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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.06.2025 – 7 U 139/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0611.7U139.24.00

Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23.10.2024, Az. 5 O 268/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des verstorbenen Sohnes der Beklagten, des Schuldners … (Name01). Er wurde mit Beschluss des AG Neuruppin vom 29.04.2020 - 15 IN 313/19 - zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 06.11.2018 das Grundstück … (Straße01) in … (Ort01) an seinen Sohn … (Name02) zum Kaufpreis von 60.000 €. Nach § 4 Nr. 6 des Kaufvertrages trat der Schuldner seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte ab, weil sie ihm in den Jahren 1995 bis 2010 Darlehen in einer Gesamthöhe von 80.000 € gewährt habe (Bl. 8 AH Kl LG). Die Abtretung sollte, so der Kaufvertrag, der Teilrückführung der Darlehen dienen. Der Kaufpreis wurde an die Beklagte überwiesen. Der Kläger hat die Zahlung als unentgeltliche Leistung angefochten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich auf die Vereinbarung und Auszahlung von Darlehen berufen und zudem eingewandt, dass der zwischen den Parteien bestehende Streit durch eine vergleichsweise Einigung beendet worden sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 60.000 € nebst Zinsen verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers, die Zahlung von 60.000 € sei unentgeltlich vorgenommen worden, den Feststellungen zugrunde zu legen sei, weil ein Rechtsgrund von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden sei. Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast. Sie habe trotz gerichtlichen Hinweises weder zum Abschluss von Darlehensverträgen, zu deren Höhe und zur Auszahlung der Darlehensbeträge vorgetragen, noch dazu, ob die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs vorlägen. Sie sei daher zur Rückzahlung des an sie geleisteten Betrages verpflichtet. Soweit die Beklagte sich auf den Abschluss eines Vergleichs berufen habe, sei der hier geltend gemachte Anspruch vom Abschluss des Vergleichs nicht erfasst. Gegenstand seien Ansprüche des Klägers gegen … (Name02) gewesen, weil das Grundstück des Schuldners zu einem geringeren Wert als dem Verkehrswert veräußert worden sei.

Gegen das am 24.10.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.11.2024 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.01.2025 an diesem Tag begründet hat. Sie hat zur Begründung ihres Rechtsmittels zunächst vorgetragen, dass ihrer Auffassung nach nicht ausreichend darauf hingewiesen worden sei, dass ihr eine sekundäre Darlegungslast obläge. Darüber hinaus sei ihr Vortrag zu den gewährten Darlehen nicht berücksichtigt worden und ihr Antrag, dass sie als Partei hierzu vernommen werden könne. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass ihr wirtschaftliche Schwierigkeiten des Schuldners nicht bekannt gewesen seien und sie auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass im Jahr 2017 bereits Insolvenzanträge sein Vermögen betreffend gestellt worden seien. Dies bestreite sie auch. Schließlich ergebe sich der Abschluss von Darlehensverträgen aus § 4 Abs. 6 des Grundstückskaufvertrages. Die Verträge seien damit von ihr ausreichend dargelegt.

Sie hat ihren Vortrag sodann geändert und vorgetragen, dass sie vom Schuldner und dessen Sohn … (Name02) gebeten worden sei, für den Grundstückskaufvertrag ihr Konto als „Leihkonto“ zur Verfügung zu stellen. Der Kaufpreis solle nicht auf das Konto des Schuldners überwiesen werden, weil dieser insolvent sei. Das Geld sollte nur kurz auf ihrem Konto verbleiben, sodann aber an … (Name02), den Käufer weitergeleitet werden. Auf dem Konto der Beklagten wurden - insoweit unstreitig - am 29.11.2019 60.000 € gutgeschrieben. Sie überwies am 03.12.2019 Beträge in Höhe von 25.000 € und 35.000 € an … (Name02).

Die Beklagte beantragt,

das am 23.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet den neu gehaltenen Vortrag zur Überweisung an die Beklagte mit Nichtwissen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgetragenen Tatsachen führen nicht zum Erfolg der Berufung.

Neuer Tatsachenvortrag kann in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO nur in bestimmten Fällen berücksichtigt werden. Der Kläger hat den neuen Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Daher kann die Behauptung, dass die Beklagte lediglich gebeten worden sei, ihr Konto für eine Überweisung zur Verfügung zu stellen, damit Gläubiger des Schuldners keinen Zugriff auf die Kaufpreiszahlung haben, im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Denn ein Fall des § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht dargelegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht gegeben. Die Entscheidung, den Prozessbevollmächtigten nicht über den tatsächlichen Sachverhalt zu informieren, ist der Partei, hier der Beklagten, anzulasten. Sie ist im Sinn der Regelung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eine Nachlässigkeit, die einen verspätet gehaltenen Vortrag nicht rechtfertigt.

Geht man vom bisherigen Vortrag einer unentgeltlichen Zahlung von 60.000 € an die Beklagte aus, ist die Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO begründet, weil Darlehensverträge - wie zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig geworden ist - zwischen dem Schuldner und der Beklagten nicht geschlossen wurden. Ein Rechtsgrund für die Zahlung an die Beklagte ist damit nicht gegeben. Die Beklagte ist gemäß § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zur Rückzahlung des an sie geleisteten Betrages verpflichtet. Soweit sie Zahlungen weitergeleitet hat, ist sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zum Wertersatz verpflichtet, da ihr bekannt war, dass sie keinen Anspruch auf die Zahlung von 60.000 € hatte.

2.

Der neue Vortrag würde aber auch dann, wenn man ihn berücksichtigen könnte, einem Anspruch des Klägers aus Insolvenzanfechtung nicht entgegenstehen. Die Zahlung an die Beklagte als „Zahlstelle“ mit der Anweisung der Weiterleitung ist anfechtbar nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO.

3.

Eine Rechtshandlung ist nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Die unmittelbar an die Beklagte geleistete Zahlung des Kaufpreises ist eine Rechtshandlung, die innerhalb des Zehnjahreszeitraumes vor Insolvenzeröffnung am 29.04.2020 vorgenommen worden ist. Da die Aktivmasse - das heißt das Vermögen des Schuldners, das der Insolvenzverwalter verwaltet - durch die Zahlungen verkürzt wurde, führten die Zahlungen auch zu einer Gläubigerbenachteiligung.

4.

Voraussetzung der Anfechtung ist weiter, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und die Beklagte dies bei Vornahme der Zahlungen erkannte.

Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 75, 84; BGHZ 162, 143, 153; BGHZ 180, 98, Rn. 8). Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Beklagte vorgetragen hat, dass Anlass für die Zahlung auf ihr Konto gerade die Absicht war, den Kaufpreis zugunsten des Schuldners in dessen Vermögen verdeckt zu erhalten und dafür zu sorgen, dass er nicht in einem möglichen Insolvenzverfahren seinem Zugriff entzogen wird. Dies sei ihr vom Schuldner oder seinem Sohn so erklärt worden. Damit ist zugleich belegt, dass die Beklagte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatte. Dass der Schuldner und sein Sohn in der Absicht handelten, den Kaufpreis im Vermögen des Schuldners zu erhalten und diese Absicht verbergen wollten, ergab sich für die Beklagte auch daraus, dass sie den notariellen Grundstückskaufvertrag unterzeichnete, in welchem wahrheitswidrig angegeben ist, dass sie Darlehen an den Schuldner gewährt habe und daher Zahlungsempfängerin sei. Schließlich wurde die Zahlung auch von ihr an den Käufer des Grundstücks weitergeleitet, was für die treuhänderische Verwahrung des Kaufpreises durch den Käufer für seinen Vater, den Verkäufer, spricht.

5.

Dass die Beklagte die Zahlung nicht in ihrem Vermögen behalten, sondern entsprechend der ihr mündlich erteilten Anweisung an den Käufer weitergeleitet hat, steht der Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die Anfechtbarkeit der Überweisung an die Beklagte als uneigennützige Treuhänderin gilt unabhängig davon, ob sie die an sie geleistete Zahlung weisungsgemäß an einen Dritten weitergeleitet hat oder ob sie dabei behilflich war, die Zahlung auf andere Weise beiseite zu schaffen, etwa indem das Geld verdeckt an den Schuldner gezahlt wurde (BGH, Urteil vom 10.09.2015 - IX ZR 215/13, ZInsO 2015, 2180 Rn. 27). Die Insolvenzanfechtung bezweckt, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die entgegen den Interessen der Gläubiger ungerechtfertigt vom Schuldner vorgenommen werden. Ziel ist es, die vom Schuldnervermögen geleisteten Zahlungen rückgängig zu machen und den Insolvenzgläubigern die abgeflossenen Mittel zugänglich zu machen. Wäre der Treuhänder nicht verpflichtet, die an ihn geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten, könnte der Schuldner durch den Einsatz einer solchen Person Vermögen beiseite schaffen, indem er es zunächst an diese zahlt und sich unter nicht nachvollziehbaren Umständen zurückzahlen lässt. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung und würde Umgehungsmöglichkeiten eröffnen (BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 303; Urteil vom 16.11.2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228, Rn 29; Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31).

6.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt 60.000 €, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.