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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.07.2025 – 6 U 62/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0701.6U62.24.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus vom 21.05.2024, Az. 2 O 50/23, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 6.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beklagte ist Versicherungsvermittlerin. Sie vermittelte dem Kläger einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag der („Firma 01“). Dabei handelte es sich um eine sog. Nettopolice, bei der die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung enthielt. Zugleich schloss sie im eigenen Namen mit dem Kläger am 13.08.2021 eine Vergütungsvereinbarung (Anlage BLD10), mit der sich der Kläger zur Zahlung von 5.664 € in 60 Monatsraten von jeweils 94,40 € verpflichtete.

Nachdem der Kläger den Rentenversicherungsvertrag im Frühjahr 2022 gekündigt hatte, forderte er die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2022 auf, die bis dahin auf die Vergütungsvereinbarung geleisteten Zahlungen zu erstatten und zu bestätigen, dass sich die Vereinbarung „erledigt“ habe. Die Beklagte wies die Forderungen zurück, woraufhin der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2022 erklärte, den Vermittlungsvertrag zu kündigen.

Im vorliegenden, zunächst beim Amtsgericht Köln anhängig gemachten und von dort mit Beschluss vom 09.02.2023 an das Landgericht Cottbus verwiesenen Rechtsstreit fordert der Kläger die Rückzahlung der auf die Vergütungsvereinbarung geleisteten 660,80 €, die Feststellung, dass der Beklagten aus dieser Vereinbarung keine Ansprüche mehr zustehen, sowie Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten in Höhe von 282,15 €. Er hat gemeint, die Vereinbarung sei aus verschiedenen Rechtsgründen nichtig und davon abgesehen jedenfalls wirksam gekündigt worden. Auch sei seine durch die Beklagte erfolgte Beratung sowohl im Hinblick auf die Versicherung als solche als auch die Vergütungsvereinbarung unzureichend gewesen.

Die Beklagte ist der Klage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Vergütungsvereinbarung sei zwar entgegen der Auffassung des Klägers nicht nichtig. Die erklärte Kündigung sei aber in einen Widerruf der Vereinbarung umzudeuten; dieser sei wirksam. Dem Kläger habe ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 355, 506 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB zugestanden, weil ihm ein entgeltlicher Zahlungsaufschub eingeräumt worden sei. Ungeachtet der Angabe eines effektiven Jahreszinses von 0 % sei nämlich von einer „Einpreisung“ des Ratenzahlungselements in die vereinbarte Vergütung auszugehen. Das Widerrufsrecht habe auch noch ausgeübt werden können, da die erteilte Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sondern aus näher ausgeführten Erwägungen verwirrend und unrichtig sei.

Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie beanstandet die vom Landgericht angenommene Umdeutung der Kündigungserklärung in einen Widerruf. Auch bestehe kein Widerrufsrecht, da die Ratenzahlung ausdrücklich unentgeltlich gewährt worden sei. Abgesehen davon führte der Widerruf lediglich zum Fortfall der Ratenzahlungsvereinbarung, nicht aber der Vergütungsvereinbarung insgesamt und sei das Widerrufsrecht jedenfalls verfristet, da der Kläger hierüber ordnungsgemäß belehrt worden sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.05.2024, Az. 2 O 50/23, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Von einer Darstellung der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Kläger kann für die auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom 13.08.2021 bislang geleisteten Zahlungen Ersatz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen.

a)

Der Anspruch rechtfertigt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die geleisteten Zahlungen haben mit der im Streit stehenden Vergütungsvereinbarung eine wirksame Rechtsgrundlage.

aa)

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vergütungsvereinbarung nicht nichtig ist.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung können sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsvermittler mit ihren Kunden wirksam vereinbaren, dass der Kunde bei der Vermittlung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen hat und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der für die Vermittlung vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch § 305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen (s. etwa. BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 251/04, r + s 2005, 310, 311; Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 207/04, BeckRS 2005, 1493, Rn. 19, 21; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13, BeckRS 2014, 1033, Rn. 11, 14 ff.; Urteil vom 24.09.2014 – IV ZR 1/14, BeckRS 2014, 18813, Rn. 14; Urteil vom 11.2.2015 – IV ZR 311/13, NJW-RR 2015, 655, Rn. 13). Auch ist in diesem Fall der „Schicksalsteilungsgrundsatz“, wonach bei einer Bruttoversicherungspolice – bei der die Vergütung des Versicherungsmaklers bzw. -vertreters in die Versicherungsprämie „eingepreist“ ist – die Courtage das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Makler bzw. Vermittler nicht anwendbar (s. etwa BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 251/04, a.a.O., 312; Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 207/04, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13, a.a.O.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, ist weder der Auffassung des Klägers beizutreten, wonach hier eine unzulässige Kopplung zwischen dem vermittelten Versicherungsvertrag und der zugleich getroffenen Vergütungsvereinbarung bestehe, noch ist ihm in der Ansicht zu folgen, die Vergütungsvereinbarung sei unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten unzulässig, da sie für ihn überraschend und finanziell nachteilig sei sowie ihn unangemessen benachteilige. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleicht sich der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte „provisionsbereinigte“ Nettopolice als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttopolice. Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwischen Vermittlungs- und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des Versicherungsvertrags auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. Insofern gilt im Grundsatz gleiches wie etwa bei der Vermittlung einer Mietwohnung, für die der Immobilienmakler die vereinbarte Courtage auch dann in voller Höhe beanspruchen kann, wenn die Wohnung nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 – VI ZR 295/13, r + s 2014, 243, Rn. 20).

Andererseits trifft es zwar zu, dass der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stehen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Hieraus begründet sich aber kein derart schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers, dass es ohne weiteres gerechtfertigt wäre, selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versicherungsvertreter die Wirksamkeit zu versagen. Vielmehr ist diesem Interesse dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung seinen Kunden deutlich darauf hinweist, bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet zu bleiben, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Diese Verpflichtung hat die Beklagte vorliegend erfüllt, indem sie sowohl in dem Beratungsprotokoll (Anlage BLD 7) als auch in der Vergütungsvereinbarung – dort durch Fettdruck hervorgehoben – darauf hingewiesen hat, dass die Vergütungsvereinbarung von dem vermittelten Versicherungsvertrag insofern unabhängig ist, als bei dessen vorzeitiger Beendigung zum Beispiel durch Kündigung die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in vollem Umfang bestehen bleibt und sich hieraus für den Kunden im Falle einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages wirtschaftliche Nachteile ergeben können.

Der des Weiteren vom Kläger erhobene Einwand, die Vereinbarung sei wegen Wuchers nichtig, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger trägt hierzu im Wesentlichen nur vor, die Vermittlungskosten der Beklagten seien „fast doppelt [so] hoch wie die durchschnittlichen Vermittlungskosten vergleichbarer Produkte“. Dafür, dass er sich hierauf im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB aus einer Zwangslage, Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche eingelassen hat, ist hingegen nichts ersichtlich. Ebenso wenig sind im Streitfall hinreichende Anhaltspunkte für die zur Annahme eines sog. wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung der Beklagten erkennbar.

bb)

Der Vergütungsanspruch der Beklagten ist ferner nicht wegen der bestehenden personellen Verflechtung zwischen der Beklagten und dem Versicherer ausgeschlossen.

Nach gefestigter Rechtsprechung steht dem Makler ein Vergütungsanspruch nicht zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person oder Gesellschaft zu Stande kommt, mit der er gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise derart „verflochten“ ist, dass er – unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall – als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 − III ZR 213/11, NJW 2012, 1504 m.w.N.). Ein derartiger institutionalisierter Interessenkonflikt ist insbesondere im Fall des Handelsvertreters zu bejahen, der vorgibt, Makler zu sein. Denn der Handelsvertreter ist aufgrund seines Vertrages mit dem Unternehmer verpflichtet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen. Schließt er mit dem potentiellen Kunden des Unternehmers einen Maklervertrag, so kann er aufgrund des Handelsvertretervertrages nicht so, wie er es als Makler müsste, die Belange des Kunden gegenüber dem Unternehmer wahren (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.1992 – IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819 m.w.N.). So liegt es im Streitfall jedoch nicht.

Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger nicht als Makler ausgegeben. Vielmehr ist der für sie gegenüber dem Kläger tätig gewesene Handelsvertreter („Name 01“) mit der dem Kläger unstreitig übergebenen Erstkontakt-Information (Anlage BLD4) ausdrücklich als Handelsvertreter der („Firma 01“) aufgetreten. Darüber hinaus sind in der Vergütungsvereinbarung die personellen Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem Versicherer ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben dargestellt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat im Übrigen auch nicht den in der Klageschrift erhobenen Vorwurf nachzuvollziehen, die Beklagte habe ihre Verflechtungen mit der („Firma 01“) nicht offengelegt.

cc)

Die Vergütungsvereinbarung ist auch weiterhin wirksam.

(1)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Bindung an die Vereinbarung nicht gemäß § 9 Abs. 2 VVG dadurch entfallen, dass er den von der Beklagten vermittelten Versicherungsvertrag mit der („Firma 01“) gekündigt hat.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherungsnehmer, wenn er sein Widerrufsrecht nach § 8 des Gesetzes ausübt, auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Der Kläger hat den Versicherungsvertrag indessen nicht widerrufen, sondern – was unstreitig ist – gekündigt. Darauf, dass der mit der („Firma 01“) geschlossene Versicherungsvertrag einerseits und die zwischen den hiesigen Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung andererseits im Übrigen auch keine zusammenhängenden Verträge im Sinne der Vorschrift darstellen dürften (vgl. Eberhardt, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2022, § 9 VVG, Rn. 40), kommt es danach nicht mehr an.

(2)

Die Vergütungsvereinbarung ist auch nicht wirksam gekündigt worden. Die mit dem Anwaltsschreiben vom 25.11.2022 erklärte Kündigung blieb wirkungslos, weil der Kläger kein Kündigungsrecht hat.

Ein gesetzliches Kündigungsrecht steht dem Kläger nicht zu. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 314 Abs. 1 BGB. Die von der Vorschrift erfassten Dauerschuldverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass während ihrer Laufzeit fortwährend neue Leistungs- und gegebenenfalls Schutzpflichten der Parteien entstehen (vgl. Gaier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 314 BGB, Rn. 10, 16). Für den Umfang der mit der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung begründeten Pflichten erlangt das Zeitmoment hingegen keine Bedeutung. Vielmehr ist die Vergütung von vornherein auf einen festen Betrag – 5.664 € – bestimmt und dem Kläger lediglich nachgelassen, diesen Betrag in 60 monatlichen Raten je 94,40 € zu zahlen. Davon abgesehen stellt die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Kläger keinen die Kündigung der Vergütungsvereinbarung rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Denn das Risiko, im Falle einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags weiterhin zur Zahlung der für die Versicherungsvermittlung vereinbarten Vergütung verpflichtet zu sein, ist dem Versicherungsnehmer nach dem Vorstehenden jedenfalls ohne Vorliegen besonderer Umstände, für die im Streitfall nichts ersichtlich ist, nicht unzumutbar.

Ein vertragliches Kündigungsrecht ist dem Kläger ebenfalls nicht eingeräumt. Stattdessen wird in dem dem Kläger unstreitig übergebenen Beratungsprotokoll ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergütungsvereinbarung nicht gekündigt werden kann.

(3)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Vergütungsvereinbarung nicht wirksam widerrufen worden.

Dabei kann offenbleiben, ob die Vereinbarung – trotzdem die darin vorgesehenen Alternativen, entweder 5.664 € in einer Summe oder in 60 Monatsraten je 94,40 € zu zahlen, auf denselben Betrag hinauslaufen – eine (sonstige) entgeltliche Finanzierungshilfe beinhaltet und daher dem Kläger – wie das Landgericht gemeint hat – gemäß § 506 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustand, oder aber hierin eine unentgeltliche Finanzierungshilfe zu erkennen ist und daher das Widerrufsrecht nach § 355 BGB gemäß §§ 515, 514 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben war. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei dieser Vereinbarung – wie der aus der vorgelegten Vertragsurkunde ersichtliche Ort der Unterzeichnung nahelegt – um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB handelt und der Kläger daher ein Recht zum Widerruf nach §§ 355, 356 BGB gemäß § 312g Abs. 1 BGB hatte. Dahingestellt bleiben kann zudem, ob die mit dem Anwaltsschreiben vom 25.11.2022 ausdrücklich erklärte Kündigung – wie vom Landgericht angenommen – in einen Widerruf umgedeutet werden kann, oder ob dem Anwaltsschreiben vom 16.09.2022 oder den im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung ein Widerruf der Vergütungsvereinbarung zu entnehmen ist. Die Vergütungsvereinbarung ist nämlich jedenfalls deshalb nicht wirksam widerrufen worden, weil dem Kläger das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der danach frühestens in Betracht kommenden Ausübung dieses Rechts am 16.09.2022 nicht mehr zu stand.

Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage; sie beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Vertragsschluss. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge trifft § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB in der im Streitfall maßgebenden, bis 27.05.2022 geltenden Fassung insofern eine andere Bestimmung in diesem Sinne, als die Widerrufsfrist demnach nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356d Satz 1 BGB abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Abs. 2 Satz 3 BGB, also rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Art. 246 Abs. 3 EGBGB über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge einschließlich der (sonstigen) entgeltlichen Finanzierungshilfen beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Beinhaltet diese Urkunde nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, also die Angaben gemäß Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, beginnt die Frist – die in diesem Fall einen Monat beträgt – nicht vor der Nachholung dieser Angaben, § 356b Abs. 2 BGB.

Diesen Anforderungen ist vorliegend genüge getan. Die dem Kläger unstreitig am 13.08.2021 überlassenen Unterlagen beinhalteten sowohl die nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB in der im Streitfall maßgebenden, bis 27.05.2022 geltenden Fassung (im Folgenden EGBGB a.F.) erforderlichen Angaben für Verbraucherverträge, als auch die nach Art. 246b § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderlichen Angaben für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für entgeltliche Finanzierungshilfen erforderlichen Angaben. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem ihr in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2024 nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2024 verwiesen.

Insbesondere ist der Kläger in der über die Vergütungsvereinbarung errichteten Vertragsurkunde in Gemäßheit der Art. 246 Abs. 3, Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB a.F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB informiert worden. Der hiervon abweichenden Auffassung des Landgerichtes, wonach die als solche bezeichnete und durch Umrandung deutlich vom übrigen Text abgesetzte Widerrufsbelehrung durch einen vermeintlichen Widerspruch zu den zuvor mitgeteilten Widerspruchsfolgen verunklart werde, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die erteilte Belehrung darüber, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind und der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet ist, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, entspricht § 357a Abs. 1, 2 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, bis 22.05.2022 geltenden Fassung. Die zuvor in der Vertragsurkunde getroffene Aussage: „Eine bereits ganz oder anteilig gezahlte Vergütung werden wir Ihnen im Falle der wirksamen Anfechtung oder des fristgerechten Widerrufs des Versicherungsvertrages und/oder dieser Vergütungsvereinbarung erstatten.“ steht zu der Belehrung nicht im Widerspruch. Die Aussage entspricht der Belehrung darüber, dass die beiderseits empfangenen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückgewährt werden; zu der in der Belehrung ferner behandelten Frage des Wertersatzes für erbrachte Dienstleistungen verhält sich diese Aussage hingegen nicht, sodass sich hieraus insofern bei verständiger Würdigung keine Zweifel ergeben können.

Auch vermag der Senat nicht der Einschätzung des Landgerichts beizutreten, wonach die erteilte Belehrung mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Schicksal der vereinbarten Sicherungsabtretung unzureichend sei. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht, da sich bereits aus der Belehrung über die im Falle des Widerrufs erfolgende Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass auch die abgetretene Forderung rückabzutreten ist.

b)

Der als Hauptforderung erhobene Zahlungsanspruch rechtfertigt sich des Weiteren nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 63 VVG oder § 280 Abs. 1 BGB.

Die die Beklagte nach dem Vorstehenden treffende Verpflichtung, den Kläger auch über die Besonderheiten und Risiken der Nettopolice aufzuklären, hat sie – wie ausgeführt – erfüllt. Eine sonstige Pflichtverletzung ist nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist nach den von der Beklagten erhobenen und im Beratungsprotokoll vermerkten finanziellen Verhältnisse und verfolgten Anlagezielen des Klägers jedenfalls ohne Weiteres nicht erkennbar, dass der vermittelte Versicherungsvertrag – wie in der Klageschrift geltend gemacht wird – für ihn finanziell nicht tragbar gewesen sei.

2.

Das mit der Klage verfolgte Feststellungsbegehren ist aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung zwar zulässig, nach dem Vorstehenden aber unbegründet. Auch der als Nebenforderung erhobene Anspruch auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung steht dem Kläger danach aus keinem Rechtsgrund zu.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.