weder der Risikoausschluss der „Personenbeförderung“ noch der Risikoausschluss der „gewerblichen Vermietung“ in Ziffer 1.1 („VERSICHERUNG 01“).
aaa) Zunächst gehört der Begriff der „Personenbeförderung“ der Rechtssprache an.
Die Voraussetzungen einer geschäftsmäßigen Personenbeförderung sind im Personenbeförderungsgesetz geregelt. Beförderung von Personen ist danach die Fortbewegung von Fahrgästen mit Fahrzeugen von einem Ort zum anderen; der Zweck spielt keine Rolle. Der Personenbeförderung wird zugerechnet die Beförderung von Gepäck, Tieren und anderen Sachen, wenn solche Gegenstände von einem Fahrgast mitgeführt werden (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck/Fey/Fromm, PBefG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 2, m.w.N.).
Im Streitfall liegt eine solche Beförderung offensichtlich nicht vor. Bei den Eventfahrten, die (begleitet) mit dem in Rede stehenden Porsche durchgeführt werden, geht es nicht um die Beförderung von Personen von einem Ort zum anderen, sondern – wie der Kläger im Senatstermin nochmals anschaulich beschrieben hat – um das von einem Rennprofi begleitete Fahren (sei es als Fahrer oder als Beifahrer mit einer Doppelbedienung) auf einem Rennparcours oder im Straßenverkehr von einem Ausgangspunkt und zu diesem zurück. Es werden also keine Personen an einen anderen Ort „befördert“.
Soweit die Fahrten auf einem hierfür vorgesehenen Übungsgelände stattfinden, greift überdies die Vorschrift des § 1 Nr. 1 der Freistellungsverordnung. Das, was ein vernünftig denkender Versicherungsnehmer unter dem Begriff der Ausschlussklausel in Ziffer 1.1 („VERSICHERUNG 01“) bei der Lektüre des Begriffs der „Personenbeförderung“ erwartet und auch erwarten darf, ist die Verwendung des Fahrzeugs als „Taxi“, „gebündelter Bedarfsverkehr“ (vgl. § 49 Abs. 4 PBefG) oder im Rahmen einer ähnlichen Transportfunktion. Um eine solche Verwendung geht es bei den in Rede stehenden Eventfahrten, die in der überzeugenden Terminologie des Klägers lediglich ein kurzfristiges „Fahrerlebnis“, vermitteln sollen, indessen nicht.
bbb) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung liegt im Streitfall auch eine „gewerbliche Vermietung“ des Fahrzeugs nicht vor.
Der Begriff der Mietleistungen gehört ebenfalls der Rechtssprache an, ohne dass er auch nur in einem Randbereich einem abweichenden allgemeinen Sprachverständnis zuzuordnen wäre (HK-VVG/Brömmelmeyer, 5. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 67). Kennzeichnend für ein Mietverhältnis ist – wovon das Landgericht noch zutreffend ausgegangen ist - die Gebrauchsüberlassung nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Neben der Pflicht zur Zahlung eines Mietzinses (§ 535 Abs. 2 BGB) ist der Mieter verpflichtet die Mietsache zu erhalten und der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Sache zu überlassen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Verschaffen des Mietgebrauchs heißt, die Mietsache so zu überlassen, dass der Mieter in der Lage ist, davon den vertragsgemäßen Gebrauch zu machen. Dazu wird dem Mieter regelmäßig der unmittelbare (Mit-)Besitz einzuräumen sein. Erfordert der vertragsgemäße Gebrauch einen solchen nicht, so erfüllt der Vermieter seine Gebrauchsüberlassungspflicht dadurch, dass er dem Mieter die vereinbarte Benutzung der Sache durch Gewährung des ungestörten Zugriffs ermöglicht (MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, § 535 Rn. 82). Eine gewerbliche Autovermietung hat nach allgemeinem Sprachgebrauch zum Ziel, dass ein Kraftfahrer ein Fahrzeug anmietet, um mit diesem selbst fahren zu können (https://de.wikipedia.org/wiki/Autovermietung).
Vor diesem Hintergrund stellt die (im Übrigen auch nur äußerst gelegentliche) Nutzung des hier in Rede stehenden klägerischen Porsche, der – wie mit den Parteien im Senatstermin am 14.05.2025 übereinstimmend erörtert wurde – auf der Anlage B 2 ersichtlich ist, als Eventfahrzeug keine „gewerbliche Vermietung“ im Sinne von Ziffer 1.1. („VERSICHERUNG 01“) dar. Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze und dem von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsatz enger Auslegung von Risikoausschlussklauseln geht hier ein vernünftig und besonnen denkender Versicherungsnehmer davon aus, dass er den Porsche lediglich nicht dauerhaft im Sinne klassischer Autovermietungen für einen oder mehrere Tage an Dritte zur Fremdnutzung überlassen darf. Dies korrespondiert mit dem Interesse des Versicherers gerade den hierdurch verursachten Verschleiß des Fahrzeugs für den dieser den Reparaturschutz versprochen hat, unberechenbar ausufern zu lassen.
Anders als das Landgericht jedoch gemeint hat (LGU 8), kommt dem Umstand, dass das Fahrzeug gerade nicht – wie der Kläger im Rahmen der Senatserörterungen am 14.05.2025 nochmals klargestellt hat – auf der Rennstrecke durch Dritte alleine genutzt, sondern stets durch einen „Rennprofi“ geführt oder im Rahmen der Doppelbedienung zumindest begleitet wird, eine die Eventnutzung von der gewerblichen Mietnutzung abgrenzende Bedeutung zu. Der Mieter ist bei den „Events“ in seiner Nutzung gerade nicht frei, was das Landgericht verkannt hat (LGU 8). Er unterliegt auf der Übungsrennstrecke den Weisungen und auch den Eingriffsmöglichkeiten des Instruktors. Dieser überwacht darüber hinaus ununterbrochen die temporär auch nur sehr eingeschränkte Nutzung, etwa bei vereinbarter Rundenzahl auf einer ringförmig angelegten Übungsstrecke. Anders als das Landgericht dies gesehen hat, wird dadurch gerade die vom Landgericht für die Gegenposition herangezogene erhöhte Betriebsgefahr für das Fahrzeug vermieden (vgl. LGU 8).
Die Gefahr eines Unfalls, die das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsposition ebenfalls herangezogen hat, muss bei dieser Betrachtung hingegen außen vor bleiben, denn für unfallbedingte Schäden greift die Reparaturkostenversicherung bereits tatbestandlich nicht ein (Ziffer 2.1.1.a der („VERSICHERUNG 01“)). Überdies überzeugt die vom Landgericht in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation nicht, dass dem Porschezentrum, über das der Kläger nach seinen unwidersprochenen Angaben im Senatstermin am 14.05.2025 seit der Anschaffung des Pkw „alles abgewickelt“ habe, von der konkreten Nutzung des Porsche als „Eventfahrzeug“ nichts gewusst haben will. Der Porsche wurde als Voraussetzung der bei Erwerb gegebenen Garantieverlängerung, die letztendlich in die hier abgeschlossene Reparaturkostenversicherung mündete, eingehend von den Mitarbeitern des Porschezentrums („Ort 01“) überprüft und ein entsprechender Porsche-Approved-Check (Anlage K 5) wurde attestiert. Es ist fernliegend, dass bei diesem Test die Doppelbedienung („Fahrschulbesteck“) nicht wahrgenommen worden sein soll. Da das Fahrzeug offensichtlich nicht als Fahrschulwagen benutzt wurde, und dieses sich auch schon äußerlich erheblichen von einem üblichen Fahrzeug unterscheidet, das vor allem im Straßenverkehr genutzt wird, ist eine andere als die hier (zumindest auch) in Rede stehende Event-Nutzung für eine solche Doppelbedienungseinrichtung nicht erkennbar.
Dafür, dass der Porsche ggf. auch bestimmungs- und bedingungsgemäß an die Höchstgeschwindigkeitsgrenze herangefahren wird, spricht im Übrigen auch Ziffer 2.1.8 der („VERSICHERUNG 01“), wonach die Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit ankommt und zu denen auch die vom Kläger durchgeführten Eventveranstaltungen zählen können, ausdrücklich nicht ausgeschlossen sind. Dem Versicherer war daher die gelegentliche Hochgeschwindigkeitsnutzung bewusst, wobei alles andere bei einem Fahrzeug der hier in Rede stehenden Kategorie auch lebensfremd gewesen wäre.
d) Die von der Beklagten erstinstanzlich geäußerte „rechtliche Vermutung“, wonach die hier entstandenen Reparaturaufwände auf eine unsachgemäße Behandlung bzw. einen nicht bedingungsmäßigen Einsatz des Fahrzeugs im Sinne von Ziffer 2.1.2 („VERSICHERUNG 01“) zurückzuführen seien, lösen – wie mit den Parteien im Senatstermin am 14.05.2025 unter Bezugnahme auf die Ausführungen auf die Angaben der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 07.08.2024 und im Schriftsatz vom 15.08.2024 klargestellt - keine Durchführung einer Beweisaufnahme aus. Im Übrigen erscheint es auch für den Senat naheliegend, dass der vorliegende Getriebeschaden in Form des Symptoms einer Leckage der Getriebeflüssigkeit im Zusammenhang mit den unmittelbar zuvor durchgeführten Wartungsarbeiten steht und nicht auf eine unbotmäßige Nutzung, für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gibt, zurückzuführen sein könnte. Der dahingehende Vortrag der Beklagten ist offensichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt und damit prozessual unbeachtlich.
2. Darüber hinaus kann der Kläger die Freistellung von jenen Kosten verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte vertragswidrig die unstreitig angefallenen Kosten der („Firma 01“) nicht beglichen hat. Die Beklagte ist diesbezüglich gem. § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger von den Kosten seiner gerichtlichen Inanspruchnahme durch die („Firma 01“). freizustellen. Sie hat auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen die ihr gem. § 280 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger bestehenden Vertragspflichten zur Schadensregulierung durch Begleichung der Reparaturkosten der („Firma 01“) verletzt. Bei pflichtgemäßer Regulierung der hierzu in Rede stehenden Rechnung der („Firma 01“) vom 30.08.2021 durch die Beklagte wäre der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) im dort noch anhängigen Verfahren zum Geschäftszeichen 13 O 204/22 nicht in Anspruch genommen worden. Die hierfür anfallenden Kosten wären mithin nicht entstanden.
3. Vom Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB sind auch jene Kosten umfasst, die dem Kläger durch die weitergehende Beauftragung und Durchführung der Reparatur an seinem Pkw in Höhe von 3.946,98 € (netto) entstanden sind (Anlagen K 15; 15 a). Die Kostenhöhe war nach der Klarstellung des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2023 und insbesondere auch im Berufungsverfahren rechnerisch nicht weiter umstritten (vgl. S. 3 im Beklagtenschriftsatz vom 14.11.2023).
4. Zulässig und begründet ist auch der Feststellungsantrag.
a) Der Senat hält den Feststellungsantrag zu Ziffer 3), dessen Zulässigkeit vom Landgericht angenommen und im Berufungsverfahren nicht weiter von der Beklagten in Abrede gestellt worden war, ebenfalls für zulässig. Das gem. § 256 ZPO erforderlich Feststellungsinteresse folgt daraus, dass - wie mit den Parteien im Senatstermin am 14.05.2025 erörtert - die Schadensfeststellung noch nicht abgeschlossen ist. Der Kläger hat im Rahmen der Erörterung, die dann auch Gegenstand der Vergleichsverhandlungen waren, plausibel vorgetragen, dass die Schadensbehebung des im August 2021 aufgetretenen Getriebeschadens noch nicht abgeschlossen ist und somit ein weitergehender Schaden zumindest möglich erscheint.
b) Die Begründetheit des Antrags richtet sich nach den vorgenannten Ausführungen zur vertraglich vereinbarten Einstandspflicht der Beklagten für innerhalb der Vertragsfrist eingetretene und im Rahmen der („VERSICHERUNG 01“) bedingungsgemäß versicherte Reparaturen, die hier im Zusammenhang mit der letztendlich im Porschezentrum der („Firma 01“) nicht mehr durchgeführten Arbeiten, die aufgrund der unberechtigten Kostenübernahmeverweigerung der Beklagten andernorts durchzuführen war und nach den Angaben des Klägers noch immer nicht abgeschlossen ist.
5. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB.
B. Unbegründet sind Berufung und Klage allerdings hinsichtlich der auch im Berufungsverfahren weiterhin begehrten Rechtsverfolgungskosten, die weder als Freistellungsanspruch (so noch in erster Instanz) noch als Zahlungsanspruch (so im Berufungsantrag bestehen). Die Beklagte hatte in der erstinstanzlichen Klageerwiderung deren Anfall und Berechtigung in Abrede gestellt. Der Kläger hat eine Grundlage für die Geltendmachung und die hierfür bestehenden Anspruchsvoraussetzungen weder in der in der Klageschrift noch im Verlaufe des weiteren Prozesses vorgetragen, weshalb es insoweit bei der zurecht von der Beklagten gerügten Unschlüssigkeit dieser Schadensposition verbleibt (vgl. S. 7 der Klageerwiderung).
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.